Findok · Richtlinien
AH-4501
3A. Einfuhr von Anhang II-Gütern
geltende FassungRichtlinie2025-0.358.144gilt ab 08.05.2025
Inhaltsverzeichnis der AH-4501
Wortlaut laut Findok
3A. Einfuhr von Anhang II-Gütern
3A.1. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/125 ist jede Einfuhr der im Anhang II der Verordnung aufgeführten Güter, unabhängig von ihrer Herkunft, verboten.
(2) Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Union ist es untersagt, technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern anzunehmen, die von einem Drittland aus, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, von Personen, Organisationen oder Einrichtungen geleistet wird.
(3) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Güter des Anhangs II der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme bzw. Beschränkung gekennzeichnet.
Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme bzw. Beschränkung betroffen sind.
Beispiel:
Gekennzeichnet ist Unterposition 8413 81 00 - "andere Pumpen" der Kombinierten Nomenklatur:
Durch Fußnoten aus Unterposition 8413 81 00 beschrieben und der Maßnahme bzw. Beschränkung unterliegend:
"Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz (Fußnote: TR005)".
Werden diese Güter von der Fußnote "TR005" für die betreffende Maßnahme bzw. Beschränkung beschrieben und werden sie aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet, so ist die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung (Dokumentenartencode in e-Zoll: C064) erforderlich.
Werden die angemeldeten Güter in den "TR005"-Fußnoten für die betreffende Maßnahme bzw. Beschränkung beschrieben und werden sie nicht aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet, ist die Einfuhr verboten.
Handelt es sich um andere Güter als in der Fußnote für die betreffende Maßnahme bzw. Beschränkung beschrieben, so ist die Ausfuhr möglich. In e-Zoll ist der Dokumentenartencode Y904 anzugeben.
3A.2. Einfuhr von der Maßnahme bzw. Beschränkung nicht umfasster Güter
3A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme bzw. Beschränkung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme bzw. Beschränkung.
3A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme bzw. Beschränkung gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Einfuhranmeldung muss der Einführer in diesem Fall erklären, dass die Einfuhr dieser Güter nicht der Maßnahme bzw. Beschränkung unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y904 ("Andere Güter als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme bzw. Beschränkung beschriebenen") zu verwenden.
3A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3A.3. Einfuhr von Anhang II-Gütern
3A.3.1. Einfuhr von Anhang II-Gütern mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/125 kann die zuständige Behörde Einfuhren von im Anhang II der Verordnung aufgeführten Güter und die Leistung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern genehmigen, wenn vom Einführer nachgewiesen wird, dass solche Güter im Bestimmungsmitgliedstaat aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.
Ob die Voraussetzungen zutreffen, ist von den Zollstellen nicht zu überprüfen, da dies im Verfahren der zuständigen Behörde vor Erteilung der Ausfuhrgenehmigung erfolgt.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhr dieser Güter eine gültige Einfuhrgenehmigung (in Form einer Einzelgenehmigung) vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C064 ("Güter, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden sollen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
3B. Einfuhr von Anhang III- und Anhang IV-Gütern
Gemäß Verordnung (EU) 2019/125 bestehen für die Einfuhr von Gütern des Anhangs III und des Anhangs IV dieser Verordnung derzeit keine Einschränkungen.
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 1 VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
- Art. 4 Abs. 2 VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
- Art. 2 Buchstabe g VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 VO 2019/125, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2019 S. 1
- Art. 4 Abs. 2 VO 2019/125, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2019 S. 1
- Art. 2 Buchstabe g VO 2019/125, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2019 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.358.144
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0145-IV/8/2008
- Stammnummer
- 35420
- Enthalten in Fassung
- 12 (geltend: 12)
- Gültig
- 08.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF