Findok · Richtlinien
AH-4501
3A. Einfuhr von Anhang II-Gütern
überholte Fassung (bis 14.02.2019)RichtlinieBMF-010302/0010-III/11/2018gilt ab 20.12.2016
Inhaltsverzeichnis der AH-4501
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.12.2016 bis 14.02.2019.
Wortlaut laut Findok
3A. Einfuhr von Anhang II-Gütern
3A.1. Einfuhrverbot
"Einfuhr" ist jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Union, einschließlich der vorübergehenden Verwahrung, der Verbringung in eine Freizone, der Überführung in ein besonderes Verfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
(1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ist jede Einfuhr der im Anhang II der Verordnung aufgeführten Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben, unabhängig von ihrer Herkunft, verboten.
Der Anhang II der Verordnung umfasst keine medizinisch-technischen Güter, da im Warenkatalog (auf Grund der Konstruktion der darin aufgelisteten Güter) nur andere als medizinisch-technische Güter umfasst werden.
"Einfuhr" ist dabei gemäß Art. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, der Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Güter des Anhangs II der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet.
Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel:
Gekennzeichnet ist Unterposition 9402 90 00 der Kombinierten Nomenklatur:
"Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie (zB Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); andere als: Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon."
Durch Fußnoten aus Unterposition 9402 90 00 beschrieben und der Maßnahme unterliegend:
"Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen".
3A.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
3A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y906Y904 ("Andere Güter als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme (708) beschriebenen") zu verwenden.
3A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3A.3. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 kann die zuständige Behörde Einfuhren von im Anhang II der Verordnung aufgeführten Gütern genehmigen, wenn vom Einführer nachgewiesen wird, dass solche Güter im Bestimmungsmitgliedstaat aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.
"Museum" ist gemäß Art. 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 eine gemeinnützige ständige Einrichtung, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dient, der Öffentlichkeit zugänglich ist und materielle Zeugnisse des Menschen und seiner Umwelt für Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecke sammelt, bewahrt, erforscht, vermittelt und ausstellt.
Ob die Voraussetzungen zutreffen, ist von den Zollstellen nicht zu überprüfen, da dies im Verfahren der zuständigen Behörde vor Erteilung der Ausfuhrgenehmigung erfolgt.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C064 ("Güter, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden sollen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
3B. Einfuhr von Anhang III- und Anhang IIIA-Gütern
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 bestehen für die Einfuhr von Gütern des Anhangs III der Verordnung derzeit keine Einschränkungen.
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 1 VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
- Art. 4 Abs. 2 VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
- Art. 2 Buchstabe g VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0010-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0145-IV/8/2008
- Stammnummer
- 35420
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 12)
- Gültig
- 20.12.2016 bis 14.02.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF