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Findok · Richtlinien

AH-4501

3A. Einfuhr von Anhang II-Gütern

überholte Fassung (bis 07.05.2025)Richtlinie2020-0.844.014gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der AH-4501

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 07.05.2025.

Wortlaut laut Findok

3A. Einfuhr von Anhang II-Gütern 3A.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/125 ist jede Einfuhr der im Anhang II der Verordnung aufgeführten Güter, unabhängig von ihrer Herkunft, verboten. (2) Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Union ist es untersagt, technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern anzunehmen, die von einem Drittland aus, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, von Personen, Organisationen oder Einrichtungen geleistet wird. (3) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Güter des Anhangs II der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme bzw. Beschränkung gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme bzw. Beschränkung betroffen sind. Beispiel: Gekennzeichnet ist Unterposition 8413 81 00 - "andere Pumpen" der Kombinierten Nomenklatur: Durch Fußnoten aus Unterposition 8413 81 00 beschrieben und der Maßnahme bzw. Beschränkung unterliegend: "Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz (Fußnote: TR005)". Werden diese Güter von der Fußnote "TR005" für die betreffende Maßnahme bzw. Beschränkung beschrieben und werden sie aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet, so ist die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung (Dokumentenartencode in e-Zoll: C064) erforderlich. Werden die angemeldeten Güter in den "TR005"-Fußnoten für die betreffende Maßnahme bzw. Beschränkung beschrieben und werden sie nicht aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet, ist die Einfuhr verboten. Handelt es sich um andere Güter als in der Fußnote für die betreffende Maßnahme bzw. Beschränkung beschrieben, so ist die Ausfuhr möglich. In e-Zoll ist der Dokumentenartencode Y904 anzugeben. 3A.2. Einfuhr von der Maßnahme bzw. Beschränkung nicht umfasster Güter 3A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme bzw. Beschränkung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme bzw. Beschränkung. 3A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme bzw. Beschränkung gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Einfuhranmeldung muss der Einführer in diesem Fall erklären, dass die Einfuhr dieser Güter nicht der Maßnahme bzw. Beschränkung unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y904 ("Andere Güter als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme bzw. Beschränkung beschriebenen") zu verwenden. 3A.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3A.3. Einfuhr von Anhang II-Gütern 3A.3.1. Einfuhr von Anhang II-Gütern mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/125 kann die zuständige Behörde Einfuhren von im Anhang II der Verordnung aufgeführten Güter und die Leistung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern genehmigen, wenn vom Einführer nachgewiesen wird, dass solche Güter im Bestimmungsmitgliedstaat aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ist von den Zollstellen nicht zu überprüfen, da dies im Verfahren der zuständigen Behörde vor Erteilung der Ausfuhrgenehmigung erfolgt. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhr dieser Güter eine gültige Einfuhrgenehmigung (in Form einer Einzelgenehmigung) vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C064 ("Güter, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden sollen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3B. Einfuhr von Anhang III- und Anhang IV-Gütern Gemäß Verordnung (EU) 2019/125 bestehen für die Einfuhr von Gütern des Anhangs III und des Anhangs IV dieser Verordnung derzeit keine Einschränkungen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.844.014
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0145-IV/8/2008
Stammnummer
35420
Enthalten in Fassung
11 (geltend: 12)
Gültig
01.01.2021 bis 07.05.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF