Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0139-Z3K/07
Rückforderung von Ausfuhrerstattungen nach einer Betriebsprüfung/Zoll
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0139-Z3K/07vom 12.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch Dr. Mai
Scherbantie, Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn,
Marktstraße 8, vom 29. Juni 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 15. Mai
2006, Zl. 610/00000/3/1999, betreffend Ausfuhrerstattung und Sanktion
entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben.
Der Spruch des angefochtenen
Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Berufung vom 1. Juli
2002 gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 23. Mai
2002, Zl. 610/00000/2/1999, gemäß
§ 85b Abs. 3
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) vollinhaltlich stattgegeben und
der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird.
Entscheidungsgründe
Am 12. Jänner 1999 hat die X1, unter WE-Nr. XY
insgesamt 6.000,00 kg Glucose (Dextrose) des Produktcodes
1702 30 51 9000 zur Ausfuhr angemeldet und dafür die Zahlung
von Ausfuhrerstattungen beantragt.
Mit Bescheid vom 2. März 1999 hat das Zollamt
Salzburg/Erstattungen die Ausfuhrerstattung antragsgemäß
gewährt.
Ab November 2001 hat das Hauptzollamt Salzburg bei der X2,
als Rechtsnachfolgerin der X1, eine Prüfung nach Verordnung (EWG)
Nr. 4045/89 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass vom
geprüften Unternehmen in den Jahren 1997 bis 1999 laufend
größere Mengen an Mais von der österreichischen Landwirtin S,
zugekauft worden sind. Im Zuge einer gesonderten Nachschau bei der genannten
Landwirtin hat das Hauptzollamt Wien Unregelmäßigkeiten bei der
Einfuhr von Mais aus Ungarn festgestellt. An Hand firmeninterner Aufzeichnungen
und mit Hilfe des geprüften Unternehmens konnte dieser Mais bestimmten
Ausfuhrvorgängen zugeordnet werden. Demnach wurde bei der Produktion jener
Waren, die mit den im Anhang zur Niederschrift vom 26. Februar 2002, GZ.
600/00000/00, genannten 19 Ausfuhranmeldungen unter Inanspruchnahme einer
Ausfuhrerstattung exportiert worden sind, von S, zugekaufter Mais eingesetzt.
Mit Bescheid
vom 23. Mai 2002 wurde die zum verfahrensgegenständlichen
Ausfuhrvorgang gewährte Ausfuhrerstattung vom Zollamt Salzburg/Erstattungen
zurückgefordert und eine Sanktion gemäß Artikel 11
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend "Erstattungs-VO"),
ABlEG Nr. L 351 vom 14. Dezember 1987, CELEX-Nr. 31987R3665,
vorgeschrieben. In der Begründung wird zusammenfassend ausgeführt,
dass sich das Erzeugnis, für welches Ausfuhrerstattung beantragt wird, im
freien Verkehr der Gemeinschaft befinden müsse. Dies sei im Hinblick
darauf, dass der zur Herstellung verwendete Mais unrechtmäßig aus
Ungarn eingeführt worden war, nicht der Fall gewesen.
In der dagegen
erhobenen Berufung vom 1. Juli 2002 wird im Wesentlichen vorgebracht, die
ausgeführte Ware sei aus Mais hergestellt worden, der von S, angekauft
wurde. Der Großteil des angelieferten Maises dürfte von den Feldern
der Lieferantin in Österreich stammen und habe sich deshalb im freien
Verkehr befunden. Sollte ein Teil des angelieferten Maises aus Ungarn importiert
worden sein, handle es sich offensichtlich um nach den maßgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen importierte Ware, die sich damit ebenfalls im freien
Verkehr befunden habe. Zudem wären die Rückforderung und die
Verhängung der Sanktion verjährt.
Die Berufung
der X2, inzwischen geändert auf X3, wurde mit Bescheid vom 15. Mai 2006 als
unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der eingewendeten
Verjährung verweist die belangte Behörde auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-278/02, wonach die
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 im Bereich der Ausfuhrerstattung
unmittelbar anwendbar sei; die Verjährung betrage also vier Jahre ab
Begehung der Unregelmäßigkeit. Der Bescheid über die
Gewährung der Ausfuhrerstattung sei am 23. März 1998 [richtig:
18. März 1999] zur Post gegeben worden. Der Beginn der
Betriebsprüfung sei mit 19. November 2001 festgestellt worden, die
Schlussbesprechung habe am 26. Februar 2002 stattgefunden, womit die
Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden sei. Nach der Unterbrechung
beginne die Verjährung neuerlich zu laufen. Zur Rückforderung
wird unter Hinweis auf Artikel 8 Absatz 1 der Erstattungs-VO
ausgeführt, dass S, bei der Einfuhr von Mais aus Ungarn eine
Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen habe, ohne dass die Voraussetzungen
dafür gegeben gewesen wären. Der von ihr zugekaufte Mais habe sich
daher nicht im zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft befunden und den
Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrages nicht entsprochen.
Laut
Firmenbuchabfrage wurde die X3, per 12. Juni 2006 aufgelöst und
gelöscht. Das Vermögen wurde gemäß
§ 142 HGB
durch die Bf, übernommen, die mit Schreiben vom 29. Juni 2006 als
Rechtsnachfolgerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. Mai 2006
eingebracht und dessen ersatzlose Aufhebung beantragt hat. Die Ausführungen
in der Begründung der Beschwerde decken sich weitgehend mit jenen in der
Berufung, die vollinhaltlich aufrechterhalten werden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die Erstattungs-VO wurde aufgehoben, gilt gemäß
Artikel 54 Absatz 1 der ab dem 1. Juli 1999 geltenden Verordnung
(EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABlEG Nr. L 102 vom
17. April 1999, CELEX-Nr. 31999R0800, jedoch weiterhin für Ausfuhren,
für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser
Verordnung angenommen worden sind.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die
Ausfuhranmeldung am 12. Jänner 1999 angenommen. Es findet daher die
Erstattungs-VO Anwendung.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der
Erstattungs-VO "[wird eine] Ausfuhrerstattung ... nur für Erzeugnisse
gewährt, die den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des
EWG-Vertrages entsprechen".
Artikel 9 Absatz 2 des (damals anzuwendenden)
EWG-Vertrages sieht vor, dass die Abschaffung der Zölle und die Beseitigung
der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten
für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen
Waren aus dritten Ländern gelten, die sich in den Mitgliedstaaten im freien
Verkehr befinden.
Artikel 10 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt:
"Als
im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus
dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die
Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle
und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise
rückvergütet worden sind."
Weder Artikel 9 Absatz 2 noch Artikel 10 des
EWG-Vertrages (nunmehr Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 EG)
definiert, wann Waren aus einem Mitgliedstaat oder aus dritten Ländern
stammen. Es muss daher auf die Definition im Zollkodex - ZK
(Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG. Nr. L 302 vom
19. Oktober 1992, CELEX-Nr. 31992R2913) zurückgegriffen werden.
Gemäß Artikel 4 Nummer 7 ZK sind
Gemeinschaftswaren im Sinne dieses Zollkodex:
Waren,
die unter den in Artikel 23 genannten Voraussetzungen vollständig im
Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass
ihnen aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern
oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden. In den nach dem
Ausschussverfahren festgelegten Fällen von besonderer wirtschaftlicher
Bedeutung gelten Waren, die aus in einem Nichterhebungsverfahren befindlichen
Waren gewonnen oder hergestellt worden sind, nicht als Gemeinschaftswaren;
aus
nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten
eingeführte Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt worden sind;
Waren,
die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich unter
Verwendung von nach dem zweiten Gedankenstrich bezeichneten Waren oder unter
Verwendung von nach den ersten beiden Gedankenstrichen bezeichneten Waren
gewonnen oder hergestellt worden sind.
Andere als die unter Nummer 7 genannten Waren gelten
gemäß Artikel 4 Nummer 8 ZK als
Nichtgemeinschaftswaren.
Eine Nichtgemeinschaftsware erhält den zollrechtlichen
Status einer Gemeinschaftsware nach Artikel 79 ZK durch die
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Die
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr umfasst die Anwendung
der handelspolitischen Maßnahmen, die Erfüllung der übrigen
für die Ware geltenden Einfuhrmöglichkeiten [richtig:
Einfuhrförmlichkeiten] sowie die Erhebung der gesetzlich geschuldeten
Abgaben.
Meldet ein Ausführer ein Erzeugnis im Rahmen des
Ausfuhrerstattungsverfahrens an, so gibt er damit zu verstehen, dass dieses
Erzeugnis alle für die Erstattung geltenden Voraussetzungen erfüllt.
Nach der Erstattungs-VO ist der Ausführer nicht verpflichtet,
ausdrücklich zu erklären, dass das Erzeugnis den Bedingungen von
Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrages entspricht, doch bedeutet selbst
dann, wenn der Ausführer keine solche Erklärung abgibt, sein
Erstattungsantrag stets die stillschweigende Versicherung, dass diese
Voraussetzung gegeben ist.
Da der Ausführer mit Einreichung eines
Erstattungsantrags immer ausdrücklich oder stillschweigend versichert, dass
die betreffenden Erzeugnisse "den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2
des EWG-Vertrages entsprechen", obliegt es ihm, nachzuweisen, dass diese
Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist, falls die zuständige
Behörde über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass dies nicht
zutrifft.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die
Erstattung für Glucose (Dextrose) gewährt, die in der Gemeinschaft aus
Mais hergestellt und unter WE-Nr. XY in das Zollverfahren der Ausfuhr
übergeführt worden ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 5
Ausfuhrerstattungsgesetz - AEG, BGBl. Nr. 660/1994 idgF,
sind auf die Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften
sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht
oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Erstattungen sind
gemäß
§ 5 Abs. 1 AEG mit Bescheid insoweit
zurückzufordern, als sich herausstellt, dass sie zu Unrecht gewährt
worden sind.
Artikel 78 ZK lautet:
"(1) Die
Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen
oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung
vornehmen.
(2) Die
Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die
Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den
betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren
Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit
der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim
Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar
beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden,
die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen
in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine
Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt
werden können.
(3)
Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung
der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder
unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die
Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die
erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der
ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln."
Im Anhang zur Niederschrift des Hauptzollamtes Salzburg vom
26. Februar 2002, GZ. 600/00000/00, sind insgesamt
19 Vorgänge angeführt, in denen die nachträgliche
Prüfung Hinweise darauf ergeben hat, dass Ausfuhrerstattungen zu Unrecht
gewährt worden sind. Die Zollanmeldung WE-Nr. XY vom
12. Jänner 1999 scheint in dieser Liste nicht auf. In den vorliegenden
Prüfungsergebnissen findet sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass bei
der Herstellung der verfahrensgegenständlichen Glucose Mais eingesetzt
worden wäre, der von S, zugekauft worden ist oder aus nicht zum Zollgebiet
der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte
Waren hinzugefügt wurden. Auf Grund ergänzender Ermittlungen
durch den Unabhängigen Finanzsenat ist davon auszugehen, dass das Zollamt
Salzburg/Erstattungen die WE-Nr. XY mit der im Anhang unter der laufenden
Nummer 18 angeführten WE-Nr. YX vom 14. Jänner 1999
verwechselt hat, bei der die gewährte Ausfuhrerstattung nach ho.
Informationsstand bisher nicht zurückgefordert worden ist.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass im
verfahrensgegenständlichen Fall keine Hinweise darauf vorliegen, dass es
sich bei den ausgeführten Erzeugnisse nicht um Gemeinschaftswaren gehandelt
hat und sich bei der Prüfung durch die Betriebsprüfung/Zoll auch nicht
herausgestellt hat, dass die mit Bescheid vom 2. März 1999
gewährte Ausfuhrerstattung aus sonstigen Gründen zu Unrecht
gewährt worden ist. Der Bescheid vom 23. Mai 2002 erweist sich somit
als rechtswidrig und war ersatzlos aufzuheben.
Salzburg, am
12. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- § 5 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 8 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 4 Z 7 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 78 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0139-Z3K/07
- Stammnummer
- 35222
- Gültig
- 12.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF