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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1092-L/07

Reisekosten eines Werkstätten- und Niederlassungsleiters einer großen LKW-Erzeugerfirma.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1092-L/07vom 20.05.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

bereits vom Finanzamt als abzugsfähig angesehen wurden, des Vortrages "Nutzwertfeststellung", welcher am Lehrbauhof Salzburg am 20. Oktober 2006 und des Vortrages "Gutachten richtig erstellen" am 15. Dezember 2006, ebenfalls am Lehrbauhof B. Es ist also zuerst die grundsätzliche Abzugsfähigkeit der zugrunde liegenden Aufwendungen zu untersuchen. § 16 Abs. 10 EStG 1988 in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung BGBl. Nr. 2005/115 I lautet: "Werbungskosten sind auch: Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen." Wie er im Schreiben eingelangt am 28. Februar 2008 vorgebracht hat (siehe oben), strebt der Berufungswerber damit eine Ausbildung zum Sachverständigen an, um als Werkstattleiter bei der Abwicklung von Unfallschäden die gleiche Wissensbasis wie die jeweils zuständigen Sachverständigen zu haben. Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161). Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend genügt es, wenn die Aufwendungen an sich geeignet sind, im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Lassen die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht darauf an, ob Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0020 mit Hinweisen auf Vorjudikatur). Berufsausbildung hingegen ist gegeben, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesentlichen Frage der Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes darstellt (VwGH 16.9.1986, 86/14/0114; 30.1.1990, 89/14/0212). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist jedoch jeweils konkret für den jeweiligen Abgabepflichtigen zu klären. Wie der Berufungswerber glaubhaft angibt, wird ihm das Absolvieren der Kurse für einen Kfz-Sachverständigen helfen, den beruflichen Anforderungen eines Werkstätten- und Zweigstellenleiters besser gerecht zu werden. Eine Einordnung der vom Berufungswerber geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten für Fortbildung im Beruf kommt daher durchaus in Betracht. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Auch dies ist der Fall. Ist also diesen Gedanken und der Judikatur folgend klar, dass es sich beim Besuch der Seminare für das Erlernen der Fähigkeiten eines Kfz-Sachverständigen sowohl um Aus- als auch Fortbildung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 handelt ist der Berufung in diesem Punkt nach Maßgabe des Punktes B) (siehe unten) auch hinsichtlich der damit nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 in Zusammenhang stehenden Reisekosten stattzugeben, beziehungsweise sind diese Aufwendungen wie bereits im Erstbescheid als Werbungskosten anzuerkennen. B) Tagesgelder Mit der Frage, unter welchen Umständen im Rahmen einer beruflich veranlassten Reise Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG 1988; Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung BGBl. Nr. 2005/161 I: "Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.") oder Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 2005/115 I: "Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.") geltend gemacht werden können hat sich der Verwaltungsgerichtshof in letzter Zeit mehrfach auseinander gesetzt. Im Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, 2000/15/0014, welches im übrigen durch mehrere Folgeentscheidungen bestätigt worden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes zu diesem Problemkreis erklärt: "Mit dem Begriff der "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinander gesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei auf Grund längeren Aufenthalts des Steuerpflichtigen ein Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise. Sowohl eine mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort als auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen nicht zusammenhängenden Tagen können die Eignung eines Ortes zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes zu führen hat (vgl. dazu das Erkenntnis vom 26. April 2000, 95/14/0022). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon ein mehrmals täglich befahrenes "Gebiet der ständigen Patrouillentätigkeit" als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit angesehen (vgl. das Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, 94/13/0101, weiters das Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 94/15/0045) und unter der Voraussetzung der häufigen Wiederkehr an die gleichen Orte eine Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten "im betrauten Sprengel" angenommen (vgl. das Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/13/0132, sowie das Erkenntnis vom 19. März 2002, 99/14/0317). Die Rechtfertigung der Annahme von Werbungskosten anlässlich einer ausschließlich beruflich veranlassten Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt bei kurzfristigen Aufenthalten in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. September 1995, 94/13/0253, 0254). Die steuerliche Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes unter dem Titel der Reise ist nach der Rechtsprechung im Ergebnis dann nicht möglich, wenn von einer auch die Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden kann (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Juni 2002, 99/13/0001, und vom 25. September 2002, 99/13/0034). Auch hier gilt die typisierende Betrachtungsweise (vgl. das Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/13/0132). Da es auf die Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort ankommt (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 5. Oktober 1994, 92/15/0225), scheidet ein Vergleich mit der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren angesprochenen Verpflegung am Wohnort ("zu Hause") aus. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, im Hinblick auf den Umstand, dass die Kundenbesuche stets im Bedarfs- beziehungsweise Einzelfall erfolgten und die Bereisung der Kunden nicht systematisch - z.B. alle Kunden eines bestimmten Ortes - vorgenommen werde, und im Hinblick auf die "Einzelfallhaftigkeit" dieser Kundenbesuche müsse die Reiseroute dementsprechend unterschiedlich geplant werden; dies bedinge zwangsläufig einen die steuerlichen Tagesgelder rechtfertigenden Verpflegungsmehraufwand des Beschwerdeführers, der u.a. auch deshalb gegeben sei, weil die bedarfsorientierte Reisetätigkeit nur ad hoc geplant werden könne und der Beschwerdeführer sich daher zu jeweils ganz verschiedenen Tageszeiten in Orten entlang der Reiseroute aufhalte. Dies bedinge wiederum, dass trotz mehrmaligen Aufenthaltes in derselben Gemeinde innerhalb eines Jahres für den Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit bestehe, besonders kostengünstige Möglichkeiten für die Einnahme einer Mittagsmahlzeit auszukundschaften, wenn er einmal in den Vormittagsstunden und dann wieder in den Abendstunden in einer derartigen Gemeinde kurz tätig ist. Dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, in nachvollziehbarer Weise darzutun, inwiefern dem Beschwerdeführer selbst in diesem Fall der von ihm vorgebrachten bedarfsorientierten ("nicht systematisierten") Reisetätigkeit die Vertrautheit mit den - voraussetzungsgemäß gegebenen - Verpflegungsmöglichkeiten des bereisten Gebietes nicht ebenfalls die Möglichkeit geboten hat, einen Verpflegungsmehraufwand - allenfalls durch eine entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder die Mitnahme von Lebensmitteln - abzufangen (vgl. in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse vom 28. Jänner 1997, 95/14/0156, vom 30. Oktober 2001, 95/14/ 0013, und vom 26. Juni 2002, 99/13/0001). Inwiefern der in der Beschwerde angesprochene Umstand, dass ein "diagonales" Passieren von Gebirgen zu einer in einer anderen Talschaft gelegenen kostengünstigeren Verpflegungsmöglichkeit in der Regel nicht möglich oder deren Aufsuchen zumindest mit einem gänzlich unverhältnismäßigen Zeit- und Fahrtaufwand verbunden sei (und daher der von der belangten Behörde herangezogene Vergleich mit dem Burgenland hinke), ein Vermeiden von Verpflegungsmehraufwendungen am jeweiligen Aufenthaltsort (im Vergleich zu den dort gegebenen Verpflegungsmöglichkeiten) verhindert hätte, zeigt die Beschwerde ebenfalls nicht auf." Damit wiederholt der Verwaltungsgerichtshof die Lehre vom Begründen weiterer Mittelpunkte einer beruflichen Tätigkeit, die jedoch im Fall des Berufungswerbers bei bloß mehrmaligen Besuch von Lehrveranstaltung am gleichen Ort nicht weiter relevant ist. Allerdings führt dieses Erkenntnis insofern noch weiter darüber hinaus, als es klar legt, dass ein steuerlich anzuerkennender Verpflegungsaufwand bei einer beruflich oder betrieblich veranlassten Reise dann nicht vorliegt, wenn sich ein solcher hätte vermeiden lassen, sofern die Mahlzeiten zeitlich anders gelagert worden wären oder der Verpflegungsmehraufwand durch das Mitnehmen von Speisen weggefallen wäre. Zieht man in Betracht, dass die steuerliche Absetzbarkeit von durch berufliche Reisebewegungen veranlassten Verpflegungsmehraufwendungen im Spannungsfeld zum Gebot des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2a EStG 1988 (siehe oben) stehen, wird klar, dass nur ein solcher Verpflegungsaufwand abzugsfähig sein kann, der höhere Kosten verursacht, als jene Verpflegungsaufwendungen, welche außerhalb einer Reisebewegung nicht abzugsfähig sind. Nicht abzugsfähig außerhalb einer Reisebewegung sind jedenfalls das häusliche Frühstück und Abendessen und auch das Mittagessen außer Haus (vergleiche VwGH 10.4.1997, 94/15/0212, ständige Judikatur: "Von einem (steuerlich zu berücksichtigenden) 'Verpflegungsmehraufwand' kann nur gesprochen werden, wenn einem Abgabepflichtigen ein höherer Aufwand erwächst, als er 'ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort' anfällt (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 28. Januar 1997, Zl. 95/14/0156, und vom 15. November 1994, Zl. 90/14/0216, und das dort zitierte Vorerkenntnis). Der Abgabepflichtige ist hiebei nicht mit Abgabepflichtigen, die ihre Mahlzeiten regelmäßig zu Hause einnehmen, sondern mit Abgabepflichtigen, die aus beruflichen Gründen genötigt sind, regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten (z.B. Mittagessen) außer Haus einzunehmen, zu vergleichen (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 94/15/0045, m.w.N.)."). Wendet man diese Überlegungen auf den konkreten Fall des Berufungswerbers an zeigt sich, dass seine beruflich veranlassten Reisen nur einmal den Zeitraum von 21 Stunden (04:00 Uhr bis 01:00 des Folgetages) erreicht haben, ansonsten aber spät Nachmittags begonnen und vor Mitternacht geendet haben. Da Aufwendungen für das Mittagessen außer Haus am jeweiligen Aufenthaltsort jedenfalls steuerlich nicht abgezogen werden können, bleiben beim Berufungswerber allein Mehraufwendungen für Frühstück und Abendessen zu betrachten. Bei täglicher Heimkehr zum Ausgangsort (mit eine Ausnahme) und kann jedenfalls eine dieser Mahlzeiten, in der Regel wohl aber beide, zu Hause eingenommen werden. Auch ist es in typisierenden Betrachtungsweise möglich für eine dieser beiden Mahlzeiten die benötigten Lebensmittel mitzunehmen und kann daher Außer für den Besuch der L Präsentation am 16. Mai 2005 (siehe oben) kein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand aufgrund von beruflich veranlassten Reisebewegungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 entstanden sein. C) Tabellarische Übersicht der abzugsfähigen Reisekosten: | Datum | Abfahrt | Ankunft | Veranstaltung | Diäten | Km-Geld | 25.01. | 16:00 | 21:00 | Unternehmensgründung - Dialoge zwischen Wissenschaft und Wirtschaft | 0 | 48,13 | 04.04. | 13:00 | 19:30 | Expansion nach Osteuropa | 0 | 59,41 | 05.04. | 18:00 | 23:00 | Das neue Unternehmensgesetzbuch | 0 | 48,13 | 11.04. | 17:00 | 00:00 | Unternehmensfinanzierung | 0 | 123,70 | 25.04. | 17:00 | 00:00 | Rechtliches Basiswissen für Jungunternehmer | 0 | 94,75 | 26.04. | 18:00 | 23:00 | Teamentwicklung | 0 | 59,41 | 04.05. | 17:00 | 00:00 | Serviceleistungen des AMS | 0 | 90,62 | 16.05. | 04:00 | 01:00 | Dautel-LBW Präsentation | 26,4 | 342,54 | 07.06. | 16:00 | 21:00 | Fachgruppentagung der Landesinnung der Kraftfahrzeugtechniker | 0 | 44,37 | 21.06. | 16:30 | 00:30 | Verkaufstraining/Managementtraining | 0 | 65,42 | 29.06. | 13:00 | 18:00 | Explosionsschutz - Dokumente nach Vexat | 0 | 48,13 | 04.07. | 18:00 | 00:00 | Vom Mitarbeiter zum Mitunternehmer | 0 | 63,17 | 06.09. | 18:00 | 00:00 | Gemeinsam Erfolgreich | 0 | 48,13 | 19.09. | 18:30 | 22:00 | Gewinnbringend zu neuen Kunden im neuen Markt | 0 | 11,28 | 26.09. | 19:00 | 22:00 | Was kann ich Mitarbeitern zutrauen - | 0 | 11,28 | 06.10. | 13:00 | 19:00 | Grundseminar für Sachverständige | 0 | 30,46 | 07.10. | 08:00 | 19:00 | Grundseminar für Sachverständige | 0 | 30,46 | 19.10. | 18:00 | 00:00 | Innovationsmanagement | 0 | 65,42 | 20.10. | 12:30 | 19:30 | Nutzwertfeststellung | 0 | 47,00 | 31.10. | 18:00 | 23:00 | Potentialanalyse & -Entwicklung | 0 | 48,13 | 13.11. | 16:30 | 23:30 | Ein Blick Hinter die Kulissen der Schleierfahndung | 0 | 53,39 | 27.11. | 18:00 | 23:00 | Recht für JungunternehmerInnen | 0 | 48,13 | 28.11. | 15:00 | 21:00 | Fachgruppentagung des Fahrzeughandels | 0 | 48,13 | 15.12. | 12:30 | 19:30 | Gutachten richtig erstellen | 0 | 47,00 |   | | | Summe | 26,4 | 1.576,57 Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die in der Tabelle genannten Werbungskosten entsprechend Punkt A) und B) (siehe oben) als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. Z 9 EStG 1988 anzuerkennen waren und der Berufung insofern teilweise stattzugeben, beziehungsweise der Einkommensteuerbescheid 2006 abzuändern war. Beilage: 1 Berechnungsblatt Linz, am 20. Mai 2008

Normen und Schlagworte

WerbungskostenReisekostenDiätenKilometergeldAusbildungFortbildungnicht abzugsfähigPrivataufwendungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1092-L/07
Stammnummer
34792
Gültig
20.05.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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