Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1092-L/07
Reisekosten eines Werkstätten- und Niederlassungsleiters einer großen LKW-Erzeugerfirma.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1092-L/07vom 20.05.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
bereits vom Finanzamt als abzugsfähig angesehen wurden, des Vortrages
"Nutzwertfeststellung", welcher am
Lehrbauhof Salzburg am 20. Oktober 2006 und des Vortrages
"Gutachten richtig erstellen" am
15. Dezember 2006, ebenfalls am Lehrbauhof B.
Es ist also zuerst die grundsätzliche
Abzugsfähigkeit der zugrunde liegenden Aufwendungen zu untersuchen.
§ 16 Abs. 10 EStG 1988 in der für das Berufungsjahr geltenden
Fassung BGBl. Nr. 2005/115 I lautet:
"Werbungskosten sind auch: Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen."
Wie er im Schreiben eingelangt am 28. Februar 2008
vorgebracht hat (siehe oben), strebt der Berufungswerber damit eine Ausbildung
zum Sachverständigen an, um als Werkstattleiter bei der Abwicklung von
Unfallschäden die gleiche Wissensbasis wie die jeweils zuständigen
Sachverständigen zu haben.
Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf
ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von
Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen
(VwGH 22.11.1995, 95/15/0161). Aufwendungen für die berufliche Fortbildung
sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für
die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch
sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder
künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem Wesen einer die
Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend
genügt es, wenn die Aufwendungen an sich geeignet sind, im bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Lassen die Aufwendungen die berufliche
Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht darauf an, ob
Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden
(VwGH 28.9.2004, 2001/14/0020 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
Berufsausbildung hingegen ist gegeben, wenn die
Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die
Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesentlichen Frage der
Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der
Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes
darstellt (VwGH 16.9.1986, 86/14/0114; 30.1.1990, 89/14/0212).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist jedoch jeweils
konkret für den jeweiligen Abgabepflichtigen zu klären.
Wie der Berufungswerber glaubhaft angibt, wird ihm das
Absolvieren der Kurse für einen Kfz-Sachverständigen helfen, den
beruflichen Anforderungen eines Werkstätten- und Zweigstellenleiters besser
gerecht zu werden. Eine Einordnung der vom Berufungswerber geltend gemachten
Aufwendungen als Werbungskosten für Fortbildung im Beruf kommt daher
durchaus in Betracht.
Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann
gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur konkret
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Ein solcher
liegt vor, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen
der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Auch dies ist
der Fall.
Ist also diesen Gedanken und der Judikatur folgend klar,
dass es sich beim Besuch der Seminare für das Erlernen der Fähigkeiten
eines Kfz-Sachverständigen sowohl um Aus- als auch Fortbildung im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 handelt ist der Berufung in diesem Punkt nach
Maßgabe des Punktes B) (siehe unten) auch hinsichtlich der damit nach
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 in Zusammenhang stehenden
Reisekosten stattzugeben, beziehungsweise sind diese Aufwendungen wie bereits im
Erstbescheid als Werbungskosten anzuerkennen.
B) Tagesgelder
Mit der Frage, unter welchen Umständen im Rahmen einer
beruflich veranlassten Reise Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG 1988;
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der für das Berufungsjahr
geltenden Fassung BGBl. Nr. 2005/161 I:
"Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich betrieblich
veranlassten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden
Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für
Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.") oder Werbungskosten
(§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 2005/115 I:
"Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen
für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.") geltend
gemacht werden können hat sich der Verwaltungsgerichtshof in letzter Zeit
mehrfach auseinander gesetzt.
Im Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, 2000/15/0014, welches im
übrigen durch mehrere Folgeentscheidungen bestätigt worden ist, hat
der Verwaltungsgerichtshof Folgendes zu diesem Problemkreis erklärt:
"Mit dem
Begriff der "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der
Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinander gesetzt und ist dabei zu
dem Ergebnis gelangt, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise
darstellt, wobei auf Grund längeren Aufenthalts des Steuerpflichtigen ein
Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Der längere
Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die
Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen
Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten
statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der
privaten Lebensführung rechtfertigt. Erstreckt sich die Tätigkeit des
Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für sich
betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder
dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der
Aufenthalt an ihm keine Reise. Sowohl eine mit Unterbrechungen ausgeübte
Beschäftigung an einem Ort als auch wiederkehrende Beschäftigungen an
einzelnen nicht zusammenhängenden Tagen können die Eignung eines Ortes
zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sofern die
Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt
ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in
typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes zu
führen hat (vgl. dazu das Erkenntnis vom 26. April 2000, 95/14/0022).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon ein mehrmals täglich
befahrenes "Gebiet der ständigen Patrouillentätigkeit" als Mittelpunkt
der beruflichen Tätigkeit angesehen (vgl. das Erkenntnis vom 18. Oktober
1995, 94/13/0101, weiters das Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 94/15/0045) und unter
der Voraussetzung der häufigen Wiederkehr an die gleichen Orte eine
Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten "im betrauten Sprengel"
angenommen (vgl. das Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/13/0132, sowie das
Erkenntnis vom 19. März 2002, 99/14/0317). Die Rechtfertigung der Annahme
von Werbungskosten anlässlich einer ausschließlich beruflich
veranlassten Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt bei
kurzfristigen Aufenthalten in dem bei derartigen Reisebewegungen in
typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand
gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen)
Verpflegungsaufwendungen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. September 1995,
94/13/0253, 0254). Die steuerliche Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes
unter dem Titel der Reise ist nach der Rechtsprechung im Ergebnis dann nicht
möglich, wenn von einer auch die Kenntnis der
Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen
Gegebenheiten ausgegangen werden kann (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Juni 2002,
99/13/0001, und vom 25. September 2002, 99/13/0034). Auch hier gilt die
typisierende Betrachtungsweise (vgl. das Erkenntnis vom 28. Mai 1997,
96/13/0132). Da es auf die Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen
Aufenthaltsort ankommt (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 5. Oktober 1994,
92/15/0225), scheidet ein Vergleich mit der vom Beschwerdeführer im
Verwaltungsverfahren angesprochenen Verpflegung am Wohnort ("zu Hause") aus. In
der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, im Hinblick auf den Umstand,
dass die Kundenbesuche stets im Bedarfs- beziehungsweise Einzelfall erfolgten
und die Bereisung der Kunden nicht systematisch - z.B. alle Kunden eines
bestimmten Ortes - vorgenommen werde, und im Hinblick auf die
"Einzelfallhaftigkeit" dieser Kundenbesuche müsse die Reiseroute
dementsprechend unterschiedlich geplant werden; dies bedinge zwangsläufig
einen die steuerlichen Tagesgelder rechtfertigenden Verpflegungsmehraufwand des
Beschwerdeführers, der u.a. auch deshalb gegeben sei, weil die
bedarfsorientierte Reisetätigkeit nur ad hoc geplant werden könne und
der Beschwerdeführer sich daher zu jeweils ganz verschiedenen Tageszeiten
in Orten entlang der Reiseroute aufhalte. Dies bedinge wiederum, dass trotz
mehrmaligen Aufenthaltes in derselben Gemeinde innerhalb eines Jahres für
den Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit bestehe, besonders
kostengünstige Möglichkeiten für die Einnahme einer
Mittagsmahlzeit auszukundschaften, wenn er einmal in den Vormittagsstunden und
dann wieder in den Abendstunden in einer derartigen Gemeinde kurz tätig
ist. Dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, in nachvollziehbarer Weise
darzutun, inwiefern dem Beschwerdeführer selbst in diesem Fall der von ihm
vorgebrachten bedarfsorientierten ("nicht systematisierten") Reisetätigkeit
die Vertrautheit mit den - voraussetzungsgemäß gegebenen -
Verpflegungsmöglichkeiten des bereisten Gebietes nicht ebenfalls die
Möglichkeit geboten hat, einen Verpflegungsmehraufwand - allenfalls durch
eine entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder die Mitnahme von
Lebensmitteln - abzufangen (vgl. in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse vom 28.
Jänner 1997, 95/14/0156, vom 30. Oktober 2001, 95/14/ 0013, und vom 26.
Juni 2002, 99/13/0001). Inwiefern der in der Beschwerde angesprochene Umstand,
dass ein "diagonales" Passieren von Gebirgen zu einer in einer anderen Talschaft
gelegenen kostengünstigeren Verpflegungsmöglichkeit in der Regel nicht
möglich oder deren Aufsuchen zumindest mit einem gänzlich
unverhältnismäßigen Zeit- und Fahrtaufwand verbunden sei (und
daher der von der belangten Behörde herangezogene Vergleich mit dem
Burgenland hinke), ein Vermeiden von Verpflegungsmehraufwendungen am jeweiligen
Aufenthaltsort (im Vergleich zu den dort gegebenen
Verpflegungsmöglichkeiten) verhindert hätte, zeigt die Beschwerde
ebenfalls nicht auf."
Damit wiederholt der Verwaltungsgerichtshof die Lehre vom
Begründen weiterer Mittelpunkte einer beruflichen Tätigkeit, die
jedoch im Fall des Berufungswerbers bei bloß mehrmaligen Besuch von
Lehrveranstaltung am gleichen Ort nicht weiter relevant ist. Allerdings
führt dieses Erkenntnis insofern noch weiter darüber hinaus, als es
klar legt, dass ein steuerlich anzuerkennender Verpflegungsaufwand bei einer
beruflich oder betrieblich veranlassten Reise dann nicht vorliegt, wenn sich ein
solcher hätte vermeiden lassen, sofern die Mahlzeiten zeitlich anders
gelagert worden wären oder der Verpflegungsmehraufwand durch das Mitnehmen
von Speisen weggefallen wäre.
Zieht man in Betracht, dass die steuerliche Absetzbarkeit
von durch berufliche Reisebewegungen veranlassten Verpflegungsmehraufwendungen
im Spannungsfeld zum Gebot des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2a EStG 1988 (siehe
oben) stehen, wird klar, dass nur ein solcher Verpflegungsaufwand
abzugsfähig sein kann, der höhere Kosten verursacht, als jene
Verpflegungsaufwendungen, welche außerhalb einer Reisebewegung nicht
abzugsfähig sind. Nicht abzugsfähig außerhalb einer
Reisebewegung sind jedenfalls das häusliche Frühstück und
Abendessen und auch das Mittagessen außer Haus (vergleiche VwGH 10.4.1997,
94/15/0212, ständige Judikatur:
"Von einem (steuerlich zu
berücksichtigenden) 'Verpflegungsmehraufwand' kann nur gesprochen werden,
wenn einem Abgabepflichtigen ein höherer Aufwand erwächst, als er
'ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort' anfällt (siehe hiezu die hg.
Erkenntnisse vom 28. Januar 1997, Zl. 95/14/0156, und vom 15. November 1994, Zl.
90/14/0216, und das dort zitierte Vorerkenntnis). Der Abgabepflichtige ist
hiebei nicht mit Abgabepflichtigen, die ihre Mahlzeiten regelmäßig zu
Hause einnehmen, sondern mit Abgabepflichtigen, die aus beruflichen Gründen
genötigt sind, regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten (z.B.
Mittagessen) außer Haus einzunehmen, zu vergleichen (siehe hiezu das hg.
Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 94/15/0045, m.w.N.).").
Wendet man diese Überlegungen auf den konkreten Fall
des Berufungswerbers an zeigt sich, dass seine beruflich veranlassten Reisen nur
einmal den Zeitraum von 21 Stunden (04:00 Uhr bis 01:00 des Folgetages) erreicht
haben, ansonsten aber spät Nachmittags begonnen und vor Mitternacht geendet
haben. Da Aufwendungen für das Mittagessen außer Haus am jeweiligen
Aufenthaltsort jedenfalls steuerlich nicht abgezogen werden können, bleiben
beim Berufungswerber allein Mehraufwendungen für Frühstück und
Abendessen zu betrachten. Bei täglicher Heimkehr zum Ausgangsort (mit eine
Ausnahme) und kann jedenfalls eine dieser Mahlzeiten, in der Regel wohl aber
beide, zu Hause eingenommen werden. Auch ist es in typisierenden
Betrachtungsweise möglich für eine dieser beiden Mahlzeiten die
benötigten Lebensmittel mitzunehmen und kann daher Außer für den
Besuch der L Präsentation am 16. Mai 2005 (siehe oben) kein steuerlich
zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand aufgrund von beruflich
veranlassten Reisebewegungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 entstanden sein.
C) Tabellarische Übersicht der abzugsfähigen
Reisekosten:
|
Datum
|
Abfahrt
|
Ankunft
|
Veranstaltung
|
Diäten
|
Km-Geld
|
25.01.
|
16:00
|
21:00
|
Unternehmensgründung
- Dialoge zwischen Wissenschaft und Wirtschaft
|
0
|
48,13
|
04.04.
|
13:00
|
19:30
|
Expansion
nach Osteuropa
|
0
|
59,41
|
05.04.
|
18:00
|
23:00
|
Das
neue Unternehmensgesetzbuch
|
0
|
48,13
|
11.04.
|
17:00
|
00:00
|
Unternehmensfinanzierung
|
0
|
123,70
|
25.04.
|
17:00
|
00:00
|
Rechtliches
Basiswissen für Jungunternehmer
|
0
|
94,75
|
26.04.
|
18:00
|
23:00
|
Teamentwicklung
|
0
|
59,41
|
04.05.
|
17:00
|
00:00
|
Serviceleistungen
des AMS
|
0
|
90,62
|
16.05.
|
04:00
|
01:00
|
Dautel-LBW
Präsentation
|
26,4
|
342,54
|
07.06.
|
16:00
|
21:00
|
Fachgruppentagung
der Landesinnung der Kraftfahrzeugtechniker
|
0
|
44,37
|
21.06.
|
16:30
|
00:30
|
Verkaufstraining/Managementtraining
|
0
|
65,42
|
29.06.
|
13:00
|
18:00
|
Explosionsschutz
- Dokumente nach Vexat
|
0
|
48,13
|
04.07.
|
18:00
|
00:00
|
Vom
Mitarbeiter zum Mitunternehmer
|
0
|
63,17
|
06.09.
|
18:00
|
00:00
|
Gemeinsam
Erfolgreich
|
0
|
48,13
|
19.09.
|
18:30
|
22:00
|
Gewinnbringend
zu neuen Kunden im neuen Markt
|
0
|
11,28
|
26.09.
|
19:00
|
22:00
|
Was
kann ich Mitarbeitern zutrauen -
|
0
|
11,28
|
06.10.
|
13:00
|
19:00
|
Grundseminar
für Sachverständige
|
0
|
30,46
|
07.10.
|
08:00
|
19:00
|
Grundseminar
für Sachverständige
|
0
|
30,46
|
19.10.
|
18:00
|
00:00
|
Innovationsmanagement
|
0
|
65,42
|
20.10.
|
12:30
|
19:30
|
Nutzwertfeststellung
|
0
|
47,00
|
31.10.
|
18:00
|
23:00
|
Potentialanalyse
& -Entwicklung
|
0
|
48,13
|
13.11.
|
16:30
|
23:30
|
Ein
Blick Hinter die Kulissen der Schleierfahndung
|
0
|
53,39
|
27.11.
|
18:00
|
23:00
|
Recht
für JungunternehmerInnen
|
0
|
48,13
|
28.11.
|
15:00
|
21:00
|
Fachgruppentagung
des Fahrzeughandels
|
0
|
48,13
|
15.12.
|
12:30
|
19:30
|
Gutachten
richtig erstellen
|
0
|
47,00
|
|
|
|
Summe
|
26,4
|
1.576,57
Zusammenfassend lässt sich
daher festhalten, dass die in der Tabelle genannten Werbungskosten entsprechend
Punkt A) und B) (siehe oben) als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs.
Z 9 EStG 1988 anzuerkennen waren und der Berufung insofern teilweise
stattzugeben, beziehungsweise der Einkommensteuerbescheid 2006 abzuändern
war.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 20.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenReisekostenDiätenKilometergeldAusbildungFortbildungnicht abzugsfähigPrivataufwendungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1092-L/07
- Stammnummer
- 34792
- Gültig
- 20.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF