Findok · Richtlinien
AH-2724
2A. Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
überholte Fassung (bis 16.09.2013)RichtlinieBMF-010302/0049-IV/8/2013gilt ab 07.06.2013
Inhaltsverzeichnis der AH-2724
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.06.2013 bis 16.09.2013.
Wortlaut laut Findok
2A. Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
2A.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
In Anhang I sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 7.
2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 7.
2A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs I dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde, nach erfolgter Erteilung einer Sondergenehmigung durch den UN-Sicherheitsrat, erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2B. Ausfuhr von Gütern und Technologien für Nuklearbereich, für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper
2B.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die in Anhang I und Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Im Anhang I
sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind.
Im Anhang Ia
In Anhang Ia sind bestimmte weitere Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlichabsichtlich an TätigkeitenAktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmendes Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2A2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A2B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 7.
2A2B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 7.
2A2B.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A2B.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs IIII dieser Verordnung (Luxuswaren) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde, nach erfolgter Erteilung einer Sondergenehmigung durch den UN-Sicherheitsrat, erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2C. Ausfuhr von Schlüsselkomponenten für den Bereich ballistischer Flugkörper, andere als jene des Abschnitts 2B.
2.C1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die in Anhang Ib dieser Verordnung aufgeführten Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
In Anhang Ib sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2C.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2C.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 7.
2C.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 7.
2C.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2C.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs Ib dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde, nach erfolgter Erteilung einer Sondergenehmigung durch den UN-Sicherheitsrat, erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2B2D. Ausfuhr von LuxuswarenGold, Edelmetallen und Diamanten
2B2D.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 4a Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten, die im Anhang VII der Verordnung aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die nordkoreanische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
2D.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2D.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 7.
2D.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 7.
2D.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2E. Ausfuhr von Luxuswaren
2E.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 329/2007Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Gemäß Art. 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird.
2B2E.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2B2E.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 7.
2B2E.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 7.
2B2E.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2B2E.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs III dieser Verordnung (Luxuswaren) eine Ausfuhrgenehmigung nach erfolgter Erteilung einer Sondergenehmigung durch den UN-Sicherheitsrat erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2F. Ausfuhr von nordkoreanischer Währung
2F.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 4b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, auf die nordkoreanische Landeswährung lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die nordkoreanische Zentralbank oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
2F.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2F.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 7.
2F.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 7.
2F.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2G. Ausfuhr von Gütern an benannte Personen
2G.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 dürfen den in den Anhängen IV und V dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen der Abschnitte 2G.2., 2G.3. und 2G.4.
Definition "Wirtschaftliche Ressourcen":
Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
In Bezug auf "wirtschaftliche Ressourcen" ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern. Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Ausfuhrverbots nach dem vorstehenden Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
2G.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2G.2.1. Andere als gelistete natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter und Technologien, ohne Einschränkung der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, die anderen als den im Anhang IV bzw. Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2G. (siehe dazu auch Abschnitt 7.).
2G.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2G.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Das Verbot nach Abschnitt 2G.1. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke (siehe dazu Art. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007). In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
Bei der Ausfuhr von Gütern an eine Person nach Abschnitt 2G.1. Abs. 1 in die Demokratische Volksrepublik Korea muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2G.4. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2G. und des Abschnitts 7. nicht erfasst.
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Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- VO 428/2009, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 5 Abs. 1 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4a Abs. 1 Buchstabe a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Buchstabe a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Buchstabe b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang IV VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang V VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 7 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 8 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 6 Abs. 4 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0049-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0141-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34466
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 20)
- Gültig
- 07.06.2013 bis 16.09.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF