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Findok · Richtlinien

AH-2724

2A. Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

überholte Fassung (bis 28.02.2013)RichtlinieBMF-010302/0042-IV/8/2012gilt ab 02.08.2012

Inhaltsverzeichnis der AH-2724

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.08.2012 bis 28.02.2013.

Wortlaut laut Findok

22A. Ausfuhr von Gütern und Technologienmit doppeltem Verwendungszweck 2.12A.1. Ausfuhrverbot Es ist verboten(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, die Güter und Technologien des ist es verboten, die in Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 329/2007Anhang I und Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Im Anhang I sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind. Im Anhang Ia sind bestimmte weitere Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten. Anhang I der Verordnung (EG2) Nr. 329/2007 ist derGemäß Anhang IArt. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428329/20092007 (Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhrist es verboten, der Verbringungwissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck)Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. Definition: "Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea" sind der Nordkoreanische Staat sowie jede Behörde dieses Staats, jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Nordkorea, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Nordkorea sowie jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die direkt oder indirekt von einer oder mehreren der vorgenannten Personen kontrolliert wird. Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs I der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. 2.22A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.2.12A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. Anmerkung: Güter und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt und daher gesondert geregelt sind (Siehe dazu dienachfolgenden AußHV 2005Abschnitt 5. und die Arbeitsrichtlinie AH-3200), sind nicht im Anhang I aufgeführt. 2.2.22A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 2A.2.3. Voranfrage Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur,Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die mit der Maßnahme gekennzeichnetVerwendung des Dokuments sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung mussArbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwendenentnehmen. 2.2.32A. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs III dieser Verordnung (Luxuswaren) eine Ausfuhrgenehmigung nach erfolgter Erteilung einer Sondergenehmigung durch den UN-Sicherheitsrat erteilt werden. Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkungeine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSBC052 ("Feststellungsbescheid des BundesministeriumsAusfuhrgenehmigung für Wirtschaft, FamilieWaren und JugendTechnologien, mit dem eine Befreiung festgestellt wirddie Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheidesder Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.14.6.3. 2.32B. Vorabanmeldung für Frachtflugzeuge und HandelsschiffeAusfuhr von Luxuswaren 2B.1. Ausfuhrverbot (1) Für FrachtflugzeugeGemäß Art. 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 und Handelsschiffe auf dem Weg nach und aus Nordkorea und Schiffe Nordkoreas müssen den zuständigen Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats für alle Warenist es verboten, die in dieim Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 Union verbracht werdenaufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder diese verlassenmittelbar an Nordkorea zu verkaufen, Vorab-Angaben über das Eintreffenzu liefern, weiterzugeben oder das Verlassen vorgelegt werdenauszuführen. (2) Die RegelungenGemäß Art. 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 betreffend die Verpflichtung zur Vorabanmeldung bei der Ausfuhrist es verboten, insbesondere bezüglich der einzuhaltenden Fristenwissentlich und beizubringenden Angabenabsichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, entsprechen den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungenmit denen die Umgehung des ZK und derVerbots bezweckt oder ZK-DVObewirkt wird. (3) Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Ausgangsanmeldungen schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Angaben enthalten. 2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (4) Siehe dazu ergänzendnachfolgenden Abschnitt 115. 2.42B. Zusätzliche Erklärung für Frachtflugzeuge und Handelsschiffe2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. 2.4.12B. Erklärung zu Nordkorea Embargo2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2B.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung Frachtflugzeuge oderGemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 Handelsschiffe auf dem Weg in die Demokratische Volksrepublik Korea und aus diesem Land oder ihre Vertreter müssen erklären, ob die Waren unter die vorliegendekann für Güter des Anhangs III dieser Verordnung fallen, und, falls diese Waren(Luxuswaren) eine Ausfuhrgenehmigung nach erfolgter Erteilung einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, die Einzelheiten der für diese Waren erteilten Ausfuhrgenehmigung angebenSondergenehmigung durch den UN-Sicherheitsrat erteilt werden. Fallen die Waren nicht unter die Verordnung, ist dies zu erklären. In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. Wenn die AusfuhrIn der Güter eine Ausfuhrgenehmigung erfordertAusfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, muss diese vorliegen und dass für die Ausfuhrgüter eine gültig seine Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.14.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen. 2.4.2. Abgabe der Erklärungen Bis zum 31. Dezember 2010 können die erforderlichen zusätzlichen Erklärungen schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Angaben enthalten. Ab dem 1. Januar 2011 ist die erforderliche zusätzliche Erklärung nach Maßgabe des Einzelfalles entweder schriftlich oder unter Verwendung der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen vorzulegen. Siehe dazu ergänzend Abschnitt 11.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0042-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0141-IV/8/2008
Stammnummer
34466
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 20)
Gültig
02.08.2012 bis 28.02.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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