Findok · Richtlinien
AH-2724
2A. Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
überholte Fassung (bis 06.06.2013)RichtlinieBMF-010302/0021-IV/8/2013gilt ab 01.03.2013
Inhaltsverzeichnis der AH-2724
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2013 bis 06.06.2013.
Wortlaut laut Findok
2A. Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
2A.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die in Anhang I und Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Im Anhang I
sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind.
Im Anhang Ia
sind bestimmte weitere Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten.
(2) Gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 57.
2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 57.
2A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs III dieser Verordnung (Luxuswaren) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde, nach erfolgter Erteilung einer Sondergenehmigung durch den UN-Sicherheitsrat, erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2B. Ausfuhr von Luxuswaren
2B.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Gemäß Art. 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird.
2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 57.
2B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 57.
2B.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2B.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 kann für Güter des Anhangs III dieser Verordnung (Luxuswaren) eine Ausfuhrgenehmigung nach erfolgter Erteilung einer Sondergenehmigung durch den UN-Sicherheitsrat erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- VO 428/2009, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1
- Art. 2 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 5 Abs. 1 VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Buchstabe a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang III VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Buchstabe b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0021-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0141-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34466
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 20)
- Gültig
- 01.03.2013 bis 06.06.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF