Findok · Richtlinien
AH-1110
7. Importzertifikat
überholte Fassung (bis 17.10.2011)RichtlinieBMF-010302/0020-IV/8/2011gilt ab 01.11.2010
Inhaltsverzeichnis der AH-1110
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 17.10.2011.
Wortlaut laut Findok
7. Importzertifikat
(1) Das Importzertifikat wird als Nachweis der erlaubten Einfuhr in die EU vom Wirtschaftsbeteiligten in Drittländern vorgelegt, um dort eine Ausfuhrgenehmigung für Verbringung in die EU zu erhalten.
(2) Das Importzertifikat ist bei der Einfuhr vorzulegen; für die Behandlung gilt Abschnitt 5. über die Einfuhrgenehmigung sinngemäß. Nachträgliche Bestätigungen sind nur dann erlaubt, wenn der Zusammenhang zwischen Anmeldung und Ware sowie die Nämlichkeit der Waren eindeutig nachvollziehbar ist.
(3) Wird kein Importzertifikat bei der Einfuhrabfertigung vorgelegt, ist von der Zollstelle nichts zu veranlassen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0020-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0136-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34230
- Enthalten in Fassung
- 8, 9 (geltend: 20)
- Gültig
- 01.11.2010 bis 17.10.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF