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Findok · Richtlinien

AH-1110

7. Importzertifikat

überholte Fassung (bis 17.10.2011)RichtlinieBMF-010302/0020-IV/8/2011gilt ab 01.11.2010

Inhaltsverzeichnis der AH-1110

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 17.10.2011.

Wortlaut laut Findok

7. Importzertifikat (1) Das Importzertifikat wird als Nachweis der erlaubten Einfuhr in die EU vom Wirtschaftsbeteiligten in Drittländern vorgelegt, um dort eine Ausfuhrgenehmigung für Verbringung in die EU zu erhalten. (2) Das Importzertifikat ist bei der Einfuhr vorzulegen; für die Behandlung gilt Abschnitt 5. über die Einfuhrgenehmigung sinngemäß. Nachträgliche Bestätigungen sind nur dann erlaubt, wenn der Zusammenhang zwischen Anmeldung und Ware sowie die Nämlichkeit der Waren eindeutig nachvollziehbar ist. (3) Wird kein Importzertifikat bei der Einfuhrabfertigung vorgelegt, ist von der Zollstelle nichts zu veranlassen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0020-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0136-IV/8/2008
Stammnummer
34230
Enthalten in Fassung
8, 9 (geltend: 20)
Gültig
01.11.2010 bis 17.10.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

AH-1110 — 7. Importzertifikat · RIS AI