Findok · Richtlinien
AH-1110
7. Importzertifikat
überholte Fassung (bis 21.02.2012)RichtlinieBMF-010302/0042-IV/8/2011gilt ab 21.11.2011
Inhaltsverzeichnis der AH-1110
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.11.2011 bis 21.02.2012.
Wortlaut laut Findok
7. Importzertifikat
(1) Importzertifikate werden über Antrag vom BMWFJ (siehe Abschnitt 2.) ausgestellt, wenn dies zur Erlangung der Genehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet erforderlich ist und bestimmten Genehmigungskriterien des Außenhandelsgesetzes 2011 nicht widerspricht.
(2) § 56 Abs. 2 AußHGAußWG 2011 bestimmt, dass Importzertifikate nicht übertragbar sind. Die Dokumente sind daher nur für den im Importzertifikat angeführten Importeur gültig und dürfen nicht übertragen werden.
(3) Für die Behandlung des Importzertifikats gelten die Bestimmungen des Abschnitts 5. "Einfuhrgenehmigung und Überwachungsdokument", jedoch ist die Nichtvorlage eines erforderlichen Importzertifikats kein Hindernis für die Einfuhrabfertigung und es ist von der Zollstelle auch nichts weiter zu veranlassen. Nachträgliche Bestätigungen von Importzertifikaten sind nur dann erlaubt, wenn der Zusammenhang zwischen Anmeldung und Ware sowie die Nämlichkeit der Waren vom Importeur nachgewiesen wird.
Normen und Schlagworte
- § 56 Abs. 2 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0042-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0136-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34230
- Enthalten in Fassung
- 11 (geltend: 20)
- Gültig
- 21.11.2011 bis 21.02.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF