Findok · Richtlinien
AH-1110
7. Importzertifikat
überholte Fassung (bis 20.11.2011)RichtlinieBMF-010302/0033-IV/8/2011gilt ab 18.10.2011
Inhaltsverzeichnis der AH-1110
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.10.2011 bis 20.11.2011.
Wortlaut laut Findok
7. Importzertifikat
(1) Das Importzertifikat wird als NachweisImportzertifikate werden über Antrag vom BMWFJ (siehe Abschnitt 2.) ausgestellt, wenn dies zur Erlangung der erlaubten Einfuhr in die EU vom WirtschaftsbeteiligtenGenehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in Drittländern vorgelegt, um dort eine Ausfuhrgenehmigung für Verbringung in die EU zu erhaltendas Bundesgebiet erforderlich ist und bestimmten Genehmigungskriterien des Außenhandelsgesetzes 2011 nicht widerspricht.
(2) § 56 Abs. 2 AußHG 2011 bestimmt, dass Importzertifikate nicht übertragbar sind. Die Dokumente sind daher nur für den im Importzertifikat angeführten Importeur gültig und dürfen nicht übertragen werden.
(23) Das Importzertifikat ist bei der Einfuhr vorzulegen; fürFür die Behandlung giltdes Importzertifikats gelten die Bestimmungen des Abschnitts 5. über"Einfuhrgenehmigung und Überwachungsdokument", jedoch ist die Einfuhrgenehmigung sinngemäßNichtvorlage eines erforderlichen Importzertifikats kein Hindernis für die Einfuhrabfertigung und es ist von der Zollstelle auch nichts weiter zu veranlassen. Nachträgliche Bestätigungen von Importzertifikaten sind nur dann erlaubt, wenn der Zusammenhang zwischen Anmeldung und Ware sowie die Nämlichkeit der Waren eindeutig nachvollziehbar istvom Importeur nachgewiesen wird.
(3) Wird kein Importzertifikat bei der Einfuhrabfertigung vorgelegt, ist von der Zollstelle nichts zu veranlassen.
Normen und Schlagworte
- § 56 Abs. 2 AußHG 2011, Außenhandelsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0033-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0136-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34230
- Enthalten in Fassung
- 10 (geltend: 20)
- Gültig
- 18.10.2011 bis 20.11.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF