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Findok · Richtlinien

AH-1110

7. Importzertifikat

überholte Fassung (bis 28.02.2013)RichtlinieBMF-010302/0073-IV/8/2012gilt ab 22.02.2012

Inhaltsverzeichnis der AH-1110

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.02.2012 bis 28.02.2013.

Wortlaut laut Findok

7. Importzertifikat (1) Importzertifikate werden über Antrag vom BMWFJ (siehe Abschnitt 2.) ausgestellt, wenn dies zur Erlangung der Genehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet erforderlich ist und bestimmten Genehmigungskriterien des AußenhandelsgesetzesAußenwirtschaftsgesetzes 2011 2011 nicht widerspricht. (2) § 56 Abs. 2 AußWG 2011 bestimmt, dass Importzertifikate nicht übertragbar sind. Die Dokumente sind daher nur für den im Importzertifikat angeführten Importeur gültig und dürfen nicht übertragen werden. (3) Für die Behandlung des Importzertifikats gelten die Bestimmungen des Abschnitts 5. "Einfuhrgenehmigung und Überwachungsdokument", jedoch ist die Nichtvorlage eines erforderlichen Importzertifikats kein Hindernis für die Einfuhrabfertigung und es ist von der Zollstelle auch nichts weiter zu veranlassen. Nachträgliche Bestätigungen von Importzertifikaten sind nur dann erlaubt, wenn der Zusammenhang zwischen Anmeldung und Ware sowie die Nämlichkeit der Waren vom Importeur nachgewiesen wird.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0073-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0136-IV/8/2008
Stammnummer
34230
Enthalten in Fassung
12, 13, 14 (geltend: 20)
Gültig
22.02.2012 bis 28.02.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF