Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0271-S/06
Haftung eines Geschäftsführers für Abgaben der Ges.mbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0271-S/06vom 15.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die
Rechtsanwälte Dr. Liebscher, Dr. Hübl und Dr. Lang,
5020 Salzburg, Paris-Lodron-Str. 19, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 28. September 2005 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Berufungswerberin wird als Haftungspflichtige für aushaftende
Abgabenschulden der Fa. Magnum Bauges.mbH. & Co KG im Ausmaß von
€ 61.166,07 in Anspruch genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war Geschäftsführerin
der Fa.M-KG. Über das Vermögen dieser Firma wurde am 15. 1. 2003 das
Konkursverfahren eröffnet. Da bei der Fa.M-KG Abgaben (Umsatzsteuer,
Säumniszuschläge, Stundungszinsen, Lohnsteuer,
Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu Dienstgeberbeiträge) in der
Höhe von € 64.360,84 uneinbringlich waren, nahm das Finanzamt die
Bw. gemäß
§ 9 BAO iVm § 80 BAO als Haftungspflichtige in
Anspruch und forderte sie auf, den obigen Betrag innerhalb eines Monats ab
Zustellung des Haftungsbescheides zu entrichten.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Gegenständlich liege
keinerlei schuldhafte Pflichtverletzung für die Abgabenentrichtung
jeglicher Art seitens der Geschäftsführung vor. Die Bw. sei ihren
Verpflichtungen als Geschäftsführerin stets nachgekommen und es sei im
Zuge der gerichtlichen Überprüfung auch zu keinerlei strafrechtlicher
Verfolgung bzw. Verurteilung gekommen.
Das Finanzamt schließe in rechtsirriger Ansicht von
der Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin auf die Haftung der Bw..
Dabei übersehe die Behörde, dass die grundsätzliche
Mitwirkungspflicht des Vertreters die Behörde selbst nicht von jeglicher
Mitwirkungspflicht entbinde. Eine derartige Ermittlungspflicht bestehe etwa
dann, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen
der Mittel zur Abgabenentrichtung ergeben. Tatsächlich sei die Entrichtung
der im bekämpften Bescheid angeführten Abgaben deshalb unterblieben,
weil die von der Einschreiterin vertretene Fa.M-KG über keine ausreichenden
liquiden Mittel verfügt habe. Unter diesen Umständen verletze der
Vertreter keine abgabenrechtliche Pflicht.
Keinesfalls könne davon ausgegangen werden, dass die
Bw. Abgabenschulden der Fa.M-KG jemals schlechter behandelt habe, als die
übrigen Schulden des Unternehmens, sodass eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vorliege.
Als Beweis der vorstehenden Ausführungen verwies die
Bw. auf den Steuerakt der Fa.M-KG .
Dem bekämpften Bescheid könne auch nicht
entnommen werden, ob die im Konkurs über das Vermögen der Fa.M-KG zur
Auszahlung gelangte Quote im Hinblick auf die angeführten
Abgabenrückstände Berücksichtigung gefunden habe.
Die dem bekämpften Bescheid beiliegende
Rückstandsaufgliederung sei in keiner Weise nachvollziehbar.
Abgabenrückstände nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung
fielen grundsätzlich nicht in den Verantwortungsbereich der
Geschäftsführer.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Geschäftsführer
darzutun, weshalb er nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die
anfallenden Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet habe. Reichten die liquiden
Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so
habe der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien. Unterbleibe der
Nachweis, könne die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung
ausgehen und die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze
vorschreiben.
Die haftungsgegenständliche Lohnsteuer sei vom
Gleichbehandlungsgebot ausgenommen. Reichen die für die Lohnzahlungen zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch zur Deckung der von ausbezahlten
Beträgen einzubehaltenden Lohnsteuer aus, so ergäbe sich schon gem.
§ 78 Abs. 3 EStG die Verpflichtung, einen entsprechend niedrigeren Betrag
zur Auszahlung zu bringen, sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch
abgeführt werden könne. Daraus sei auch ein Verschulden hinsichtlich
Dienstgeberbeiträge und Zuschläge abzuleiten.
Abschließend wies das Finanzamt noch darauf hin, dass
Abgabenrückstände, die nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung
ihre Fälligkeit haben, nicht vorgeschrieben worden seien, weil sie nicht in
den Verantwortungsbereich der Bw. als Geschäftsführerin fielen.
Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung
durch den UFS beantragt. Nach Sichtung der beim steuerlichen Vertreter der
Fa.M-KG aufliegenden umfangreichen Buchhaltungsunterlagen werde eine
ausführliche Ergänzung zum bisherigen Vorbringen erfolgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung
Gemäß
§ 284 Abs. 1 Z. 1 und 2 BAO hat
über eine Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es
in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder wenn es der
Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.
Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Bw.
voraus. Dies ergibt sich aus § 284 Abs. 1 Z. 1 BAO. Anträge,
die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden,
begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung. Dies gilt selbst
dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird.
Auch ein Antrag in einer Eingabe, die die in der Berufung fehlende
Begründung nachreicht, vermittelt keinen Anspruch auf mündliche
Verhandlung (Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Ritz, § 284 Tz. 1 bis 3
sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall beantragte der steuerliche Vertreter
der Bw. mit Schriftsatz vom 16. 2. 2006, hierorts ebenfalls eingelangt am 16. 2.
2006, die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Erst mit Schriftsatz vom 25. 4. 2006, eingelangt am 28. 4.
2006, stellte der steuerliche Vertreter den Antrag auf Anberaumung einer
mündlichen Berufungsverhandlung vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz. In Entsprechung des eingangs Gesagten erweist sich somit dieser Antrag
als verspätet, weil er nicht im Rahmen des Vorlageantrages, sondern in
einem den Vorlageantrag ergänzenden Schriftsatz gestellt wurde.
2) Vertreterhaftung
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen.
Gemäß
§ 81 Abs. 1 BAO sind die
abgabenrechtlichen Pflichten einer Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten
Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern zu
erfüllen.
Gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG hat der Arbeitgeber
die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen und einzubehalten, sofern die dem Arbeitgeber zur
Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes nicht ausreichen.
Bei der Fa.M-KG handelt es sich um eine
Kommanditgesellschhaft, welche durch eine Komplementär-Ges.mbH., somit
durch die Bw. als deren Geschäftsführerin, im maßgeblichen
Zeitraum vertreten war. Dabei hat die Bw. alle abgabenrechtlichen Pflichten zu
erfüllen, die die Kommanditgesellschaft betreffen.
Das Finanzamt hat in seinen Bescheiden darauf hingewiesen,
dass es nicht entscheidungswesentlich sei, ob den Geschäftsführer an
der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden treffe, da nicht
das Verschulden an der Insolvenz ins Gewicht falle, sondern das Verschulden an
der nicht ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung vor
Konkurseröffnung und ist weiters davon ausgegangen, dass nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der
Geschäftsführer darzutun habe, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen konnte, dass die Gesellschaft die Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet
habe. Da dieser Nachweis unterblieben sei, gehe das Finanzamt von einer
schuldhaften Pflichtverletzung aus und schreibe die uneinbringlichen Abgaben der
Bw. zur Gänze vor.
Der UFS teilt die Ansicht des Finanzamtes.
Grundsätzlich hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls
angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (VwGH vom 17. 12.
2003, Zl. 2000/13/0220; 15. 12. 2004,Zl. 2004/13/0146; 20. 1. 2005, Zl.
2002/14/0091; 13. 4. 2005, Zl. 2002/13/0183). Nur der Vertreter wird
nämlich in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des
Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise
ermöglicht (VwGH vom 19. 11. 1998, Zl. 98/15/0159; 30. 10. 2001, Zl.
2001/14/0087). Daher hat er für die Möglichkeit des Nachweises seines
pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen (VwGH vom 7. 9. 1990, Zl.
89/14/0132). Diese qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters entbindet die
Behörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht. Eine solche Pflicht besteht
etwa, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen
der Mittel zur Abgabenentrichtung ergeben (VwGH vom 28. 5. 1993, Zl. 93/17/0049;
30. 9. 2004, 2003/16/0080).
In der Berufungsschrift bringt die Bw. ausdrücklich
vor, dass keine ausreichenden liquiden Mittel für die Entrichtung der
Abgaben zur Verfügung gestanden seien und verweist als Beweis dafür
auf den Steuerakt der Fa.M-KG. Daraus geht zwar hervor, dass die in Rede
stehende Gesellschaft in den Jahren vor Konkurseröffnung Verluste erzielt
hat, doch vermag der UFS darin keine deutlichen Anhaltspunkte für das
Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung zu erkennen. Es ist der Bw.
vorzuwerfen, dass sie trotz mehrmaliger entsprechender Ankündigungen keine
konkreten und schlüssigen Gründe und Beweise vorbrachte, die auf ein
Fehlen der Geldmittel schließen ließen. Ankündigungen, weitere
Ausführungen zu erstatten und entsprechende Unterlagen nach der "unbedingt
erforderlichen Sichtung und Aufarbeitung der bei der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Z. aufliegenden umfangreichen
Buchhaltungsunterlagen dieser Gesellschaft" vorzulegen, finden sich in der
Berufungsschrift (betreffend Aussetzungszinsen) vom 3. 1. 2006, im
Fristverlängerungsansuchen vom 1. 2. 2006, im Antrag auf Vorlage der
Berufung vom 17. 2. 2006 sowie in der Ergänzung zum Vorlageantrag vom 28.
4. 2006. Tatsächlich wurde die Bw. jedoch nicht tätig.
Weiters ist zu beachten, dass bei der Entrichtung von
Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandelt werden dürfen als die
übrigen Schulden (Gleichbehandlungsgebot). Auch diesbezüglich hat die
Bw. keine entsprechenden Nachweise erbracht.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung dargelegt ist
die haftungsgegenständliche Lohnsteuer (€ 25.245,75) vom
Gleichbehandlungsgebot ausgenommen ist. Nach § 78 Abs. 3 EStG hat
nämlich der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht
zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von
dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen
und einzubehalten. Insoweit ist aber von keinem pflichtgemäßen,
sondern von einem schuldhaften Handeln im Sinne des § 78 Abs. 3 EStG
auszugehen, denn wären geringere Löhne ausbezahlt worden, so
hätten sich auch die Bemessungsgrundlagen der genannten Abfuhrabgabe
vermindert. Diese wäre somit nicht in einem uneinbringlichen Ausmaß
angefallen. Daraus ist auch ein Verschulden hinsichtlich Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (€ 6.754,28) abzuleiten, denn bei
pflichtgemäßem Handeln gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG
hätten sich auch die Bemessungsgrundlagen für diese Abgaben
entsprechend vermindert, so dass auch diese Abgaben nicht im uneinbringlichen
Ausmaß angefallen wären.
Aus der Aktenlage ist auch nicht erkennbar, warum die Bw.
eine indirekte Abgabe wie die Umsatzsteuer (€ 31.659,91) nicht
abführte.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die
aushaftenden Säumniszuschläge und Stundungszinsen (700,90) in
Zusammenhang mit den genannten Abgaben stehen.
Der Einwand der Bw., wonach es im Zuge der gerichtlichen
Überprüfung zu keinerlei strafrechtlicher Verfolgung bzw. Verurteilung
gekommen sei, geht an der Sache vorbei. Wie oben bereits angeführt ist es
nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft, da nicht das
Verschulden an der Insolvenz ins Gewicht fällt, sondern das Verschulden an
der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Abgabenentrichtung vor
Konkurseröffnung.
Da eine Einhebung der in Streit stehenden Beträge bei
der Fa.M-KG nicht möglich war, ist die Bw. in Entsprechung des oben
Gesagten zur Haftung heranzuziehen, wobei sich allerdings der im bekämpften
Bescheid vorgeschriebene Betrag in der Höhe von € 64.360,84 um
€ 3.194,77 vermindert. Dabei handelt es sich um eine
Nachtragsverteilung, welche dem Abgabenkonto der Fa.M-KG am 30. 3. 2006
gutgeschrieben wurde, und die - auch nach Ansicht des Finanzamtes - zu
berücksichtigen war. Die Bw. wird daher für aushaftende
Abgabenschulden der Fa.M-KG im Ausmaß von € 61.166,07 in
Anspruch genommen, wobei es sich ausschließlich um Abgaben handelt, die
vor dem Zeitpunkt, ab welchem die Wirkungen der Konkurseröffnung eintraten,
fällig wurden.
Der Berufung war somit teilweise stattzugeben.
Salzburg, am
15. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GleichbehandlungsgebotHaftungsbescheidHaftungsinanspruchnahmeVerletzung abgabenrechtlicher PflichtenVertreterhaftungZahlungsunfähigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0271-S/06
- Stammnummer
- 33129
- Gültig
- 15.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF