Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0674-L/06
Pflegeheimkosten der Schwiegermutter und pauschale Werbungskosten eines Kommunalpolitikers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0674-L/06vom 02.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 30. Mai
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 18. Mai 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
In der am 20. Februar 2006 verfassten Erklärung
zu Arbeitnehmerveranlagung 2005 beantragte der Berufungswerber, in
tatsächlicher Höhe von € 8.044,32 erbrachte pflegebedingte
Geldleistungen als außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung
des steuerpflichtigen Einkommen zu berücksichtigen. Diesem Schreiben war
eine Übersicht beigelegt, welche die Zahlungen des Berufungswerbers
für die Kosten des Seniorenheims von A unter Berücksichtigung der
eigenen Leistungen von Frau A monatlich auflistet.
Mit dem Schreiben datiert vom 6. April 2006 wurde dem
Berufungswerber vom Finanzamt mitgeteilt, dass er von der elektronischen
Zufallsauswahl zur nachprüfenden Kontrolle ausgewählt worden sei. Er
werde ersucht sämtliche Belege und Rechnungen für die beantragten
Aufwendungen und die erhaltenen Ersätze nachzureichen.
Diesem Ersuchen kam der Berufungswerber nach und legte 18
Seiten an Unterlagen vor, welche unter anderem alle in der oben genannten
Übersicht dargestellten Rechnungen des Seniorenheims enthielten.
Im weiteren Vorhalt der Abgabenbehörde erster Instanz
datiert vom 27. April 2006 wurde der Berufungswerber aufgefordert, den
Übergabevertrag von A vorzulegen.
Dieser Schenkungsvertrag wurde zwischen B als
Geschenknehmerin und A am 3. Dezember 2000 mit Notariatsakt abgeschlossen.
Darin übergibt die Geschenkgeberin A an ihre Enkelin B
das Eigentumsrecht an ihrem Hälfteanteil an der Liegenschaft_C, mit welchem
untrennbar das Eigentum an einer Eigentumswohnung verbunden ist. Allerdings
verpflichtet sich die Geschenknehmerin zu Gunsten ihrer Eltern, ein
Veräußerungs- zum Belastungsverbot an der übernommenen
Liegenschaft einzuverleiben. Die Geschenknehmerin ist die Tochter des
Berufungswerbers.
Punkt Viertens des beschriebenen Schenkungsvertrages
lautet: "Die Vertragsparteien erklären,
von Schriftenverfasser hinsichtlich der Kostentragungspflicht für die
Unterbringung der Übergeberin in einem Pensionisten- oder Pflegeheim nach
dem Bestimmungen des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes in der
geltenden Fassung unterrichtet worden zu sein."
Im Einkommensteuerbescheid 2005 datiert vom 18. Mai
2006 blieben die vom Berufungswerber als außergewöhnliche Belastung
geltend gemachten Pflegeheimkosten für die Schwiegermutter des
Berufungswerbers unberücksichtigt. Dies wurde damit begründet, dass,
wenn ein Unterhaltspflichtiger die Pflegeheimkosten bezahle und ein konkreter
vertraglicher Zusammenhang zwischen der Belastung mit den Pflegeheimkosten und
eine Vermögensübertragung bestehe, insofern keine
außergewöhnliche Belastung vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom
30. Mai 2006, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er der Ansicht
sei, dass es sich bei den Pflegeheimkosten, welche er für seine
Schwiegermutter trage, um eine außergewöhnliche Belastung handle. Das
Haus sei von mehr als fünf Jahren an seine Tochter übertragen worden.
Da diese jedoch noch studiere und noch kein eigenes Einkommen habe, hätte
er die Kosten des Pflegeheimes übernommen.
Das Finanzamt wies das Berufungsbegehren in der
Berufungsvorentscheidung datiert vom 9. Juni 2006 als unbegründet ab
und begründete dies nochmals damit, dass, wenn ein konkreter vertraglicher
Zusammenhang zwischen Vermögensübertragung und der Belastung mit
Pflegekosten auf Grund einer Pflegeverpflichtung bestehe, die Pflegeheimkosten
beim Unterhaltsverpflichteten erst dann als außergewöhnliche
Belastung anerkannt werden könnten, wenn die vom Unterhaltsverpflichteten
geleisteten Pflegeheimkosten den Wert des übertragenen Vermögens
übersteigen würden. Es würden daher für das Jahr 2005 noch
keine außerordentlichen Belastungen anfallen.
Am 16. Juni 2006 verfasste und übergab der
Berufungswerber eine weitere "Berufung"
gegen den Einkommensteuerbescheid vom 18. Mai 2006
("hiermit möchte ich gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 18. Mai 2006 Berufung einlegen"). Nach
der Ansicht des Berufungswerbers dürfe man jährlich € 730,00
steuerfrei dazuverdienen. Die € 349,50 vom Marktgemeindeamt D
wären daher steuerfrei.
Auf diesem Schriftstück findet sich ein mit
Handzeichen und dem Datum 21. Juni 2006 in Stichworten gehaltener
Aktenvermerk: "Marktgemeinde - Politiker,
28. September bis 31. Dezember, 1. Januar bis 7. Juli;
zweite Berufungsvorentscheidung Stattgabe."
Dementsprechend wurde in der zweiten
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes datiert vom 27. Juni 2006 das
Einkommen des Berufungswerbers mit € 32.815,07 (zuvor
€ 33.032,57) festgesetzt.
Darauf folgend verfasst der Berufungswerber den als
"Antrag auf Entscheidung über die
Berufung gegen Einkommensteuerbescheid 2005 Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO vom 9. Juli 2006" Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 3. Juli
2006. Er vertrat die Ansicht, dass kein konkreter Zusammenhang zwischen der
Übernahme der Pflegeheimkosten an seiner Schwiegermutter und der
Übertragung der oben beschriebenen Haushälfte an seine Tochter
bestehe. Es bestehe keine Verpflichtung für ihn
("uns") die Pflegeheimkosten seiner
Schwiegermutter zu tragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Einkünfte als Politiker bei der Marktgemeinde
D:
Wie bereits oben dargestellt, hat das Finanzamt diesem
Berufungspunkt in der zweiten Berufungsvorentscheidung stattgegeben und dabei
den nichtselbständigen Einkünften als Kommunalpolitiker in Höhe
von gesamt € 349,50 pauschalierte Werbungskosten in gleicher Höhe
gegenübergestellt (siehe § 1 Z 10 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen in der Fassung BGBl. Nr. 2001/382 II:
"Für nachstehend genannte Gruppen von
Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG
1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten
Dienstverhältnisses festgelegt: ... 10. Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde-
oder Ortsvertretung: 15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro
jährlich, höchstens 2.628 Euro jährlich. Der Mindestbetrag kann
nicht zu negativen Einkünften führen."). Dementsprechend hat
das Finanzamt die Einkünfte des Berufungswerbers aus
nichtselbständiger Arbeit mit € 34.965,07 festgestellt, was der
Höhe der übrigen nichtselbständigen Einkünfte des
Berufungswerbers beim E entspricht.
Aufgrund des sich aus der Aktenlage ergebenden
Sachverhaltes (Kommunalpolitiker einer Marktgemeinde) gibt es in diesem Punkt
keinen Grund von in der zweiten Berufungsvorentscheidung datiert vom
27. Juni 2006 vom Finanzamt vertretenen Ansicht abzuweichen und ist diesem
Berufungspunkt wie schon in der zitierten zweiten Berufungsvorentscheidung
stattzugeben.
B) Außergewöhnliche Belastung durch das Tragen
von Pflegeheimkosten für die Schwiegermutter:
Entsprechend § 34 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn
diese Belastung höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommens- beziehungsweise Vermögensverhältnisse
erwächst (Außergewöhnlichkeit, Abs. 2 leg. cit.), er sich
dieser Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann (Zwangsläufigkeit, Abs. 3 leg. cit.)
und dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt wird.
Pflegeheimkosten werden in der Literatur und Judikatur
(siehe etwa Doralt,
Einkommensteuergesetz4,
Tz 78 zu § 34, 28; und die dort zitierten Fundstellen) dem Bereich der
außergewöhnlichen Belastungen aus Unterhaltsverpflichtungen
zugeordnet. Grundsätzlich können Unterhaltsleistungen die im letzten
Absatz genannten Voraussetzung einer außergewöhnlichen Belastung im
Sinne des § 34 EStG 1988 erfüllen.
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 legt hier prinzipiell
fest, dass solche Leistungen für Unterhaltsberechtigte nur dann beim
Unterhaltsverpflichteten außergewöhnliche Belastung sein können,
wenn sie dies auch beim Unterhaltsberechtigten wären. Dementsprechend
werden auch die Kosten der Unterbringung lediglich aus Altersgründen nicht
als außergewöhnliche Belastung gesehen. Eine solche kann nur bei
Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit
vorliegen. Es wäre daher zu klären, aus welchem Grund Frau A der
Betreuung in einem Pflegeheim bedarf.
Beim Berufungswerber ist aber zu berücksichtigen, dass
seine Ehegattin, Frau F, welche die Tochter von Frau A, der oben erwähnten
Geschenkgeberin, ist, im Jahr 2005 über ein eigenes steuerpflichtiges
Einkommen in der Höhe von € 26.461,51 verfügte.
Zurückkehrend zu den oben beschriebenen
Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung, mag es daher zwar
sein, dass das Bezahlen von € 8.044,32 eine Belastung war, welche im
Vergleich zur Mehrzahl der steuerpflichtigen höher war, als das womit
dieser Durchschnitt rechnen müsste (vergleiche Doralt, a.a.O., Tz 32
zu § 34) und dass der Berufungswerber dadurch in seiner
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wurde.
Allerdings muss näher untersucht werden, ob dem
Berufungswerber diese Ausgaben auch zwangsläufig im Sinne des
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 entstanden sind.
Als tatsächliche Gründe für die
Zwangsläufigkeit einer außergewöhnlichen Belastung werden eigene
Krankheitskosten oder Kosten der eigenen Pflege angesehen. Wie schon
erwähnt, wäre daher entsprechend § 34 Abs. 7 EStG 1988
zu erheben, ob die Aufwendungen für das Altersheim nicht allein wegen hohen
Alters, welches nicht berücksichtigungsfähig ist entstanden sind. Dies
kann jedoch dahingestellt bleiben.
Als rechtlicher Grund für die Zwangsläufigkeit
käme die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern im Sinne
des § 143 Abs. 1 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch,
JGS Nr. 946/1811: "Das Kind schuldet seinen
Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner
Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht
imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.") in
Betracht. Zu diesem Unterhaltsanspruch gehören bei
betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines
menschenwürdigen Heimaufenthalts und der notwendigen Pflege (siehe OGH, 1
Ob 156/57s, AnwBl 1997, 748). Diese Unterhaltspflicht trifft aber die leiblichen
Nachkommen ("Kinder"). Zu diesen
zählt der Berufungswerber als Schwiegersohn der Frau A nicht. Ihn trifft
also jedenfalls keine unmittelbare rechtlichen Verpflichtung die
Pflegeheimkosten seiner Schwiegermutter zu tragen, soweit sie dies nicht selbst
kann. Diese rechtliche Verpflichtung trifft die Ehefrau des Berufungswerbers.
Eine sittliche Verpflichtung die Pflegeheimkosten der
Schwiegermutter zu tragen, wäre wohl zu bejahen, wenn niemand anderer
rechtlich verpflichtet wäre, für diese Kosten aufzukommen.
Dies ist jedoch beim Berufungswerber nicht der Fall. Die
rechtliche Verpflichtung zur Leistung der Pflegeheimkosten trifft die Ehefrau
des Berufungswerbers.
Bei einer solchen Konstellation hat der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH 18.10.1988, 87/14/0182) folgendes ausgesprochen:
"Hinsichtlich der Unterstützung der
Schwiegermutter blieb im Verwaltungsverfahren im Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Feststellung in der Berufungsvorentscheidung unwidersprochen, dass leibliche
Kinder vorhanden sind, die für die Schwiegermutter sorgen konnten. Bei
einer solchen Sachlage ist aber der Schwiegersohn auch nach dem Urteil billig
und gerecht denkender Menschen jedenfalls nicht verpflichtet, seinerseits die
Schwiegermutter zu unterstützen. Eine solche Unterstützung erscheint
lobenswert, aber nicht geboten. Nicht jedes sittlich lobenswerte Verhalten kann
jedoch auf Kosten der Allgemeinheit als steuermindernd berücksichtigt
werden."
Da die Ehegattin des Berufungswerbers im Berufungsjahr
über ein ausreichendes Einkommen verfügt hat, gibt es keinen Grund in
dieser Entscheidung von der zitierten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes
abzuweichen und war die vom Berufungswerber beantragten € 8.044,32 an
Pflegeheimkosten für seine Schwiegermutter nicht als
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988
anzuerkennen, da diesen Ausgaben die Zwangsläufigkeit im Sinne des
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 gefehlt hat.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 2.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 10 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
PflegeheimAltersheimKindSchwiegermutterUnterhaltZwangsläufigkeitDurchschnittssatzWerbungskostenPolitiker
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0674-L/06
- Stammnummer
- 32895
- Gültig
- 02.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF