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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0646-L/07

Abnutzungspauschale als privat veranlasste Zahlung.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0646-L/07vom 30.01.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

und - zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Laut den Angaben des Berufungswerbers gibt es zum Übergabevertrag vom 20. Dezember 1993 keine Zusätze oder Ergänzungen. Dieser würde wie schriftlich festgehalten in Geltung stehen. Nun fehlt es der vorliegenden Angehörigenvereinbarung schon am eindeutigen Inhalt. Gefordert wird diesbezüglich eine deutliche Fixierung wesentlicher Vertragsbestandteile wie Leistung und Gegenleistung (siehe etwa VwGH vom 4.10.1983, 83/14/0034). Die Leistung der M.B. besteht in der Zahlung von 30.000,00 S. Es konnte vom Berufungswerber nicht dargelegt werden, wie sich diese berechnen. Einerseits wurde auf die Bewertung des Fruchtgenussrechtes in dieser Höhe - ohne diese Bewertung in irgendeiner Form nachvollziehbar dargelegt zu haben -, andererseits auf eine durch die AfA repräsentierten Wertverzehr hingewiesen (Schreiben vom 24. Oktober 2007). Im Gegensatz dazu wird im Schreiben vom 13. Dezember 2007 ausgeführt, dass sich die Berechnung der Zahlungshöhe "von Anfang an an der Abschreibung orientiert" hätte. Für den Senat ist nicht ersichtlich, wie die vereinbarten 30.000,00 S zustande gekommen sind. Der strittige Vertragspunkt lässt keinen eindeutigen Schluss zu. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die vertraglich vereinbarte Indexanpassung nicht durchgeführt wurde. Die Argumentation des Berufungswerbers, dass auch die Mieteinnahmen der Mutter des Bw. nicht angepasst worden wären, geht ins Leere. Weshalb ein Zusammenhang zwischen den Mietverträgen und der gegenständlichen Vereinbarung bestehen soll, ist dem Senat nicht ersichtlich. Wofür die 30.000,00 S geleistet wurden ist ebenso zweifelhaft. Im Übergabevertrag wird - das wurde auch vom VwGH festgestellt - keine Erhaltungspflicht der iSd § 512f ABGB geregelt. Es wird lediglich Bezug genommen auf eine "analoge Anwendung" des § 520 ABGB und sowohl auf die "Sicherstellung der vermieteten Substanz", als auch auf ein "Abnützungspauschale" verwiesen. Nun handelt es sich bei einer Sicherstellung jedoch um einen Betrag, der etwa in Form einer Kaution geleistet und bei Nichtinanspruchnahme wieder rückgezahlt wird. Der Berufungswerber hat ausdrücklich eine solche Rückzahlung verneint. Zudem konnten keine Gefahrentatbestände iSd § 520 ABGB angeführt werden. Der Berufungswerber beruft sich auf eine "analoge Anwendung" des § 520 ABGB und vermeint darin die Vereinbarung einer Zahlung für die laufende technische und wirtschaftliche Abnutzung, für die "normale Abnutzung" zu erblicken. Nach Ansicht des Senates geht dies aus dem Vertrag in keiner Weise hervor. Den § 520 ABGB als Grundlage für laufende, nicht zu retournierende Zahlungen für gewöhnliche Abnutzung heranzuziehen widerspricht dem Wortlaut der Norm und ist auch im Sinne einer teleologischen Interpretation nicht zu begründen. Der § 520 ABGB bezieht sich auf die "Sicherstellung der Substanz", eine Ausdehnung auf Leistungen betreffend einer Abnutzung ist nicht schlüssig. Weiters ist anzumerken, dass in der Beschwerdeschrift an den VwGH vom Berufungswerber ausgeführt worden ist, dass sich die Zahlungsverpflichtung sowohl auf die normale Abnutzung, als auch auf eine darüber hinausgehende beziehe. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass weder der Übergabevertrag, noch die weiteren Angaben des Berufungswerbers einen eindeutigen Schluss zulassen, wofür die 30.000,00 S geleistet worden sind. Die Zahlung wurde im Übergabevertrag mit "jährlich im Nachhinein" festgelegt. In welcher Form, bar oder durch Überweisung etwa - wurde nicht vereinbart. Auch Zusatzvereinbarungen würden nicht bestehen. Für das Berufungsjahr wurde vorgebracht, dass die Zahlungen in monatlichen Beträgen von 2.500,00 S in bar beglichen worden wären. Die durch den Senat angeforderten Zahlungsbestätigungen konnten nicht vorgelegt werden. Eingereicht wurde lediglich die Bestätigung vom 1. Oktober 1999. Auch in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten ist nicht von einem eindeutigen und klaren Inhalt auszugehen. Wie oben ausgeführt ist nicht klar, wofür die Zahlung geleistet worden ist, welche möglichen Forderungen abgedeckt sein würden. Damit ist aber auch schlüssig nachzuvollziehen, dass ein fremder Dritter einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Im Hinblick auf den Fremdvergleich ist von der im allgemeinen Wirtschaftsleben geübten Praxis auszugehen (VwGH 21.3.1996, 95/15/0092). Ein fremder Dritter hätte nach Ansicht des Senates einen solchen Vertrag schon deshalb nicht geschlossen, weil nicht festgelegt worden ist, wofür die Leistung die "Abnützungsentschädigung" erfolgt ist, was jedoch wesentlich ist für zukünftige Forderungen. Zudem widerspricht es der im allgemeinen Wirtschaftsleben geübten Praxis, monatlich Zahlungen zu tätigen, Bargeld zu übergeben, ohne sich jeweils bei Übergabe diese bestätigen zu lassen. Das Bestätigen der Zahlung lediglich durch einen Sammelbeleg (siehe den eingereichten vom 1. Oktober 1999) mit derart langer "Verspätung" würde bei einem Vertragsverhältnis mit einem fremden Dritten nicht akzeptiert werden. Es fehlt somit am klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt der Vereinbarung und am Standhalten eines Fremdvergleiches - die durch die ständige Judikatur des VwGH geforderten Kriterien sind nicht erfüllt. Der vorliegenden Vereinbarung liegt eine private Veranlassung zu Grunde. Die Zahlung von 30.000,00 S im Berufungsjahr fällt daher nicht unter die Einkunftsarten iSd § 2 Abs.3 EStG 1988, weshalb der Berufung stattzugeben war. Beilage: 2 Berechnungsblätter Linz, am 30. Jänner 2008

Normen und Schlagworte

AbnutzungspauschaleAngehörigenvertragprivat veranlasstFremdvergleich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0646-L/07
Stammnummer
32811
Gültig
30.01.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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