Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0646-L/07
Abnutzungspauschale als privat veranlasste Zahlung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0646-L/07vom 30.01.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
und - zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Laut den Angaben des Berufungswerbers gibt es zum
Übergabevertrag vom 20. Dezember 1993 keine Zusätze oder
Ergänzungen. Dieser würde wie schriftlich festgehalten in Geltung
stehen. Nun fehlt es der vorliegenden Angehörigenvereinbarung schon
am eindeutigen Inhalt. Gefordert wird diesbezüglich eine deutliche
Fixierung wesentlicher Vertragsbestandteile wie Leistung und Gegenleistung
(siehe etwa VwGH vom 4.10.1983, 83/14/0034).
Die Leistung der M.B. besteht in der Zahlung von
30.000,00 S. Es konnte vom Berufungswerber nicht dargelegt werden, wie sich
diese berechnen. Einerseits wurde auf die Bewertung des Fruchtgenussrechtes in
dieser Höhe - ohne diese Bewertung in irgendeiner Form nachvollziehbar
dargelegt zu haben -, andererseits auf eine durch die AfA repräsentierten
Wertverzehr hingewiesen (Schreiben vom 24. Oktober 2007). Im Gegensatz
dazu wird im Schreiben vom 13. Dezember 2007 ausgeführt, dass sich die
Berechnung der Zahlungshöhe "von Anfang an an der Abschreibung orientiert"
hätte. Für den Senat ist nicht ersichtlich, wie die vereinbarten
30.000,00 S zustande gekommen sind. Der strittige Vertragspunkt lässt
keinen eindeutigen Schluss zu. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die
vertraglich vereinbarte Indexanpassung nicht durchgeführt wurde. Die
Argumentation des Berufungswerbers, dass auch die Mieteinnahmen der Mutter des
Bw. nicht angepasst worden wären, geht ins Leere. Weshalb ein Zusammenhang
zwischen den Mietverträgen und der gegenständlichen Vereinbarung
bestehen soll, ist dem Senat nicht ersichtlich.
Wofür die 30.000,00 S geleistet wurden ist ebenso
zweifelhaft. Im Übergabevertrag wird - das wurde auch vom VwGH
festgestellt - keine Erhaltungspflicht der iSd § 512f ABGB
geregelt. Es wird lediglich Bezug genommen auf eine "analoge Anwendung" des
§ 520 ABGB und sowohl auf die "Sicherstellung der vermieteten
Substanz", als auch auf ein "Abnützungspauschale" verwiesen. Nun
handelt es sich bei einer Sicherstellung jedoch um einen Betrag, der etwa in
Form einer Kaution geleistet und bei Nichtinanspruchnahme wieder
rückgezahlt wird. Der Berufungswerber hat ausdrücklich eine solche
Rückzahlung verneint. Zudem konnten keine Gefahrentatbestände
iSd § 520 ABGB angeführt werden. Der Berufungswerber
beruft sich auf eine "analoge Anwendung" des § 520 ABGB und
vermeint darin die Vereinbarung einer Zahlung für die laufende technische
und wirtschaftliche Abnutzung, für die "normale Abnutzung" zu
erblicken. Nach Ansicht des Senates geht dies aus dem Vertrag in keiner
Weise hervor. Den § 520 ABGB als Grundlage für laufende,
nicht zu retournierende Zahlungen für gewöhnliche Abnutzung
heranzuziehen widerspricht dem Wortlaut der Norm und ist auch im Sinne einer
teleologischen Interpretation nicht zu begründen. Der
§ 520 ABGB bezieht sich auf die "Sicherstellung der Substanz",
eine Ausdehnung auf Leistungen betreffend einer Abnutzung ist nicht
schlüssig. Weiters ist anzumerken, dass in der Beschwerdeschrift an
den VwGH vom Berufungswerber ausgeführt worden ist, dass sich die
Zahlungsverpflichtung sowohl auf die normale Abnutzung, als auch auf eine
darüber hinausgehende beziehe. Zusammenfassend ist daher
festzustellen, dass weder der Übergabevertrag, noch die weiteren Angaben
des Berufungswerbers einen eindeutigen Schluss zulassen, wofür die
30.000,00 S geleistet worden sind.
Die Zahlung wurde im Übergabevertrag mit
"jährlich im Nachhinein" festgelegt. In welcher Form, bar oder durch
Überweisung etwa - wurde nicht vereinbart. Auch Zusatzvereinbarungen
würden nicht bestehen. Für das Berufungsjahr wurde vorgebracht,
dass die Zahlungen in monatlichen Beträgen von 2.500,00 S in bar
beglichen worden wären. Die durch den Senat angeforderten
Zahlungsbestätigungen konnten nicht vorgelegt werden. Eingereicht wurde
lediglich die Bestätigung vom 1. Oktober 1999. Auch in
Bezug auf die Zahlungsmodalitäten ist nicht von einem eindeutigen und
klaren Inhalt auszugehen.
Wie oben ausgeführt ist nicht klar, wofür die
Zahlung geleistet worden ist, welche möglichen Forderungen abgedeckt sein
würden. Damit ist aber auch schlüssig nachzuvollziehen, dass
ein fremder Dritter einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen hätte.
Im Hinblick auf den Fremdvergleich ist von der im allgemeinen
Wirtschaftsleben geübten Praxis auszugehen (VwGH 21.3.1996,
95/15/0092). Ein fremder Dritter hätte nach Ansicht des Senates
einen solchen Vertrag schon deshalb nicht geschlossen, weil nicht festgelegt
worden ist, wofür die Leistung die "Abnützungsentschädigung"
erfolgt ist, was jedoch wesentlich ist für zukünftige
Forderungen. Zudem widerspricht es der im allgemeinen Wirtschaftsleben
geübten Praxis, monatlich Zahlungen zu tätigen, Bargeld zu
übergeben, ohne sich jeweils bei Übergabe diese bestätigen zu
lassen. Das Bestätigen der Zahlung lediglich durch einen Sammelbeleg (siehe
den eingereichten vom 1. Oktober 1999) mit derart langer
"Verspätung" würde bei einem Vertragsverhältnis mit einem fremden
Dritten nicht akzeptiert werden.
Es fehlt somit am klaren, eindeutigen, jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt der Vereinbarung und am Standhalten eines
Fremdvergleiches - die durch die ständige Judikatur des VwGH geforderten
Kriterien sind nicht erfüllt. Der vorliegenden Vereinbarung liegt eine
private Veranlassung zu Grunde. Die Zahlung von 30.000,00 S im
Berufungsjahr fällt daher nicht unter die Einkunftsarten iSd
§ 2 Abs.3 EStG 1988, weshalb der Berufung stattzugeben
war.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 30.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 520 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0646-L/07
- Stammnummer
- 32811
- Gültig
- 30.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF