Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0646-L/07
Abnutzungspauschale als privat veranlasste Zahlung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0646-L/07vom 30.01.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb,
vom 7. August 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels, vertreten durch
Amtspartei, vom 11. Juli 2000 betreffend Einkommensteuer 1998
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches und betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1998
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Einkommen
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455.500,00 S
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Einkommensteuer
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9.655,39 €
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minus abziehbare
Lohnsteuer
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-10.678,05 €
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ergibt Gutschrift
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-1.022,66 €
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In ATS
beträgt die festgesetzte Gutschrift: -14.072,00
Entscheidungsgründe
Bw. erzielte im Berufungsjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Laut Einkommensteuerklärung für das Jahr 1998
seien keine weiteren Einkünfte erzielt worden.
Mit Einkommensteuerbescheid 1998 vom 9. Februar 2000
wurde Einkommensteuer wie erklärt festgesetzt.
Zudem liegt vor eine Bestätigung des Berufungswerbers
vom 1. Oktober 1999 wie
folgt: "Ich bestätige, dass ich im
Jahre 1998 von meiner Mutter M.B. eine
Nutzungsentschädigung (gemäß Punkt Zweitens des
Übergabevertrages) in Höhe von insgesamt 30.000,00 S erhalten
habe.
Die Auszahlung erfolgt bar
in monatlichen Teilbeträgen von 2.500,00 S."
Mit Bescheiden vom 11. Juli 2000 wurde das
Verfahren betreffend Einkommensteuer 1998 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und ein neuerlicher
Sachbescheid erlassen, in dem sonstige Einkünfte in Höhe von
30.000,00 S festgesetzt worden sind.
Mit Schreiben vom 7. August 2000 wurde gegen
obigen Einkommensteuerbescheid 1998 Berufung eingereicht wie folgt: Im
Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens seien in den Einkommensteuerbescheiden
1994 bis 1997 je 15.000,00 S und im Einkommensteuerbescheid 1998
30.000,00 S als "Sonstige Einkünfte" angesetzt
worden. Offensichtlich handle es sich dabei um die Entschädigungen,
die der Berufungswerber von seiner Mutter M.B. als jährliches
Abnutzungspauschale für die vermieteten Wohnungen der Liegenschaft
XStraße erhalten würde. Mit Übergabevertrag vom
20. Dezember 1993 hätte ihm seine Mutter M.B. die Liegenschaft
XStraße unter Zurückbehalt des Fruchtnießungsrechtes, jedoch
sonst unentgeltlich, übergeben. Dieses Fruchtnießungsrecht
berechtige seine Mutter auch zur Vermietung der Wohnungen. In Punkt Zweitens des
Übergabevertrages sei jedoch festgelegt worden, dass er pro vermieteter
Wohneinheit eine jährliche Abnutzungsentschädigung von
15.000,00 S erhalten würde. Bis einschließlich 1997 sei
nur eine Wohnung vermietet worden. Die jährliche Entschädigung
hätte 15.000,00 S betragen. Ab 1998 sei auch die zweite Wohnung, die
seine Mutter vorher selbst bewohnt hätte, vermietet worden. 1998 hätte
die Entschädigung daher 30.000,00 S betragen. Das Finanzamt
habe die Entschädigung in voller Höhe bei den "Sonstigen
Einkünften" angesetzt. Dabei sei übersehen worden, dass diesen
Einnahmen auch Werbungskosten in Form der Abnutzung der vermieteten Wohnungen
gegenüberstehen würden, die im Wege der AfA zu berücksichtigen
seien. Die Übergabe der Liegenschaft sei überwiegend unentgeltlich
erfolgt. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit b EStG 1988
würde er als AfA-Bemessungsgrundlage die fiktiven Anschaffungskosten
beantragen. Jede vermietete Wohneinheit hätte ein Ausmaß von cirka
84 m². Der Schätzwert pro m² könne mit cirka
15.000,00 S angenommen werden.
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AfA-Ermittlung 1998
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Bemessungsgrundlage: 2 x 84 m² x
15.000,00 S
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2,520.000,00 S
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AfA 1,5%
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37.800,00 S
Die jährliche AfA sei höher als die
vereinnahmte Entschädigung. Da keine Überschüsse erzielt werden
könnten, würde keine Einkunftsquelle vorliegen. Es werde daher
beantragt, die sonstigen Einkünfte wieder auf Null zu setzen.
Am 18. August 2000 wurde durch die Amtspartei
folgender Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber abgefertigt: Es
werde ersucht, eine nähere Darlegung für die Berechnung der fiktiven
Anschaffungskosten vorzulegen. Auffällig sei vor Allem, dass kein Abschlag
für die bisherige Nutzung vorgenommen worden wäre.
Mit Schreiben vom 23. August 2000 wurde wie folgt
geantwortet: Die vermieteten Wohnungen im Haus XStraße seien mit
gut erhaltenen, gebrauchten Eigentumswohnungen vergleichbar. Beim Ansatz
der fiktiven Anschaffungskosten hätte er sich daher an den
Quadratmeterpreisen von gut erhaltenen, gebrauchten Eigentumswohnungen
orientiert.
Mit Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer
1998 vom 27. September 2000 wurden die sonstigen Einkünfte mit
17.179,00 S festgesetzt. Dieser Bescheid wurde wie folgt
begründet: Da im Rechtsmittelverfahren kein Gutachten vorgelegt
worden wäre und auch keine nähere Darstellung für die Berechnung
der fiktiven Anschaffungskosten abgegeben worden wäre, erfolge die
Berechnung der beantragten AfA-Bemessungsgrundlage nunmehr mit dem
Ertragswertverfahren (siehe dazu VwGH vom 20.7.1999, 98/13/0109, und Lenneis,
Fiktive Anschaffungskosten u. A., ÖStZ 1998, S. 572). Hiezu sei
zunächst der nachhaltig erzielbare Jahresertrag für das
Grundstück zu errechnen bzw. heranzuziehen. Zu diesem Zweck seien die
Überschussermittlungen für die Jahre 1986 bis 1995 adaptiert worden
(AfA und Steuerberatungskosten seien nicht abgezogen worden). Die Jahre 1994 und
1995 würden wegen der aktuelleren Werte einbezogen werden.
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1986
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29.656,00 S
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1991
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53.392,00 S
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1987
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38.373,00 S
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1992
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24.782,00 S
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1988
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38.692,00 S
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1993
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-5.463,00 S
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1989
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36.360,00 S
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1994
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30.554,00 S
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1990
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14.274,00 S
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1995
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35.051,00 S
Dies ergebe einen durchschnittlichen Jahresertrag
von 27.765,00 S; bezogen auf das ganze Haus von
55.350,00 S. Lege man sodann einen Kapitalisierungszinssatz von 5%,
der angemessen erscheine, sowie die Restnutzungsdauer von 67 Jahren zu Grunde,
so ergebe dies einen Multiplikator von 19,24. 55.350,00 x 19,24 ergebe
gerundet 1,068.400,00 S. Dieser Wert sei nunmehr auf Grund und Boden
sowie auf Gebäude zu verteilen, wobei unter Einbeziehung der oben zitierten
Literatur (samt den dort zitierten Stellen) der Anteil des Gebäudes mit 80%
geschätzt werde. 1,068.400,00 x 80% ergebe die
AfA-Bemessungsgrundlage für das gesamte Gebäude in Höhe von
854.720,00 S. Die AfA für die Jahre 1994 bis 1997 betrage somit
6.410,40 S, jene für 1998 12.820,80 S.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2000 wurde der
Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt und wie folgt begründet: Wie aus der
Bescheidbegründung hervorgehe, sei die AfA-Bemessungsgrundlage nach dem
Ertragswertverfahren ermittelt worden. Dieses Ertragswertverfahren
möge für ein Zinshaus in Wien ein geeignetes Verfahren darstellen. Bei
einem kleinen Siedlungshaus am Stadtrand von Wels führe jedoch diese
Methode zu völlig unrealistischen Ziffern. Die Liegenschaft in der
XStraße würde aus einem Grundstück im Ausmaß von 812
m² bestehen. Darauf befinde sich ein Siedlungshaus mit zwei Etagen. In
jedem Geschoß würde sich eine Wohnung mit cirka 84 m²
Nutzfläche befinden. Fiktive Anschaffungskosten seien jener Betrag,
den der Empfänger einer Liegenschaft im Zeitpunkt des Empfanges aufwenden
hätte müssen. Jedem Kaufinteressenten würde nach der
Besichtigung des Objektes sofort klar gewesen sein, dass er diese Liegenschaft
keinesfalls um einen Kaufpreis von 1,068.400,00 S erwerben
könne. Da sich das Gebäude in einem sehr guten Zustand befinde,
würde jeder, der die Marktlage einigermaßen kennen würde, den
Wert dieser Liegenschaft mit mindestens 3,000.000,00 S ansetzen. Hievon
würden cirka 800.000,00 S auf Grund und Boden entfallen. Im
Raum Wels gebe es eine Vielzahl von Liegenschaften, die mit dem Grundstück
XStraße vergleichbar seien. Es würden auch sicherlich immer wieder
vergleichbare Liegenschaften verkauft werden, da gerade Grundstücke dieser
Größenordnung beliebte Kaufobjekte seien. Es werde daher
beantragt, die fiktiven Anschaffungskosten nach dem Kaufpreis von
Vergleichsliegenschaften zu schätzen. Nach Meinung des
Berufungswerbers müsse die AfA-Basis bei mindestens 2,200.000,00 S
liegen. Am 25. Oktober 2000 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber abgefertigt: Man werde
ersucht, ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen
über die Höhe der fiktiven Anschaffungskosten zum Erwerbszeitpunkt
vorzulegen.
Mit Schreiben vom 15. November 2000 wurde ein
Gutachten der gerichtlich beeideten Sachverständigen J.E. vorgelegt. Der
Wert zum Zeitpunkt der Übergabe (1. Jänner 1994) hätte
insgesamt cirka 2,400.000,00 S betragen. Hiervon würden cirka
1,643.000,00 S auf den Gebäudewert entfallen.
Weiters liegt vor ein Übergabevertrag vom
20. Dezember 1993, abgeschlossen zwischen M.B. als Übergeberin
und dem Berufungswerber als Übernehmer. Übergabeobjekt ist die
gegenständliche Liegenschaft. Die für die Berufungsentscheidung
wesentlichen Teile des Vertrages lauten wie
folgt: "Zweitens:
Als
Gegenleistung für die vorstehende Übergabe bedingt sich die
Übergeberin die Einräumung eines lebenslänglichen
Fruchtnießungsrechtes am Vertragsobjekt im Sinne der
§§ 509ff ABGB aus. Dieses Fruchtnießungsrecht
schließt das Recht der Übergeberin ein, die von ihr bisher im Objekt
XStraße bewohnte Wohnung auf ihre
fernere Lebensdauer weiter zu bewohnen und zu benützen beziehungsweise die
in dem zweigeschossigen Wohnhaus mit cirka 101 m² verbaute Fläche
bestehende Wohneinheiten auf eigene Rechnung zu
vermieten.
.....
Analog
§ 520 ABGB wird zur Sicherstellung der vermieteten Substanz von
der Fruchtgenussberechtigten pro vermieteter Wohneinheit eine Entschädigung
jährlich im Nachhinein als Abnützungspauschale im Betrag von
15.000,00 S zu bezahlen sein. Eine Verzinsung oder grundbücherliche
beziehungsweise sonstige Sicherstellung dieses Abnützungspauschales wird
ausdrücklich nicht vereinbart, es hat jedoch Wertbeständigkeit des
Geldes zu
gelten.
.....
Die
Grundsteuer, die notwendigen Gebäudeversicherungen, sowie die sonstigen
öffentlichen Abgaben (Kanalgebühr, Müllabfuhr, Rauchfangkehrer
und dergleichen) sowie sämtliche Betriebskosten trägt die
Übergeberin.
.....
Drittens:
Um
das Übergabsobjekt im Familienbesitz zu erhalten, verpflichtet sich der
Übernehmer, diese Liegenschaft ohne ausdrückliche und schriftliche
Zustimmung der Übergeberin weder zu belasten, noch zu veräußern.
Zu diesem Zwecke räumt der Übernehmer der Übergeberin am
Vertragsobjekt das Belastungs- und Veräußerungsverbot iSd
§ 364c ABGB hiermit ein, welche Verbotseinräumung
vertragsmäßig angenommen
wird.
....."
Am 24. November 2000 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2002 wurde
durch den Berufungswerber folgende beiden Schriftstücke
eingereicht: Zum Einen eine Anfrage an einen Wirtschaftstreuhänder
wie folgt: Es werde ersucht, zu folgendem Sachverhalt die Rechtsansicht
bekannt zu geben: Eine Frau hätte Ende 1993 ihr Haus mit zwei
Wohnungen an den Sohn unentgeltlich übertragen. Sie hätte sich jedoch
das lebenslängliche Fruchtgenussrecht
zurückbehalten. Zusätzlich scheine im Vertrag folgende
Formulierung auf: "Analog
§ 520 ABGB wird zur Sicherstellung der vermieteten Substanz von
der Fruchtgenussberechtigten pro vermieteter Wohneinheit eine Entschädigung
jährlich im Nachhinein als Abnützungspauschale im Betrag von
15.000,00 S zu bezahlen sein." Bis 1997 hätte die
Fruchtgenussberechtigte eine Wohnung selbst bewohnt. Eine Wohnung wäre
vermietet gewesen. Seit 1998 seien beide Wohnungen vermietet. Die Frau
zahle an ihren Sohn, der sonst nur Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit beziehe, bis 1997 eine jährliche Entschädigung von
15.000,00 S und seit 1998 jährlich 30.000,00 S. bei
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien diese
Entschädigungskosten als Werbungskosten berücksichtigt
worden. Diese Zahlungen seien für den Sohn steuerpflichtige
Einnahmen, von denen jedoch die AfA als Werbungskosten abgezogen werden
könnten. Die Frage sei nun, von welcher Bemessungsgrundlage in
diesem Fall die AfA zu berechnen sei. Sei es möglich, die AfA
gemäß
§ 16 Abs.1 Z 8 lit b EStG 1988 von
den fiktiven Anschaffungskoten zu berechnen? Zum Anderen wurde die
diesbezügliche Antwort eingereicht: Durch die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes durch die Mutter an den Sohn werde in der Regel noch keine
Einkunftsquelle überlassen. Vielmehr bleibe die Einkunftsquelle beim
bisherigen Eigentümer und nunmehrigen Fruchtgenussberechtigten. Damit stehe
grundsätzlich die Abschreibung der Mutter als Inhaber der Einkunftsquelle
zu. Erst mit der Übertragung der Einkunftsquelle von der Mutter an den Sohn
(also mit Beendigung des Fruchtgenussrechtes) könne der Sohn wählen,
ob er die AfA vom Einheitswert oder von den fiktiven Anschaffungskosten
berechne. Sei nicht der Fruchtnießer, sondern der zivilrechtliche
Eigentümer (also der Sohn) auch wirtschaftlicher Eigentümer geworden,
dann stehe die AfA nicht dem Fruchtnießer zu. Das Recht zum Abzug der AfA
würde in diesen Fällen der zivilrechtliche Eigentümer als
wirtschaftlicher Eigentümer haben. Voraussetzung für den Abzug der AfA
als Werbungskosten sei aber stets das Vorliegen einer
Einkunftsquelle. Bei einer unentgeltlichen Fruchtgenusseinräumung
hätte der Eigentümer idR keine Einkunftsquelle. Damit stehe dem
zivilrechtlichen Eigentümer, auch wenn er als wirtschaftlicher
Eigentümer anzusehen sei, keine AfA zu. Dies gelte auch dann, wenn die
Belastung mit dem Fruchtgenuss nur von kurzer Dauer sei (z.B. der
Vorbehaltsfruchtnießer bereits zwei Jahre nach Übertragung des
Mietobjektes verstorben sei). Durch die Vereinbarung einer
Entschädigung von 15.000,00 S bzw. 30.000.00 S beziehe der
Sohn als Eigentümer des Objektes auch Einnahmen und damit eine
Einkunftsquelle. Durch die Zahlung solle ja vertragsgemäß die
Abnützung abgegolten werden. Wenn aber der Sohn bereits eine
Einkunftsquelle habe, dann stehe ihm das Wahlrecht zu, die AfA vom Einheitswert
oder von den fiktiven Anschaffungskosten zu beantragen. Allerdings sei dieses
Wahlrecht bereits im ersten Jahr, in dem es steuerliche Auswirkungen habe,
geltend zu machen. Sei die AfA von den fiktiven Anschaffungskosten wesentlich
höher als die Entschädigung, dann werde die Finanz voraussichtlich
Liebhaberei bis zum Wegfall des Fruchtgenussrechtes annehmen.
Mit Berufungsentscheidung vom 21. März 2002
wurde obige Berufung als unbegründet abgewiesen mit folgender
Begründung: Strittig sei, ob bei Ermittlung der sonstigen
Einkünfte des Berufungswerbers von den Einnahmen in Höhe von
30.000,00 S AfA (jährliche Abschreibung des Wohngebäudes) in
welcher Höhe abzusetzen sei. M.B. hätte ihrem Sohn mit
Übergabsvertrag vom 20. Dezember 1993 die gegenständliche
Liegenschaft unentgeltlich übertragen, sich jedoch das lebenslängliche
Fruchtgenussrecht vorbehalten. Zudem hätte sie sich vertraglich
verpflichtet, analog § 520 ABGB zur Sicherstellung der
vermieteten Substanz jährlich im Nachhinein eine Abnützungspauschale
im Betrag von 15.000,00 S pro vermieteter Wohneinheit an den
Übernehmer der Liegenschaft (Bw.) zu leisten. Gemäß
§ 24 Abs.1 lit d BAO würden
Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem
Eigentümer ausübe, diesem zugerechnet. Unbestritten sei, dass
die Fruchtnießerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehe.
Sie sei Fruchtgenussberechtigte, hätte die entsprechenden
Gestaltungsmöglichkeiten, unter Anderem das Recht, Wohnungen auf eigenen
Namen zu vermieten, was sie auch tatsächlich tun
würde. Fraglich sei allerdings, ob die Verfügungsmacht der
Mutter als Fruchtgenussberechtigte soweit gehe, dass sie als wirtschaftliche
Eigentümerin des Mietobjektes betrachtet werden könne, so dass sie
diesbezüglich zum AfA-Abzug berechtigt sei und Bw. von Vornherein vom Abzug
der AfA ausgeschlossen sei. Bloße Verwaltungs- und Nutzungsrechte,
wie zum Beispiel Fruchtgenuss, würden in der Regel noch kein
wirtschaftliches Eigentum der Fruchtnießerin begründen. Es
bedürfe noch einer besonderen vertraglichen Gestaltung, dass die bisherige
Eigentümerin (M.B.) trotz Schenkung der Liegenschaft an Bw. wirtschaftliche
Eigentümerin iSd Rechtsprechung des VwGH geblieben sei. Bei
wirtschaftlichem Eigentum stehe der Fruchtnießerin die AfA zu
(Hofstätter-Reichel, Kommentar zum EStG 1988, § 2,
Rz 7, unter Verweis auf VwGH vom 29.6.1982, 81/14/0093 sowie
82/14/0054). Im Erkenntnis des VwGH vom 29.6.1982, 82/14/0054, sei das
Vorliegen von wirtschaftlichem Eigentum des Fruchtnießers deshalb versagt
worden, da der Eigentümer durch kein Belastungs- und
Veräußerungsverbot eingeschränkt worden wäre. Dem
Erkenntnis des VwGH vom 17.9.1986, 85/13/0015, sei zu entnehmen, dass der
Fruchtnießer deshalb nicht als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen
worden wäre, da die Bestimmung des § 513 ABGB vertraglich
insofern eingeschränkt worden sei, als der Fruchtgenussberechtigte nicht
verbunden sei, die dienstbare Sache als ein guter Haushalter in dem Stand, in
welchem er es übernommen habe, zu erhalten, und aus dem Ertrag die
Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen, sondern dass er
nur insoweit als der Ertrag der Liegenschaft dazu ausreiche, verpflichtet sei,
die dem Fruchtgenuss unterliegende Sache in einem solchen Zustand zu erhalten,
dass sie den jeweiligen baupolizeilichen Vorschriften entspreche. Nach
der Rechtsprechung des VwGH liege demnach wirtschaftliches Eigentum der
Nutzungsberechtigten bei unentgeltlicher Übereignung einer Liegenschaft
unter lebenslänglicher Zurückbehaltung des Nutzungsrechtes mit
Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten der
Nutzungsberechtigten vor, wenn der Nutzungsberechtigte die zivilrechtlich dem
Fruchtnießer zufallenden Kosten- und Erhaltungspflichten
(§§ 512f ABGB) trage (Doralt, 4. Auflage, §
2 Rz 115, 116, unter Hinweis auf VwGH vom 7. 5.1969, 1814/68,
14.9.1972, 54/72, sowie 17.9.1986, 85/13/0015, ebenso Kohler in RdW 1987, 175,
Titel: Fruchtgenussvereinbarungen im Lichte der jüngsten Rechtsprechung:
Gebäude-AfA beim Fruchtnießer nur zulässig, wenn
wirtschaftliches Eigentum angenommen werden könne, was einerseits ein
Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Fruchtnießers
und andererseits die uneingeschränkte Übertragung der in den
§§ 512 und 513 ABGB angeführten Pflichten auf
den Fruchtnießer voraussetze). Mit dem Übergabsvertrag
hätte sich M.B. einerseits ein lebenslängliches Fruchtgenussrecht
(Punkt Zweitens) und ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zu ihren
Gunsten (Punkt Drittens) vorbehalten und trage andererseits die
Erhaltungspflicht nach den §§ 512ff ABGB
(Übergabsvertrag Punkt Zweitens). Die Fruchtgenussberechtigte sei
daher laut Übergabsvertrag wirtschaftliche Eigentümerin der
Liegenschaft. Als wirtschaftliche Eigentümerin sei die
Fruchtnießerin daher berechtigt, die AfA im bisherigen Ausmaß
abzusetzen. Ihre Stellung hätte sich in Folge des Übergabsvertrages
nur insoweit geändert, als sie auf Grund des Übergabsvertrages nicht
mehr zivilrechtliche, sondern nur mehr wirtschaftliche Eigentümerin
sei. Da die Fruchtnießerin als wirtschaftliche Eigentümerin
ihre Befugnisse über die Liegenschaft gleich einer Eigentümerin
ausübe und ihr die AfA zustehe, hätte Bw. für die Dauer des
Fruchtgenusses keine Verfügungsmacht über die Liegenschaft, sei ihm
diese daher auch nicht zuzurechnen und ein Abzug der AfA als Werbungskosten beim
Berufungswerber jedenfalls ausgeschlossen. Dies sei dem steuerlichen Vertreter
am 1. März 2002 vorgehalten worden, worauf er lediglich entgegnet
hätte, wegen der Zahlung für die Substanzabnutzungen würde kein
wirtschaftliches Eigentum der Mutter vorliegen. Auch die Zahlung zur
Sicherstellung der vermieteten Substanz analog § 520 ABGB von M.B. an
Bw. in Höhe von 15.000,00 S pro vermieteter Wohneinheit ändere
nichts an der AfA-Berechtigung der M.B., da diese nach den von der
Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen dessen ungeachtet weiterhin zum
AfA-Abzug berechtigt sei. Zusätzlich zur Erhaltungspflicht, die vertraglich
nicht eingeschränkt worden sei, sei die Fruchtgenussberechtigte
verpflichtet, die vereinbarten Zahlungen analog § 520 ABGB an Bw.
zu leisten. Außerdem könne der Eigentümer vom
Fruchtgenussberechtigten nach § 520 ABGB in der Regel die
Sicherstellung der Substanz bei einer sich äußernden Gefahr
verlangen. Nach der Judikatur genüge schon die begründete Besorgnis
eines künftigen schädigenden Verhaltens des Gebrauchsberechtigten.
Diese Zahlung sei also zu leisten, wenn die Gefahr bestehe, dass die Abnutzung
des gegenständlichen Wohngebäudes über die normale Abnutzung bei
ordnungsgemäßem Gebrauch hinausgehe. Zahlungen
gemäß
§ 520 ABGB seien daher nicht für die
normale Abnutzung (steuerlich abgegolten durch AfA), sondern zur Sicherstellung
der Substanz bei einer sich äußernden Gefahr zu zahlen. Auch unter
diesem Aspekt sei der Abzug der geltend gemachten Abzugspost von den vom
Berufungswerber empfangenen Zahlungen (analog § 520 ABGB)
ausgeschlossen. Die auf einem einheitlichen Rechtsgrund
(rechtsverbindlicher Vertrag) basierenden wiederkehrenden Zahlungen der Mutter
an Bw. als zivilrechtlicher Eigentümer würden bei diesem unbestritten
einen wiederkehrenden Bezug iSd § 29 Z 1 EStG 1988
darstellen. Das Finanzamt hätte daher im bekämpften
Sachbescheid vom 11. Juli 2000 zu Recht die Zahlungen in Höhe von
30.000,00 S als wiederkehrenden Bezug als sonstige Einkünfte
angesetzt. Die Zuerkennung der AfA durch die Berufungsvorentscheidung
hätte sich damit als schon dem Grunde nach rechtswidrig erwiesen, weshalb
auf die Höhe der fiktiven Anschaffungskosten nicht mehr einzugehen gewesen
wäre.
Gegen obige Berufungsentscheidung wurde beim VwGH
Beschwerde erhoben wie folgt: Bw. würde sich in seinem Recht
beschwert erachten, dass von der vereinnahmten Abnützungsentschädigung
keine Werbungskosten (Absetzung für Abnutzung) abgezogen worden
wären. Die Amtspartei hätte die AfA von den fiktiven
Anschaffungskosten dem Grunde nach bereits anerkannt. Uneinigkeit hätte nur
mehr über die Höhe der Bemessungsgrundlage geherrscht. Deshalb sei
auch mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 ersucht worden, ein Gutachten
eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vorzulegen. Der
Berufungssenat sei von dieser Rechtsmeinung vollkommen abgegangen. Nach Ansicht
des Berufungssenates stehe die Absetzung für Abnutzung der Mutter des Bw.,
M.B., zu, da diese als wirtschaftliche Eigentümerin anzusehen sein
würde. Wirtschaftliches Eigentum hätte seine Rechtsgrundlage in
§ 24 Abs. 1lit d BAO. Nach ständiger
Rechtsprechung setze wirtschaftliches Eigentum voraus, dass der Betreffende die
Herrschaft über ein Wirtschaftsgut gleich einem Eigentümer
ausübe. Er müsse in der Lage sein, mit dieser Sache wie ein
Eigentümer zu schalten und zu walten. M.B. hätte sich
verpflichtet, an Bw. eine Entschädigung für die Abnutzung in Höhe
von jährlich 30.000,00 S (15.000,00 S pro vermietete Wohnung) zu
bezahlen. Die jährlichen Einnahmen für Miete und Betriebskosten
hätten 108.000,00 S betragen. Ziehe man die Betriebskosten ab,
würden cirka 100.000,00 S übrig bleiben. Die an Bw. zu
zahlende Entschädigung von 30.000,00 S betrage daher cirka 30% der
Mieteinnahmen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung bestehe in
jedem Fall und sei unabhängig davon, ob die Abnutzung normal sei oder
darüber hinausgehe. Kein Eigentümer würde eine
Veranlassung haben, einem Dritten cirka 30% der Mieteinnahmen zu
überlassen. Die Reduzierung der Einnahmen aus der Vermietung auf
cirka 70% sei ein so wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil gegenüber einem
Eigentümer, dass für diesen Fall wirtschaftliches Eigentum nicht mehr
anzunehmen sei, auch wenn einige andere Punkte dafür sprechen
würden. Die Entscheidung des Berufungssenates führe zu einem
unlogischen und ungerechten Ergebnis. Während M.B. neben der
Entschädigungszahlung auch nicht die AfA als Ausgabe absetzen könne,
würde Bw. die vereinnahmte Entschädigung zur Gänze versteuern
müssen. Die zu zahlende Entschädigung für die Abnutzung
sei ein Äquivalent für die Abnutzung des Gebäudes, die ja ihn als
zivilrechtlichen Eigentümer treffen würde. Wirtschaftlich
gesehen würden Bw. und seine Mutter "gemeinschaftliche" Einkünfte
erzielen. Eine Mutter trage die laufenden Ausgaben und gebe einen Teil der
Einnahmen in Form der Abnützungsentschädigung von 30.000,00 S an
ihn weiter. Er wiederum würde Einnahmen in Höhe der
Abnutzungsentschädigung erzielen und könne die Absetzung für
Abnutzung als Sonderwerbungskosten absetzen.
Zu obiger Beschwerde wurde durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz folgende Gegenschrift erstellt: Bei der Bestimmung Punkt
Zweitens des Übergabsvertrages, in der einvernehmlich festgelegt worden
sei, dass der Berufungswerber zur Sicherstellung der vermieteten Substanz von
der Fruchtgenussberechtigten pro vermieteter Wohneinheit eine Entschädigung
jährlich im nachhinein als Abnützungspauschale in Höhe von
15.000,00 S erhalten würde, würde es sich um eine freie
Vertragsgestaltung, das hieße um eine Vereinbarung, wie sie im autonomen
Bereich zwischen zwei Vertragsparteien möglich sei, handeln (Grundsatz der
Privatautonomie). Diese Vereinbarung berühre jedoch das
wirtschaftliche Eigentum der Mutter des Berufungswerbers an der übergebenen
Liegenschaft nicht. Da die Mutter nach Übergabe der Liegenschaft
wirtschaftliche Eigentümerin geblieben sei, stehe dem Berufungswerber keine
Absetzung für Abnutzung zu.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 26. April 2007,
2002/14/0063, wurde die obige Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründet
wurde diese Aufhebung wie folgt: Im angefochtenen Bescheid sei die
belangte Behörde davon ausgegangen, dass sich die Mutter des
Berufungswerbers nach dem Übergabsvertrag einerseits ein
lebenslängliches Fruchtgenussrecht (Punkt Zweitens) und ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot zu ihren Gunsten (Punkt Drittens) vorbehalten
hätte und andererseits sie die Erhaltungspflicht nach
§§ 512 f ABGB, Übergabsvertrag Punkt Zweitens)
tragen würde. Vor dem Hintergrund näher zitierter Literatur und
Rechtsprechung hätte die belangte Behörde daraus abgeleitet, dass die
Fruchtgenussberechtigte "daher laut Übergabsvertrag" wirtschaftliche
Eigentümerin der Liegenschaft sein würde, weshalb sie, nicht aber der
Berufungswerber, berechtigt sei, die AfA geltend zu machen. Diese
Beurteilung sei schon deshalb nicht geeignet, den Spruch des angefochtenen
Bescheides zu tragen, weil der "Übergabsvertrag Punkt Zweitens" keine
Vereinbarung zur Erhaltungspflicht nach § 512f ABGB
enthalte. Punkt Zweitens des Übergabsvertrages enthalte (neben der
Einräumung des Fruchtgenussrechtes) vielmehr eine Vereinbarung, dass
"analog" § 520 ABGB zur "Sicherstellung der vermieteten Substanz
von der Fruchtgenussberechtigten pro vermieteter Wohneinheit eine
Entschädigung jährlich im Nachhinein als Abnützungspauschale" im
(wertgesicherten) Betrag von 15.000,00 S "zu bezahlen sein"
werde. Gemäß
§ 520 ABGB könne in der Regel der
Eigentümer von dem Fruchtgenussberechtigten oder Fruchtnießer nur bei
einer sich äußernden Gefahr die Sicherstellung der Substanz
verlangen. Im Anschluss enthalte § 520 leg. cit. eine Regelung
für den Fall, dass eine Sicherstellung nicht geleistet werde. Vor
diesem Hintergrund lasse der angefochtene Bescheid - auch im Hinblick auf die
Beurteilung, ob es sich bei den vereinbarten Zahlungen um Einkünfte des
Berufungswerbers im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 oder
allenfalls nur um eine Kaution handle - Feststellungen der belangten
Behörde vermissen, was konkret mit dem Hinweis auf die "analoge" Anwendung
des § 520 ABGB und die daran anschließende Formulierung
einerseits einer "Sicherstellung" und andererseits eines
"Abnützungspauschales" vereinbart werden solle. Erst nach entsprechenden
Feststellungen hätte auch die Frage geprüft werden können, ob die
Vereinbarung entsprechender Zahlungen einem Fremdvergleich standhalte. Es
sei daher auch die zusätzliche Bescheidbegründung, wonach auch unter
dem Aspekt, dass Zahlungen gemäß
§ 520 ABGB nicht für
die normale Abnutzung, sondern zur Sicherstellung der Substanz "bei einer sich
äußernden Gefahr" - Feststellungen hinsichtlich einer solchen, im
Beschwerdefall bestehenden Gefahr hätte die belangte Behörde im
Übrigen nicht getroffen - zu zahlen seien, der Abzug der geltend gemachten
Abzugspost ausgeschlossen sein würde, ungeeignet, den angefochtenen
Bescheid in tauglicher Weise zu begründen.
Am 4. September 2007 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber
abgefertigt: "1.
Wurden
im Hinblick auf das in Punkt Zweitens des Übergabevertrages
eingeräumte Fruchtgenussrecht Zusatzvereinbarungen getroffen? Wenn ja,
wären diese einzureichen, mündliche in Form einer Zusammenfassung der
wesentlichen Punkte.
2.
Besteht
eine Rückzahlungsverpflichtung für die geleisteten
"Abnützungspauschalen" bei Beendigung des Fruchtgenussrechtes? Werden diese
mit Investitionen gegen gerechnet?
3.
Bestätigungen
über die erfolgten Zahlungen im Berufungsjahr sind
einzureichen.
4.
Instandhaltungskosten
und sonstige Kosten zur Erhaltung der Substanz betreffend die
gegenständliche Liegenschaft in welcher Art und Höhe wurden von Ihnen
in den Jahren 1993 bis 2007
geleistet?
Diese sind durch
Belege glaubhaft zu machen.
5.
Nach
Aktenlage wurde seit Vertragsbeginn keine Indexanpassung der Zahlungen
vorgenommen. Weshalb?
6.
Wie
wurde die vereinbarte "Abnützungspauschale" berechnet? Welche Art von
Abnutzung wurde davon
erfasst?
Wie wurde "Wohneinheit"
definiert?
Beschreiben Sie die
beiden Wohneinheiten.
7.
Laut
Übergabevertrag wurde ein Fruchtgenussrecht iSd §§
509ff ABGB eingeräumt. Darin ist jedoch eine Instandhaltungspflicht
des Fruchtnießers vorgesehen. Nach Ansicht des Senates bleibt daher kein
Raum für eine "Abnützungspauschale". Nehmen Sie dazu detailliert
Stellung!
8.
Wurden
sonstige Vereinbarungen betreffend Instandhaltung getroffen?
9.
Laut
Aktenlage wurden von Ihrer Mutter auch noch in den Jahren 1994ff
Instandhaltungsaufwendungen getätigt. Hat sie dafür von Ihnen eine
Entschädigung erhalten?
10.
Wurden
von Ihnen seit dem Jahr 1993 Umbauten und Verbesserungen vorgenommen? Wenn ja,
welche und mit Kosten in welcher Höhe verbunden?
11.
Laut
Übergabevertrag wurde "analog § 520 ABGB" zur Sicherstellung
der vermieteten Substanz die Abnützungspauschale vereinbart. Dort ist
jedoch eine solche Sicherstellung nur bei einer sich äußernden Gefahr
vorgesehen. Hat eine solche Gefahr bestanden und wie ist die Formulierung zu
verstehen?"
Am 4. September 2007
wurde folgendes Auskunftsersuchen an M.B.
abgefertigt: "1.
Sämtliche
Mietverträge die Liegenschaft
XStraße betreffend, die seit
inklusive 1993 aufrecht waren, sind in Kopie einzureichen.
2.
Die
Einnahmen-Ausgaben Rechnungen betreffend Ihre Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung aus dieser Liegenschaft der Jahre 2003 bis 2006 sind in Kopie
einzureichen.
3.
Wurden
von Ihnen in den Jahren 1993ff Umbauten und größere Verbesserungen an
der Liegenschaft vorgenommen? Wenn ja, welche und in welchem finanziellen
Ausmaß?"
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 und vom
16. November 2007 wurde wie folgt
geantwortet: Auskunftsersuchen M.B. 1. Die
Mietverträge würden beiliegen. 2. Die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 2003 bis 2005 würden in Kopie beiliegen. Die
Gebäudeertragsrechnung 2006 sei noch nicht erstellt, sei aber nach Ansicht
des steuerlichen Vertreters für die Beurteilung des Falles nicht
relevant. 3. Laut den ihr vorliegenden Unterlagen seien in den
Jahren 1993ff keine Umbauten oder größere Verbesserungen vorgenommen
worden. Die Gebäudeertragsrechnungen 1998 bis 2002 würden beigelegt
sein.
Ergänzungsvorhalt Bw. 1. Es gebe keine
Zusatzvereinbarungen. 2. Es würde keine
Rückzahlungsverpflichtung bestehen. 3. Eine
Zahlungsbestätigung liege bei. 4. Die Instandhaltungskosten
wären durch M.B. getragen worden. 5. Es konnten keine
Unterlagen darüber gefunden werden, weshalb es zu keiner Indexanpassung
gekommen sei. 6. Man hätte in den Unterlagen kein
Berechnungsdetail zu den 30.000,00 S finden können. Es werde vermutet,
dass man seinerzeit das Fruchtgenussrecht bewerten hätte wollen (dafür
gebe es eine Berechnung) oder dass der durch die AfA repräsentierte
Wertverzehr näherungsweise berechnet worden sei. Zur Definition und
Beschreibung der Wohneinheiten: Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters sei im
Übergabevertrag eine Definition der Wohneinheiten enthalten. Wenn man
Pläne oder Ähnliches brauchen würde, müsse er
nachfragen. Die Abnützungspauschale hätte die normale
Abnützung abgelten sollen, die durch den Gebrauch der Sache verursacht
werde und im Rahmen der Absetzung für Abnutzung gemäß
§ 7 EStG 1988 geltend gemacht werde. 7. Seiner
Ansicht nach lasse die Instandhaltungspflicht des Fruchtnießers sehr wohl
Raum für eine "Abnützungspauschale". Die Tatsache, dass ein
Anlageobjekt instand gehalten werde, verhindere ja nicht seine Abnützung
(Mit gleichem Argument müsste man ja bei jedem PKW, der repariert werde,
die Abzugsfähigkeit der AfA streichen.).Laut Quantschnigg/Schuch, ESt-HB,
§ 7 Rz 3ff, orientiere sich die AfA an mehreren
Abnützungskomponenten. Ein Wirtschaftsgut könne sich technisch,
wirtschaftlich oder rechtlich abnutzen. Während sich ein Gebäude
technisch und wirtschaftlich abnutze, könne sich ein Fruchtgenussrecht
rechtlich abnutzen. 8. Sonstige Vereinbarungen zur Instandhaltung
gebe es nicht. 9. M.B. hätte in den Jahren 1994ff eine
Entschädigung von Fritz Bieri in Höhe von jährlich
15.000,00 S erhalten. Damals wäre nur eine Wohnung vermietet
gewesen. 10. siehe 4. 11. In
§ 520 ABGB stehe: "In der Regel kann der Eigentümer
von dem Gebrauchsberechtigten oder Fruchtnießer nur bei einer sich
äußernden Gefahr die Sicherstellung der Substanz
verlangen." Erstens werde schon im Übergabevertrag nicht auf die
wörtliche, sondern auf die analoge (= entsprechende) Anwendung des
§ 520 ABGB verwiesen. Das bedeute, dass man nach dem Willen der
Vertragsparteien die laufende technische und wirtschaftliche Abnutzung abgelten
hätte wollen. Eine im vornhinein vereinbarte, jährlich gleiche
Abgeltung würde dem Zweck nicht gerecht werden, die Sicherstellung nur bei
einer sich äußernden Gefahr zu verlangen. Außerdem sei eine
sich äußernde Gefahr im Vorhinein weder betraglich, noch zeitlich
bestimmbar und trete darüber hinaus auch nicht regelmäßig
auf. Zweitens lasse seiner Ansicht nach schon der
§ 520 ABGB selbst einen Interpretationsspielraum zu. Aus der
Formulierung "in der Regel" könne man ableiten, dass die Vertragsparteien
den Anwendungsbereich des § 520 ABGB auch auf sonstige Fälle
der Abnutzung ausweiten könne. Das sei seiner Ansicht nach hier
geschehen. Drittens gebe er zu bedenken, dass § 520 ABGB
auch ohne vertragliche Vereinbarung anwendbar sein solle. Eine vertragliche
Vereinbarung, die eine analoge Anwendung des § 520 ABGB bestimmt,
könne also nur den Zweck haben, eine im § 520 ABGB nicht
ausdrücklich geregelte Abnützung abzugelten. In diesem Falle sei nach
dem Vertragszweck und nach dem Willen der Vertragsparteien zu fragen. Dieser sei
zweifelsfrei darauf gerichtet, dass die Sicherstellung die normale Abnutzung des
Gebäudes abgelten solle.
Beigelegt wurden die Gebäudeertagsrechnungen der Jahre
1998 bis 2005. In sämtlichen Jahren wurde eine
"Nutzungsentschädigung" in Höhe von 30.000,00 S bzw.
2.180,18 € angesetzt. Folgende Instandhaltungskosten wurden
erklärt:
|
Jahr
|
Kosten
|
1999
|
1.452,00 S
|
2000
|
7.233,00 S
|
2003
|
3.337,52 €
|
2004
|
2.981,58 €
|
2005
|
432,92 €
Des Weiteren wurde im Jahr 2004 eine
Wasserenthärtungsanlage um 4.271,00 € angeschafft.
Zudem wurde die oben zitierte Bestätigung vom
1. Oktober 1999 vorgelegt. Ebenso eingereicht wurden zwei von
Maria Bieri abgeschlossene Mietverträge.
Am 26. November 2007 wurden folgende
Ausführungen an Bw. übersendet:
"Im Hinblick
auf die bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist Folgendes
auszuführen:
Der Übergabevertrag
stellt eine Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen iSd Judikatur des VwGH
dar.
Da bei Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen in der Regel der zwischen Fremden bestehende
Interessengegensatz fehlt, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes
Vertragspartners resultiert, liegt die Annahme nahe, dass für eine nach
außen hin vorgegebene Leistungsbeziehung unbeschadet ihrer
zivilrechtlichen Wirksamkeit in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung gegeben
ist (VwGH 22.12.2005, 2002/15/0169). Sie müssen eindeutig sein, um eine
klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung
zuzulassen.
Für den Bereich des
Steuerrechtes werden Angehörigenvereinbarungen nach der ständigen
Judikatur des VwGH (siehe etwa das Erkenntnis vom 22.2.2000, 99/14/0082) nur
dann anerkannt, wenn sie (folgende Voraussetzungen müssen kumulativ
vorliegen):
- nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
- einen eindeutigen, klaren und
jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
- zwischen Familienfremden
unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich).
Laut Ihren Angaben gibt
es zum Übergabevertrag vom 20. Dezember 1993 keine Zusätze
oder Ergänzungen. Dieser würde wie schriftlich festgehalten in Geltung
stehen.
Nun fehlt es der
vorliegenden Angehörigenvereinbarung schon am geforderten eindeutigen
Inhalt. Gefordert wird diesbezüglich eine deutliche Fixierung wesentlicher
Vertragsbestandteile wie Leistung und Gegenleistung (siehe etwa VwGH vom
4.10.1983, 83/14/0034).
Die Leistung der
M.B. besteht in der Zahlung von
30.000,00 S. Es konnte nicht dargelegt werden, wie sich diese berechnen.
Einerseits wurde auf die Bewertung des Fruchtgenussrechtes in dieser Höhe -
ohne diese Bewertung in irgendeiner Form nachvollziehbar dargelegt zu haben -,
andererseits auf eine durch die AfA repräsentierten Wertverzehr
hingewiesen. Für den Senat ist nicht ersichtlich, wie die vereinbarten
30.000,00 S zustande gekommen sind. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die
vertraglich vereinbarte Indexanpassung nicht durchgeführt
wurde.
Wofür die
30.000,00 S geleistet wurden ist ebenso
zweifelhaft.
Im
Übergabevertrag wird - das wurde auch vom VwGH festgestellt - keine
Erhaltungspflicht der iSd § 512f ABGB geregelt. Es wird lediglich
Bezug genommen auf eine "analoge Anwendung" des § 520 ABGB und
sowohl auf die "Sicherstellung der vermieteten Substanz", als auch auf ein
"Abnützungspauschale"
verwiesen.
Nun handelt es sich
bei einer Sicherstellung jedoch um einen Betrag, der etwa in Form einer Kaution
geleistet und bei Nichtinanspruchnahme wieder rückgezahlt wird. Ihrerseits
wurde eine solche Rückzahlung
verneint.
Zudem konnten keine
Gefahrentatbestände iSd § 520 ABGB angeführt
werden.
Sie berufen sich auf
eine "analoge Anwendung" des § 520 ABGB und vermeinen darin die
Vereinbarung einer Zahlung für die laufende technische und wirtschaftliche
Abnutzung, für die "normale Abnutzung" zu
erblicken.
Nach Ansicht des
Senates geht dies aus dem Vertrag in keiner Weise hervor. Den
§ 520 ABGB als Grundlage für laufende, nicht zu
retournierenden Zahlungen für gewöhnliche Abnutzung heranzuziehen
widerspricht dem Wortlaut der Norm und ist auch im Sinne einer teleologischen
Interpretation nicht zu
begründen.
Weiters ist
anzumerken, dass in der Beschwerdeschrift an den VwGH ausgeführt worden
ist, dass sich die Zahlungsverpflichtung sowohl auf die normale Abnutzung, als
auch eine darüber hinausgehende
beziehe.
Zusammenfassend ist
daher festzustellen, dass weder der Übergabevertrag, noch Ihre weiteren
Angaben einen eindeutigen Schluss zulassen, wofür die 30.000,00 S
geleistet worden sind.
Die Zahlung wurde im
Übergabevertrag mit "jährlich im Nachhinein" festgelegt. In welcher
Form, bar oder durch Überweisung etwa - wurde nicht vereinbart. Auch
Zusatzvereinbarungen würden nicht
bestehen.
Für das
Berufungsjahr wurde vorgebracht, dass die Zahlungen in monatlichen Beträgen
von 2.500,00 S beglichen worden wären. Die durch den Senat
angeforderten Zahlungsbestätigungen konnten nicht vorgelegt werden.
Eingereicht wurde lediglich die Bestätigung vom
1. Oktober 1999.
Auch
in Bezug auf die Zahlungsmodaliäten ist nicht von einem eindeutigen und
klaren Inhalt auszugehen.
Wie oben ausgeführt
ist nicht klar, wofür die Zahlung geleistet worden ist, welche
möglichen Forderungen abgedeckt sein
würden.
Damit ist aber auch
schlüssig nachzuvollziehen, dass ein fremder Dritter einen solchen Vertrag
nicht abgeschlossen
hätte.
Im Hinblick auf den
Fremdvergleich ist von der im allgemeinen Wirtschaftsleben geübten Praxis
auszugehen (VwGH 21.3.1996,
95/15/0092).
Ein fremder Dritter
hätte nach Ansicht des Senates einen solchen Vertrag schon deshalb nicht
geschlossen, weil nicht festgelegt worden ist, wofür die Leistung die
"Abnützungsentschädigung" erfolgt ist, was jedoch wesentlich ist
für zukünftige Schadenersatzforderungen.
Es fehlt somit am klaren,
eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt der Vereinbarung und am
Standhalten eines Fremdvergleiches - die durch die ständige Judikatur des
VwGH geforderten Kriterien sind nicht erfüllt. Der vorliegenden
Vereinbarung liegt eine private Veranlassung zu
Grunde.
Die Zahlung von
30.000,00 S im Berufungsjahr würde daher nicht unter die
Einkunftsarten iSd § 2 Abs. 3 EStG 1988
fallen."
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 wurde wie
folgt geantwortet: Bw. würde der Annahme widersprechen wollen, dass
für die Vertragsgestaltung eine lediglich im Nachhinein vorgegebene
Leistungsbeziehung gewählt worden wäre, für die in Wahrheit eine
familienhafte Veranlassung gegeben sei. Die gewählte
Vertragsgestaltung sei weder fremdunüblich, noch
außergewöhnlich. Sie werde vielmehr sogar von der Literatur
(vergleiche Hofstätter-Reichel, Kommentar zum EStG, Rz 7 zu § 2)
und der Verwaltung (vergleiche Rz. 112, EStR 2000) empfohlen. Sie
erfülle die Voraussetzungen für Angehörigenverträge entgegen
der Ansicht des Senates sehr wohl: 1. Erstens sei die
erforderliche Publizitätswirkung gegeben. Der Vertrag würde
schriftlich mittels Notariatsakt unterzeichnet und dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrssteuern angezeigt worden. Was hätten die Parteien
sonst noch tun sollen? 2. Der Vertrag hätte einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt. Die Zweifel
über den Inhalt würden lediglich daher stammen, dass die
Finanzverwaltung den Bestimmungen des Vertrages einen anderen Inhalt beimessen
wolle als die Vertragsparteien. Der von den Vertragsparteien beabsichtigte
Inhalt und Vertragszweck sei im laufenden Verfahren schon des Öfteren
dargelegt worden und würde unten in den strittigen Punkten nochmals
zusammengefasst. 3. Ob der Vertrag zwischen Fremden unter gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden sein würde, sei im strittigen Punkt
(Höhe der Zahlung für die Abnutzung) zu bejahen. Den Grund würde
man unten in der Darstellung der Berechnung der Höhe der Zahlung
finden. Dem Berufungswerber sei nicht klar, warum behauptet werden
würde, im Vertrag würde eine deutliche Fixierung von Leistung und
Gegenleistung fehlen. Als Leistung werde doch eindeutig die Übergabe der im
ersten Absatz erwähnten Liegenschaft festgeschrieben. Im Absatz Zweitens
werde als Gegenleistung die Einräumung des lebenslänglichen
Fruchtgenussrechtes festgesetzt. Die Berechnung der 15.000,00 S bzw.
der 30.000,00 S hätte sich von Anfang an an der Abschreibung
orientiert. Um Kosten für ein Gutachten zu sparen hätte der damalige
steuerliche Vertreter die AfA geschätzt. Er sei dabei (Ende 1993) von einem
Wert pro Wohnung in Höhe von 1,000.000,00 S ausgegangen. Davon 1,5%
ergebe dann 15.000,00 S. Für zwei Wohnungen folglich 30.000,00 S.
Als Beweis dürfe in der Beilage eine Kopie einer Telefonnotiz vom
6. Dezember 1993 mit dieser Berechnung mitgeschickt werden. Da man
davon ausgegangen wäre, dass die AfA und die Entschädigungszahlungen
gleich hoch wären, sei aus den oben erwähnten
Kostenersparnisgründen auf ein Gutachten vorerst verzichtet worden. Im Zuge
des Verfahrens sei am 9. November 2000 schließlich eine
gutachterliche Stellungnahme erstellt worden, auf deren Basis die AfA genau
errechnet worden wäre. Da aber ohnehin seitens Bw. keine positiven
Einkünfte vorgelegen wären, hätte sich daraus auch kein
Korrekturbedarf ergeben. Man würde darauf hinweisen, dass keine
Indexanpassung der Entschädigungszahlung erfolgt sei. Das sei korrekt.
Allerdings unterliege die laufende Abschreibung auch nicht der Indexanpassung.
Es sei zwar im Vertrag eine Indexanpassung vereinbart worden, allerdings sei
auch die von M.B. vereinnahmte Miete nicht an Indexerhöhungen angepasst
worden. Nach Erfahrung des Berufungswerbers sei es eine relativ weit verbreitete
Praxis, auch unter fremden Dritten, Indexerhöhungen bei Mieten nicht
durchzuführen, auch wenn es vertraglich möglich sein würde. Wenn
also für die Entschädigungszahlung in den betreffenden Jahren keine
Indexanpassung gemacht worden sei, widerspreche das nicht dem Fremdvergleich.
Außerdem würde eine Indexanpassung eine Verringerung der
Steuerbelastung von M.B. zur Folge gehabt, da eine höhere Abschlagszahlung
bei Bw. ohnehin in der Abschreibung Deckung gefunden haben würde. Es
würde weiters behauptet werden, dass es zweifelhaft sei, wofür die
30.000,00 S geleistet worden wären. Man hätte bereits im ersten
Schreiben (wie ebenso der frühere steuerliche Vertreter in mehreren
Schriftstücken) dargelegt, dass nach dem Zweck des Vertrages und dem Willen
beider Vertragsparteien der Zweck der Abschlagszahlung der gewesen sein
würde, eine Abgeltung für die Abnutzung zu leisten. Natürlich sei
in erster Linie die normale Abnutzung, aber auch eine darüber hinausgehende
gemeint. Da aber die Abschlagszahlung ohnehin geringer sei als der Wertverzehr,
der durch die normale Abnutzung repräsentiert werde, sei nach Ansicht des
Berufungswerbers die Feststellung eines möglicherweise höheren
außerordentlichen Abschreibungsbedarfes nicht erforderlich. Dass
mit dem Wort "Sicherstellung" nach Ansicht des Senates nur Kautionen umfasst
seien, könne nicht nachvollzogen werden und widerspreche dem Willen der
Vertragsparteien und auch dem Wortlaut des Vertrages. Auch Dritte, um nochmals
den vom Senat geforderten Fremdvergleich zu bemühen, würden keine
jährlich zu leistende, an der Höhe der AfA orientierte Kaution
vereinbaren. Der Wille der Vertragsparteien würde nicht eine für
außerordentliche Schäden zu leistende Kaution sein, sondern eine
laufende Zahlung, die sowohl den normalen Wertverzehr, als auch eventuell
auftretende außerordentliche Schäden abdecken solle. Es
würde weiters behauptet werden: "Die
durch den Senat angeforderten Zahlungsbestätigungen konnten nicht vorgelegt
werden. Eingereicht wurde lediglich die Bestätigung vom
1. Oktober 1999." Dieser Behauptung dürfe man
entschieden widersprechen. Im Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
4. September 2007 laute die Betreffzeile:
"Berufung vom 7. August 2000 gegen
den Bescheid vom 11. Juli 2000 betreffend Einkommensteuer
1998". In Punkt 3. dieses Schreibens würde der Berufungswerber
aufgefordert werden, eine Bestätigung über die erfolgten Zahlungen im
Berufungsjahr einzureichen. Aus dem Wortlaut hätte man geschlossen, dass
eine Zahlungsbestätigung über das Berufungsjahr 1998 benötigt
werden würde. Diese würde übersendet worden sein. Entgegen
der Behauptung des Senates seien also die verlangten Zahlungsbestätigungen
sehr wohl vorgelegt worden. Man hätte allerdings lediglich ein Jahr
verlangt. In der Annahme, dass der Senat (wenngleich nicht explizit
aufgefordert) auch die Zahlungsbestätigungen für die Jahre 1994 bis
1997 brauchen würde, dürften diese in der Beilage geschickt
werden. Grundsätzlich dürfe man sich die Bemerkung erlauben,
dass man sich noch nicht ganz im Klaren sei, warum der Senat im vorletzten Satz
seines Schreibens zu folgender Behauptung gelange:
"Der vorliegenden Vereinbarung liegt eine
private Veranlassung zugrunde.". Da davon ausgegangen werde, dass
es sich noch nicht um ein endgültiges Urteil des Senates handeln
würde, wäre die vorliegende Stellungnahme verfasst worden und ersucht
werden, die vorgebrachten Argumente zu berücksichtigen.
Vorgelegt wurde die Kopie eine Gesprächnotiz vom
6. Dezember 1993 über ein Telefonat betreffend Bw. . Unter
"Betrifft" ist wie folgt
festgehalten: "1. Unentgeltliche
Hausübergabe von Mutter an
Sohn
2. Wohnungsrecht,
Veräußerungs- und
Belastungsverbot
3.
Fruchtgenussrecht für Mutter - Mutter zahlt an den Sohn eine
Entschädigung für die Abnutzung in Höhe von jährlich
15.000,00 S
(Schätzwert
der vermieteten Wohnung 1,000.000,00 S: 1,5%=
15.000,00 S)" Beigelegt wurden des Weiteren
Bestätigungen im Hinblick auf die gegenständlichen Zahlungen für
die Jahre 1994 bis 1997.
Die obigen Ermittlungsergebnisse wurden der Amtspartei
übersendet. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Qualifizierung der Zahlung von
30.000,00 S an den Berufungswerber durch seine Mutter, M.B., aufgrund Punkt
Zweitens des Übergabevertrages vom 20. Dezember 1993.
Unstrittig stellt der obige Vertrag eine Vereinbarung
zwischen nahen Angehörigen iSd Judikatur des VwGH dar. Da bei
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen in der Regel der zwischen Fremden
bestehende Interessengegensatz fehlt, der aus dem Bestreben der
Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert, liegt die Annahme nahe,
dass für eine nach außen hin vorgegebene Leistungsbeziehung
unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit in Wahrheit eine familienhafte
Veranlassung gegeben ist (VwGH 22.12.2005, 2002/15/0169). Sie müssen
eindeutig sein, um eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und
-verwendung zuzulassen.
Für den Bereich des Steuerrechtes werden
Angehörigenvereinbarungen nach der ständigen Judikatur des VwGH (siehe
etwa das Erkenntnis vom 22.2.2000, 99/14/0082) nur dann anerkannt, wenn sie
(folgende Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen): - nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), -
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 520 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0646-L/07
- Stammnummer
- 32811
- Gültig
- 30.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF