Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0379-S/06
Keine NOVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NOVAG 1991 im Jahr der erstmaligen Zulassung im Inland (März 2002), wenn das Beweisverfahren ergibt, dass den Händler die Verpflichtung zur Entrichtung der NOVA gemäß § 1 Abs. 1 NOVAG 1991 im Jahr der Lieferung trifft (März 2001).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0379-S/06vom 22.01.2008Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Rahmen ihrer Befragung am 6. März 2007 geben Sie auf der Seite 6, 6. Absatz an, dass Ihnen bekannt gewesen sei, dass der Wagen nach Österreich verbracht werden sollte.
Hat DIFHH Ihnen gegenüber angegeben, dass das Fahrzeug nach Österreich zu verbringen ist?
Wenn nein, wer hat Sie sonst darüber informiert, dass das Fahrzeug nach Österreich zu verbringen ist?
Antwort:
Ja, das hat er.
Zulassung 05. 04. 2001
Frage:
Nach Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes, D- 24932 Flensburg erfolgte am 05. 04. 2001 erneut die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens K-- für dasselbe Fahrzeug. Auf Grund eines Antrages wurde die Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens bis 22. 03. 2002 verlängert.
Hat ein bevollmächtigter Vertreter der BA,D- beim Landratsamt Konstanz erneut einen Antrag auf Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens gestellt ?
Wenn ja, in wessen Auftrag wurde der Antrag auf Verlängerung des Ausfuhrkennzeichens gestellt?
Antwort:
Dies ist möglich. Ich kann mich erinnern, dass ich die dafür nötigen Versicherungen besorgt habe. Mir ist nicht erinnerlich, ob ich persönlich oder ein von mir beauftragter diesen Antrag gestellt hat. Der Antrag wurde im Auftrag von Ingenieur H gestellt.
Frage:
Da die Zulassung auf G.A. , New York erfolgte, hat G.A. der BA,D- den Auftrag erteilt das Fahrzeug auf seinen Namen zuzulassen?
Wenn ja, in welcher Form wurde der Auftrag erteilt?
Wenn nein, können Sie angeben, wer den Auftrag zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausfuhrkennzeichens erteilte?
Antwort:
Nein, dies ist durch Ingenieur H erfolgt.
Haftpflichtversicherung
Frage:
Da für Fahrzeuge, die definitiv aus Deutschland ausgeführt und ins Ausland gebracht werden sollen, eine besondere KFZ- Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, werden Sie gebeten anzugeben, ob ein bevollmächtigter Vertreter der BA,D- eine besondere KFZ- Haftpflichtversicherung bzw. eine KFZ- Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug abgeschlossen hat?
Wenn ja, wurde diese Versicherung bei der Volksfürsorge, Deutsche Sachversicherungs- AG abgeschlossen ?
Wurde eine Vollmacht zum Abschluss dieser Versicherung erteilt?
Wenn ja, wer hat diese Vollmacht erteilt?
An wen wurden diese in der Anlage XIX angeführten Unterlagen (Kopie Internationaler
Zulassungsschein und Versicherungsbescheinigung) übergeben?
Wenn nein, kann angegeben werden, wer und/oder in wessen Auftrag diese besondere Kfz-Haftpflichtversicherung bzw. eine KFZ- Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug bei dieser Versicherungsgesellschaft oder einer anderen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wurde (5. April 2001)?
Antwort:
Wie ich vorhin bereits ausgeführt habe, habe ich diese Versicherung organisiert. Diese bekommt man hier ohnehin bei Zulassungsdiensten oder beim ADAC. Ob die Versicherung bei der Volksfürsorge, Deutsche Sachversicherungs- AG abgeschlossen wurde, kann ich aus der Erinnerung heraus nicht mehr sagen. Es wurde keine Vollmacht erteilt. Ich selbst habe diese Versicherung erworben. Der internationale Zulassungsschein und die Versicherungsbescheinigung wurden an Herrn Ingenieur H übergeben.
Rechnungslegung an Gerhard AG
Frage:
Peter W hat im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung unter anderem ausgeführt, dass Sie ihn angewiesen hätten die Rechnung an die in ihrem Telefax anführte "Rechnungsanschrift des Kunden" (GA-NY) zu legen (Anlage XV).
Ist dies richtig?
Antwort:
Ja, es gab seitens Ingenieur H die Vorgabe, dass der Ferrari zunächst mehrere Monate in Österreich laufen sollte aber letztendlich in die USA verbracht werden sollte. Deswegen sollte das Fahrzeug auch auf den amerikanischen Wohnsitz von Herrn AG zugelassen werden. Ich habe mich deshalb erkundigt, ob diese deutsche Auslieferung auf die amerikanische Spezifikation umgerüstet werden kann. Herr W wollte keine Rechnung an meine Firma (B-GmbH) über die Lieferung des Fahrzeuges ausstellen, weil er die Befürchtung hatte, dass meine Gesellschaft das Fahrzeug in Deutschland weiterverkauft und es hier zugelassen wird, weil der Erstabnehmer des Ferraris in Deutschland dann erhebliche Schwierigkeiten mit dem Hersteller bekommen hätte. Herr W wollte auch keine Rechnung über eine innergemeinschaftliche Lieferung stellen, da das Fahrzeug auf eine internationale Zulassung (Zollkennzeichen) zugelassen werden sollte.
Frage:
Ist es richtig, dass Ihnen die "Rechnungsanschrift des Kunden" von DIFHH bekannt gegeben wurde (Anlage XII, Seite 6, 1. Absatz)?
Antwort:
Ja, das ist richtig.
Besichtigung des Fahrzeuges
Frage:
Sie haben im Rahmen ihrer Befragung am 6. März 2007 (Anlage XII) behauptet, dass Sie Herrn W in oder in der Nähe von Zürich getroffen haben und dabei den Wagen besichtigt hätten. Herr W hingegen gibt an, dass er sich mit Ihnen weder in Zürich noch überhaupt in der Schweiz getroffen hat. Das Fahrzeug sei an der Wohnanschrift des Herrn W von Ihnen besichtigt worden. An diese von Ihnen vorgenommene Besichtigung erinnere sich auch die bei der Besichtigung anwesende Ehefrau des Herrn W .
Halten Sie ihre Behauptung trotzdem aufrecht?
Antwort:
Ich habe Herrn W mit dem Ferrari anlässlich der Ausfuhr über die Schweizer Grenze zu einem Kaffee in der Schweiz getroffen. Ob ich das Fahrzeug vorher schon einmal an der Wohnanschrift des Herrn W besichtigt habe ist mir nicht mehr erinnerlich, es ist aber möglich.
Transport des Fahrzeuges nach Wien
Frage:
Peter W führte im Rahmen seiner Befragung (Anlage IV, Seite 6, 2. Absatz) aus, dass bei Beauftragung, Verkauf und Rechnungslegung des Fahrzeuges klar vereinbart gewesen sei, dass das Fahrzeug "frei Schweizer Grenze" zu liefern war. Dass in der Folge das Fahrzeug nach Wien zu transportieren ist, wurde Herrn W erst später von Ihnen mitgeteilt.
Ist dies richtig?
Wenn ja, hat G.A. Sie beauftragt das Fahrzeug nach Wien transportieren zulassen?
Wenn nein, wer hat Ihnen sonst - entgegen der Vereinbarung das Fahrzeug "frei Schweizer Grenze" zu liefern - den Auftrag erteilt, das Fahrzeug nach Wien transportieren zu lassen?
Hat DIFHH Sie beauftragt, den Transport des Fahrzeuges nach Wien zu veranlassen?
Hat ein Vertreter der Firma DIFH,W Sie beauftragt den Transport des Fahrzeuges nach Wien zu veranlassen?
Antwort:
Ich kann dies nicht mehr so genau sagen. Es war aber von Anfang an auch Herrn W bekannt, dass des Fahrzeug zunächst einige Monate in Österreich laufen sollte, um anschließend endgültig in die USA verbracht zu werden. G.A. hat mich nicht beauftragt das Fahrzeug nach Wien zu transportieren. Dies ist durch Ingenieur H geschehen.
Übernahme/Übergabe des Fahrzeuges in Wien
Frage:
Ist es richtig, dass Sie am 24. März 2001 das Fahrzeug in Wien übernommen haben, wie dies in der Übernahmebestätigung angeführt ist (Anlage XVI)?
Wenn nein, wer hat das Fahrzeug sonst im Auftrag der BA,D- in Wien übernommen?
Antwort:
Ich habe das Fahrzeug am 24. März 2001 in Wien übernommen.
Frage:
Ist es richtig, dass das Fahrzeug am 24. März 2001 in Wien an DI(FH),W,Z übergeben wurde (Anlage XII, Seite 4,2. Absatz)?
Antwort:
Ja, das ist richtig. Die Übergabe erfolgte jedoch an seiner Büroanschrift, bei der Fa. B&C.
Rechnung an DI(FH) , A- 1190 Wien
Frage:
Die von Ihnen im Rahmen ihrer Befragung am 6. März 2007 (Anlage XII) vorgelegte Rechnung (Anlage XI) ist nicht ident mit jenen Rechnungen, die der Käufer - DI(FH) in seinen Büchern aufbewahrt. Sie haben weiters angegeben, dass Sie Herrn H einen "Blanko-Briefkopf' übergeben haben und die weiteren Rechnungen entweder von Herrn H oder seinen Mitarbeitern "geschrieben worden sind" (Anlage XII, Seite 4, letzter Absatz).
Ist dies richtig?
Antwort:
Ja, das ist richtig, dass ich bei einem Besuch in Wien einen Blanko-Briefkopf hinterlassen hatte. Ich weiß nicht, wer die Rechung geschrieben hat, Ingenieur H oder eine von ihm beauftragte Person. Herr Ingenieur H wollte bei Übergabe des Fahrzeuges unbedingt eine Rechnung vorliegen haben. Die Rechnung ist mit meiner USt-ID-Nr. als innergemeinschaftlicher Erwerb dargestellt worden. Da das Fahrzeug aber bereits ausgeführt war, habe ich diese Rechnung nicht unterschrieben, sondern habe später in Frankfurt eine Rechnung geschrieben, die ich auch wie sonst immer unterschrieben habe und habe diese an Ingenieur H gesandt.
Frage:
Haben Sie diesen "Blanko-Briefkopf' im Zuge der Übergabe des Fahrzeuges an DIFHH übergeben?
Wenn nein, wem haben Sie sonst diesen "Blanko-Briefkopf' übergeben bzw. bei wem wurde dieser hinterlegt?
Antwort: Ja.
Frage:
Die mit 23. 03. 2001 erstellte Rechnung ist offenbar die "Originalrechnung".
Ist dies richtig?
Antwort:
Ja.
Frage:
Warum sind auf der "Originalrechnung" nicht die Umsatzsteueridentifikationsnummern der Unternehmen (BA-GmbH, DI(FH)-W-Z) angeführt, wenn keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden ist und es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung gehandelt haben soll? (Anlage XII, Seite 4,4. Absatz)
Antwort:
Aus meiner Sicht hat es sich bei diesem Geschäft nicht um eine innergemeinschaftliche Lieferung gehandelt, da das Fahrzeug bereits in die Schweiz ausgeführt war.
Frage:
Ist es richtig, dass Sie keine Änderungen der "Originalrechnung vorgenommen haben (Anlage XII, Seite 4, letzter Absatz und Seite 5, 3. Absatz)?
Antwort:
Ja.
Frage:
Haben Sie die Umsatzsteueridentifikationsnummer der BA-GmbH , erst nach Lieferung des Fahrzeuges an DI(FH) , A- 1190 Wien bekannt gegeben?
Wenn ja, haben Sie diese von sich aus bekannt gegeben oder wurden Sie dazu aufgefordert?
Antwort:
Ingenieur H kannte meine USt-ID-Nr., da wir schon mehrere Geschäfte getätigt hatten. Es handelte sich hierbei allerdings um Lieferungen von Ingenieur H an B-GmbH .
Frage:
Wenn Sie dazu aufgefordert wurden, wer hat Sie dazu aufgefordert?
Antwort:
Es hat mich niemand aufgefordert.
Frage:
Können Sie angeben, ob Sie vor oder nach der Lieferung des Fahrzeuges dazu aufgefordert worden sind?
Antwort:
Ich bin nicht aufgefordert worden.
Frage:
Ist auf Grund ihrer Angaben (Anlage XII, Seite 8,3. Absatz) zur nachträglichen Übersendung der "Originalrechnung" die Schlussfolgerung zutreffend, dass Sie bei der Übergabe des Fahrzeuges an DIGH am 24. März 2001 diesem einen "Blanko-Briefkopf ausgehändigt haben und erst in der Folge die "Originalrechnung" übersandt haben?
Antwort:
Ja.
Kaufvertrag G.A. (Anlage XIII)
Frage:
Im Rahmen ihrer Vernehmung am 6. März 2007 haben Sie angegeben, dass Sie das Fahrzeug von G.A. bzw. einem Vertreter am 23. 3. 2001 erworben haben. In seiner Stellungnahme führt G.A. aus, dass er weder einen Auftrag erteilt hat das Fahrzeug zu veräußern noch jemanden bevollmächtigte, diesen Kaufvertrag abzuschließen (Anlage XIV).
Sie werden ersucht eine Stellungnahme abzugeben.
Antwort:
Dieser Vertrag ist eigentlich nur gefertigt worden, um meine Vermittlungsprovision darzustellen. Es ist nach meiner Erinnerung so gewesen, dass Herr Ingenieur H schon einen Großteil des Kaufpreisen oder sogar den gesamten Kaufpreis auf mein Konto überwiesen hatte. Wie vorhin geschildert wollte Herr W das Fahrzeug nicht an mich und auch nicht an Herrn Ingenieur H direkt verkaufen, sondern nur an Herrn AG , so wie es auch die internationale Zulassung ausgewiesen hat. Das Problem bei diesem Geschäft war, dass sich Herr W und Herr Ingenieur H in die Wolle bekommen haben.
Frage:
Sie führen weiter aus, dass "aus diesem Grund der vorgelegte Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer AG und dem Käufer B-Ges erstellt" worden ist. Da Sie zwei Sätze weiter angeben, dass Ihnen dieser Kaufvertrag von der Firma H zugeschickt worden sei, den Sie nur mehr unterfertigen mussten (Anlage XII, Seite 8, letzter Absatz), werden Sie gebeten, anzugeben, welche ihrer Angaben nun der Wahrheit entsprechen, da sich ihre Angaben widersprechen.
Antwort:
Ich habe diesen Vertrag möglicherweise in Wien unterschrieben und er ist mir später mit der Unterschrift des Verkäufers zugesandt worden.
Frage:
Sollten Sie den Kaufvertrag anlässlich der Übergabe des Fahrzeuges vor Ort in Wien erstellt haben, wie Sie angegeben haben, werden Sie ersucht anzugeben, wer den Vertrag als Verkäufer unterfertigt hat?
Antwort:
Das ist mir nicht bekannt. Ich habe den Vertrag in Wien blanko unterschrieben und dort belassen. Wie bereits dargestellt ist mir der Vertrag um die Unterschrift des Verkäufers ergänzt nachgesandt worden.
Frage:
Hat DIGH den Kaufvertrag unterfertigt?
Antwort:
Das weis ich nicht. Wer auf Seiten des Verkäufers unterschrieben hat, ist mir nicht bekannt.
Frage:
Sollte hingegen ihre Angabe, dass Ihnen dieser Kaufvertrag in der Folge von der Firma H zugeschickt worden sei der Wahrheit entsprechen, werden Sie gebeten anzugeben, ob dieser Kaufvertrag bis auf das Fehlen ihrer Unterschrift vollständig ausgefüllt und vom Verkäufer unterfertigt gewesen ist?
Antwort:
Dieser Kaufvertrag war vollständig ausgefertigt. Es fehlten jedoch meine Unterschrift und die des Verkäufers. Meine Unterschrift habe ich vollzogen.
Frage:
Wenn Ihnen dieser Kaufvertrag in der Folge von der Firma H zugeschickt wurde, werden Sie ersucht den Zeitpunkt bzw. den Zeitrahmen anzugeben, wann Ihnen dieser Vertrag zugesandt worden ist.
Antwort:
Ganz genau kann ich das nicht sagen. Ich nehme jedoch an, dass dies einige Tage danach gewesen ist.
Frage:
Warum wurde unter den "Besonderen Bedingungen" "netto Preis ab Standort Zürich" sowie als Ort "Zürich" angeführt, wenn der Standort des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Verkaufes nicht Zürich/CH sondern Singen/BRD bzw. Wien/A gewesen ist?
Antwort:
Bei Abschluss dieses Vertrages befand sich das Fahrzeug in der Schweiz.
Frage:
Da die vorliegende Kopie des Kaufvertrages offenbar ein in der BRD im Jahr 2001 verwendeter "Musterkaufvertrag" gewesen ist (DM und Hinweis auf TÜV-Zulassung), ist die Schlussfolgerung zutreffend, dass der Musterkaufvertrag von Ihnen nach Wien mitgenommen wurde und anlässlich der Übergabe des Fahrzeuges an DI(FH) von Ihnen und DI(FH) unterfertigt worden ist.
Antwort:
Es handelt sich mit Sicherheit um einen deutschen Kaufvertragsvordruck. Ob ich und Herr Ingenieur H den Vordruck in Wien ausgefüllt haben oder ob ich dies bereits vorher getan habe, ist mir nicht erinnerlich.
Nebenkosten
Frage:
Der österreichischen Abgabenbehörde ist bekannt, dass die Nebenkosten, wie Transport- und Zulassungskosten, Haftpflichtversicherung und Straßenbenützungsgebühren von G.A. gesondert zu entrichten waren und auch entrichtet wurden. Hat die Firma BA-GmbH diese vorhin angeführten Nebenkosten selbst getragen oder wurden diese weiterverrechnet?
Welche Nebenkosten (Transport- und Zulassungskosten, Haftpflichtversicherung und Straßenbenützungsgebühren ) wurden weiterverrechnet?
Wenn ja, an wen wurden Nebenkosten weiterverrechnet?
Wer hat diese weiterverrechneten Nebenkosten entrichtet?
Antwort:
Transportkosten wurden durch die B-GmbH nicht getragen. Die übrigen Kosten sind möglicherweise durch die B-GmbH getragen worden aber dann sicherlich nicht weiterberechnet worden. Ich denke, dass Herr Ingenieur H die Transportkosten direkt in Wien bezahlt hat.
Ausfuhrnachweis
Frage:
Herr W hat im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, dass er Ihnen eine Kopie der Ausfuhrabfertigung (Anlage XX, Anlage IV, Seite 8 letzter Absatz und Seite 9, 6. Absatz) vorab per Fax an Sie übersandte, weil dies sonst in der Übernahmebestätigung gesondert angeführt worden wäre?
Ist dies richtig?
Antwort:
Dies ist mir heute nicht mehr erinnerlich.
Frage:
Haben Sie die in der Anlage XX mit der Bezeichnung "Ausfuhr 1, Ausfuhr 2, Ausfuhr 3 und Ausfuhr Stempel" in Kopie vorliegenden Unterlagen anlässlich der Übergabe des Fahrzeuges an DI(FH) ausgehändigt?
Antwort:
Die Ausfuhrpapiere, d.h. die internationale Zulassung, ist von der Transportfirma Herrn Ingenieur H übergeben worden. Ich habe lediglich die Übernahme des Fahrzeuges unterschrieben (s. o.)."
Über die Berufung wurde erwogen:
A) Grundsatz der freien Beweiswürdigung
Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO BGBl. Nr. 194/1961).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweislastregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Ritz, BAO3, § 167 Tz 6). Nach dem im § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Abgabenbehörde - zwar ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Parteiengehör) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen (vgl. VwGH vom 08. 09. 2005, 2001/17/0141). Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (siehe VwGH vom 06. 07. 2006, 2006/15/0183 und vom 24. 10. 2005, 2001/13/0263). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lassen oder nahezu ausschließen. Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen entsprechen (siehe VwGH vom 31. 10. 1991, 90/16/0176).
Auf Grund des im Abgabenverfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist von einer Lieferung eines bisher nicht im Inland zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug durch DI-1-12 an den Berufungswerber im
März 2001 auszugehen (§ 1 Z 1 Normverbrauchsabgabe, BGBl 1991/665) und nicht von einer erstmaligen Zulassung bzw. Verwendung eines Fahrzeuges im Inland durch den Berufungswerber im März 2002 (§ 1 Z 3 Normverbrauchsabgabe, BGBl 1991/665).
B) Beweiswürdigung
Der Referent des UFS, Salzburg nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass der Pkw in Österreich an den Berufungswerber im März 2001 geliefert worden ist und daher die Verpflichtung zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe durch DI,FH im März 2001 gegeben war, weil eine der Normverbrauchsabgabe unterliegende Lieferung eines im Inland bisher nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges vorgelegen ist, als erwiesen an, da diese gegenüber der anderen Möglichkeit, dass DI,FH eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung des Kraftfahrzeuges an den Berufungswerber an seinen in den USA gelegenen Hauptwohnsitz im März 2001 ausgeführt hat, eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat (Lieferung im Inland) und die andere Möglichkeit (steuerbefreite Ausfuhrlieferung) mit großer Wahrscheinlichkeit ausschließt. Die Beweiswürdigung gründet sich insbesondere auf die durchgeführten Beweiserhebungen der Abgabenbehörde erster Instanz und des UFS, Salzburg sowie den vom Vertreter des Berufungswerbers vorgelegten Beweisen und den Inhalt der Verwaltungsakten.
1 Zeitliche Abfolge
Auf Grund der umfangreichen Ermittlungen der Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz sowie der Vorlage von Beweismitteln durch den Vertreter des Berufungswerbers ergibt sich folgende zeitliche Abfolge der Lieferung des Pkws an den Berufungswerber im Inland im März 2001:
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Tag
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Beweise
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Beweisinhalt
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14. 03. 2001
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Telefax DIGH an MK.
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Bestätigung Kauf des Pkw; Zulassung auf deutsche Zollkennzeichen;
Überstellung nach Österreich
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14. 03. 2001
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Telefax Mag. an G.A.
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Beschreibung des Pkw, Kaufpreis, Vorschlag deutsche Zollkennzeichen, Überstellungskosten
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19. 03. 2001
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Übersendung Passkopie und Bekanntgabe der Rechnungsanschrift des G.A.
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BN an
PW zur Vornahme der erstmaligen Zulassung beim Landratsamt Konstanz
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23. 03. 2001
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Erstmalige Zulassung des Pkw
Landratsamt Konstanz (K-)
auf G.A.
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Antragsteller: PW Auftraggeber:
BN Anweisung:
DI (FH) H
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23. 03. 2001
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Ausfuhr des Fahrzeuges
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Ausfuhranmeldung, Bestätigung Zollamt Singen
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24. 03. 2001
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Transport des Fahrzeuges nach Wien
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Auftraggeber: PW
Anweisung:
DI FH) H
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Tag
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Beweise
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Beweisinhalt
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24. 03. 2001
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Übernahme und Übergabe des Pkw in Wien
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Übernehmer:
BN
Übergabe an:
DI(FH)
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28.03.2001
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Telefax Mag. an G.A.
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Pkw bei DI(FH)
Übernahme durch MK.
Hinweis auf Zusatzkosten
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02. 04. 2001
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Überweisung des Betrages von DM 7.390,- an DIGH
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Transport, Versicherung, Straßenabgaben
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05.04.2001
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Nochmalige Zulassung des Pkw
Landratsamt Konstanz (K-)
auf G.A.
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Antragsteller:
BN Anweisung:
DI (FH) H
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18. 04. 2001
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Reparatur des Pkw in Wien
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Auftraggeber:
DI (FH) H
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20. 04. 2001
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Befragung: G
Stellungnahme: DDr.
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Übergabe des Fahrzeuges in Salzburg an
G.A.
2 Akquirierung des Pkw durch Mag.
Bei der Akquirierung des Pkw durch Mag. stand fest, dass der Pkw an den Zweitwohnsitz in Österreich verbracht werden soll, damit der Berufungswerber das Fahrzeug im Sommer 2001 nutzen könne. Eine Ausfuhr des Pkw in die USA stand nie zur Diskussion. Weiters war bekannt, dass der Berufungswerber im Jahr 2001 einen Wohnsitz in Österreich begründen wird. Die Ausführungen des Mag. , dass es nie zur Diskussion stand, dass das Auto in Österreich genutzt werden wird und er dies auch gegenüber seinem Ansprechpartner DIGH , im Rahmen der Beschaffung des Fahrzeuges erwähnte (Niederschrift vom 3. Juli 2007), ist glaubhaft. Glaubhaft deshalb, da die Empfehlung "zumindest für die ersten Monate deutsche Zollkennzeichen zu verwenden", die leicht nach beispielsweise 6 Monaten gegen österreichische Zollkennzeichen gewechselt werden können, das Wissen um die Verwendung des Fahrzeugs im Inland voraussetzt. Glaubhaft deshalb, da der Vorschlag zuerst "deutsche Zollkennzeichen, zumindest für die ersten Monate" zu verwenden von DI (FH) H stammte, wie seinem an MK. gesandten Telefax vom 14. März 2001 zu entnehmen ist. MK. hat diesen Vorschlag seines "helfenden Freundes" in seinem Telefax vom 14. März 2001 an G.A. daher nicht aus eigenem Wissen unterbreitet, sondern die Empfehlung "seines helfenden Freundes" DIGH weiter gegeben und den Vorschlag dahingehend präzisiert, dass die "deutsche Zollkennzeichen, leicht beispielsweise nach 6 Monaten gegen österreichische Zollkennzeichen gewechselt werden können, sobald der Papierkram (nämlich Zweitwohnsitzanmeldung in Österreich)" erledigt ist. Der Vorschlag "des helfenden Freundes" DIGH setzt aber die Kenntnis über die beabsichtige Nutzung des Pkw durch den Berufungswerber im Inland voraus, weil die Empfehlung die "deutschen Zollkennzeichen" gegen "österreichische Zollkennzeichen" zu wechseln kein Sinn ergeben würde, wenn das Fahrzeug in die USA ausgeführt werden soll, damit es der Berufungswerber dort nutzen kann. Glaubhaft deshalb, da bereits bei der Beschaffung des Fahrzeuges in der BRD und damit am 14. März 2001 und somit vor der Lieferung des Fahrzeuges nach Österreich (23. bzw. 24. März 2001) festgestanden ist, dass der Vorlieferant - BN - das Fahrzeug nach Wien zu verbringen hat, weil er von DI (FH) H beauftragt worden ist, damit das Auto "einige Monate in Österreich laufen" kann (Niederschrift vom 4. September 2007 mit BN ).
Es stand somit bereits bei der Akquirierung des Fahrzeuges (14. März 2001) und damit von Anfang an für die an der Akquirierung beteiligten Personen (MK. , DIGH und BN ) fest, dass das Auto nach Österreich zu verbringen ist, der Pkw an den Berufungswerber im Inland zu liefern ist, damit G.A. das Fahrzeug in Österreich an seinem Zweitwohnsitz nutzen kann und nicht in die USA auszuführen ist.
3 Keine Ausfuhrlieferung durch DI (FH) H
Obwohl es nie zur Diskussion stand, dass das Fahrzeug nach Österreich zu verbringen ist um es an den Berufungswerber im Inland zu liefern, wurde das Fahrzeug von PW "sicherheitshalber" am 23. März 2001 über das Zollamt Rielasingen ausgeführt um es dann auf Anweisung des BN, der im Auftrag des DI (FH) H handelte, am 24. März 2001 nach Österreich transportieren zu lassen. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist die Tatsache, dass der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz in den USA hat den Beteiligten dieser "komplizierten Darstellung des Verkaufes", wie BN den Verkauf des Fahrzeuges an den Berufungswerber bezeichnete, aber insbesondere für DI (FH) H von großem Nutzen gewesen. Von großem Nutzen für DI (FH) H deshalb, da ihm der Wohnsitz des Berufungswerbers in den USA die Möglichkeit bot das Auto "steuerfrei" (keine Normverbrauchsabgabe und keine Umsatzsteuer) an den Berufungswerber zu verkaufen. Er hat, obwohl er von Mag. darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass G.A. das Auto in Österreich nutzen will, weder die Normverbrauchsabgabe in Höhe von DM 77.000,00 (16% von DM 485.000,00) noch die Umsatzsteuer in Höhe von DM 112.520,00 (20% von DM 562.600,00 = DM 112.520,00) und somit in Summe DM 190.120,00 nicht verrechnet, da er gegenüber der Betriebsprüfung vorgab, es liege eine steuerfreie Ausfuhrlieferung des Fahrzeugs in die USA vor und das Auto sei ausgeführt worden.
Das Beweisverfahren führt mit großer Wahrscheinlichkeit bzw. mit Gewissheit zu der Schlussfolgerung, dass DI (FH) H das Fahrzeug nicht ausgeführt hat, da
DI
(FH) H als Lieferant des Fahrzeugs von MK. wusste, dass der Berufungswerber den
Pkw in Österreich und nicht in den USA nutzen wird, weil dies nie zur
Diskussion stand,
DI
(FH) H über die Passkopie des Berufungswerber verfügte und diese
seinem Vorlieferanten - BN - mit den entsprechenden Instruktionen
übersandte,
DI
(FH) H seinem Vorlieferanten - BN - den Auftrag erteilte, die Passkopie an den
Vertreter der EE - PW - zu übersenden,
DI
(FH) H seinem Vorlieferanten - BN - die "Rechnungsanschrift des Kunden" in den
USA bekannt gab,
DI
(FH) H seinen Vorlieferanten - BN - den Auftrag erteilte, dass PW die Rechnung
der EE an die "Rechnungsanschrift des Kunden" in den USA legen soll,
DI
(FH) H seinen Vorlieferanten - BN - den Auftrag erteilte den Vertreter der EE -
PW - anzuweisen einen Antrag auf Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens für
den Berufungswerber unter dessen in den USA gelegenen Wohnsitz beim Landratsamt
Konstanz zu stellen,
PW
in Erfüllung dieses Auftrages diesen Antrag am 23. März 2001 beim
Landratsamt Konstanz stellte, und die Ausfuhrkennzeichen übernahm,
DI
(FH) H über seinen Vorlieferanten - BN - PW beauftragte das Fahrzeug nach
der vorgenommenen Zulassung (23. März 2001) - entgegen der
vorherigen Vereinbarung ("Frei Schweizer Grenze") - nach Wien zu transportieren,
was am 23. bzw. 24. März 2001 geschehen ist, und
DI
(FH) H durch sein Wissen über den Hauptwohnsitz des Berufungswerbers sowie
dessen Passkopie die Möglichkeit hatte sein Vorhaben eine "steuerfreie
Ausfuhrlieferung" über seinen Vorlieferanten - BN - und den Vertreter der
EE - PW - bewerkstelligen konnte, da
DI
(FH) H bei Beschaffung des Fahrzeug gegenüber Mag. ausgeführt hat,
dass bei Verkauf des Pkw an einen Amerikaner in Österreich keine Steuerlast
anfällt, obwohl ihm evident gewesen ist, dass das Auto in Österreich
an G.A. zu liefern ist, weil dieser einen Zweitwohnsitz begründen wird bzw.
hat.
Denn
nur durch die von PW "sicherheitshalber" vorgenommene Ausfuhr des Fahrzeuges
über das Zollamt Rielasingen, wurde es DI (FH) H überhaupt
möglich gemacht, Abgaben in Höhe von ca. DM 190.120,00,00 "nicht
zu verrechnen", weil er einen "Ausfuhrnachweis" vorlegte und vorgab das Auto sei
in ein Drittland ausgeführt worden. Dass PW das Fahrzeug ausgeführt
hatte und es der Ausfuhrnachweis der EE gewesen ist, den DI (FH) H der
Betriebsprüfung präsentierte - Bestätigung der Ausfuhr durch den
Stempel des Zollamtes Rielasingen im internationalen Zulassungsschein des
Landratsamts Konstanz - , war für DI (FH) H kein Hinderungsgrund, diesen
als Ausfuhrnachweis seines Unternehmens der Betriebsprüfung zu
überreichen. Dies obwohl,
er
mit großer Wahrscheinlichkeit bzw. Gewissheit, der Initiator dieses
"komplizierten" Verkauf gewesen ist und er die dafür notwendigen
Anweisungen erteilt hat,
er
das Fahrzeug in Wien am 24. März 2001 von BN übernommen hat,
sich
das Fahrzeug ab 24. März 2001 auf seinem Firmengelände befunden
hat,
MK.
dem Berufungswerber mit Telefax vom 28. März 2001 mitteilte, dass er
"KEINE schlechten Nachrichten" habe, weil "das Auto ist in Wien" sei, und "er es
bereits gesehen hat",
der
Pkw bei "GH" "garagiert" wurde, wie dies zwischen DI (FH) H und MK. vereinbart
wurde, und
DI
(FH) H vor Übergabe des Fahrzeugs an den Berufungswerber im April 2001
am 18. April 2001 den Auftrag erteilte eine Reparatur am Fahrzeug
vorzunehmen,
welches
nach seinen im Unternehmen aufliegenden Unterlagen bereits am
23. März 2001 über das Zollamt Rielasingen in ein Drittland
ausgeführt worden sein soll.
Das
Beweisverfahren der Abgabenbehörden (Zollamt Wien, UFS, Salzburg) hat somit
zweifelsfrei ergeben, dass keine
steuerfreie
Ausfuhrlieferung des
DI,FH an G.A. vorliegt, die den gegenständlichen Verkauf des Pkw durch
DI,FH an G.A. im März 2001 von der
Normverbrauchsabgabe sowie der Umsatzsteuer befreien würde.
Der
Grund für das "komplizierte" Vorgehen - aus der Sicht des BN , der im
Rahmen seiner Befragung am 6. März 2007 angab dass "insgesamt
betrachtet dieser Verkauf von ihm und seinen Geschäftspartner sehr
kompliziert dargestellt worden ist" - ist mit großer Wahrscheinlichkeit
oder mit Gewissheit darin gelegen, dass der Kaufpreis des Pkw nur dann
DM 485.000,00 beträgt, wenn G.A. den Vorschlag des DI (FH) H annehme
"vorerst deutsche Zollkennzeichen zu verwenden". Andernfalls hätte der
Kaufpreis DM 675.200,00 betragen.
Das
Risiko, ob der Berufungswerber auch bereit gewesen wäre dieses
weitere "premium" - gemeint sind die österreichischen Abgaben
(Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer) - in Höhe von DM 190.200,00 zu
bezahlen, da er zwar wusste, dass "man einen gewissen Mehrpreis für ein
gerade herausgekommenes Modell" bezahlen muss aber auch diese Bereitschaft ihre
pekuniären Grenzen hat, war DI (FH) H offenbar zu hoch. G.A. war ohnehin
bereit ein "pemium" von DM 175.000,00 zu bezahlen, da der Listenpreis für
den Pkw offiziell DM 310.000,00 betragen hatte. Ob er auch bereit gewesen
wäre weitere DM 190.200,00 zu bezahlen, wodurch sich der Kaufpreis des
Fahrzeuges auf Grund der "Steuerlasten", die auch anfallen, wenn "man den Pkw an
einen Amerikaner" in Österreich verkauft, weil das Fahrzeug im Inland
geliefert wird und dieser einen Wohnsitz im Inland hat, auf DM 675.200,00
erhöht hätte und somit 117,81%
über dem "offiziellen" Listenpreis von DM 310.000,00 gelegen
wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn dieses Risiko ist man gar nicht
eingegangen, da man das Fahrzeug "sicherheitshalber" durch PW ausführen
ließ um es so DI (FH) H zu ermöglichen den Pkw um DM 485.000,00
anzubieten zu können sowie verbunden mit der Gewissheit, dass der
Berufungswerber diesen Preis für das Fahrzeug auch zahlen wird, was dieser
ohnehin bereits am 14. März 2001 durch Überweisung dieses
Betrages an DI (FH) H getan hat.
4
Transport nach Österreich und nicht in die USA
Dass der Pkw nicht in die USA "ausgeführt" wurde, sondern nach Österreich "eingeführt" worden ist, ist durch die Ermittlungen des Zollfahndungsamtes Frankfurt sowie durch die Aussagen des BN bewiesen.
Das Fahrzeug wurde, wie die Ermittlungen ergeben haben über Auftrag des PW auf einem Hänger nach Wien gebracht und auf dem Betriebsgelände der DBN am 24. März 2001 von BN übernommen worden, der den Pkw an DI (FH) H übergab. Wenn BN im Rahmen seiner Befragung durch die Steuerfahndung Frankfurt am Main I unter anderem angibt, dass nicht G.A. sondern DI (FH) H ihn bei der Beschaffung des Pkw beauftragt habe, das Fahrzeug nach Wien bringen zu lassen, ist dies glaubhaft. Glaubhaft deshalb, da DI (FH) H BN bereits bei der Akquirierung des Pkw (14. März 2001) den Auftrag erteilte den Pkw nach Wien transportieren zu lassen. Glaubhaft deshalb, da DI (FH) H in seinem Telefax an Mag. vom 14. März 2001 ausdrücklich darauf hinweist, dass mit "Überstellungskosten eines Einzeltransportes von ca. DEM 2.000,00 zu rechnen" sei. Das damit die Transportkosten des Pkw von Deutschland nach Österreich gemeint waren, ist dem Telefax des MK. an G.A. vom gleichen Tag zweifelsfrei zu entnehmen, da MK. ausführt, dass "Du die Transportkosten von Deutschland nach Österreich in der Höhe von ca. DM 2.000,00, Versicherung und Straßengebühren übernehmen" musst.
Es stand somit bereits bei der Beschaffung des Fahrzeuges (14. März 2001) für DI (FH) H fest, dass das Fahrzeug nach Österreich zu verbringen ist, denn andernfalls hätte er weder BN damit beauftragt den Transport des Pkw nach Österreich zu organisieren, den PW durchführen ließ, noch Mag. in seinem Telefax vom 14. März 2001 dem Berufungswerber mitgeteilt, dass er die "Überstellungskosten eines Einzeltransports" zu tragen habe. Außerdem ist auch auf der Rechnung an den Berufungswerber vom 22. März 2001 über DM 485.000,00 angeführt, dass "Zulassungs- und Transportkosten" gesondert zur Verrechnung gelangen. Das DI (FH) H damit die an G.A. gesondert verrechneten Zusatzkosten in Höhe von DM 7.390,00 zur Verrechnung gelangen, ist mit großer Wahrscheinlichkeit bzw. mit Gewissheit anzunehmen.
5 Ausfuhrkennzeichen, Versicherung, internationaler Zulassungsschein
Ein wesentlicher Teil des "komplizierten Verkaufes", wie BN , den gesamten Vorgang im Rahmen seiner Befragung am 6. März 2007 bezeichnete indem er ausführte, dass "insgesamt betrachtet dieser Verkauf von ihm uns seinen Geschäftspartner sehr kompliziert dargestellt worden ist" - ist, die kurz hintereinander vorgenommene zweimalige Zulassung des Pkws auf G.A. . Das Fahrzeug wurde am 23. März 2001 und am 5. April 2001 beim Landratsamt Konstanz auf den Berufungswerber zugelassen sowie im Rahmen der zweiten Anmeldung eine Versicherung für den Zeitraum 23. März 2001 bis 22. März 2002 von BN abgeschlossen.
Das über Ersuchen des UFS, Salzburg vom Finanzamt Salzburg-Stadt an die Steuerfahndungsstelle Flensburg gerichtete Rechtshilfeersuchen hat ergeben, dass das Fahrzeug sowohl am 23. März 2001 als auch am 5. April 2001 beim Landratsamt Konstanz auf den Berufungswerber zugelassen worden ist. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vom 6. März 2007 hat BN angegeben, dass er von DI (FH) H sowohl die Personalien des Berufungswerbers als auch die Anweisung erhalten habe, dass W das Fahrzeug auf "Ausfuhrkennzeichen" bzw. "Zollkennzeichen" bei der Zulassungsstelle in Konstanz anmelden soll, was dann am 23. März 2001 auch geschehen ist. Die nochmalige Zulassung des Fahrzeuges am 5. April 2001 beim Landratsamt Konstanz hat BN selbst über Auftrag des DI (FH) H vorgenommen bzw. vornehmen lassen. Dies haben sowohl die Ermittlungen des Organs der Steuerfahndung Konstanz über die Herkunft der Versicherungsbescheinigung 0 der Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG ergeben (auf Punkt 2.5.3.1 Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters der Steuerfahndung Konstanz wird verwiesen) als auch die Befragung des BN am 4. September 2007 durch die Organe der Steuerfahndung Frankfurt am Main I ergeben. In dieser Befragung hat BN ausgeführt, dass er diese "Versicherung organisiert bzw. erworben" habe. Er habe dabei im Auftrag des DI (FH) H gehandelt.
Mit großer Wahrscheinlichkeit oder mit Gewissheit ist daher davon auszugehen, dass die erste Zulassung des Fahrzeuges am 23. März 2001 auf "Ausfuhrkennzeichen bzw. Zollkennzeichen", deren Gültigkeit mit 22. Juni 2001 begrenzt waren, erfolgt ist. Mit großer Wahrscheinlichkeit deshalb, damit das Fahrzeug am 23. März 2001 "sicherheitshalber" über das Zollamt Rielasingen ausgeführt werden kann um es dann am 24. März 2001 mit den "Ausfuhrkennzeichen bzw. Zollkennzeichen" nach Wien zu transportieren. Wenn BN in seiner an DI (FH) H erstellten Originalrechnung, weil diese von ihm unterfertigt war und er nach seinen glaubwürdigen Angaben nur eine "Originalrechnung" ausgestellt hat, die Lieferung eines "Neufahrzeugs mit Tageszulassung" bzw. "mit Zollzulassung" angibt, so ist war dies im Zeitpunkt der Lieferung an DI (FH) H am 24. März 2001 mit großer Wahrscheinlichkeit zutreffend und kein "Versehen", wie er im Rahmen der Befragung durch die Organe des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main ausführte. Die nochmalige Zulassung des Fahrzeugs am 5. April 2001 war mit großer Wahrscheinlichkeit bzw. mit Gewissheit deshalb vorzunehmen, da die Gültigkeitsdauer des internationalen Zulassungsscheins bei der Erstanmeldung auf drei Monate und damit bis 21. Juni 2001 begrenzt war, wie PW im Rahmen seiner Befragung durch die Organe der Steuerfahndung Konstanz unter Hinweis auf die Übernahmebestätigung vom 24. März 2001 ausführte, da dies darin angeführt ist. Es war daher die Gültigkeitsdauer des internationalen Zulassungsscheins unbedingt auf den maximalen Zeitraum von einem Jahr, in dem dieser gültig ist, zu verlängern gewesen (siehe Beantwortung der Anfrage der Steuerfahndung Flensburg an das Kraftfahrt-Bundesamts vom 4. Oktober 2006). Es hat aber offenbar auch keine Kfz-Versicherung über den Zeitraum von einem Jahr bestanden. Denn sonst ist es mit den Denkgesetzen nicht vereinbar, dass BN im Rahmen der beantragten Verlängerung des internationalen Zulassungsscheines (5. April 2001) eine Versicherung abschließt, die den Zeitraum von einem Jahr (23. März 2001 bis 22. März 2002) und damit die maximale Dauer der Verwendung eines Pkws mit einem internationalen Zulassungsscheines umfasst, obwohl bereits eine Versicherung für den Pkw bestanden hat und sich dieser im Zeitpunkt der nochmaligen Zulassung bereits in Wien befunden hat. Das bei beiden Zulassungen die Gültigkeitsdauer des "Ausfuhrkennzeichens bzw. Zollkennzeichens" vom Landratsamt Konstanz mit 21. Juni 2001 begrenzt wurde, war offenbar weder für G.A. noch DI (FH) H von Belang, wobei dem Berufungswerber zuzugestehen ist, dass er auf eine korrekte Abwicklung des Verkaufes an ihn vertrauen konnte und die "Einfuhr" eines Pkw aus dem benachbarten Deutschland für einen Kfz Händler ein Routinevorgang ist. Für DI (FH) H war dies mit großer Wahrscheinlichkeit bzw. mit Gewissheit deshalb bedeutungslos, da
das
Fahrzeug auf Grund des von BN abgeschlossen Versicherungsvertrages bis 22.
März 2002 versichert worden ist und daher
auf
Grund des bestehenden Versicherungsschutzes für diesen Pkw die
Gültigkeitsdauer des internationalen Zulassungsscheines vom Landratsamt
Konstanz am 5. April 2001 bis 22. März 2002 verlängert worden ist,
sowie
mit
großer Wahrscheinlichkeit bzw. mit Gewissheit davon auszugehen ist, dass
DI (FH) H als Brancheninsider wusste, dass Ausfuhrkennzeichen bzw.
Zollkennzeichen bei der ausgebenden Behörde nicht zurück zu gegeben
sind und dies auch nicht praktiziert wird, wie die Beantwortung des
Rechtshilfeersuchens durch das Kraftfahrt-Bundesamt an die Steuerfahndung
Flensburgergeben
hat.
Die
erste Zulassung des Fahrzeuges hat für DI (FH) H offenbar den Zweck gehabt,
das Fahrzeug "sicherheitshalber" ausführen zu lassen um einen
Ausfuhrnachweis zu erlangen, der bei Bedarf der Abgabenbehörde vorgelegt
werden kann und die zweite Zulassung hat für DI (FH) H mit großer
Wahrscheinlichkeit bzw. Gewissheit den Sinn gehabt, dass G.A. den Pkw ein Jahr
in Österreich mit einem "deutschen Zollkennzeichen" und mit dem
internationalen Zulassungsschein sowie der bestehenden Versicherung nutzen
kann.
6 Übergabe des Pkw in Wien an DI (FH) H
Das Fahrzeug wurde, wie die Ermittlungen ergeben haben, über Anweisung des DI (FH) H an BN , der PW mit dem Transport beauftragte, auf einem Hänger von der Firma SC nach Wien gebracht und am 24. März 2001 von BN übernommen worden, der den Pkw an DI (FH) H auf dessen Firmengelände übergab, wie er im Rahmen der Befragung durch die Organe der Steuerfahndung Frankfurt am Main I ausführte. Damit ist nachgewiesen, dass der Pkw nicht von DI (FH) H über das Zollamt Rielasingen ausgeführt worden ist, sondern auf dessen Anweisung hin an den Ort gebracht worden ist, an den er von Anfang zu bringen gewesen ist, nämlich nach Wien zum Sitz seines Unternehmens um den Pkw in der Folge an MK. als Vertreter des Berufungswerbers im Inland zu liefern. Wenn MK. angibt, dass er den Pkw am 28. März 2001 für G.A. übernommen hat, ist dies glaubhaft, Glaubhaft deshalb, da Mag. sonst den Berufungswerber weder über das Eintreffen des Fahrzeugs - "das Auto ist in Wien!!!" - noch über seine Eindrücke - "ich habe es schon gesehen, es schaut großartig aus" - per Telefax vom gleichen Tag informiert bzw. seine Empfindungen beim Anblick des Pkw geschildert hätte. Glaubhaft deshalb, da er auch die für den Berufungswerber bestimmten Unterlagen, wie z. B. die "Autopapiere" - auch wenn diese im Hinblick auf den Fahrzeugbrief offenbar unvollständig waren, wie Mag. im Rahmen seiner Befragung durch den Referenten des UFS, Salzburg ausführte - die Versicherungspolizze und eine Zusatzrechnung für "bestimmte Administrativ-Kosten (Versicherung, Zulassung, Steuern und Transport)" übernommen hat, die der Berufungswerber am 2. April 2001 in Höhe von DM 7.390,00 an DI (FH) H überwiesen hat.
Mit der Übergabe des Pkw an Mag. am 28. März 2001 und der Überbringung an den Berufungswerber am 20. April 2001 in Salzburg findet dieser "komplizierte Verkauf", wie BN , den gesamten Vorgang im Rahmen seiner Befragung am 6. März 2007 bezeichnete indem er ausführte, dass "insgesamt betrachtet dieser Verkauf von ihm uns seinen Geschäftspartner sehr kompliziert dargestellt worden ist" - seinen Abschluss, bei dem bereits bei der Akquirierung des Fahrzeuges am 14. März 2001 und somit von Anfang an für die an der Akquirierung beteiligten Personen (MK. , DIGH und BN ) feststand, dass
der
Pkw nach Österreich zu verbringen ist, was am
24. März 2001 geschah,
der
Pkw von DI (FH) H am 24. März 2001 auf seinem Firmengelände
übernommen wurde,
der
Pkw an den Berufungswerber in Österreich geliefert worden ist, was am
28. März 2001 vollzogen
wurde (Verschaffung der Verfügungsmacht an MK. ),
damit
der Berufungswerber das Fahrzeug in Österreich an seinem Zweitwohnsitz
nutzen kann,
weil es von Anfang nie zur Diskussion stand, dass der Berufungswerber den Pkw in Österreich nutzen werde und dieser nicht in die USA auszuführen ist.
7
"Transport von oder über die Schweiz", Kaufvertrag "AG
"
Dass
DI (FH) GHo - entgegen der gegenüber dem Zollamt Wien abgegebenen
Stellungnahme, dass "ein eventueller Transport von oder über die Schweiz"
ihm nicht bekannt sei - davon Kenntnis hatte, weil er mit großer
Wahrscheinlichkeit bzw. Gewissheit der Initiator dieses "komplizierten" Verkauf
gewesen ist und er die dafür notwendigen Anweisungen erteilt hat, ist durch
die in den Buchhaltungsunterlagen seines Unternehmens offenbar mehrfach
vorhandene Rechnung des BN über den Erwerb dieses Fahrzeuges bewiesen.
Auf
einem von der Betriebsprüfung vorgefundenen Exemplar einer Rechnung des "BN
" wurde handschriftlich vermerkt "Rechnung wird neu ausgestellt mit
Ausstellungsort Zürich, Ware bleibt gleich". Dass dieser handschriftliche
Vermerk nicht von BN stammte, ist glaubwürdig. Glaubwürdig deshalb, da
BN mehrfach angegeben hat, dass er DI (FH) H einen "Blanko Briefkopf" seines
Unternehmens zur Verfügung gestellt hat (Niederschrift vom 6. März und
4. September 2007). Das ein "Blanko Briefkopf" eines anderen Unternehmens
zu Manipulationen missbraucht werden kann, ist Teil des Allgemeinwissens. Dieser
"Blanko Briefkopf" ist im gegenständlichen Verfahren mit großer
Wahrscheinlichkeit bzw. mit Gewissheit dazu verwendet worden, mehrere Rechnungen
zu erstellen um offenbar das gewünschte Ergebnis einer steuerfreien,
innergemeinschaftlichen Lieferung gegenüber der Abgabenbehörde
darzustellen. Das eine nicht von BN erstellte Rechnung im Rechenwerk des DI (FH)
H einen innergemeinschaftlichen Erwerb "darstellen" soll, hat BN im Rahmen
seiner Befragung durch die Organe der Steuerfahndung Frankfurt am Main I
zugegeben, indem der ausführte, dass "die Rechnung mit meiner UST-ID-Nr.
als innergemeinschaftlicher Erwerb dargestellt worden" ist. Denn anders ist es
nicht erklärbar, dass der Vorlieferant auf seiner "Originalrechnung" keine
Umsatzsteueridentifikationsnummer anführt und zudem auf Befragen
eingesteht, dass er weder die Rechnung mit dem Vermerk "Rechnung wird neu
ausgestellt mit Ausstellungsort Zürich, Ware bleibt gleich" ausgestellt hat
noch die Rechnung mit dem Vermerk "neue Rechnung kommt" weil er der Ansicht ist,
dass "man in diesem Fall keine innergemeinschaftliche Rechnung ausstellen kann,
da das Fahrzeug als offiziell in die USA" ausgeführt gilt. Das der
Vorlieferant - BN - nach Ansicht des Referenten des UFS, Salzburg eine
steuerbare und steuerpflichtige Lieferung des Fahrzeuges in Inland vorgenommen
hat, führt zur Schlussfolgerung, dass kein innergemeinschaftlicher Erwerb
durch das Unternehmen DI (FH) H vorliegt.
Ein
für BN wesentlicher Teil dieses "komplizierten Verkaufes", wie BN , den
gesamten Vorgang im Rahmen seiner Befragung am 6. März 2007
bezeichnete indem er ausführte, dass "insgesamt betrachtet dieser Verkauf
von ihm uns seinen Geschäftspartner sehr kompliziert dargestellt worden
ist" - war die Erstellung eines Kaufvertrages über den Ankauf des Pkw in
Höhe von DM 400.000,00. Die Gründe für die Erstellung dieses
Kaufvertrages, hat BN im Rahmen seiner Befragung durch die Organe des
Zollfahndungsamts Frankfurt sowie der Steuerfahndung Frankfurt am Main I
genannt, nämlich einerseits einen Nachweis für den "Ankauf" des Pkw in
Höhe von DM 400.000,00 zu haben, um ihn an DI (FH) H verkaufen zu
können und andererseits hatte er diesen Betrag bereits von DI (FH) H
erhalten um ihn in zwei Teilbeträgen an PW zu überweisen, bei dem
diese am 15. (DM 100.000,00) und 20. März 2001
(DM 300.000,00) einlangten. Außerdem musste er nach seinen
Ausführungen seine Vermittlungsprovision darstellen.
Dass
dieser Kaufvertrag weder G.A. noch sein Vertreter Mag. je zur Kenntnis gebracht
wurde und sie daher auch nicht als Verkäufer den gegenständlichen
Vertrag unterfertigt haben, hat offenbar weder BN noch DI (FH) H davon
abgehalten so vorzugehen und ist auch für dieses Verfahren nicht von
Bedeutung.
8
Beweiswürdigung
Der
Referent des UFS, Salzburg nimmt daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung
die Möglichkeit, dass der Pkw in Österreich an den Berufungswerber im
März 2001 geliefert worden ist und
daher die Verpflichtung zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe durch DI,FH im
März 2001 gegeben war, weil eine
der Normverbrauchsabgabe unterliegende Lieferung eines im Inland bisher nicht
zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges vorgelegen ist, als erwiesen an, da diese
gegenüber der anderen Möglichkeit, dass DI,FH eine steuerbefreite
Ausfuhrlieferung des Kraftfahrzeuges an den Berufungswerber an seinen in den USA
gelegenen Hauptwohnsitz im März
2001 ausgeführt hat, eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat (Lieferung im Inland) und die andere
Möglichkeit (steuerbefreite Ausfuhrlieferung) mit großer
Wahrscheinlichkeit ausschließt.
C) Normverbrauchsabgabe
Der Normverbrauchsabgabe unterliegt unter anderem die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuge sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Z 1 NoVAG BGBl 1991/695).
Das
durchgeführte Ermittlungsverfahren und die aufgenommenen Beweise haben
ergeben, dass
bereits
bei der Akquirierung des Pkw am 14. März 2001 und damit von
Anfang an für die beteiligten Personen (MK. , DIGH und BN ) feststand, dass
der Pkw nach Österreich zu verbringen ist, damit der Berufungswerber das
Fahrzeug in Österreich an seinem Zweitwohnsitz nutzen kann, dass
keine
steuerfreie
Ausfuhrlieferung
vorliegt, die den gegenständlichen Verkauf des Pkw durch DI,FH an den
Berufungswerber im März 2001 von
der Normverbrauchsabgabe sowie der Umsatzsteuer befreien würde, dass
bei
der Beschaffung des Fahrzeuges
(14. März 2001) für
DI (FH) H feststand, dass das Fahrzeug nach Österreich zu verbringen ist,
dass
der
Pkw am 28. März 2001 an Mag.
in Vertretung für den Berufungswerber ausgeliefert worden ist und
mit
der Übergabe des Pkw an Mag. am
28. März 2001 die
Verfügungsmacht an dem Pkw verschafft wurde und damit der "komplizierte
Verkauf" seinen Abschluss fand,
bei
dem bereits bei der Akquirierung des Fahrzeuges am
14. März 2001 und somit
von Anfang an feststand, dass der Pkw nach Österreich zu verbringen ist,
weil der Pkw an den Berufungswerber in Österreich zu liefern ist,
damit
der Berufungswerber das Fahrzeug in Österreich an seinem Zweitwohnsitz
nutzen kann, und es
nie
zur Diskussion stand, dass der Pkw in Österreich genutzt wird und
damit eine im März 2001 der Normverbrauchsabgabe unterliegende Lieferung eines von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges eines Unternehmers im Inland, der diese Lieferung gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Z 1 NoVAG) vorliegt und nicht eine Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland im März 2002 ((§ 1 Z 3 NoVAG), welche die Abgabenbehörde erster Instanz ihrem Bescheid zu Grunde legte.
Der Berufung war daher statt zu geben und der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 31.741,00 aufzuheben.
Über die Berufung gegen den Bescheid über die Verhängung des Verspätungszuschlages war nicht abzusprechen, da dieser in Anwendung des § 295 Abs. 3 BAO abgeändert wird.
Salzburg, am 22. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0379-S/06
- Stammnummer
- 32643
- Gültig
- 22.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF