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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0379-S/06

Keine NOVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NOVAG 1991 im Jahr der erstmaligen Zulassung im Inland (März 2002), wenn das Beweisverfahren ergibt, dass den Händler die Verpflichtung zur Entrichtung der NOVA gemäß § 1 Abs. 1 NOVAG 1991 im Jahr der Lieferung trifft (März 2001).

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0379-S/06vom 22.01.2008Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der PKW war meines Wissens ausschließlich in Wien und später am Attersee bzw. in Salzburg (bei der Fa De ) garagiert. Mag. bestätigt in seinem Fax vom 14. 03. 2001 diesbezüglich, dass der PKW in der Folge in der Garage der neuen Büros in Wien geparkt werden könne bzw. eine Anmeldung des Pkws dann unter der Adresse in Burgau erfolgen könne. Mit Herrn H oder einem Vertreter von Herrn H gab es meinerseits in der Standortfrage ebenfalls nie eine Kommunikation. 5 Nutzung des Pkws Der Rechnung des DI(FH) , A-- (Anlage I) vom 22. März 2001 ist zu entnehmen, dass keine österreichische Umsatzsteuer (und auch keine österreichische Normverbrauchsabgabe) verrechnet wurde, weil eine Lieferung des Pkws an Sie mit dem Bestimmungsort 10. , USA vorgelegen sein soll. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass der PKW in den USA genutzt werden soll. Die bisherigen Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass der PKW für verschiedene Fahrten in Österreich, wie z.B. in Wien und Salzburg genutzt wurde und offenbar nicht in den USA genutzt worden ist. Ist dies richtig? 5.1 Mag. Haben Sie im Rahmen des Auftrages an Mag. bzw. im Rahmen der Verhandlungen über den Ankauf des PKW gegenüber Mag. klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, in welchem Land (Kontinent) Sie beabsichtigen den PKW zu nutzen bzw. wo er genutzt werden wird? Wenn ja, gibt es darüber Aufzeichnungen? Wenn es Aufzeichnungen geben sollte, werden Sie gebeten, diese vorzulegen. 5.2 DIGH , Wien Haben Sie im Rahmen der Verhandlungen über den Ankauf des PKW gegenüber DIGH , Wien klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, in welchem Land (Kontinent) Sie beabsichtigen den PKW zu nutzen bzw. wo er genutzt werden wird? Wenn ja, gibt es darüber Aufzeichnungen? Wenn es Aufzeichnungen geben sollte, werden Sie gebeten, diese vorzulegen. 5.3 Vertreter des DIGH , Wien Haben Sie im Rahmen der Verhandlungen über den Ankauf des PKW gegenüber dem/den Vertreter/Vertretern des DIGH , Wien klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, in welchem Land (Kontinent) Sie beabsichtigen den PKW zu nutzen bzw. wo er genutzt werden wird? Wenn ja, gibt es darüber Aufzeichnungen? Wenn es Aufzeichnungen geben sollte, werden Sie gebeten, diese vorzulegen. Stellungnahme des Berufungswerbers: Nutzung des Pkws Der PKW wurde meines Wissens nur zwischen den Orten Wien und Salzburg bewegt. 6 Telefax MK.. datiert mit 14. März 2001 -Telefax I - (Anlage II) Der Übersetzung dieses Telefaxes - in Folge kurz als Telefax I bezeichnet - ist unter anderem zu entnehmen, dass der Preis des Pkws nur dann DM 485.000,- betragen werde und Steuern nur dann fällig würden, wenn Sie sich entschlössen das Fahrzeug in Europa mit "normalen" Kennzeichen anzumelden. Es werde daher vorerst vorgeschlagen, dass Fahrzeug mit deutschen "Zollkennzeichen" zu verwenden, die nach 6 Monaten leicht gegen österreichische Zollkennzeichen gewechselt werden könnten, sobald der Papierkram (nämlich Zweitwohnsitzanmeldung in Österreich) erledigt worden sei. Zusätzlich seien auch noch die Transportkosten von Deutschland nach Österreich zu übernehmen. 6.1 Einlangen des Telefaxes I Ist es möglich den Zeitpunkt, wann dieses mit 14. März 2001 datierten Telefax bei Ihnen einlangte, anzugeben? Sollte über das Einlangen dieses Telefaxes bei Ihnen eine "Empfangsbestätigung" vorhanden sein, werden Sie ersucht diese vorzulegen. 6.2 Vorschlag Mag. 6.2.1 Stellungnahme Es entspricht nicht dem allgemeinen Erfahrungsgut eine gesetzlich vorgesehene Steuerleistung in Österreich dadurch zu umgehen, dass ein Kraftfahrzeug, welches offenbar in Österreich genutzt werden soll, nicht mit "normalen" Kennzeichen anzumelden, sondern mit deutschen "Zollkennzeichen" anzumelden die dann nach Abwicklung des "Papierkrams" gegen österreichische Zollkennzeichen getauscht werden. Denkbare Gründe sind nur, dass das Fahrzeug, wie in der Rechnung des DI(FH) , Wien angeführt, tatsächlich an den Bestimmungsort in den USA gebracht werden soll und damit eine (steuerfreie) Ausfuhrlieferung vorliegt und das Fahrzeug (auf Grund gesetzlicher Vorschriften) mit "deutschen Ausfuhrkennzeichen" für die Ausfuhr des Fahrzeuges anzumelden ist oder aber es ist beabsichtigt das Fahrzeug nicht auszuführen, da es offenbar in Österreich genutzt werden soll, wobei mit der vorgeschlagenen Vorgangsweise der Anmeldung mit "deutschen Ausfuhrkennzeichen" eine gesetzlich vorgesehene Steuerleistung (Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) in Österreich umgangen wird. Sie werden gebeten, eine Stellungnahme abzugeben. Stellungnahme des Berufungswerbers: Telefax Mag. vom 14. März 2001 ad 6.2.1 - An das Telefax erinnere ich mich nicht mehr (optisch oder auch inhaltlich). Das Telefax ging der Telefaxnummer nach an meinen seinerzeitigen Wohnsitz in Aspen/Colorado. Ob ich damals gerade in Aspen war, weiß ich nicht mehr. Da unmittelbar nach Datum des Telefaxes aber die gewünschte Zahlung vom Büro in Florida veranlasst wurde, ist das Fax sicher eingelangt und jedenfalls nach Florida weitergeschickt worden. 6.2.2 Rechtsauskunft Haben Sie eine Rechtsauskunft zu den von Mag. gemachten Vorschlag eingeholt? Wenn ja, werden Sie gebeten eine Kopie dieser eingeholten Rechtsauskunft vorzulegen. Wenn nein, haben Sie sonst Erkundigungen zu diesen Vorschlag von Mag. eingeholt? Wenn ja, von wem? Welche Auskunft wurde Ihnen von dieser Person zu den von Mag. gemachten Vorschlag erteilt? Stellungnahme des Berufungswerbers: ad 6.2.2 - Die Ausführungen zur Kennzeichenfrage (unter dem Punkt "Preis") habe ich dementsprechend nie (bewusst) wahrgenommen, ich habe daher auch keine Rechtsauskunft darüber eingeholt bzw. hat dies auch mein Büro in Florida, das mein persönlicher Anwalt Dr.I leitet, wohl kaum getan, zumal vergleichbare Probleme in den USA bei der Verbringung eines Fahrzeuges von einem Staat in den anderen unbekannt sind. 6.2.3 Einverständnis Sie werden gebeten die Gründe anzuführen, die Sie dazu bewogen haben auf den Vorschlag des MK. einzugehen, nämlich das Fahrzeug zuerst mit deutschen "Zollkennzeichen" anzumelden, die nach Erledigung des Papierkrams ("nämlich Zweitwohnsitzanmeldung in Österreich") gegen österreichische Zollkennzeichen getauscht werden sollten. 6.2.4 Verwendung deutscher Zollkennzeichen Ist aus der Formulierung des MK. "das Fahrzeug mit deutschen Zollkennzeichen zu verwenden" die Schlussfolgerung zutreffend, dass Sie gegenüber MK. klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass Sie das Fahrzeug in Österreich nutzen werden? Stellungnahme des Berufungswerbers: ad 6.2.3 u 4 - Da das Auto in Österreich verwendet werden sollte, wären mir die Ausführungen über die Zollbehandlung in Deutschland (Zollkennzeichen etc) sicher nicht als ungewöhnlich aufgefallen. Wie aber schon gesagt, kann ich mich auch an den Erhalt des Faxes selbst nicht erinnern. Meines Erachtens besteht kein Zweifel, dass Mag. ebenfalls ausschließlich von einem Verbleib des Fahrzeuges in Österreich ausging. 6.2.5 Helfender Freund DI(FH) , Wien (Telefax 14. 03. 01 - Anlage XVII) Dem Telefax I des Mag. an Sie ist zu entnehmen, dass er Ihnen auch das an ihn gesandte Telefax des DI(FH) , Wien (datiert mit 14. 03. 01) übermittelte. Ist dies richtig? Wenn ja, ist es möglich den Zeitpunkt, wann dieses mit 14. März 2001 datierten Telefax bei Ihnen einlangte, anzugeben? Sollte über das Einlangen dieses Telefaxes bei Ihnen eine "Empfangsbestätigung" vorhanden sein, werden Sie ersucht diese vorzulegen. 6.2.5.1 Überstellungskosten DM 2.000,- In diesem Telefax führt DI(FH) aus, dass Überstellungskosten in Höhe von ca. DM 2.000,- anfallen werden, die in der Folge zu begleichen wären. Hat Ihnen gegenüber Mag. oder DI(FH) , Wien bzw. Vertreter des DI-, Wien ausgeführt, warum Überstellungskosten anfallen? Welche Überstellungskosten sollten gesondert verrechnet werden? Gibt es darüber einen Schriftverkehr? Wenn ja, werden Sie gebeten, diesen in Kopie vorzulegen? Wurden Ihnen diese Überstellungskosten gesondert verrechnet? Wenn ja, werden Sie gebeten, sowohl eine Kopie der Rechnung des DI(FH) , Wien über die Verrechnung der Überstellungskosten an Sie - sofern diese noch vorhanden sein sollte - als auch eine Kopie der Überweisung des bezahlten Betrages an DI(FH) , Wien vorzulegen. Stellungnahme des Berufungswerbers: ad 6.2.5 - Der Erhalt der Anlage zum Fax von Herrn Mag. ist mir ebenfalls nicht mehr erinnerlich. Was die Überstellungs- und sonstige Nebenkosten anlangt, weiß ich nach Information durch mein Büro in Florida, dass wir solche dann noch getrennt an H gezahlt haben. Es gingen also zwei Zahlungen an H : Eine mit dem eigentlichen Kaufpreis und eine für diese "Nebenkosten". Herrn DDr. sind die Zahlungsbelege vom Büro in Florida übermittelt worden. 6.2.5.2 Passkopie In diesem Telefax führt DI(FH) weiter aus, dass er für die Zulassung auf deutsche Zollkennzeichen eine Kopie ihres Passes benötige. Haben Sie die Kopie des Passes an DI(FH) , Wien oder Mag. gesandt? Ist es möglich den Zeitpunkt bzw. die Zeitspanne innerhalb welcher die Kopie des Passes übersandt worden ist, anzugeben? Sollte ein Nachweis über den Zeitpunkt der Übersendung vorhanden sein, werden Sie gebeten diesen in Kopie vorzulegen. Stellungnahme des Berufungswerbers: ad 6.2.5.2. - Eine Passkopie habe ich sicher zur Verfügung gestellt. Herr Mag. hat Herrn DDr. gegenüber mitgeteilt, dass er eine Kopie meines Passes an Ing. H weitergeleitet hat. Ob ich eine Passkopie an Mag. schicken ließ oder eine solche im Wiener Büro auflag, weiß ich nicht und kann daher auch keine Angaben über den genauen Zeitpunkt der Ausfolgung geben. 6.2.5.3 Deutsche Zollkennzeichen - deutsche Mehrwertsteuer (MWST) In diesem Zusammenhang hat DI(FH) , Wien Folgendes ausgeführt (Anlage XVII): "Das deutsche Zollkennzeichen, zumindest für die ersten Monate, wollen wir deshalb machen, um nicht für den Kaufpreis noch die deutsche MWST (das wären DEM 77.000,- zu finanzieren, zuzüglich der anfallenden Zinsen) bezahlen zu müssen und ca. 5 - 6 Monate auf die Refundierung warten." 6.2.5.3.1 Vorschlag DI(FH) , Wien Hat Ihnen gegenüber DI(FH) , Wien bzw. Vertreter des DI(FH) , Wien oder Mag. ausgeführt, warum die deutsche MWST anfällt? Gibt es darüber einen Schriftverkehr? Wenn ja, werden Sie gebeten, diesen in Kopie vorzulegen? Hat Ihnen gegenüber DI(FH) , Wien bzw. Vertreter des DI(FH) , Wien oder Mag. ausgeführt, warum die deutsche MWST in Höhe von DM 77.000,- zu entrichten ist? Gibt es darüber einen Schriftverkehr? Wenn ja, werden Sie gebeten, diesen in Kopie vorzulegen? Hat Ihnen gegenüber DI(FH) , Wien bzw. Vertreter des DI(FH) , Wien oder Mag. ausgeführt, wer die deutsche MWST in Höhe von DM 77.000,- entrichten muss, deren Zahlung finanziert werden müsste? Gibt es darüber einen Schriftverkehr? Wenn ja, werden Sie gebeten, diesen in Kopie vorzulegen? Hat Ihnen gegenüber DI(FH) , Wien bzw. Vertreter des DI(FH) , Wien oder Mag. ausgeführt, wer die Refundierung der deutschen MWST in Höhe von DM 77.000,- beantragen soll bzw. kann? Gibt es darüber einen Schriftverkehr? Wenn ja, werden Sie gebeten, diesen in Kopie vorzulegen? Hat Ihnen gegenüber DI(FH) , Wien bzw. Vertreter des DI(FH) , Wien oder Mag. ausgeführt, warum die deutsche MWST in Höhe von DM 77.000,- refundiert wird? Gibt es darüber einen Schriftverkehr? Wenn ja, werden Sie gebeten, diesen in Kopie vorzulegen? Hat Ihnen gegenüber DI(FH) , Wien bzw. Vertreter des DI(FH) , Wien oder Mag. ausgeführt, an wen die deutsche MWST in Höhe von DM 77.000,- refundiert wird? Gibt es darüber einen Schriftverkehr? Wenn ja, werden Sie gebeten, diesen in Kopie vorzulegen? 6.2.5.3.2 Rechtsauskunft Haben Sie zu den von DI(FH) gemachten Vorschlag "deutsche Zollkennzeichen zu verwenden um dadurch die deutsche MWST in Höhe von DM 77.000,- nicht finanzieren zu müssen, weil dieser Betrag erst nach 5 - 6 Monaten refundiert wird" eine Rechtsauskunft eingeholt? Wenn ja, werden Sie gebeten eine Kopie dieser eingeholten Rechtsauskunft vorzulegen. Wenn nein, haben Sie sonst Erkundigungen zu diesen Vorschlag des DI(FH) eingeholt? Wenn ja, von wem? Welche Auskunft wurde Ihnen von dieser Person in diesem Zusammenhang erteilt? 6.2.5.3.3 Einverständnis Sie werden gebeten die Gründe anzuführen, die Sie dazu bewogen haben auf den Vorschlag des DI(FH) , Wien bzw. Vertreter des DI(FH) , Wien oder MK. einzugehen, deutsche "Zollkennzeichen" zu verwenden um nicht die deutsche MWST in Höhe von DM 77.000,- finanzieren zu müssen, und den Betrag erst nach 5 bis 6 Monaten refundiert zu bekommen. Stellungnahme des Berufungswerbers: ad 6.2.5.3 - Die Frage der deutschen Mehrwertsteuer war für mich ebenso wie die Kennzeichenfrage ohne Belang bzw. nicht erinnerlich. Ich ging davon aus, dass der beauftragte Händler eine korrekte Abwicklung - auf welche Weise immer - durchführen werde. Es gibt dementsprechend keinerlei sonstigen Schriftverkehr mit mir in der Sache. Da ich persönlich noch nie ein Auto in Österreich erworben habe, habe ich keinerlei Erfahrung mit den Gepflogenheiten und wäre mir die Frage der zu bezahlenden oder zu erstattenden deutschen Mehrwertsteuer daher auch nicht "seltsam" vorgekommen. Die Einfuhr eines Pkws aus dem benachbarten Deutschland hielt ich grundsätzlich für eine "einfache" Sache und ging von einem Routinevorgang aus. 6.2.6 Versicherung - Telefax K. I (Anlage II) Der vorliegenden Kopie der Versicherungsbescheinigung Nr.: 0 der Volksfürsorge - Deutsche Sachversicherung AG - ist zu entnehmen, dass Sie vom 23. 3. 2001 bis 22. 3. 2002 Versicherungsnehmer einer Kraftfahrzeugversicherung für den PKW mit dem Kennzeichen K- sind (Anlage VI). Hat DI(FH) , Wien bzw. dessen Vertreter/in in ihrem Auftrag diese Versicherung abgeschlossen? Haben Sie DI(FH) bzw. dessen Vertreter/in eine schriftliche Vollmacht erteilt? Wenn ja, werden Sie ersucht eine Kopie der Vollmacht vorzulegen. Wenn Sie DI(FH) , Wien bzw. dessen Vertreter/in keine schriftliche Vollmacht erteilt haben, in welcher Form wurde diese Personen von Ihnen ermächtigt in ihrem Auftrag diese Versicherung abzuschließen? Stellungnahme des Berufungswerbers: ad 6.2.6 - Um die Versicherungsfragen habe ich mich persönlich nicht gekümmert bzw. ging ich davon aus dass mein Wiener Büro (MK.. ) und der Händler eine Versicherungsdeckung besorgen werden. Es gab daher auch keinerlei direkte "Aufträge" meinerseits in dieser Hinsicht; auch eine Vollmacht habe ich meiner Erinnerung nach nie ausgestellt. 6.2.7 "The premium" - übersetzt mit Aufschlag Der letzte Absatz des Telefaxes I wurde unter anderem wie folgt übersetzt: "GH soll alles vorbereiten und zwar auf Grundlage, dass es nur eine Rechnung für den "Listenpreis" gibt; der zusätzliche Aufschlag wird nicht in Rechnung gestellt, ist aber zahlbar." Hat Ihnen gegenüber DI(FH) , Wien bzw. Vertreter des DI(FH) , Wien oder Mag. ausgeführt, was unter "the premium" zu verstehen ist und warum dieses, obwohl nicht in der Rechnung ausgewiesen, trotzdem zu entrichten ist? Gibt es darüber einen Schriftverkehr? Wenn ja, werden Sie gebeten, diesen in Kopie vorzulegen? Sind unter "the premium" die Mehrausstattungen des PKW, wie sie in dem Telefax I angeführt sind zu verstehen? Haben Sie einen Auftrag erteilt die nicht inkludierten Ausstattungen, wie z.B. Xenon Scheinwerfer einzubauen? Wenn ja, haben Sie diesen Auftrag schriftlich erteilt? Wenn ja, werden Sie gebeten, diesen in Kopie vorzulegen? Stellungnahme des Berufungswerbers: ad 6.2.7 - Die Frage wie sich der Kaufpreis zusammensetzte war für mich ohne Belang. Ich wusste dass man einen gewissen Mehrpreis für ein gerade herausgekommenes Modell zahlen muss. Die TextsteIle ist mir aber - wie das gesamte Telefax - nicht mehr erinnerlich. Unter "Premium" war aber keineswegs eine "Mehrausstattung" gemeint. Ich wusste, dass das Auto keine Sonderausstattung hatte. 6.2.8 Garagierung des PKW bei DI(FH) , Wien bzw. 11 Die Sätze betreffend Garagierung des PKW wurden wie folgt übersetzt: "Das Auto wird - bis auf weiteres - bei GH garagiert, bis Du nach Wien kommst. Anschließend könnten wir das Auto in der Garage unseres neuen Büros in 11. parken". Wurde der PKW in der Folge tatsächlich bei "GH garagiert"? Wenn ja, haben Sie dies mit DI(FH) bzw. dessen Vertreter/Vertreterin oder MK. vereinbart? Gibt es darüber einen Schriftverkehr? Wenn ja, werden Sie gebeten, diesen in Kopie vorzulegen? Wann wurde eine Vereinbarung über die "Garagierung des PKW bei GH" abgeschlossen? Gibt es darüber einen Schriftverkehr? Wenn ja, werden Sie gebeten, diesen in Kopie vorzulegen? Wurde Ihnen die Garagierung des PKW in Rechnung gestellt? Wenn ja, werden Sie gebeten, sowohl eine Kopie der Rechnung des DI(FH) , Wien über die Verrechnung der Garagierung des PKW an Sie - sofern diese noch vorhanden sein sollte - als auch eine Kopie des überwiesenen Betrages an DI(FH) , Wien vorzulegen. Stellungnahme des Berufungswerbers: ad 6.2.8 - Über den Verbleib des Fahrzeuges vor der "Übergabe" an mich in Salzburg weiß bzw. wusste ich nichts. Ich glaube nicht dass eine Garagierung verrechnet wurde bzw. wenn, dann waren die Kosten dafür in der "Spesenzahlung" an DI enthalten (zweite der beiden Zahlungen an H ). 7 Telefax von Mag. an Sie in englischer Sprache datiert mit 28. März 2001 datiert mit 28. 3. 2001 - Telefax II (Anlage XVIII). Diese Telefaxnachricht - in Folge kurz als Telefax II bezeichnet - an Sie bestand offenbar aus 6 Seiten (incl. des Deckblattes), wovon nur zwei dem UFS, Salzburg vorgelegt wurden. Sie werden daher ersucht, Kopien der fehlenden Seiten vorzulegen. 7.1 Einlangen des Telefaxes II Ist es möglich den Zeitpunkt, wann dieses mit 28. März 2001 datierten Telefax bei Ihnen einlangte, anzugeben? Sollte über das Einlangen dieses Telefaxes bei Ihnen eine "Empfangsbestätigung" vorhanden sein, werden Sie ersucht diese vorzulegen. 7.2 Übernahme des PKW Hat MK. in ihrem Auftrag den PKW von DI(FH) , Wien übernommen? Wenn ja, ist es möglich den Zeitpunkt anzugeben, wann MK. den PKW für Sie übernommen hat? 7.3 Übernahme der Unterlagen für den PKW Hat MK. in ihrem Auftrag die in dem Telefax II angeführten Unterlagen von DI(FH) , Wien übernommen? Wenn ja, ist es möglich den Zeitpunkt anzugeben, wann MK. die in dem Telefax II angeführten Unterlagen für Sie übernommen hat? 7.3.1 Fahrzeugbrief Nr.: CC In der Aufzählung der Unterlagen, die MK. erhalten hat, fehlt offenbar die Übergabe des Fahrzeugbriefes mit der Nr.: CC (Anlage XXI) und damit ein wesentlicher Nachweis, dass Sie der Eigentümer des PKW sind. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass Ihnen oder ihren Vertretern (z.B. Frau Ha ) der Fahrzeugbrief nie ausgehändigt worden ist. Ist dies richtig? Waren Ihnen bzw. ihren Vertretern (z.B. Frau Ha ) bekannt, dass für diesen PKW der Fahrzeugbrief mit der Nr.: CC existiert hat, auch wenn dieser im Rahmen der Prüfung des Fahrzeuges durch das Amt der NÖ Landesregierung eingezogen wurde (Anlage XXII)? Wenn nein, hat Ihnen gegenüber MK. oder DI(FH) , Wien bzw. Vertreter des DI(FH) , Wien ausgeführt, warum der Fahrzeugbrief nicht übergeben worden ist? Gibt es darüber einen Schriftverkehr? Wenn ja, werden Sie gebeten, diesen in Kopie vorzulegen? 7.3.2 Rechnung von "G H " MK. soll unter anderem eine "Rechnung von G H " erhalten haben. Wenn er diese an Sie gesandt hat, werden Sie gebeten, eine Kopie dieser Rechnung vorzulegen. 7.4 Versicherung Der vorliegenden Kopie der Versicherungsbescheinigung Nr.: 0 der Volksfürsorge - Deutsche Sachversicherung AG - ist zu entnehmen, dass Sie vom 23. 3. 2001 bis 22. 3. 2002 Versicherungsnehmer einer Kraftfahrzeugversicherung für den PKW mit dem Kennzeichen K- sind (Anlage VI). War der PKW innerhalb dieses Zeitraumes nur bei dieser Versicherungsgesellschaft versichert oder wurde von dem Angebot des Mag. , dass "wir uns bemühen werden ein Versicherungsanbot in Österreich zu bekommen" Gebrauch gemacht? Wenn ja, wer wurde von Ihnen beauftragt eine "Neuversicherung" des Pkws für den Zeitraum bis 22. 3. 2002 vorzunehmen? Wann haben Sie den Auftrag eine "Neuversicherung" für den Zeitraum bis 22. 3. 2002 vorzunehmen erteilt? 7.5 Letzter Punkt (last issue) des Telefaxes II Sie wurden von Mag. gebeten an GHo den Betrag von DM 7.390,- für die Verausgabung der Zusatzkosten, wie die Haftpflichtversicherung, Zulassungskosten und Straßenbenützungsgebühren zu überweisen. Sie werden gebeten, sowohl eine Kopie der Rechnung des DI(FH) , Wien über die Verrechnung der Zusatzkosten an Sie - sofern diese noch vorhanden sein sollte - als auch eine Kopie der Überweisung des Betrages von DM 7.390,- an DI(FH) , Wien vorzulegen. Stellungnahme des Berufungswerbers: Telefax Mag. vom 28. 3. 2001 Auch dieses Fax ist mir nicht erinnerlich. Aus der Telefonnummer ergibt sich, dass das Fax an mich nach Florida gesandt wurde. Ob ich damals gerade in Florida war, weiß ich nicht mehr. Da mein Büro aber die darin geforderten DEM 7.390 kurz darauf überwiesen hat (= die "zweite Zahlung" (Spesenzahlung) an DI H ), gehe ich davon aus, dass auch dieses Fax angekommen ist. Einen Auftrag zur "offiziellen" Übernahme hatte Mag. nicht, auch keine formelle "Vollmacht". Über den Verbleib des dt. Fahrzeugbriefes bin ich ebenfalls nicht informiert. Die Zahlung der DEM 7.390 ist tatsächlich erfolgt. Ob mein Büro in Florida über den Betrag eine detaillierte Rechnung erhalten hat oder nur aufgrund der Anforderung von MK. gezahlt hat, weiß ich nicht. 8 Exc 8.1 Rechnung EXA,S Nach den Unterlagen der EXA,S hat dieses Unternehmen den PKW an Sie verkauft (Anlage X). Der PKW soll "frei Schweizer Grenze mit Exportkennzeichen" an Sie geliefert worden sein (Anlage X). Haben Sie von diesem Unternehmen die an Sie gerichtete Rechnung erhalten? Wenn ja, wann haben Sie diese Rechnung erhalten? 8.2 Zahlung Die Zahlung des Kaufpreises durch Sie erfolgte aber nicht, wie in der Rechnung der EXA,S (Gesamtkaufpreis DM 400.000,-; Anzahlung DM 100.000,- sowie eine Restzahlung von DM 300.000,-) ausgewiesen, an dieses Unternehmen sondern in Höhe von DM 485.000,- an DI(FH) , A-- (Anlage XI). Haben Sie an die EXA,S die vereinbarten Zahlungen in Höhe von DM 100.000,- bzw. DM 300.000,- geleistet? Wenn ja, werden Sie gebeten, Kopien der vorgenommenen Überweisungen vorzulegen? Stellungnahme des Berufungswerbers: EE Diese Rechnung habe ich oder eines meiner Büros vermutlich nie erhalten. Es hätte sonst Fragen über die unterschiedlichen Rechnungsbeträge gegeben. Auch kenne ich die ausstellende Firma nicht. Ich wusste bis vor kurzem absolut nichts über die "Vorgeschichte" des Autos. Da das Auto mir als "neu" verkauft wurde - belegt durch den Kilometerstand - hätte ich eine solche verwirrende "Vorverkaufsgeschichte" auch nie für möglich erachtet. Was die Zahlung für das Auto anlangt, darf ich nochmals betonen, dass Zahlungen ausschließlich direkt an das Konto des Wiener Händlers gegangen sind. Einerseits waren das die Kaufpreiszahlung über die DEM 485.000 und dann noch der "Spesenersatz" in Höhe von DEM 7.390.-- 9 Reparatur April 2001 Im April 2001 wurde an diesem PKW in Wien, welcher nach wie vor mit dem deutschen Ausfuhrkennzeichen zum Verkehr zugelassen gewesen ist, eine Reparatur vorgenommen. Den Auftrag zur Reparatur soll DI(FH) , Wien erteilt haben (Anlage XII). Nach den Angaben ihres Vertreters - DDr , Salzburg - sollen Sie den PKW erstmals am 20. April 2001 in Salzburg übernommen haben. Haben Sie diesen Auftrag zur Vornahme der Reparatur, der offenbar am 18. 04. 2001 erteilt worden ist, an DI(FH) , Wien erteilt? Wenn nein, wer hat diesen Auftrag erteilt? Stellungnahme des Berufungswerbers: Reparatur einer Felge Von dieser Reparatur war mir nichts bekannt. Einen Auftrag habe ich nicht erteilt. 10 Übernahme des PKW Im Rahmen der Befragung gab Frau Ha an, dass Ihnen der PKW vermutlich im April 2001 (Ostern 2001) in Salzburg übergeben worden sei (auf Punkt 3.1.2.4 der Niederschrift, die ihrem Vertreter DDr. zur Wahrung des Parteiengehörs gesandt wurde, wird verwiesen). Nach den Angaben ihres Vertreters - DDr , Salzburg - sollen Sie - wie ermittelt - den PKW erstmals am 20. April 2001 in Salzburg übernommen haben (Anlage XIII). Ist dies richtig? Wenn ja, wurde die Übernahme am 20. April 2001 dokumentiert? Wenn ja, werden Sie gebeten, eine Kopie der "Übernahmebestätigung" in Kopie vorzulegen? Wurden Ihnen der PKW von Herrn MK. oder DI(FH) , Wien bzw. einem Vertreter des DI(FH) , Wien übergeben (Anlage XXIII, Punkt 3)? Stellungnahme des Berufungswerbers: Übernahme am 20.4.2001 Eine Dokumentation der Übernahme gab es meines Wissens nicht. Der Wagen wurde von einem Fahrer mir beim Hotel HGH übergeben. Wer den Fahrer engagiert hat, weiß ich nicht. Mag. war aber zumindest über den zeitlichen Ablauf informiert. 11 Wohnsitz in Österreich Der vorliegenden Kopie eines Meldezettels ist zu entnehmen, dass Sie mit 9. April 2001 einen Wohnsitz in Österreich (4... ) begründet haben (Anlage XIV). Die polizeiliche Anmeldung ist für die "Begründung eines Wohnsitzes" nicht entscheidend, sondern bietet in Zweifelsfällen einen Begründungsanhalt. Maßgebend ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge. Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an. Entscheidend ist das objektive Moment der Innehabung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass der Abgabepflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Als Rechtsgrundlage für die Innehabung kommen vor allem Eigentum, Wohnungseigentum, Miete oder Untermiete in Betracht (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung3, § 26 Tz 4ff). Stellungnahme des Berufungswerbers: Wohnsitz in Österreich Der Zeitpunkt der Anmeldung in Burgau und die Übernahme des Fahrzeuges standen in keinem direkten Zusammenhang. Frau Ha organisierte die Anmeldung gemäß Meldegesetz und schickte mir einen Meldeschein, den ich ihr unterschrieben retournierte. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Pkws, also nach meiner polizeilichen Anmeldung, war das Haus am Attersee aber jedenfalls von mir noch nicht bewohnt. Es wurden diverse Umbauten vorgenommen. Da das Haus noch nicht bewohnbar war, wohnte ich während der paar Tage meiner Anwesenheit im April im Hotel in Salzburg. 11.1 Innehabung 11.1.1 Rechtsgrundlage der Innehabung Da die Liegenschaft 4... (EZ) im grundbücherlichen Eigentum der Cst, FL - Schaan steht (Anlage XXIV), werden Sie gebeten, die Rechtsgrundlage für die Innehabung durch Sie anzugeben. 11.1.2 Zeitpunkt der Innehabung Waren Sie bereits vor der polizeilichen Meldung am 9. April 2001 berechtigt diese "Wohnung innezuhaben"? Wenn ja, ab wann waren Sie berechtigt diese "Wohnung innezuhaben"? Stellungnahme des Berufungswerbers: 11.1.1. Der Cst in Schaan gehört das Haus am Attersee seit den 50er Jahren. Die "Voreigentümerin" bzw. damalige Alleinbegünstigte der Cst bot 2000 ihre Begünstigung zum Kauf an. Ich wurde über das Immobilienbüro SOTHEBYs auf das Objekt aufmerksam und einigte mich in der Folge mit der seinerzeitigen Begünstigten über die Übertragung der Begünstigung. Sämtliche Erhaltungs- und Unterhaltskosten des Hauses trage ich aus dem Privatvermögen. 11.2 Widersprüchliche Angaben zur Begründung des Wohnsitzes In Beantwortung eines Vorhaltes des Zollamtes Linz (Anlage XXIII) durch ihre Vertreter - MuM, IC - wird ausführt, dass Sie in Salzburg keinen Wohnsitz hätten und daher in einem Hotel abgestiegen seien (Anlage XXIII). In der Berufung gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe führen ihre Vertreter nur ca. zwei Monate später aus, dass das Fahrzeug zur Nutzung am österreichischen Zweitwohnsitz bestimmt gewesen sei (Anlage XXV). Da Sie nach der vorgenommenen polizeilichen Meldung bereits seit 9. April 2001 einen Wohnsitz im Bundesland Salzburg begründet haben, werden Sie gebeten zu den widersprüchlichen Angaben ihrer Vertreter Stellung zu nehmen, die in Beantwortung des Vorhaltes des Zollamtes Linz am 25. April 2001 ausführen Sie hätten keinen Wohnsitz in Salzburg um dann am 29. Juni 2001 zu behaupten, Sie hätten einen Zweitwohnsitz in Österreich. 11.3 Begründung des Wohnsitzes in Österreich im Sinne der Abgabenvorschriften 11.3.1 Nutzung des Hauses 4... Haben Sie das Haus bzw. die Liegenschaft in 4... bereits vor der polizeilichen Meldung am 9. April 2001 genutzt? Wenn ja, ab wann haben Sie das Haus bzw. die Liegenschaft in 4... genutzt? 11.3.2 Nutzung ab 9. April 2001 bzw. später Haben Sie die Liegenschaft in 4... ab 9. April 2001 genutzt? Sollten Sie die Liegenschaft in 4... erst später genutzt haben, werden Sie ersucht anzugeben ab wann tatsächlich eine Nutzung (im Sinne der Abgabenvorschriften) vorgelegen ist und auf Grund welcher Umstände die Nutzung erst nach dem 9. April 2001 erfolgte. Stellungnahme des Berufungswerbers: 11.2 und 11.3 Wohnsitz Wie bereits ausgeführt, war das Haus am 21. April 2001 noch nicht bewohnbar und war ich aus diesem Grund damals im Hotel abgestiegen. Die Umbauarbeiten im Haus waren erst im Sommer 2001abgeschlossen. Ich selbst war ebenfalls erst wieder im Sommer in Salzburg und nutze die Liegenschaft seither meist nur im August mit meiner Familie. 11.4 Mag. Den Übersetzungen des Telefaxes des Mag. vom 14. März 2001 (Anlage II -"sobald der Papierkram erledigt worden ist (z.B. Zweitwohnsitz in Österreich" bzw. "sobald der Papierkram erledigt worden ist (nämlich Zweitwohnsitz in Österreich" - ist zu entnehmen, dass dieser offenbar über ihr Vorhaben informiert gewesen ist, dass Sie in Österreich einen Zweitwohnsitz begründen werden. Ist dies richtig? Haben Sie im Rahmen der Verhandlungen über den Ankauf des PKW gegenüber MK. angegeben, ab wann Sie einen Wohnsitz in Österreich begründen werden? Wenn ja, gibt es darüber Aufzeichnungen? Wenn es Aufzeichnungen geben sollte, werden Sie gebeten, diese vorzulegen. Stellungnahme des Berufungswerbers: 11.4. - Mag. war über die Begründung des Zweitwohnsitzes am Attersee damals informiert. Im Wiener Büro wusste man Anfang 2001 über den Erwerb Bescheid. Genaue Informationen über die beabsichtigte Nutzung bzw. wann die Immobilie bezugsfertig war, hatte man meines Wissens nicht. 11.5 DIGH , Wien Haben Sie im Rahmen der Verhandlungen über den Ankauf des PKW gegenüber DIGH , Wien angegeben, dass Sie einen Wohnsitz in Österreich begründen werden? Wenn ja, gibt es darüber Aufzeichnungen? Wenn es Aufzeichnungen geben sollte, werden Sie gebeten, diese vorzulegen. Haben Sie im Rahmen der Verhandlungen über den Ankauf des PKW gegenüber DIGH , Wien angegeben, ab wann Sie einen Wohnsitz in Österreich begründen werden? Wenn ja, gibt es darüber Aufzeichnungen? Wenn es Aufzeichnungen geben sollte, werden Sie gebeten, diese vorzulegen. 11.6 Vertreter des DIGH , Wien Haben Sie im Rahmen der Verhandlungen über den Ankauf des PKW gegenüber dem/den Vertreter/Vertretern des DIGH , Wien angegeben, dass Sie einen Wohnsitz in Österreich begründen werden? Wenn ja, gibt es darüber Aufzeichnungen? Wenn es Aufzeichnungen geben sollte, werden Sie gebeten, diese vorzulegen. Haben Sie im Rahmen der Verhandlungen über den Ankauf des PKW gegenüber dem/den Vertreter/Vertretern des DIGH , Wien angegeben, ab wann Sie einen Wohnsitz in Österreich begründen werden? Wenn ja, gibt es darüber Aufzeichnungen? Wenn es Aufzeichnungen geben sollte, werden Sie gebeten, diese vorzulegen. 12 Typisierung im März 2002 Im März 2002 wurde der PKW, welcher nach wie vor mit dem deutschen Ausfuhrkennzeichen zum Verkehr zugelassen gewesen ist, in Österreich typisiert und eine Einzelgenehmigung erteilt. Sowohl dem Akt des Amtes der NÖ Landesregierung als auch der Einzelgenehmigung ist zu entnehmen, dass ihr österreichischer Wohnsitz mit "SCS Verwaltung 2334 Vösendorf" angegeben wurde (Anlage XXVI). Sie werden gebeten anzugeben, warum die Typisierung des PKW im Bundesland Niederösterreich erfolgte obwohl Sie im Zeitpunkt der Typisierung bereits einen Wohnsitz im Bundesland Salzburg hatten und daher das Amt der Salzburger Landesregierung für die Typisierung zuständig gewesen wäre. Haben Sie DI(FH) , Wien den Auftrag erteilt die Typisierung im Bundesland Niederösterreich vorzunehmen? Wenn ja, gibt es darüber Aufzeichnungen? Wenn es Aufzeichnungen geben sollte, werden Sie gebeten, diese vorzulegen. Stellungnahme des Berufungswerbers: Typisierung Über die Anmeldung des Fahrzeuges und welche Papiere für solch ein Fahrzeug in Österreich vonnöten sind, wusste ich nicht Bescheid. Meines Wissens hat Frau Ha , die um das Auslaufen der deutschen Versicherung und der Kennzeichen wusste, Herrn H angerufen und um Rat gefragt. DI H ließ den PKW in der Folge am Attersee abholen und später wieder bringen. Was für die "Typisierung" nötig ist bzw. wo diese zu erfolgen hat, ist mir nicht bekannt. DI H hatte meinerseits keinerlei Instruktionen oder Vorgaben in der Sache." 2.3.2 Vorhalt vom 8. Juni 2007 Der Berufungswerber wurde aufgefordert, zu den Ausführungen des NB , der im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung (6. März 2007) behauptete, dass der Berufungswerber den Pkw Ferrari an die Bj,F, mit 23. März 2001 (laut Kaufvertrag) veräußert zu haben, Stellung zu nehmen. Eine Kopie der niederschriftlichen Befragung sowie des Kaufvertrages wurde dem Berufungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs übersandt. In seiner Stellungnahme führte der Berufungswerber unter anderem aus, dass der in Kopie vorgelegte Kaufvertrag, datiert mit "Zürich, den 23. 03. 2001" und auch Herr N ihm absolut unbekannt seien. Es gab nie einen Auftrag seitens des Berufungswerbers an den Befragten und auch keinerlei Bevollmächtigung: Die Unterschrift auf dem Kaufvertrag stamme nicht vom Berufungswerber. Zur Aussage des Herrn N werde auf frühere Darstellungen verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass offenbar W über die Rechnungslegung sehr genau informiert gewesen sein muss. W habe offenbar nur über N indirekten "Käuferkontakt" gehabt. N habe ferner erklärt, dass der Wagen "von einer Spezialtransportfirma" vom Bodenseeraum nach Wien gebracht worden sei und dass "diese Firma von Herrn W mit dem Transport beauftragt" worden sei. Auch hier sei der Berufungswerber nie irgendwie in "Verbringung" des Fahrzeuges involviert gewesen. Dass Herr W in irgendwelcher Weise "für" den Berufungswerber gehandelt hätte, sei auch von ihm nicht behauptet worden. Er habe bestenfalls die Verkäuferseite vertreten. Sämtliche "Verrechnungsmodalitäten", wie diese nun zutage getreten seien, wären ausschließlich im Interesse des Verkäufers bzw. dessen "Zwischenhändlern" gelegen und nie im Interesse des Berufungswerbers und auch von ihm nie beauftragt worden. Inwieweit H hier eine aktive Rolle innehatte - wie in der Vernehmungsniederschift von N behauptet - sei dem Berufungswerber nicht bekannt. 2.4 Niederschriftliche Befragung des Mag. Grundlage der niederschriftlichen Befragung des Mag. durch den Referenten des UFS, Salzburg, bildeten unter anderem der vom Vertreter des Berufungswerber vorlegte Schriftverkehr zwischen DI(FH) und Mag. einerseits (Telefax vom 14. März 2001) und andererseits die beiden von MK. an den Berufungswerber gesandte Telefaxe (14. März 2001 und 28. März 2001). 2.4.1 Telefax von DIGH an Mag. "Sehr geehrter Herr Magister, lieber St Ich bestätige hiermit den Kauf des 360 Modena Spider zum Preis von DEM 485.000,-- exclusive aller Steuern in serienmäßiger Ausführung. Das Fahrzeug weist einige Kilometer, welche bei Ferrari in der Abschlussabnahme gefahren werden, sowie einige Überstellungskilometer auf. Genauer Kilometerstand wird heute genannt werden. Mein Partner reist heute zum Besitzer des Fahrzeuges um die Vollständigkeit der Papiere, wie KFZ- Schein und Serviceheft, etc. zu prüfen. Bei der Gelegenheit treten wir mit einer Anzahlung von DEM 100.000,-- in Vorleistung. Der jetzige Besitzer möchte die finanzielle Abwicklung mit Fahrzeugübergabe bis spätestens Freitag, 16. 02. 2001 abgewickelt haben. Ich bitte Dich daher, den oben genannten Betrag so zu überweisen, dass ich am 16. vormittags über den Geldbetrag verfügen kann. Meine Bankverbindung lautet: VB. Die Fahrgestell-Nr. des Fahrzeuges ist FF. Die komplette Fg. Nr. wird uns bei Leistung der Anzahlung übermittelt. Das Fahrzeug steht ca. 300 km nördlich Frankfurts und es ist mit Überstellungskosten eines Einzeltransportes von ca. DEM 2.000,-- zu rechnen. Weitere Kosten für die Zulassung auf deutsche Zollkennzeichen (Passkopie erforderlich), die jedoch nicht bedeutend sind, zuzüglich der gewünschten Versicherungshaftpflicht und, so gewünscht, Kasko (empfehlenswert). Die Inetwakosten werde ich im Laufe des heutigen Nachmittags übermitteln können. Das deutsche Zollkennzeichen, zumindest für die ersten Monate, wollen wir deshalb machen, um nicht für den Kaufpreis noch die deutsche MWST (das wären DEM 77.000,-- zu finanzieren, zuzüglich der anfallenden Zinsen) bezahlen zu müssen und ca. 5 - 6 Monate auf die Refundierung zu warten. Mein Partner wird heute zwischen 15 - 16 Uhr die oberwähnte Anzahlung leisten und somit kann ich Dir im Anschluss daran, nach Überprüfung sämtlicher Unterlagen, auch die komplette Fg. Nr. bekannt geben. Ich hoffe, dass nun alles klappt und stehe Dir für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung und bedanke mich recht herzlich für die übermittelte Bestellung. Mit freundliche Grüßen DIGH " 2.4.2 Übersetzung FAX Mag. an G.A. (14. März 2001) "Lieber Gary! Wie besprochen übermittle ich dir die Einzelheiten zum oben erwähnten Fahrzeug (siehe auch das Fax von GHo (GH) - meinen Freund der uns hilft, das Auto zu besorgen). Nach meinen Besprechungen mit GHo ("GH") (und seinem beiliegendem Fax) gehe ich davon aus, das das Auto zusammenfassend folgende Spezifikationen aufweist: Ferrari 360 Modena Spider sofort verfügbar" (weitere Beschreibung des Fahrzeuges) "Alle europäischen Papiere vorhanden - keine Einschränkungen (Überprüft durch GH´s Kollegen) Preis DM 485.000,- ohne Steuern, welche nur fällig werden, wenn Du Dich entschließt, das Fahrzeug in Europa mit "normalen" Kennzeichen anzumelden; vorerst wird vorgeschlagen, das Du Deutsche "Zollkennzeichen" verwendest, die leicht nach beispielsweise 6 Monaten gegen österreichische Zollkennzeichen gewechselt werden können, sobald der Papierkram erledigt worden ist (nämlich Zweitwohnsitzanmeldung in Osterreich); zusätzlich musst Du die Transportkosten von Deutschland nach Osterreich in der Hohe von ca. DM 2.000,-, Versicherung und Straßengebühren übernehmen. Ausstattungen, die er Wagen nicht aufweist:" (Beschreibung der Ausstattung) "Auf Grundlage unserer gestrigen Besprechungen habe ich GH angewiesen das Fahrzeug zu ordern. Sein Kollege in Deutschland trifft sich heute mit dem Eigentümer des Fahrzeuges und wird das Auto und die Details sowie die entsprechenden Papiere überprüfen um die Ordnungsmäßigkeit sicherzustellen. Im Anschluss daran wird G. eine Anzahlung in Höhe von DM 100.000,- tätigen um das Auto zu sichern. Die Bezahlung des Restpreises sollte sobald als möglich erfolgen (beabsichtigt ist Freitag diese Woche). Daher mochte ich Dich bitten, dass Du SOFORT Deiner Bank die Zahlungsanweisung übermittelst und hoffe, dass die beiliegenden Überweisungsinstruktionen den Ablauf beschleunigen können. Gleichzeitig bitte ich Dich, eine Kopie Deines Passes an GHo zu senden (Fax. Nr. +), um ihm die Fahrzeuganmeldung auf Deinen Namen zu ermöglichen. Ich habe G. so verstanden, dass er einstweilen eine Versicherung für das Auto (Vollkasko) besorgen wird und die fälligen Straßengebühren (und die Du ihm dann ersetzen kannst bei Übernahme des Wagens). Die endgültige Versicherungspolizze können wir später besorgen - GH wir eine entsprechendes Anbot besorgen, wir könnten auch über MAB's Makler dieses überprüfen. Was den Kaufvertrag anlangt, habe ich mit GH vereinbart, er solle alles vorbereiten (Rechnung und Kaufvertrag, letzteren (hier: fälschlich "Ietter" statt "later") - falls von Dir gewünscht) und zwar auf der Grundlage, dass es nur eine Rechnung für den .Listenpreis" gibt; der zusätzlich Aufschlag wird nicht in Rechnung gestellt, ist aber zahlbar. Das Auto wird - bis auf weiteres - bei GH garagiert, bis Du nach Wien kommst. Anschließend könnten wir das Auto in die Garage unserer neuen Büros in 9 parken. Ich hoffe, das obige ist verständlich - sollten noch Fragen offen sein, dann zögere bitte nicht mich unter meiner Wiener Mobilnummer anzurufen «Tel: +++). Die besten Wünsche und lass uns hoffen, dass wird das Fahrzeug bekommen. St " 2.4.3 Übersetzung FAX Mag. an G.A. (28.März 2001) "Lieber Gary Ich habe KEINE schlechten Nachrichten - das Auto ist in Wien !I! Ich habe es schon gesehen. es schaut großartig aus -und ich bin sicher Du wirst es liebend so rasch wie möglich fahren wollen. Ich habe Exemplare erhalten von den Autopapieren (d.h. der Registrierung) der Versicherungspolizze für Haftpflicht - der "Grünen Karte" von der Versicherung (Versicherungsbestätigung für Auslandsreisen) - der Rechnung von G H , und einer Zusatzrechnung für bestimmte Administrativ-Kosten (Versicherung, Zulassung, Steuern und Transport)" Beschreibung des Fahrzeuges "Kilometerstand bei Übergabe: 150 - Bezahlter Preis: DM 485,000 Listenpreis: DM 310.000 (offiziell) Wie besprochen ist das Auto derzeit nur haftpflichtversichert und noch nicht gegen sonstige Risken wie z.B. Diebstahl. Ich hoffe dass es die obigen Informationen Dir ermöglichen von einem Versicherungsmakler ein Angebot zu bekommen. Gleichzeitig werden wir uns bemühen ein Versicherungsanbot hier in Österreich zu bekommen, um es mit Deinem zu vergleichen. Bis auf weiteres steht das Auto in einer Garage bei Hs Firma. Ab Anfang April werden wir eine Garage im Haus, in dem sich unsere neuen Büros befinden, zur Verfügung haben. Letzter Punkt: Könntest Du bitte dafür Sorge tragen, dass an GHo der Betrag von DM 7.390 überwiesen wird. Er hat diesen Betrag als Barauslagen für Zusatzkosten wie die Haftpflichtversicherung, Straßenbenützungsgebühren, Zulassungskosten vorgeschossen. Wenn Du irgendwelche Fragen in der Sache hast, bitte zögere nicht, mich unter meiner Wiener Mobilnummer anzurufen (Tel +6). Alles erdenklich Gute St " 2.4.4 Niederschrift über die Zeugenvernehmung des Mag. 1) Sachverhalt G.A. (Berufungswerber) hat im Jahr 2001 den PKW der Marke Ferrari 360 Modena Spider um DM 485.000,- von DI.. (Anlage I). Der Erwerb dieses Fahrzeuges ist - nach den vorliegenden Unterlagen sowie den Angaben des Berufungswerbers - über die Vermittlung des MK, 1190 Wien, S36 /13, zu Stande gekommen (Anlage II - Telefax Mag. in englischer Sprache; datiert 14. März 2001 - mit Übersetzung - Telefax I). Mag. führte nach den vorliegenden Unterlagen sowie den Angaben des Berufungswerbers die Verhandlungen mit dem Verkäufer des Fahrzeuges DI(FH) - Anlage III - Telefax DI(FH) , Wien an MK. - datiert 14. März 2001) Weiters informierte MK. den Berufungswerber über die Lieferung des Fahrzeuges (Anlage IV - Telefax Mag. in englischer Sprache; - datiert 28. März 2001 - mit Übersetzung - Telefax II). In der vorliegenden Kopie der Rechnung des Verkäufers - DIGH , A-- - vom 22. März 2001 wurde weder die Umsatzsteuer noch die Normverbrauchsabgabe verrechnet, da eine "Ausfuhrlieferung" ("keine Mehrwertsteuer - Exportpreis") vorgelegen sein soll. Angeführt wurde weiters, dass Zulassungs- und Transportkosten gesondert verrechnet werden. Als Ausfuhrnachweis diente die Bestätigung des Zollamtes Singen. Das Fahrzeug wurde unter Verwendung eines deutschen Ausfuhrkennzeichens am 23. März 2001 über das Zollamt Rielasingen in die Schweiz ausgeführt, wie dem Schreiben des Zollamtes Singen vom 27. Feber 2006 zu entnehmen ist. Die Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg (UFS, Salzburg) haben ergeben, dass dieses Fahrzeug am 23. März und am 5. April 2001 in Deutschland (Landratsamt Konstanz) zweimal zum Verkehr zugelassen worden ist, und die Zulassungen vom 23. März und 5. April 2001 auf G.A. erfolgten. Das Fahrzeug wurde - nach der vorliegenden Kopie der Versicherungsbescheinigung Nr. 0 - bei der Volksfürsorge Deutsche Sachversicherungs- AG versichert (Anlage V). Weiters liegt die Kopie einer beim Finanzamt Singen, BRD eingereichten Kraftfahrzeugsteuererklärung für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens vom 5. April 2001 (Anlage VI) sowie die Kopie eines Reparaturauftrages (Anlage VII) vor. 2) Befragung MK 2.1 Auftrag G.A. Nach den Angaben des G.A. waren Sie der einzige der beauftragt gewesen ist, ein "solches Fahrzeug" zu besorgen. Es wurde Ihnen der mündliche Auftrag erteilt "ein solches Fahrzeug" zu besorgen. Ist dies richtig? Ja. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Zeuge G.A. bei der "Besorgung eines solches Fahrzeuges" behilflich war. 2.1.1 Schriftverkehr Nach den Angaben des G.A. wurde außer den von Ihnen an den Berufungswerber gesandten Telefaxe kein weiterer Schriftverkehr geführt? Ist dies richtig? Ja 2.2 Verhandlungen mit dem Verkäufer (DIGH , A-- ) Nach den Angaben des G.A. haben Sie die Verhandlungen mit dem Verkäufer allein geführt. Ist dies richtig? Ja Wer war ihr Verhandlungspartner bzw. Ansprechpartner bei der Firma DI...? DIH 2.3 Begründung des Zweitwohnsitzes Dazu befragt hat G.A. Folgendes angegeben: "K. war darüber informiert, dass am Attersee ein Österreich-Wohnsitz von mir gekauft wurde. Mag. war über die Begründung des Zweitwohnsitzes am Attersee damals informiert. Im Wiener Büro wusste man Anfang 2001 über den Erwerb Bescheid." 2.3.1 Leiter des "Wiener Büros" Waren Sie im Jahr 2001 der Leiter des "Wiener Büros" des Berufungswerbers? Nein 2.3.2 Begründung des Zweitwohnsitzes in Österreich am Attersee Entsprechen die Angaben des G.A. den Tatsachen, dass Sie sowohl über den Ankauf des Objekts am Attersee ("Österreich-Wohnsitz") als auch über die Begründung des Zweitwohnsitzes am Attersee bereits zu Beginn des Jahres 2001 informiert gewesen waren? Ich kann mit heute mehr erinnern, ob im Zeitpunkt des Ankaufes des Objektes am Attersee ("Österreich-Wohnsitz") bereits darüber informiert gewesen bin, dass ein Objekt angekauft wurde. 2.3.3 DIGH , Wien Haben Sie im Rahmen der Verhandlungen über den Ankauf des PKW gegenüber DIGH , Wien klar und unmissverständlich angegeben, dass G.A. einen Wohnsitz in Österreich begründet hat? Nein 2.4 Ausfuhr des Pkws in die USA Dazu befragt hat G.A. Folgendes angegeben: "Der PKW sollte nie in die USA verbracht werden bzw. war K. darüber informiert, dass am Attersee ein Österreich-Wohnsitz von mir gekauft wurde und das Auto letztlich dorthin überstellt werden sollte. Gerade deshalb sollte das Auto ja in Wien bzw. Österreich ausgeliefert werden und zahlte ich für den Transport nach Österreich. Mit Herrn DI H oder einem Vertreter von ihm habe ich über irgendwelche Ausfuhr aus Österreich heraus nie gesprochen bzw. war eine solche, wie dargestellt, nie beabsichtigt." 2.4.1 DIGH , Wien Haben Sie im Rahmen der Verhandlungen über den Ankauf des PKW gegenüber DIGH , Wien klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der PKW nicht an diesen in der Rechnung des DI(FH) , Wien angeführten Bestimmungsort - 10. - in den USA gebracht werden sollte? Nein, es stand nie zur Diskussion, dass das Fahrzeug in die USA verbracht werden sollte. 2.5 Auslieferung des Autos in Österreich Entspricht es den Tatsachen, dass Sie informiert gewesen sind, dass das Auto in Österreich an den G.A. ausgeliefert werden sollte, da er für den Transport des Fahrzeuges nach Österreich aufzukommen hatte? Faktum ist, dass das Auto in Österreich ausgeliefert wurde. Es stand nie zur Diskussion, dass das Fahrzeug in die USA verbracht werden sollte. Haben Sie im Rahmen der Verhandlungen über den Ankauf des PKW gegenüber DIGH , Wien klar und unmissverständlich angegeben, dass das Auto in Österreich an den Berufungswerber ausgeliefert werden soll? Es stand nie zur Diskussion, dass das Fahrzeug in die USA verbracht werden sollte, da nach Erinnerung des Zeugen er gegenüber DIGH , Wien erwähnte, dass das Auto am "Österreich Wohnsitz" verbleiben soll, damit G.A. dieses Fahrzeug im Sommer 2001 nutzen wollte. 2.6 Überstellung des Autos an den Österreich-Wohnsitz des Berufungswerbers Entspricht es den Tatsachen, dass Sie informiert gewesen sind, dass das Auto an den Österreich-Wohnsitz des G.A. überstellt werden soll? Nein, weil es nie zur Diskussion stand, wo das Fahrzeug genutzt werden sollte. 2.7 Standort des Pkws Dazu befragt hat G.A. Folgendes angegeben: "Der PKW war meines Wissens ausschließlich in Wien und später am Attersee bzw. in Salzburg (bei der Fa De ) garagiert. Mag. bestätigt in seinem Fax vom 14.3.2001 diesbezüglich, dass der PKW in der Folge in der Garage der neuen Büros in Wien geparkt werden könne bzw. eine Anmeldung des Pkws dann unter der Adresse in Burgau erfolgen könne". 2.7.1 Angaben des G.A. Entsprechen die Angaben des G.A. zum Standort des Pkws den Tatsachen? Ja. 2.7.2 DIGH , Wien Haben Sie im Rahmen der Verhandlungen über den Ankauf des PKW gegenüber DIGH , Wien klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, wo der PKW in Österreich seinen Standort haben wird? Nein. 2.8 Unterbringung des PKW G.A. hat dazu befragt ausgeführt, dass "es in der Standortfrage mit Herrn H oder einem Vertreter von Herrn H meinerseits ebenfalls nie eine Kommunikation gegeben hat." Ist dies richtig? Ja. 2.9 Nutzung des Pkws Dazu befragt hat G.A. Folgendes angegeben: "Der PKW wurde meines Wissens nur zwischen den Orten Wien und Salzburg bewegt." Entsprechen die Angaben des Berufungswerbers zur Nutzung des Pkws den Tatsachen? Ja. 2.9.1 G.A. Hat Ihnen gegenüber G.A. im Rahmen des Auftrages den PKW "zu besorgen" klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, in welchem Land (Kontinent) er beabsichtigt, den PKW zu nutzen bzw. wo er genutzt werden wird? Ja, es war mir klar, dass das Auto in Österreich verwendet werden wird, da die Freude des G.A. über den geglückten Kauf des Pkws sehr groß war und er mit dem Auto in Österreich fahren wollte. 2.9.2 DIGH , Wien Haben Sie im Rahmen der Verhandlungen über den Ankauf des PKW gegenüber DIGH , Wien klar und unmissverständlich angegeben, in welchem Land (Kontinent) G.A. den Pkw nutzen wird?

Normen und Schlagworte

Freie BeweiswürdigungZulassungVerwendungNormverbrauchsabgabe

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0379-S/06
Stammnummer
32643
Gültig
22.01.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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