Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0379-S/06
Keine NOVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NOVAG 1991 im Jahr der erstmaligen Zulassung im Inland (März 2002), wenn das Beweisverfahren ergibt, dass den Händler die Verpflichtung zur Entrichtung der NOVA gemäß § 1 Abs. 1 NOVAG 1991 im Jahr der Lieferung trifft (März 2001).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0379-S/06vom 22.01.2008Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des An, vertreten durch I, vom 29. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch M, vom 12. Juni 2006 betreffend Normverbrauchsabgabe 2002 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend Normverbrauchsabgabe 2002 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
A) Verfahrensablauf Abgabenbehörden erster Instanz
1) Finanzamt Salzburg - Land
Im Rahmen einer Betriebsprüfung des DI,FH wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
DI erwarb mit ER vom 23. 03. 2001 von einem deutschen Unternehmen einen PKW der Marke Ferrari 360 Modena Spider mit einer "Tageszulassung". Dieser PKW wurde bereits mit 22. 03. 2001 an den Berufungswerber weiterveräußert und dabei auf der Rechnung die Adresse der A, die zugleich auch die Wohnadresse des Berufungswerber sein dürfte, angeführt. Der Kaufpreis betrug DM 485.000,- (€ 247.976,56). Es wurde weder die Umsatzsteuer noch die Normverbrauchsabgabe in Rechnung gestellt (Vermerk: keine Mehrwertsteuer, Exportpreis). Angeführt wurde aber, dass sowohl die Zulassungs- als auch die Transportkosten gesondert verrechnet werden. Die Betriebsprüfung stellte weiters fest, dass der PKW im Mai 2001 in Österreich (Wien) repariert worden ist (Austausch einer Felge sowie eines Ventils). Eine von der Betriebsprüfung vorgenommene Abfrage nach einem möglichen Wohnsitz des Berufungswerbers in Österreich ergab, dass dieser seit 09. 04. 2001 in 4 gemeldet ist (Nebenwohnsitz) und mit 12. 11. 2002 die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten hat. Eine Abfrage der Zulassungsdaten für das vom Berufungswerber erworbene Fahrzeug ergab, dass dieses Fahrzeug in den Ländern Deutschland und Österreich unter folgenden behördlichen Kennzeichen bisher zum Verkehr zugelassen gewesen ist:
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Land
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Zeitraum
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Kennzeichen
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Deutschland Erstzulassung
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23. 3. 2001 - 22.06.2001
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K-
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Österreich
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21. 03. 2002 bis 21. 03. 2003
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S
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21. 03. 2003 bis 15. 03. 2004
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SL
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22. 03. 2004 bis 22. 03. 2005
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SL
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25. 03. 2005 bis 27. 03. 2006
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SL
Die Betriebsprüfung ersuchte in der Folge die Zulassungsbehörde (AV) um Mitteilung, ob bei der erstmaligen Zulassung in Österreich die Normverbrauchsabgabe und die Umsatzsteuer entrichtet worden ist sowie um Übersendung der Unterlagen. Die Zulassungsbehörde (AV ) kam diesem Ersuchen nach und übersandte Kopien der Unterlagen, die im Rahmen der Anmeldung des PKW angefertigt wurden. Aus diesen Unterlagen war unter anderem zu entnehmen, dass die Zulassungsbehörde (offenbar) keine Prüfung dahingehend vorgenommen habe, ob die Abgaben (Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) vor der erstmaligen Zulassung des PKW in Österreich entrichtet wurden.
Da der Verkäufer (DI ) für dieses Fahrzeug (vorerst) keine Ausfuhrpapiere vorlegen konnte, weil nach dessen Angaben der Berufungswerber selbst das Fahrzeug exportiert haben soll, ist nach Ansicht der Betriebsprüfung dieser verpflichtet sowohl die Umsatzsteuer als auch die Normverbrauchsabgabe im Zeitpunkt der Erstzulassung im Inland zu entrichten. Da der Berufungswerber dieser Verpflichtung bisher nicht entsprochen hat, sei ihm die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe vorzuschreiben. Die Betriebsprüfung übersandte in der Folge Kontrollmitteilungen an das für die Erhebung der Normverbrauchssteuer zuständige Wohnsitzfinanzamt des Berufungswerbers (Finanzamt Salzburg-Land) sowie hinsichtlich der Umsatzsteuer an das Zollamt Linz.
Die Abgabenbehörde erster Instanz nahm in Auswertung der eingegangen Kontrollmitteilung der Betriebsprüfung die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (16% von € 198.381,25 = € 31.741,00) vor und verhängte einen Verspätungszuschlag (gemäß
§ 135 BAO) im Ausmaß von 10% der Bemessungsgrundlage (€ 3.174,10).
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber mit 22. März 2001 den PKW Ferrari um DM 485.000,- erworben habe. Die Normverbrauchsabgabe sowie die Umsatzsteuer seien nicht in Rechnung gestellt worden, da es sich um einen "Exportpreis" gehandelt habe. Vom Autohändler sei ein Exportnachweis über die Ausfuhr des Fahrzeuges über den deutsch-schweizerischen Grenzübergang Rielasingen vorgelegt worden. Am 21. März 2002 sei das Fahrzeug mit dem Kennzeichen S erstmals in Österreich zum Verkehr zugelassen worden. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland unterliege gemäß
§ 1 Z 3 NoVAG der Normverbrauchsabgabe. Die Steuerschuld entstehe gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG mit dem Tag der Zulassung. Als Bemessungsgrundlage für die festzusetzende Normverbrauchsabgabe sei der Kaufpreis unter Anwendung eines Abschlages von 20% herangezogen worden.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem ausgeführt, dass der Berufungswerber bzw. einer seiner Mitarbeiter den gegenständlichen PKW "Ferrari Modena Spider" im März 2001 von einem Wiener Fahrzeughändler im Inland übernommen habe. Der Berufungswerber habe zwar seinen Hauptwohnsitz in den USA, jedoch sei das Fahrzeug zur Nutzung am österreichischen Zweitwohnsitz bestimmt. Eine Ausfuhr in die USA sei niemals durchgeführt und auch gegenüber dem Autohändler nicht behauptet worden. In der Schweiz verfüge der Berufungswerber über keinen Anknüpfungspunkt und er habe das Fahrzeug weder in die Schweiz ausgeführt noch von der Schweiz nach Österreich importiert. Ebenso habe weder der Berufungswerber noch in seinem Auftrag einer seiner österreichischen Mitarbeiter dem Wiener Fahrzeughändler einen Ausfuhrnachweis vorgelegt. Nach § 1 Z 1 Normverbrauchsabgabegesetz unterliege die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Normverbrauchsabgabe. In weiterer Folge sei in § 4 Z 1 Normverbrauchsabgabegesetz geregelt, dass in den Fällen der Lieferung im Inland der Unternehmer, der die Lieferung ausführt, Abgabenschuldner sei. Die Normverbrauchsabgabe werde daher auf Grund der eindeutigen Rechtslage vom Wiener Fahrzeughändler geschuldet. Es werde daher um Stattgabe des Berufungsbegehrens gebeten.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Rechtmittelbehörde (Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Salzburg, UFS Salzburg) vor.
2) Zollamt Linz
Das Zollamt Linz forderte den Berufungswerber auf zu dem ihr von der Betriebsprüfung mitgeteilten Sachverhalt eine Stellungnahme abzugeben.
In Beantwortung dieses Ersuchens (29. März 2006) führte die Parteienvertreterin aus, dass der Berufungswerber den PKW Ferrari im März 2001 zum Kaufpreis von DEM 485.000,00 erworben habe. Auf der vorliegenden Rechnung sei vermerkt, dass sowohl der Erfüllungsort der Lieferung als auch der Zahlungsort Wien gewesen sei. Es entspreche den Tatsachen, dass das Fahrzeug durch einen Beauftragten des Herrn AG direkt vom Fahrzeughändler - DI - übernommen worden sei und anschließend nach Salzburg überstellt worden ist. In Salzburg sei sodann die Übergabe an Herrn AG erfolgt. Weder Herr AG noch einer seiner Mitarbeiter habe Kenntnis von einem Export in die Schweiz mit einem anschließenden Reimport nach Österreich gehabt. Es bestehe keine Kenntnis darüber, ob für das Fahrzeug Normverbrauchsabgabe entrichtet worden sei. Allerdings gehe man davon aus, dass eine ordnungsgemäße Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erfolgt sei, zumal nach § 38 iVm § 37 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG) eine Zulassung überhaupt nur möglich sei, wenn dagegen aus steuerlicher Sicht keine Bedenken bestehen würden. Herr AG habe seinen Hauptwohnsitz in den USA und eine dauerhafte Zulassung erscheine nach den Bestimmungen des § 37 KFG nicht zulässig, sodass die mit der Zulassung Beauftragte - Frau G - jährlich eine vorübergehende Zulassung für jeweils ein Jahr beantragt habe. In der Zulassungsbescheinigung sei der fallweise benutzte Zweitwohnsitz des Herrn AG angeführt.
Das Zollamt Linz forderte in der Folge die Parteienvertreterin auf zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
a) Rechnungslegung ohne Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe
"Herr AG hat von der Firma H eine Faktura über den Ankauf des Ferraris zum EXPORTPREIS akzeptiert. Warum akzeptierte er die die Rechnung, ohne NOVA und Umsatzsteuer bzw. wann und durch wen wurde diese entrichtet?
Stellungnahme
Herr AG ist kein Steuerexperte und er konnte daher auch nicht beurteilen, unter welchen Voraussetzungen österreichische Unternehmer bei Lieferungen Umsatzsteuer entrichten müssen oder Lieferungen steuerfrei sind. Jedenfalls setze eine Exportlieferung voraus, dass der Lieferort in Österreich liegt und dies steht somit ebenfalls im Widerspruch zur im Raum stehenden Unterstellung, das Fahrzeug wäre möglicherweise nicht umsatzsteuerbar im Ausland geliefert worden. Herr AG hat weder die Umsatzsteuer noch die Normverbrauchsabgabe entrichtet, da er auch keinen Steuertatbestand verwirklicht hat. Die Umsatzsteuer ist bei Lieferungen im Inland vom Unternehmer zu entrichten, sofern kein Befreiungstatbestand vorliegt. Steuerfrei sind unter anderem Ausfuhrlieferungen. Solche steuerfreie Ausfuhrlieferungen liegen nach § 7 UStG vor, wenn der Liefergegenstand in das Drittlandsgebiet befördert wird und der liefernde Unternehmer über einen Ausfuhrnachweis verfügt. Ebenso ist gemäß
§ 4 Normverbrauchsabgabegesetz bei Lieferungen im Inland der Unternehmer, der die Lieferung ausführt, Abgabenschuldner. Wir ersuchen daher nochmals höflich darum, die Frage und wann Steuern entrichtet wurden, beim Abgabenschuldner zu klären.
b) Ausfuhrkennzeichen - Reparatur in Österreich
Das Fahrzeug wurde beim Landesamt Konstanz am 23. 03. 2001 mit dem Ausfuhrkennzeichen K-- angemeldet und am selben Tag in die Schweiz ausgeführt. In weiterer Folge wurde das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen im Inland genutzt. Die erste nachweisbare Nutzung des Fahrzeuges im Inland kann auf Grund einer Reparaturrechnung der Firma De, vom 15. 05. 2001 nachgewiesen werden (Fa. De , Wien Rechnungsnummer A-, vom 15. 05 .2001).
Stellungnahme
Das Fahrzeug wurde von einem deutschen Händler an den österreichischen Verkäufer, Herrn DI , geliefert und mit einem deutschen Kennzeichen überstellt. Zwar war ersichtlich, dass es sich um ein deutsches Kennzeichen handelt, doch besteht kein Bewusstsein darüber, dass die Fahrzeugnutzung mit diesem Kennzeichen nicht in Ordnung gewesen sein soll. Ebenso besteht kein Bewusstsein über die von Ihnen vorgenommene Einstufung als deutsches Ausfuhrkennzeichen und die allenfalls damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen.
c) Übernahme des Fahrzeuges; Überstellung nach Salzburg
Wie hat Herr AG das Fahrzeug von H über einen Beauftragten in Wien übernommen und nach Salzburg gebracht?
Stellungnahme
Das Fahrzeug wurde in Wien beim Autohaus des Herrn DI von einem Mitarbeiter des Herrn AG , Herrn MS, übernommen und sodann zunächst zur Geschäftsadresse der AC in Wien verbracht. Nach etwa einer Woche wurde das Fahrzeug schließlich von einem geeigneten Chauffeur nach Salzburg zu Herrn AG überstellt.
d) Kennzeichen Wien - Salzburg
Mit welchem Kennzeichen wurde die Überstellung Wien - Salzburg vorgenommen? Warum wurde das Fahrzeug in Salzburg angemeldet?
Stellungnahme
Da kein Anlass bestand, an der Nutzungsberechtigung zu zweifeln, war bei der Überstellung von Wien nach Salzburg das deutsche Kennzeichen am Fahrzeug angebracht. Herr AG hat in Salzburg keinen Wohnsitz, sondern ist in einem Hotel abgestiegen. Die Frage nach der Ursache für die Nichtanmeldung in Salzburg ist daher nicht nachvollziehbar.
e) Nutzung des Fahrzeuges in Österreich
Ist Herrn AG nicht bekannt, dass er das Fahrzeug nachweislich zumindest bis 15. Mai 2001 mit einem deutschen Ausfuhrkennzeichen genutzt hat, vermutlich sogar bis zur Erstanmeldung im Inland im März 2002?
Stellungnahme
Herr AG hat das Fahrzeug nur sehr geringfügig genutzt, da er sich weitaus überwiegend in den USA aufhält. Sechs Jahre nach dem Erwerb beträgt der Kilometerstand nach unseren Informationen etwa 3.000,00 km. Somit hat Herr AG das Fahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen zwar wohl für eine Erstausfahrt im Jahr 2001 genutzt, jedoch ist das Fahrzeug in der Folge weitaus überwiegend in der Garage verblieben.
f) Deutsches Kennzeichen
Wie kommt ein deutsches Kennzeichen auf das Fahrzeug, wenn es laut AG lediglich in Österreich überstellt wurde und auch ebendort in Betrieb genommen wurde?
Stellungnahme
Das deutsche Kennzeichen wurde wohl für die Lieferung von Deutschland nach Österreich benötigt, jedoch bitten auch wir diesbezüglich, die Fragen an die verantwortlichen Autohändler zu richten.
g) Ausfuhrbestätigung -Zollamt Singen
Laut Mitteilung des Zollamtes Singen, GZ, vom 27. 02. 2006 wurde bestätigt, dass das Fahrzeug in die Schweiz über das Zollamt Rielasingen ausgeführt wurde. Warum hat Herr AG davon nichts gewusst?
Stellungnahme
Zur Frage nach dem Umweg über die Schweiz können wir nur wiederholt feststellen, dass davon keiner der Mitarbeiter von Herrn AG , somit weder Frau Ha (führte die Zulassungen durch) noch Herr Mag. (Übernahme des Fahrzeuges und Ansprechpartner für Herrn DI ) Kenntnis hatte. Herr AG hat sich mit solchen Detailfragen nicht befasst und lediglich das Fahrzeug anlässlich eines Hotelaufenthaltes in Salzburg für eine Erstausfahrt in Empfang genommen.
h) Export - Zulassung des Fahrzeuges im Inland
Da das Fahrzeug aus steuerlicher Sicht nach dem vorliegenden Sachverhalt eindeutig zum Export bestimmt war (wer hat dem Unternehmer diese Angaben gemacht?) wurde auf der Rechnung dies auch vermerkt und weder NOVA noch Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Da das Fahrzeug aber nachweislich am 21. 03. 2002 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurde, trifft nach derzeit gültiger Rechtslage die Verpflichtung zur Entrichtung der NOVA und Einfuhrumsatzsteuer jenen, der das Fahrzeug in das Inland gebracht hat.
Stellungnahme
Zu diesem Punkt können wir nur wiederholen, dass Herr AG bzw. seine Beauftragten stets davon ausgegangen sind, dass das Fahrzeug zunächst vom deutschen Händler an den österreichischen Händler geliefert wurde und sodann es zu einer normalen österreichischen Lieferung mit Lieferort Wien an Herrn AG gekommen ist. Falls von irgendeiner Person eine Ausfuhr mit einer Wiedereinfuhr durchgeführt worden ist, trifft diese Person eine Verpflichtung zur Entrichtung der österreichischen Einfuhrumsatzsteuer. Wir stimmen diesbezüglich ihren rechtlichen Ausführungen zu, jedoch bitten wir zur Kenntnis zu nehmen, dass die Verantwortlichkeit jedenfalls nicht bei Herrn AG und seinen Mitarbeitern liegt."
Da das Zollamt Linz für das weitere Verfahren offenbar nicht mehr zuständig gewesen ist, wurde dieses an das dafür zuständige Zollamt Wien abgetreten.
3) Zollamt Wien
3.1 Stellungnahme DI
Das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz ersuchte in der Folge DI um Vorlage des Kaufvertrages sowie zur Exportlieferung des an Herrn AG veräußerten PKW in die Schweiz Stellung zu nehmen.
Diesem Ersuchen wurde mit Schriftsatz vom 28. 07. 2006 dahingehend entsprochen, dass unter anderem die Rechnung des liefernden deutschen Unternehmens sowie die Bestätigung, dass dieses Fahrzeug in Deutschland ordnungsgemäß versteuert worden sei, vorgelegt wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass das Fahrzeug von dem deutschen Händler per Transporter in Wien angeliefert worden sei. Ein eventueller Transport von oder in die Schweiz sei DI nicht bekannt. Das Fahrzeug sei ordnungsgemäß bei einem deutschen Händler gekauft worden und dieser habe das Fahrzeug vereinbarungsgemäß in Wien angeliefert.
3.2 Reparatur des Fahrzeuges im April 2001
Auf Grund der Feststellung der Betriebsprüfung, dass der PKW im Mai 2001 in Österreich (Wien) repariert worden ist (Austausch einer Felge sowie eines Ventils), richtete der zuständige Referent des Zollamtes Wien ein Auskunftsersuchen an das Unternehmen welches die Reparatur vorgenommen hatte. Das Unternehmen legte folgende Unterlagen vor:
Reparaturauftrag
vom 18. April 2001, Auftraggeber: DI
Rechnung
vom 15. Mai 2001 an DI über eine neue Felge sowie
Garantiekarte
lautend auf FP
Auf der vorgelegten Kopie der Rechnung der Firma De , Wien an DI , Wien war als Datum der Erstzulassung der 20. 02. 2001 angeführt.
3.3 Unterlagen Niederösterreichsche Landesregierung
Auf fernmündliches Ersuchen des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg (UFS, Salzburg) übersandte der Vertreter des Berufungswerbers eine Kopie der vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung erteilten Einzelgenehmigung für den PKW Ferrari. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der PKW mit dieser Einzelgenehmigung an den österreichischen Wohnsitz überstellt worden sei. Der Einzelgenehmigung sei unter anderem zu entnehmen, dass die Erstzulassung des Pkws mit 23. 03. 2001 erfolgt sei und offenbar mit dem Kennzeichen K-- der Behörde vorgeführt worden ist. Die Einzelgenehmigung wurde dem Berufungswerber erteilt und erfolgte auf eine Adresse in Niederösterreich (SCS Vösendorf, 2334 Vösendorf).
Die Unterlagen über die Erteilung der Einzelgenehmigung wurden vom zuständigen Referenten des Zollamtes Wien, der eine Erhebung beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vorgenommen hatte, an den Referenten des UFS, Salzburg übersandt. Diesen Unterlagen ist unter anderem zu entnehmen, dass der deutsche Fahrzeugbrief von der österreichischen Zulassungsbehörde eingezogen wurde, sowie die Ausfuhrabfertigung des Zollamtes Rielasingen vom 23. 03. 2001 aufliegt. Der übersandten Kopie des Fahrzeugbriefes (Nr.: CC) ist zu entnehmen, dass keine weiteren "Halter-Eintragungen" vorgenommen wurden.
3.4 Amtshilfe an das Zollkriminalamt Köln
Das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz ersuchte nach Darlegung des Sachverhaltes im Amtshilfewege Ermittlungen durch das ZOFA-Frankfurt/Main bei der Firma Bo zu veranlassen und zwar hinsichtlich Erhebung aller dort zu diesem Geschäftsfall aufliegenden Unterlagen, insbesondere die Bestellung, den Kaufvertrag, die Rechnung(en) und die Zahlungsmodalität und diese in Kopie zu übersenden. Weiters wurde ersucht, Zollamtliche Unterlagen (Anmeldung) beim ZA Rielasingen über die Ausfuhr am 23. 03. 2001 (falls in der Exportanmeldung der Name AG aufscheint, wie kam die Firma Bo. zu diesen Daten, da der Käufer die Fa. H,in1 war) sowie zu folgenden Punkten:
Wurde
der FERRARI von der Fa. Bo. im März 2001 in die Schweiz und
anschließend wieder nach Österreich verbracht?
Wenn
ja, wer hat das Fahrzeug im März 2001 in die Schweiz und anschließend
nach Österreich verbracht? (eventuell Zeugenniederschrift mit dem
Fahrer)
Wer
hat diesen Auftrag erteilt?
Wound an wen wurde der FERRARI in Österreich übergeben?
Wer
war bei der Übergabe anwesend?
Warum
war(en) dies(e) Personen anwesend?
War(en)
diese anwesende(n) Person(en) Bedienstete des Autohauses H oder von wem war(en)
diese Person(en) bevollmächtigt?
Welche
Unterlagen wurden bei der Übergabe des Fahrzeuges an den Käufer (H ,
Wien) ausgehändigt oder wurde das Fahrzeug an AG selbst
übergeben?
Der Referent des Zollamtes Wien übersandte sowohl das Ersuchen an das Zollkriminalamt Köln sowie den Ermittlungsbericht des Zollfahndungsamtes und die Niederschrift über die Vernehmung des BN an den Referenten des UFS, Salzburg.
Dem Ermittlungsbericht des Zollfandungsamtes Frankfurt ist unter anderem zu entnehmen, dass das Kraftfahrzeug Ferrari Modena 360 Spider mit der Fahrgestellnummer Z- im Februar 2001 über die Ferrari Deutschland GmbH in Wiesbaden an die Firma Maranello Motors, einem Ferrari-Vertragshändler, in Köln ausgeliefert worden sei. Die Firma Maranello Motors habe den Wagen am 20. 02. 2001 an FP,8 verkauft. Am 21. 02. 2001 habe Pl das Fahrzeug an die Firma K verkauft. Diese wiederum habe noch am selben Tag (21. 02. 2001) den Ferrari an die Firma E veräußert. Geschäftsführer dieser Firma sei PW. In einer schriftlichen Stellungnahme, die per E-Mail übersandt wurde, habe dieser ausgeführt, dass sich auf eine von ihm aufgegebene Anzeige ein Händlerkollege aus Frankfurt am Main (Firma B,A, Inhaber BN) gemeldet habe. N habe ihm mitgeteilt, dass er für das Kraftfahrzeug einen Kunden in den USA hätte. Der Kunde sei G.A. mit Wohnsitz New York gewesen. Nach Darstellung von W, sei sodann auf Veranlassung von N das Fahrzeug am 24. 03. 2001 nach Wien zur Mercedes Vertretung B,W, transportiert und an BN übergeben worden. Der Transport des Ferraris sei mittels Hänger durch die von W beauftragte Firma SPC erfolgt. Herr Z als Verantwortlicher der Firma SC habe angegeben, dass ein Mitarbeiter seiner Firma den in Rede stehenden Ferrari Modena Spider auf dem Gelände der Firma EAinS aufgeladen habe und nach Wien transportiert hätte. Die Transportrechnung vom 27. 03. 2001 sei übergeben worden. Widersprüchlich hierzu sei die Aussage des BN , der am 06. März 2007 zeugenschaftlich vernommen worden sei und dabei unter anderem angegeben habe, dass er das in Rede stehende Fahrzeug Ferrari Modena Spider am 23. 03. 2001 anlässlich eines Treffens mit PW in Zürich (Schweiz) gesehen zu haben (Einzelheiten hierzu siehe Erledigungsstück Nr. 12).
Für das Kraftfahrzeug Ferrari sei auf Antrag des W beim Landratsamt Konstanz das Ausfuhrkennzeichen K-- vergeben worden. Wann dies genau geschah könne nicht mehr festgestellt werden, da Zulassungsunterlagen nach 3 Jahren vernichtet werden. Aus einem übersandten Hardcopyausdruck des Straßenverkehrsamtes Konstanz sei jedoch ersichtlich, dass das Kennzeichen am 05. 04. 2001 GA,NW (USA) zugeteilt worden ist. Ob es sich hierbei um das tatsächliche Ausgabedatum des Kennzeichens oder ein internes Bearbeitungsdatum gehandelt habe, könne nicht mehr festgestellt werden. Auf das Erledigungsstück 10 (Erhebung bei BN ) werde verwiesen. Aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug Ferrari am 23. 03. 2001 beim Hauptzollamt Singen - Zollamt Rielasingen - zur Ausfuhr angemeldet worden ist, müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits auf Ausfuhrkennzeichen angemeldet gewesen sei.
PW habe neben einer Stellungnahme mehrere Geschäftsunterlagen in Kopie übersandt. Darunter sei auch eine Durchschrift der Ausfuhranmeldung bezüglich des in Rede stehenden Ferrari Modena Spider vom 23. 03. 2001 (Erledigungsstück Nr. 7). Ausweislich der Dienststempelabdrucke des Hauptzollamts Singen - Zollamt Rielasingen - sei der Ferrari am 23. 03. 2001 aus der Bundesrepublik Deutschland in ein Drittland ausgeführt worden. Vom Zollamt Rielasingen aus gelangt man unmittelbar in die Schweiz. Sicher sei, dass das Fahrzeug ohne zollamtliche Behandlung, da es mit internationaler Zulassung ausgestattet gewesen ist, wieder zurück in die Bundesrepublik Deutschland, und zwar zur Firma EA,7, verbracht worden ist. Die Person, welche das Fahrzeug wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft einführte, konnte nicht ermittelt werden. Vom dortigen Firmengelände sei der Ferrari nachweislich mittels Hänger durch die Firma SC nach Wien transportiert worden. Dies werde durch eine schriftliche Stellungnahme der Firma SC vom 22. 02. 2007 gestützt, in der ausgeführt werde, dass der Ferrari nicht über die Schweiz nach Wien transportiert worden sei. Weiters habe diese Firma einen Beleg über den Kauf einer Vignette für Österreich am 24. 03. 2001 in 83101 Rohrdorf (Nähe Rosenheim) sowie einen Tankbeleg vom selben Tag der Autobahnraststätte Bad Reichenhall Süd (an der A 9) vorgelegt. Die förmliche Übergabe des Fahrzeuges durch die Firma EAM an die Firma Bj Autohandelsgesellschaft erfolgte ausweislich der Angaben in der Übergabebestätigung am 24. 03. 2001 in Wien. Nach Angaben von N habe er den Ferrari mit Rechnung vom 23. 03. 2001 an GHo, Wien, verkauft. Die Übergabe des Fahrzeuges sei in Wien erfolgt. Der Ferrari sei zum Büro des HinW, Wien, mittels Transporter durch einen Beauftragten des W verbracht worden. Der Kaufpreis sei durch Banküberweisung vom 20. 03. 2001 beglichen worden.
W habe am 20. 03. 2001 eine Verkaufsrechnung über 400.000 DM an AG mit Wohnsitz New York, USA, erstellt und an N zur Weiterleitung an den Käufer übergeben (Erledigungsstück Nr. 5). Damit der Ferrari aber, wie tatsächlich geschehen, an GHo , Wien, mit ordentlicher Rechnung verkauft werden konnte, habe für N die Notwendigkeit bestanden, den Wagen papiermäßig von AG zurückzukaufen. Zu diesem Zweck sei der beigefügte Kaufvertrag vom 23. 03. 01 zwischen AG und Bj Autohandels GmbH erstellt worden (Erledigungsstück Nr. 11). Nach Aussage von N sei ihm dieser Vertrag von H zur Unterschrift übersandt worden. Weitere Einzelheiten, insbesondere die vom Zollamt Wien erbetenen Feststellungen, seien der Zeugenvernehmung N vom 06. 03. 2007 zu entnehmen (Erledigungsstück Nr. 12).
N wurde am 6. März 2007 niederschriftlich einvernommen. Dieser Niederschrift ist unter anderem Folgendes zu entnehmen:
"Nach einer mir vorliegenden Verkaufsrechnung vom 23. 03. 2001 verkauften Sie (Firma Bj Autohandelsgesellschaft mbH) das Fahrzeug Ferrari Modena Spider mit der Fahrgestellnummer Z- an die Firma GHo , Wien (Österreich). Schildern Sie bitte, wie Sie in den Besitz dieses Fahrzeuges kamen.
Antwort:
Ich bin seit 25 Jahren hier in Deutschland im Autohandel tätig. Herrn GHo aus Wien kenne ich in diesem Zusammenhang seit mehreren Jahren. Wir haben schon mehrere Geschäfte miteinander abgewickelt. Die Firma EAinS und deren Inhaber Herrn W kannte ich auch schon vor diesem Geschäft. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ob ich zunächst von Herrn W das Auto angeboten bekommen habe oder ob mich Herr H gefragt hatte, ob ich ein derartiges Auto besorgen könne. Mit Herrn W nahm ich Kontakt auf nachdem ich eine Annonce in einer Fachzeitschrift oder ein entsprechendes Angebot im Internet gesehen hatte. Ich kann mich noch gut erinnern, dass Herr H einen Kunden für dieses Fahrzeug in den USA hatte.
Frage:
An wen haben Sie das in Rede stehende Fahrzeug verkauft, an Herrn AG oder an Herrn H ?
Antwort:
Ich habe den oben aufgeführten Ferrari an Herrn H verkauft. Dieser hat mir auch das Geld hierfür gegeben. Den Herrn AG kannte ich bis dahin nicht, ich habe ihn auch danach niemals persönlich kennen gelernt. Ich weiß, dass Herr AG aus Österreich stammt, dass er dort jedoch einen Wohnsitz hat, ist mir nicht bekannt. Es wurde mir damals ja auch ein US-Pass von ihm vorgelegt, so dass ich davon ausgegangen bin, dass er amerikanischer Staatangehöriger ist.
Frage:
Wie gelangte der Wagen von Deutschland nach Österreich? Wurde er auf einem Hänger transportiert oder auf eigener Achse dorthin gefahren?
Antwort:
Der Ferrari wurde auf einem Autotransporter nach Österreich verbracht. Ich bin mir ganz sicher, dass er nicht auf eigener Achse gefahren ist.
Frage:
Welche Person hat das Fahrzeug körperlich nach Österreich verbracht? Wie hoch waren die Kosten des Transports und wer hat sie bezahlt?
Antwort:
Den Wagen hat eine Spezialtransportfirma aus der Gegend von Singen nach Wien gebracht. Diese Firma wurde durch Herrn W mit dem Transport beauftragt. Die Transportkosten wurden mir nicht in Rechnung gestellt. Ich vermute, dass sie von Herrn H oder Herrn W bezahlt wurden.
Frage:
Wo, wann und an wen wurde das Fahrzeug in Österreich übergeben? Wer war bei der Übergabeanwesend?
Antwort:
Die Übergabe des Fahrzeuges erfolgte in Wien, und zwar wurde der Ferrari in die W52, zum Büro des Herrn H , dass sich auf dem Gelände der DBN befindet, verbracht. Das Anlieferdatum müsste zwischen dem 24. und 26. März 2001 gewesen sein. Genau kann ich es nicht mehr sagen. Ich bin mir aber sicher, dass es nicht am 23. März 2001 war, da ich diesen Wagen an diesem Tag bei Zürich besichtigt habe. Ich habe mich dort mit Herrn W getroffen. Dieser hatte das Fahrzeug am gleichen Tag auf Zollkennzeichen angemeldet und wollte es in ein Drittland ausführen. Da kam Herrn W der amerikanische Wohnsitz des Herrn AG gerade recht.
Hierzu möchte ich noch folgendes erklären:
Da das Fahrzeug nicht zugelassen war, hätte es für den Besteller bei Ferrari Konsequenzen gehabt, da er den Wagen mindestens ein Jahr im eigenen Besitz behalten muss. Macht er dies nicht, wird er nicht erneut von Ferrari direkt beliefert und erhält obendrein noch eine Vertragsstrafe. Wenn der Ferrari in Österreich zugelassen worden wäre, bestand die Gefahr, dass dies Ferrari Italien an Hand von Inspektionsnachweisen oder ähnlichem erfahren hätte. Daher wollte Herr W das Fahrzeug in einem Drittland zulassen. Das Fahrzeug wurde in Wien an Herrn Ingenieur H in meinem Beisein übergeben. Ob zu dieser Zeit ein Vertreter des Herrn AG anwesend war, kann ich heute nicht mehr sagen.
Frage:
Wie erfolgte die Bezahlung des Rechnungsbetrages ?
Antwort:
Per Überweisung von Herrn H an mich. Ich habe Ihnen heute eine Kopie dieser Überweisung ausgehändigt.
Frage:
Ausweislich der Angaben in der Rechnung ist zu entnehmen, dass es sich um einen innergemeinschaftlichen Netto Verkauf gehandelt hat, das bedeutet, dass keine Mehrwertsteuer berechnet wurde. Ist dies zutreffend?
Antwort:
Ja, es wurde keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
Frage:
Auf einer weiteren, von den österreichischen Zollbehörden vorgelegten, Kopie der Originalrechnung ist der handschriftliche Vermerk "Rechnung wird neu ausgestellt mit Ausstellungsort Zürich, Ware bleibt gleich" angebracht. Was können Sie hierzu sagen?
Antwort:
Dieser handschriftliche Vermerk stammt nicht von mir. Es ist so gewesen, dass ich, bei einer Vorbesprechung zum Verkauf des Ferraris bei der Firma H in Wien, Herrn H einen Blanko-Briefkopf von meiner Firma übergeben habe. Die Kopie mit dem handschriftlichen Vermerk, welche sie mir eben vorgelegt haben, wurde nicht durch mich geschrieben, sondern ist bei der Firma H erstellt worden. Ob sie von Herrn H selbst oder von einem seiner Mitarbeiter geschrieben wurde, kann ich nicht sagen. Man kann dies an der unterschiedlichen Schreibmaschinenschrift erkennen. Sie werden auf dieser Rechnung auch nicht meine Unterschrift finden.
Frage:
Auf einer weiteren Kopie befindet sich der handschriftliche Vermerk "neue Rechnung kommt". Haben Sie oder ein Mitarbeiter ihrer Firma diesen Vermerk auf der Rechnung angebracht und weshalb sollte eine neue Rechnung ausgestellt werden? Weshalb wurden mehrere Rechnungen ausgestellt?
Antwort:
Auch diese Rechnung wurde nicht von mir ausgestellt. Ich habe sie nicht unterschrieben. Es handelt sich offensichtlich um eine Kopie der zuvor erwähnten mit dem handschriftlichen Vermerk. Wer diesen Vermerk angebracht hat, kann ich nicht sagen. Von mir wurde definitiv nur eine Rechnung ausgestellt. Diese Rechnung übergebe ich Ihnen heute in Kopie. Warum dann mehrere Rechnungen durch die Firma H erstellt wurden, kann nur Herr H definitiv beantworten. Ich kann mir jedoch denken, warum sie mehrere Rechnungen ausgestellt haben. Die Firma H hat nicht verstanden, dass man in diesem Fall keine innergemeinschaftliche Rechnung ausstellen kann, da das Fahrzeug als offiziell in die USA ausgeführt gegolten hat.
Frage:
Auf der Auftragsbestätigung vom 14. 03. 2001 der Firma Bj Autohandelsgesellschaft mbH befindet sich ein handschriftlicher Vermerk "ca. 150 km". Bezieht sich diese Angabe auf den Kilometerstand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Lieferung?
Antwort:
Das kann ich nicht mehr genau sagen. Ich bin jedoch der Meinung, dass dies nicht meine Handschrift ist. Ob das Fahrzeug bei der Übergabe einen Kilometerstand von 150 km hatte, kann ich heute nicht mehr angeben.
Vorhalt:
Nach hiesigen Feststellungen gelangte das in Rede stehende Fahrzeug über die Firma Ferrari Deutschland GmbH, Wiesbaden, an die in Köln ansässige Firma Maranello Motors (Ferrari Vertragshändler). Von dort wurde der Wagen über zwei Zwischenhändler an die Firma ExinS verkauft. Herr W gab an, daraufhin mit Ihnen in Kontakt getreten zu sein, da sie einen Kunden/Interessenten in den USA für den Wagen gehabt hätten. Sie hätten ihm dann Herrn G.A. mit Wohnsitz in den USA genannt und auch dessen Personalien übermittelt, die erforderlich waren um bei der Zulassungsstelle Konstanz ein so genanntes Zoll (Export-) Kennzeichen (K-- ) zu beantragen.
Frage:
Ist dies zutreffend?
Antwort:
Ja, das ist soweit richtig. Ich habe diese Personalien von Herrn H erhalten und sie an Herrn W weitergegeben, damit dieser das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle in Konstanz auf Ausfuhrkennzeichen anmelden konnte.
Frage:
Warum wurde für den Wagen ein Zollkennzeichen beantragt? In wessen Auftrag geschah dies?
Antwort:
Ich bekam diese Anweisung von Herrn H , dass der Wagen auf Zollkennzeichen angemeldet werden sollte, da Herr AG mit diesem Fahrzeug ein bisschen in Österreich "herumfahren" wollte, bevor es in die USA verschifft wird.
Frage:
War Ihnen von Anfang an bekannt, dass der Wagen nach Österreich verbracht werden sollte und nicht in die USA an den Erstwohnsitz des Herrn AG ?
Antwort:
Mir war bekannt, dass der Wagen zunächst nach Österreich verbracht werden sollte; ich bin jedoch davon ausgegangen, dass das Fahrzeug dann später in die USA ausgeführt wird.
Frage:
Der Ferrari wurde am 23. 03. 2001 bei dem Hauptzollamt Singen -Zollamt Rielasingen-, einem Grenzübergang der in die Schweiz führt, zur Ausfuhr abgefertigt. Sollte der Wagen zunächst in die Schweiz verbracht werden? Warum erfolgte kein Direkttransport nach Österreich?
Antwort:
Der Direkttransport nach Österreich ist nicht erfolgt, weil wir nicht wussten, ob Herr AG das Fahrzeug nur kurz oder 2 -3 Monate in Österreich fahren wollte. Herr W wollte natürlich schnellstmöglich die Mehrwertsteuer zurückerstattet haben.
Durch die Ausfuhr des Fahrzeuges in ein Drittland wie die Schweiz war für Herrn W die Rückerstattung der Mehrwertsteuer durch sein deutsches Finanzamt unproblematischer.
Frage:
Warum ist in der Ausfuhranmeldung als Empfänger Herr G.A. mit Wohnsitz USA und nicht der tatsächliche Empfänger der Wiener Autohändler H vermerkt worden? Auf wessen Veranlassung geschah das?
Antwort:
Weil das Auto letztlich für Herrn AG bestimmt war. So wie ich das damals gesehen habe, hat Herr H den Ferrari für Herrn AG in Empfang genommen. Zu dem Zeitpunkt, als ich das Fahrzeug papiermäßig erhalten habe, galt dieser eigentlich schon als ausgeführt. Meiner Meinung nach hat hier Herr W einen Fehler gemacht, indem er den Wagen nicht an mich, sondern an Herrn AG fakturiert hat. Dies hängt jedoch mit den bereits zuvor erwähnten Lieferbedingungen von Ferrari Italien zusammen.
Frage:
Wer hat das Fahrzeug am 23. 03. 2001 in die Schweiz und anschließend nach Österreich verbracht und in wessen Auftrag geschah das?
Antwort:
Ich bin mir nicht ganz sicher, aber ich meine, dass Herr W das Auto auf eigener Achse über die Grenze in die Schweiz verbracht hat. Ich habe ihn definitiv in, oder in der Nähe von, Zürich am 23. 03. 2001 getroffen; dabei habe ich den Wagen gesehen. An einen Hänger kann ich mich nicht erinnern. Von mir hatte er einen solchen Auftrag nicht erhalten.
Frage:
Sie haben mir heute neben anderen schriftlichen Unterlagen eine Kopie der Verkaufsrechnung vom 23. 03. 2001 übergeben. Hieraus ist ersichtlich, dass es sich bei dem Wagen um ein Neufahrzeug mit Tageszulassung handeln soll. Ausweislich der Eintragung im Fahrzeugbrief wurde der Ferrari erstmals am 23. März 2001 erstmals amtlich angemeldet. Auf wessen Namen war das Fahrzeug bisher zugelassen? Weiterhin ist darauf vermerkt, "Nettopreis ab Standort Zürich". Wie ist das zu verstehen?
Antwort:
Das Auto war nicht zugelassen. Das ich in meiner Rechnung vermerkt habe, Neufahrzeug mit Tageszulassung, war offenbar ein Versehen meinerseits, da Fahrzeuge der Marke Ferrari eigentlich generell durch den Erwerber zugelassen werden. Dies wäre in diesem Fall der erste Erwerber, welcher das Fahrzeug von der Firma Maranello Motors in Köln erworben hat, gewesen.
Frage:
Welche Unterlagen wurden bei der Übergabe des Fahrzeuges an den Käufer H in Wien ausgehändigt oder wurde der Wagen an Herrn AG bzw. einen Vertreter übergeben?
Antwort:
Eine Zollzulassung, Kfz-Brief und die kompletten Fahrzeugunterlagen (Bordbuch, Garantieheft und ähnliches). Die Rechnung wurde von mir per Post an Herrn H , als ich wieder in Frankfurt war, gesandt. Herr AG war definitiv nicht bei der Übergabe des Fahrzeuges dabei. Ob ein Vertreter des Herrn AG anwesend war, kann ich heute nicht mehr sagen.
Frage:
Sie haben mir heute einen Kaufvertrag zwischen Ihnen und Herrn G.A. mit Ausstellungsort Zürich und Datum 23. 03. 2001 übergeben. Waren Sie an diesem Tag in Zürich? Mit wem haben Sie sich dort getroffen? Wer hat den Kaufvertrag unterzeichnet?
Antwort:
Diese Frage habe ich Ihnen bereits zuvor beantwortet. Ich habe mich dort mit Herrn W getroffen.
Hinsichtlich der Ausstellung des Kaufvertrages vom 23. 3. 2001 kann ich folgendes sagen:
Herr W hatte eine Rechnung an Herrn AG mit Wohnsitzangabe in den USA ausgestellt. Ich habe eine Rechnung für das exakt gleiche Fahrzeug an Herrn H erstellt. Damit ich jedoch eine ordnungsgemäße Rechnung an Herrn H stellen konnte, musste ich einen Ankauf des Wagens von Herrn AG nachweisen. Aus diesem Grund wurde der vorgelegte Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer AG und dem Käufer Firma Bj Autohandelsgesellschaft erstellt. Als Kaufpreis wurde die gleiche Summe (400.000 DM) vermerkt, die der W dem Herrn AG in Rechnung gestellt hat.
Wer den Kaufvertrag in Vertretung des Verkäufers (Herrn AG ) unterschrieben hat, weiß ich nicht. Mir wurde dieser Kaufvertrag von der Firma H zugeschickt. Ich habe diesen dann lediglich noch unterschrieben. Geldliche Zahlungen sind nicht geleistet worden. Es ist nur eine buchhalterische Darstellung.
Frage:
Können Sie darüber hinaus weitere sachdienliche Angaben machen?
Antwort:
Insgesamt betrachtet haben wir, damit meine ich mich und meine Geschäftspartner diesen Verkauf sehr kompliziert dargestellt. Es ist jedoch so, Herr W wollte den Wagen papiermäßig weder an mich noch an Herrn H fakturieren, sondern an eine in einem Drittland ansässige Person. Der Grund hierfür war, dass er sonst massive Probleme mit Ferrari bekommen hätte. Mehr kann ich dazu nicht sagen."
B) Verfahrensablauf Abgabenbehörde zweiter Instanz
1 Ermittlungen des Bevollmächtigten
Mit Vollmacht vom 2. November 2006 wurde DDr , 5. vom Berufungswerber ermächtigt, ihn zu vertreten. Dem Bevollmächtigten wurde auf sein Ersuchen hin Akteneinsicht gewährt (29. November 2006). In der Folge wurden von DDr selbst Ermittlungen vorgenommen und unter anderem folgende Unterlagen an den Referenten des UFS, Salzburg übersandt:
Kopie
der Einzelgenehmigung des Pkw Ferrari ausgestellt vom Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung
Bekanntgabe
der Wohnanschrift des Mag.K
Aktennotizen
über geführte Telefongespräche mit G.A. und Mag.K
Memo
vom 9. Jänner 2007 über geführte Telefongespräche betreffend
mit F.P., DK und PW (Kauf, Verkäufe des Pkw in der BRD)
Übermittlung
der Rechnung der EE an G.A.
Telefax
des DIGH an Mag.K vom 14. 03. 2001
Telefax
des Mag.K an G.A. vom 14. März 2001 in englischer Sprache
Telefax
des Mag.K an G.A. vom 28. März 2001 in englischer Sprache
Kopie
des Internationalen Zulassungsscheines vom 5. April 2001 ausgestellt vom
Landratsamt Konstanz
Kopie
der Versicherungsbescheinigung (Versicherungsschein Nr. 0 ) der
Volksfürsorge Deutsche Sachversicherungs- AG
Kopie
der Kraftfahrzeugsteuererklärung vom 6. April 2001 (Finanzamt Singen)
Kopie
der Überweisung von DM 485.000,00 (Pkw) vom 14. 3. 2001
Kopie
der Überweisung von DM 7.390,00 (Nebenkosten)
02. 04. 2001
2 Ermittlungen Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Salzburg
2.1 Auskunftsersuchen an die Zulassungsbehörde
Da die Zulassungsbehörde - dies ist die AEV - nicht nur prüfen muss, ob das im Zuge der erstmaligen Anmeldung eines Fahrzeuges aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU importiert wurde, sondern insbesondere zu kontrollieren hat, dass gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlicher Sicht keine Bedenken bestehen, wurde die Zulassungsbehörde ersucht eine Kopie der Bestätigung des österreichischen Finanzamtes über die Entrichtung der Umsatzsteuer und der Normverbrauchsabgabe zu übersenden. Sollte dies nicht möglich sein, wurde die Zulassungsbehörde unter anderem ersucht, die Gründe anzuführen, warum sie die gesetzlich vorgesehene Kontrolle, ob aus steuerlicher Sicht gegen die erstmalige Zulassung des Fahrzeuges aus der EU keine Bedenken bestehen, (offenbar) unterlassen habe.
In seiner Stellungnahme führte der zuständige Sachbearbeiter der Zulassungsbehörde unter anderem aus, dass die Überprüfung der steuerlichen Unbedenklichkeit irrtümlich unterblieben sei. Die bearbeitende Sachbearbeiterin habe gemeint, dass für einen Antragsteller ohne Hauptwohnsitz in Österreich auch kein österreichisches Finanzamt zuständig sei, welches eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen könnte. Zudem habe es sich ja nur um eine vorübergehende Zulassung gehandelt. Dieser Irrtum sei deshalb passiert, da vorübergehende Zulassungen generell nur sehr selten vorkämen und diese Konstellation in Verbindung mit dem Eigenimport für die Sachbearbeiterin der bislang einzige Fall gewesen sei.
2.2 Befragung HG
In Beantwortung des Ersuchens des Zollamtes Linz (29. März 2006) führte die Parteienvertreterin unter anderem aus, dass Frau HG mit der Zulassung des PKW im März 2002 beauftragt gewesen ist. Frau Ha wurde am 10. Jänner 2007 vom Referenten des UFS, Salzburg als Auskunftsperson befragt und hat unter anderem angegeben, dass der Berufungswerber mit 9. April 2001 einen Wohnsitz (Nebenwohnsitz) in 4.. begründet habe. Über den Erwerb und die in der BRD vorgenommenen Zulassungen konnte sie keine Angaben machen. Zum Standort des PKW gab sie an, dass der PKW vermutlich im April 2001 (Ostern 2001) an Herrn AG anlässlich seines Aufenthaltes in Salzburg "übergeben" worden sei. Zur Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch den Berufungswerber führte sie aus, dass Herr AG das Fahrzeug nach "Wien mitgenommen" habe und anschließend von ihm im Sommer 2001 ein bis zweimal genutzt worden sei. Das Fahrzeug sei dann in der Garage an seinem Wohnsitz in U gestanden. Die Erteilung der Einzelgenehmigung beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung habe auf ihr Ersuchen hin DI veranlasst, wofür dieser den PKW in U mit einem "Anhängerfahrzeug" abholte und ihn anschließend wieder dorthin überstellte.
2.3 Vorhalte an den Berufungswerber
2.3.1 Vorhalt vom 26. März 2007
Auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens wurde der Berufungswerber gebeten, die angesprochenen Unterlagen vorzulegen und zu den einzelnen Punkten schriftlich Stellung zu nehmen. Der Berufungswerber kam diesem Ersuchen nach und nahm unter anderem wie folgt Stellung:
"2 Erwerb des Ferrari 360 Modena Spider
Der Erwerb des Fahrzeuges der Marke Ferrari 360 Modena Spider (Fahrgestellnummer Z- ) - in der Folge kurz als PKW bezeichnet - soll über Vermittlung des Mag.K, A--, S36 /13, zu Stande gekommen sein. In diesem Zusammenhang liegen dem Referenten des UFS, Salzburg folgende Unterlagen vor:
Telefax
von Mag. an Sie in englischer Sprache datiert mit 14. März 2001 (Anlage II)
Dieses von ihrem Vertreter dem UFS, Salzburg übersandte Telefax wurde
übersetzt. Diese (nicht amtliche) Übersetzung wurde ihrem Vertreter -
DDr. - übersandt und dessen Einwendungen zur Kenntnis genommen (Anlage
II).
Telefax
von DI(FH) an Mag. datiert mit 14. März 2001 (Anlage XVII).
Telefax
von Mag. an Sie in englischer Sprache datiert mit 28. März 2001 (Anlage
XVIII). Dieses Telefax wurde von ihrem Vertreter - DDr. - übersetzt (Anlage
XVIII).
Gesprächsnotiz
DDr. vom 6. Dezember 2006 über ein mit Mag. geführtes
Telefongespräch (Anlage XIX)
Gesprächsnotiz
DDr. vom 6. Dezember 2006 über ein mit Ihnen geführtes
Telefongespräch (Anlage XX)
2.1
Besprechungen zwischen Ihnen und Mag.
Dem
vorliegenden Schriftverkehr zwischen Ihnen und Mag. ist zu entnehmen, dass
offenbar nur Mag. von ihrem Vorhaben diesen PKW zu erwerben Kenntnis
erlangte?
Ist
dies richtig?
Welchen
Personen gegenüber haben Sie noch ihre Vorhaben bekundet, diesen PKW zu
erwerben?
Ist
der dem UFS, Salzburg vorliegende Schriftverkehr, der zwischen Ihnen und MK. im
Zusammenhang mit dem Erwerb des Pkws geführt wurde, vollständig?
Wenn
nein, werden Sie gebeten die noch fehlenden Schriftstücke vorzulegen.
2.2
Verhandlungspartner
2.2.1
Mag. - DI(FH) , Wien
Hat
die Verhandlungen über den Erwerb des Pkws ausschließlich Mag. mit
DI(FH) , Wien geführt?
Wenn
ja, welchen "Auftrag" haben Sie Mag. erteilt?
Sollte
dieser "Auftrag" schriftlich erteilt worden sein, werden Sie gebeten eine Kopie
dieses "Auftrages" vorzulegen.
2.2.2
G.A. - DIGH , Wien bzw. Vertreter des DIGH , Wien
Haben
Sie mit DIGH , A- 1190 Wien - Verhandlungen geführt?
Wenn
ja, wurden diese z.B. wie mit Mag. per Telefax geführt?
Wenn
ja, werden Sie ersucht diesen Schriftverkehr vorzulegen.
Haben
Sie mit Vertretern des DIGH , Wien Verhandlungen geführt?
Wenn
ja, werden Sie gebeten den Namen bekannt zu geben mit wem Sie über den
Erwerb des Pkws verhandelt haben.
Wenn
diese Verhandlungen wie z.B. mit Mag. per Telefax geführt wurden, werden
Sie ersucht den Schriftverkehr vorzulegen.
Stellungnahme
des Berufungswerbers:
Erwerb
ad 2.1. - Nur Mag. wusste darüber genauer Bescheid bzw. war beauftragt, den PKW "zu besorgen" (informeller mündlicher Auftrag). Sonst wussten vom Vorhaben, den PKW zu erwerben, nur meine Frau und Kinder Bescheid. Schriftverkehr mit Mag. gab es meinerseits keinen bzw. liegen die von K. gesandten Faxe vor.
ad 2.2. - Der Auftrag war, allgemein ein solches Fahrzeug zu besorgen. Er, K. , wickelte die "Verhandlungen" mit DI alleine ab.
3 Ausfuhr des Pkws in die USA
Der Rechnung des DI(FH) , A-- (Anlage I) vom 22. März 2001 ist zu entnehmen, dass keine österreichische Umsatzsteuer (und auch keine österreichische Normverbrauchsabgabe) verrechnet wurde, weil eine Lieferung (Ausfuhrlieferung) des Pkws an Sie mit dem Bestimmungsort 10., USA vorgelegen sein soll. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass auf Grund eines von Ihnen erteilten Auftrages der PKW an diesen in der Rechnung angeführten Bestimmungsort in den USA gebracht werden sollte.
Ist dies richtig?
Wenn ja, welchem Unternehmen haben Sie den Auftrag erteilt den PKW an seinen Bestimmungsort in den USA zu bringen.
3.1 Mag.
Haben Sie im Rahmen der Verhandlungen über den Ankauf des PKW gegenüber MK. klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der PKW an diesen in der Rechnung des DI(FH) , Wien angeführten Bestimmungsort in den USA gebracht werden sollte?
Wenn ja, gibt es darüber Aufzeichnungen?
Wenn es Aufzeichnungen geben sollte, werden Sie gebeten, diese vorzulegen.
3.2 DIGH , Wien
Haben Sie im Rahmen der Verhandlungen über den Ankauf des PKW gegenüber DIGH , Wien klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der PKW an diesen in der Rechnung des DI(FH) , Wien angeführten Bestimmungsort in den USA gebracht werden sollte?
Wenn ja, gibt es darüber Aufzeichnungen?
Wenn es Aufzeichnungen geben sollte, werden Sie gebeten, diese vorzulegen.
3.3 Vertreter des DIGH , Wien
Haben Sie im Rahmen der Verhandlungen über den Ankauf des PKW gegenüber dem/den Vertreter/Vertretern des DIGH , Wien klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der PKW an diesen in der Rechnung des DI(FH) , Wien angeführten Bestimmungsort in den USA gebracht werden sollte?
Wenn ja, gibt es darüber Aufzeichnungen?
Wenn es Aufzeichnungen geben sollte, werden Sie gebeten, diese vorzulegen.
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Ausfuhr des Pkws in die USA
Der PKW sollte nie in die USA verbracht werden bzw. war K. darüber informiert, dass am Attersee ein Österreich-Wohnsitz von mir gekauft wurde und das Auto letztlich dorthin überstellt werden sollte. Gerade deshalb sollte das Auto ja in Wien bzw. Österreich ausgeliefert werden und zahlte ich für den Transport nach Österreich. Alle meine Privatzahlungen veranlasst daher - wie auch in diesem Fall - mein Büro in Florida bzw. in New York. Die Rechnung habe ich seinerzeit an mein Büro in Florida zur Veranlassung der Zahlung weiterleiten lassen. Der Vermerk "Exportpreis" ist mir nicht aufgefallen bzw. hätte ich den Vermerk auch keine besondere Bedeutung zugemessen, da das Auto ja irgendwo anders in Europa beschafft worden ist.
Mit Herrn DI oder einem Vertreter von ihm habe ich über irgendwelche Ausfuhr aus Österreich heraus nie gesprochen bzw. war eine solche, wie dargestellt, nie beabsichtigt.
4 Standort des Pkws
Der Rechnung des DI(FH) , A-- (Anlage I) vom 22. März 2001 ist zu entnehmen, dass keine österreichische Umsatzsteuer (und auch keine österreichische Normverbrauchsabgabe) verrechnet wurde, weil eine Lieferung des Pkws an Sie mit dem Bestimmungsort 10. , USA vorgelegen sein soll. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass der Standort des Pkws an diesem Bestimmungsort gelegen sein müsste. Die bisherigen Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass der Standort dieses Pkws nicht in 10. , USA gelegen war und ist sondern an verschiedenen in Österreich gelegenen Orten, wie Wien, Salzburg und 4....
Ist dies richtig?
4.1 Mag.
Haben Sie im Rahmen der Verhandlungen über den Ankauf des PKW gegenüber MK. klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, wo der PKW seinen Standort haben wird?
Wenn ja, gibt es darüber Aufzeichnungen?
Wenn es Aufzeichnungen geben sollte, werden Sie gebeten, diese vorzulegen.
4.2 DIGH , Wien
Haben Sie im Rahmen der Verhandlungen über den Ankauf des PKW gegenüber DIGH , Wien klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, wo der PKW seinen Standort haben wird?
Wenn ja, gibt es darüber Aufzeichnungen?
Wenn es Aufzeichnungen geben sollte, werden Sie gebeten, diese vorzulegen.
4.3 Vertreter des DIGH , Wien
Haben Sie im Rahmen der Verhandlungen über den Ankauf des PKW gegenüber dem/den Vertreter/Vertretern des DIGH , Wien klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, wo der PKW seinen Standort haben wird?
Wenn ja, gibt es darüber Aufzeichnungen?
Wenn es Aufzeichnungen geben sollte, werden Sie gebeten, diese vorzulegen.
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Standort des Pkws
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0379-S/06
- Stammnummer
- 32643
- Gültig
- 22.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF