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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0379-S/06

Keine NOVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NOVAG 1991 im Jahr der erstmaligen Zulassung im Inland (März 2002), wenn das Beweisverfahren ergibt, dass den Händler die Verpflichtung zur Entrichtung der NOVA gemäß § 1 Abs. 1 NOVAG 1991 im Jahr der Lieferung trifft (März 2001).

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0379-S/06vom 22.01.2008Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es stand nie zur Diskussion, dass das Auto außerhalb Österreichs verwendet werden wird. Meine Aufgabe bestand darin, das Auto für G.A. "zu sichern" und den Kauf ordnungsgemäß abzuwickeln. 2.10 Telefax Mag. an YA; in englischer Sprache - datiert 14. März 2001 (mit Übersetzung - Telefax I) - Anlage II - Es wird Ihnen eine Kopie dieses von Ihnen den Berufungswerber übersandten Telefax sowie die Übersetzung vorgelegt. 2.10.1 Übersendung an G.A. Wurde dieses Telefax von Ihnen am 14. März 2001 an G.A. gesandt? Ja. 2.10.2 Übersetzung Dieses von Ihnen am 14. März 2001 an G.A. gesandte Telefax wurde in der Zwischenzeit übersetzt. Ist die vorgenommene Übersetzung richtig? Ja. 2.10.3 Preis DM 485.000 ohne Steuern Price: DM 485.000,- excluding taxes, which would only be due if you decide to register the car in Europe using "nomal" number blades; Dieser Teil ihres Telefax wurde wie folgt übersetzt: "Preis DM 485.000,- ohne Steuern, welche nur fällig werden, wenn Du Dich entschließt, das Fahrzeug in Europa mit "normalen" Kennzeichen anzumelden" Haben Sie diese Auskunft, dass der Preis nur dann DM 485.000,- betragen wird, wenn das Fahrzeug nicht mit "normalen Kennzeichen" in Europa angemeldet wird und keine Steuern fällig würden, aus eigenem Wissen Herrn AG gegenüber erteilt? Nein Wenn nein, haben Sie sich erkundigt, ob diese von ihnen erteilte Auskunft mit den geltenden Rechtsvorschriften im Einklang stand? Nein. Wenn nein, wer hat Ihnen die Auskunft, dass der Preis nur dann DM 485.000,- ohne Steuern betragen wird, wenn sich G.A. dazu entschließe das Fahrzeug nicht mit normalen Kennzeichen in Europa anzumelden, erteilt? DIGH , Wien Wie ist dies sonst zu verstehen? Meinem Verständnis nach war es zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich, dass G.A. das Fahrzeug in Österreich ordentlich anmelden konnte, da er keinen Hauptwohnsitz in Österreich hatte. DIGH hat mir gegenüber ausgeführt, dass unter der Voraussetzung, dass der PKW an einen Amerikaner verkauft wird, keine Steuerbelastung in Österreich anfällt. 2.10.4 Deutsche Zollkennzeichen in the meantime it is suggested that you use German "Zollkennzeichen" which can easily be changed in say 6 month to Austrian "Zollkennkennzeichen" once you finished the paper work (i.e. 2nd home registration in Austria). Dieser Teil ihres Telefax wurde wie folgt übersetzt: "Vorerst wird vorgeschlagen, dass du deutsche "Zollkennzeichen verwendest, die leicht nach beispielsweise 6 Monaten gegen österreichische "Zollkennzeichen" gewechselt werden können, sobald die "Papierarbeit" erledigt ist (nämlich Zweitwohnsitzanmeldung in Österreich)" Haben Sie diesen Vorschlag, zuerst deutsche "Zollkennzeichen zu verwenden die dann ca. nach 6 Monaten gegen österreichische "Zollkennzeichen" gewechselt werden könnten, aus eigenem Wissen G.A. unterbreitet? Nein. Wenn nein, von wem stammt dieser Vorschlag (zuerst deutsche "Zollkennzeichen zu verwenden die dann ca. nach 6 Monaten gegen österreichische "Zollkennzeichen" gewechselt werden können)? DIGH Wie ist dies sonst zu verstehen? Ist aus der Formulierung "das Fahrzeug mit deutschen Zollkennzeichen zu verwenden" die Schlussfolgerung zutreffend, dass Ihnen gegenüber G.A. klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Fahrzeug in Österreich nutzen wird? Ja, G.A. wollte so schnell als möglich mit dem Fahrzeug in Österreich fahren. 2.10.5 Transportkosten, Versicherung, Straßengebühren in addition you habe to cover transportation costs from Germany to Austria in the amount ob approximately DM 2.000,- insurance and road tax. Dieser Teil ihres Telefax wurde wie folgt übersetzt: "zusätzlich musst Du die Transportkosten von Deutschland nach Österreich in der Höhe von ca. DM 2.000,-, Versicherung und Straßengebühren übernehmen." Ist aus der Formulierung dass G.A. , "die Transportkosten von Deutschland nach Österreich in der Höhe von ca. DM 2.000,-, Versicherung und Straßengebühren" zu übernehmen hatte, die Schlussfolgerung zutreffend, dass der PKW in Österreich an G.A. bzw. dessen Vertreter zu übergeben ist? Dies ist so zu verstehen, dass ich G.A. darüber informierte, wie hoch die Gesamtkosten des Fahrzeuges (Kaufpreis, Transportkosten, Versicherung, Straßenabgaben) sind. Den Transport des Fahrzeuges nach Österreich hat DIGH "besorgt". 2.11 Telefax Mag. an YA ; in englischer Sprache - datiert 14. März 2001 (mit Übersetzung - Telefax I) - Anlage II - Telefax DI(FH) , Wien an Mag. - datiert 14. 03. 01 - Anlage III - 2.11.1 Helfender Freund DI(FH) , Wien (Telefax 14.03.01 - Anlage III) Ihrem Telefax vom 14. 03. 2001 ist zu entnehmen, dass Sie auch das an sie gesandte Telefax des DIGH , Wien (datiert mit 14. 03. 01) G.A. übermittelt haben. Ist dies richtig? Nein 2.11.2 Passkopie, Versicherung Simultaneously, could you please send a copy of your pass port to GHo (Fax Nr.: +431) to enable him to get the car registered in your name. I understand that G. will - for the time being - insure the car (all risk) and cover the road tax due (to be refunded to him once you take over the car). The final insurance policy will be entered into at a late stage - GH will provide respective proposals; we could als check with MAB´s broker. Dieser Teil ihres Telefax wurde wie folgt übersetzt: "Gleichzeitig bitte ich Dich, eine Kopie Deines Passes an GHo zu senden (Fax. Nr.: +431 ), um ihm die Fahrzeuganmeldung auf Deinen Namen zu ermöglichen. Ich habe G. so verstanden, dass er einstweilen eine Versicherung für das Auto (Vollkasko) besorgen wird und die fälligen Straßengebühren (die Du ihm dann ersetzen kannst bei Übernahme des Wagens). Die endgültige Versicherungspolizze können wir auch später besorgen - GH wird ein entsprechendes Anbot besorgen, wir könnten auch über MAB´s Makler dieses überprüfen." 2.11.2.1 Passkopie Hat G.A. die Kopie seines Passes an DIGH , Wien oder an Sie gesandt? Ich gehe davon aus, dass G.A. eine Kopie seines Passes sowohl an DIGH (wegen der vorzunehmenden Fahrzeuganmeldung) als auch an sein "Wiener Büro" gesandt hat. Ist es möglich den Zeitpunkt bzw. die Zeitspanne innerhalb welcher die Kopie des Passes übersandt worden ist, anzugeben? Dies muss unmittelbar nach dem 14. 03. 2001 gewesen sein, da das Auto "gewartet" hat. 2.11.2.3 Fahrzeuganmeldung Hat DIGH , Wien die Anmeldung des Fahrzeuges auf G.A. vorgenommen? Ja. Erlangten Sie Kenntnis von der Anmeldung des Fahrzeuges? Ja Wenn ja, wodurch? Bei Abholung des Fahrzeuges (Kennzeichen am Auto). 2.11.2.4 Versicherung Der vorliegenden Kopie der Versicherungsbescheinigung Nr.: 0 der Volksfürsorge - Deutsche Sachversicherung AG - ist zu entnehmen, dass G.A. vom 23. 3. 2001 bis 22. 3. 2002 Versicherungsnehmer einer Kraftfahrzeugversicherung für den PKW mit dem Kennzeichen K- war (Anlage V). Hat DIGH , Wien diesen Versicherungsvertrag für G.A. abgeschlossen? Ja. Wenn ja, können Sie angeben, wann DIGH diesen Versicherungsvertrag für G.A. abgeschlossen hat? Ich gehe davon aus, dass der Abschluss dieser Versicherung am 23. 03. 2001 erfolgte, zumal dies auf der Kopie der Versicherungsbescheinigung als Beginn der Versicherung aufscheint. Erlangten Sie Kenntnis vom Abschluss dieser Versicherung? Ja Wenn ja, wodurch? Bei der Übernahme des Fahrzeuges in Wien. War der PKW innerhalb dieses Zeitraumes nur bei dieser Versicherungsgesellschaft versichert oder wurde von dem Angebot Gebrauch gemacht, dass "wir uns bemühen werden ein Versicherungsanbot in Österreich zu bekommen"? Der Zeuge gibt an, dass er das Sekretariat eines Tochterunternehmens (MAB -Mannesmann Anlagenbau) ersuchte, ein Konkurrenzangebot einzuholen um sicherzustellen, dass das Fahrzeug ausreichend, insbesondere gegen Diebstahl (Ersatz des Kaufpreises) versichert ist. Im Zuge der Übernahme des Fahrzeuges wurde mir nur der Versicherungsschein der deutschen Versicherungsgesellschaft ausgefolgt. 2.11.3 Kaufvertrag, Rechnung, Garagierung As to the purchase contract I agreed with GH that he should prepare everything (invoice an purchase contract, the letter - if requested by you) on the basis of the understandig that there will only be an invoice für the "liest-price", the premium will not be invoiced, but is payable. The car - for the time being - will be put into a garage with GH awaiting your next journey to Vienna. Therafter, we could park the car in the garage of our new offices in 1190 Vienna, S36. Dieser Teil ihres Telefax wurde wie folgt übersetzt: "Was den Kaufvertrag anlangt, habe ich mit GH vereinbart, er soll alles vorbereiten (Rechnung und Kaufvertrag, letzteren (hier: fälschlich "letter" statt "later") und zwar auf der Grundlage, dass es nur eine Rechnung für den "Listenpreis" gibt; der zusätzliche Aufschlag wird nicht in Rechnung gestellt, ist aber zahlbar. Das Auto wird - bis auf weiteres - bei GH garagiert, bis Du nach Wien kommst. Anschließend könnten wir das Auto in der Garage unserer neuen Büros in 1190 Wien, S36 parken." 2.11.3.1 Kaufvertrag Erlangten Sie Kenntnis von dem ausgestellten Kaufvertrag? Nein. 2.11.3.2 Rechnung Erlangten Sie Kenntnis von der ausgestellten Rechnung? Ja. Wenn ja, wodurch? Im Zuge der vorzunehmenden Überweisung. Die Rechnung ist mir bekannt. 2.11.3.3 Garagierung des PKW bei DI(FH) , Wien bzw. 1190 Wien, S36 Wurde der PKW nach seinem Eintreffen in Wien tatsächlich bei "GH garagiert"? Ja. Wenn ja, haben Sie dies mit DIGH vereinbart? Ja. Gibt es darüber einen Schriftverkehr? Nein. Wurde eine Vereinbarung (schriftlich oder mündlich) über die "Garagierung des PKW bei GH" abgeschlossen? Nein, DIGH hat mich über das Eintreffen des Autos informiert. DI(FH) hat mir unmissverständlich klar zu verstehen gegeben, dass das Auto innerhalb kürzester Zeit an einen anderen Ort zu garagieren ist, um seine Parkplätze zu entlasten. Wurde die Garagierung des PKW in Rechnung gestellt? Nein. 2.11.4 Deutsche Zollkennzeichen - deutsche Mehrwertsteuer (MWST) In diesem Zusammenhang hat DIGH , Wien Folgendes ausgeführt (Anlage III): "Das deutsche Zollkennzeichen, zumindest für die ersten Monate, wollen wir deshalb machen, um nicht für den Kaufpreis noch die deutsche MWST (das wären DEM 77.000,- zu finanzieren, zuzüglich der anfallenden Zinsen) bezahlen zu müssen und ca. 5 - 6 Monate auf die Refundierung warten." 2.11.4.1 Vorschlag DIGH , Wien Hat Ihnen gegenüber DIGH , Wien ausgeführt, warum die deutsche MWST anfällt? Nein. Hat Ihnen gegenüber DIGH , Wien ausgeführt, warum die deutsche MWST in Höhe von DM 77.000,- zu entrichten wäre? Nein. Hat Ihnen gegenüber DIGH , Wien ausgeführt, wer die deutsche MWST in Höhe von DM 77.000,- entrichten muss, deren Zahlung finanziert werden müsste? Nein. Hat Ihnen gegenüber ein Vertreter des DIGH , Wien ausgeführt, wer die deutsche MWST in Höhe von DM 77.000,- entrichten muss, deren Zahlung finanziert werden müsste? Nein, weil es mir plausibel erschien, wenn G.A. das Auto als Deutscher in Deutschland kaufen würde, er dafür die deutsche Mehrwertsteuer zu entrichten gehabt hätte. Hat Ihnen gegenüber DIGH , Wien ausgeführt, wer die Refundierung der deutschen MWST in Höhe von DM 77.000,- beantragen soll bzw. kann? Nein. Hat Ihnen gegenüber DIGH , Wien ausgeführt, warum die deutsche MWST in Höhe von DM 77.000,- refundiert wird? Nein. Haben Sie zu den von DIGH gemachten Vorschlag "deutsche Zollkennzeichen zu verwenden um dadurch die deutsche MWST in Höhe von DM 77.000,- nicht finanzieren zu müssen, weil dieser Betrag erst nach 5 - 6 Monaten refundiert wird" eine Rechtsauskunft eingeholt? Nein. Sie werden gebeten die Gründe anzuführen, die Sie dazu bewogen haben auf den Vorschlag des DIGH , Wien, einzugehen, deutsche "Zollkennzeichen" zu verwenden um nicht die deutsche MWST in Höhe von DM 77.000,- finanzieren zu müssen, und den Betrag erst nach 5 - 6 Monaten refundiert zu bekommen. Der Hauptgrund war, das Auto für G.A. fahrbereit zu machen. 2.12 Telefax von Mag. an Sie in englischer Sprache datiert mit 28. März 2001 - Telefax II (Anlage IV) Es wird Ihnen eine Kopie dieses von Ihnen den Berufungswerber übersandten Telefax sowie die Übersetzung vorgelegt. 2.12.1 Übersendung an G.A. Wurde dieses Telefax von Ihnen am 28. März an G.A. gesandt? Ja. 2.12.2 Übersetzung Dieses von Ihnen am 28. März 2001 an den G.A. gesandte Telefax wurde in der Zwischenzeit übersetzt? Ist die vorgenommene Übersetzung richtig? Ja. 2.12.3 Übernahme des PKW Haben Sie im Auftrag von G.A. den PKW von DIGH , Wien übernommen? Ja. Wenn ja, ist es möglich den Zeitpunkt anzugeben, wann Sie den PKW übernommen haben? Der Zeitpunkt kann nicht mehr exakt angegeben werden. Es dürfte nach der Sanierung eines Kratzers an der Felge gewesen sein. 2.12.4 Übernahme der Unterlagen für den PKW Haben Sie die in dem Telefax II angeführten Unterlagen von DIGH , Wien übernommen? Die in dem Telefax II angeführten Unterlagen habe ich am 28. 03. 2001 von DIGH erhalten. 2.12.5 Fahrzeugbrief Nr.: CC In der Aufzählung der Unterlagen, die offenbar übergeben wurden, fehlt offenbar die Übergabe des Fahrzeugbriefes mit der Nr.: CC und damit ein wesentlicher Nachweis, dass G.A. der Eigentümer des PKW ist. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass der Fahrzeugbrief nie ausgehändigt worden ist. Ich glaube, dass ich den Fahrzeugbrief unter der Position Autopapiere subsumiert habe. Nach Vorlage der im Akt des UFS Außenstelle Salzburg aufliegenden Kopie des Fahrzeugbriefes gebe ich an, dass ich lediglich die Seite 5 mit dem Stempel Ausfuhrkennzeichen K- des Landratsamtes Konstanz erhalten habe. War Ihnen bekannt, dass für diesen PKW der Fahrzeugbrief mit der Nr.: CC existiert hat, auch wenn dieser im Rahmen der Prüfung des Fahrzeuges durch das Amt der NÖ Landesregierung eingezogen wurde? Nein. Wenn nein, hat Ihnen gegenüber DIGH , Wien ausgeführt, warum der Fahrzeugbrief nicht übergeben worden ist? Nein. Haben Sie die Übergabe des Fahrzeugbriefes mit der Nr.: CC verlangt? Nein. 2.12.6 Rechnung von "G H " Es soll unter anderem eine "Rechnung von G H " ausgehändigt worden sein. Ja. Wenn ja, haben Sie die ausgestellte Rechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit geprüft? Ja, nur hinsichtlich des Kaufpreises in Höhe von DM 485.000,--. 2.12.7 KFZ- Steuererklärung Mit 5. April 2001 wurde beim Finanzamt Singen eine Kraftfahrzeugsteuererkärung eingereicht (Anlage VI). Haben Sie diese Kraftfahrzeugsteuererkärung beim Finanzamt Singen eingereicht? Nein. Wenn nein, können Sie angeben, wer diese Kraftfahrzeugsteuererkärung beim Finanzamt Singen eingereicht hat? Nein. 2.12.8 Letzter Punkt (last issue) des Telefaxes II Sie haben G.A. gebeten, für die Verausgabung der Zusatzkosten, wie die Haftpflichtversicherung, Zulassungskosten und Straßenbenützungsgebühren einen Betrag von DM 7.390,- an DIGH , Wien zu überweisen. Wurde Ihnen von DIGH , Wien eine Rechnung über die Verausgabung dieser Zusatzkosten übergeben? Ja. Ist auf Grund der Verrechnung der Zusatzkosten an G.A. , wie die Haftpflichtversicherung, Zulassungskosten und Straßenbenützungsgebühren, die Schlussfolgerung zutreffend, dass alle Beteiligten (G.A. , DIGH und Ihnen) dieses Rechtsgeschäftes davon Kenntnis hatten, dass der PKW nach Österreich gebracht werden soll, in Österreich übergeben werden soll, an den Zweitwohnsitz des G.A. in Österreich gebracht werden soll und von G.A. zur Nutzung an seinem Zweitwohnsitz bestimmt gewesen ist? G.A. wollte das Auto immer in Österreich nutzen, es stand nie zur Diskussion, dass das Auto außerhalb Österreichs genutzt wird, wäre ich gefragt worden, hätte ich auch immer nur das vorhin "Gesagte" bestätigt. 2.13 Reparatur April 2001 Im April 2001 wurde an diesem PKW in Wien, welcher nach wie vor mit dem deutschen Ausfuhrkennzeichen zum Verkehr zugelassen gewesen ist, eine Reparatur vorgenommen. Den Auftrag zur Reparatur soll DIGH , Wien erteilt haben. Nach den Angaben des Vertreters von G.A. - DDr , Salzburg - hat G.A. den PKW erstmals am 20. April 2001 in Salzburg übernommen. Haben Sie diesen Auftrag zur Vornahme der Reparatur, der offenbar am 18. 04. 2001 erteilt worden ist, an DIGH , Wien erteilt? Nein. Wenn nein, können Sie angeben wer diesen Auftrag erteilt hat? DIGH , weil ich das Auto erstmals am 28. 03. 2001 übernommen hatte. 2.14 Übernahme des PKW durch G.A. Im Rahmen der Befragung hat Frau Ha angegeben, dass G.A. den PKW vermutlich im April 2001 (Ostern 2001) in Salzburg übernommen hat. Diese Angaben wurden vom G.A. bestätigt. Haben Sie den PKW nach Salzburg überstellt? Nein. Wenn nein, können Sie angeben, wer den PKW nach Salzburg überstellt hat? Der Zeuge hat den Chauffeur eines Bekannten, der exklusive Fahrzeuge fährt, gebeten, das Fahrzeug nach Salzburg (Hotel HGH ) zu bringen. 2.5 Rechthilfeersuchen 2.5.1 Steuerfahndung Flensburg Ersuchen vom 13.09.2006 Steuerfahndungsstelle Flensburg - Kraftfahrt-Bundesamt Die Steuerfahndungsstelle Flensburg wurde ersucht, beim Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg Folgendes zu erheben: Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens "Antragsteller" Wer hat im März 2001 einen "Antrag" auf Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens gestellt? Nach der derzeitigen Aktenlage könnten in Betracht bekommen: GA MK, HG, B DI,W Die Steuerfahndungsstelle wird daher ersucht, Kopien der Unterlagen, die mit der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens (Punkt 1.1. bis 1.3) sowie der "Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges" (Punkt 2.1 bis 2.2) im Zusammenhang stehen, anzufertigen. Vorgelegte Unterlagen Wie der Anlage A zu entnehmen ist, wurden im bisherigen Verfahren der Abgabenbehörde Unterlagen vorgelegt. Es wird gebeten, eine Prüfung dieser Unterlagen auf ihre Vollständigkeit hin vorzunehmen. An wen wurden die (vollständigen) Unterlagen ausgefolgt? Ausfolgung des Ausfuhrkennzeichens An wen wurde im März 2001 das zugeteilte Ausfuhrkennzeichen K- ausgefolgt? Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges Ausfuhrkennzeichen Wie der Anlage C zu entnehmen ist, wurde das Fahrzeug im Juni 2001 außer Betrieb gesetzt. Wer hat im Juni 2001 die endgültige Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges veranlasst? Übermittlung des Ausfuhrkennzeichens Musste im Zuge der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges das zugeteilte Ausfuhrkennzeichen K- am 23. Juni 2001 an die Zuteilungsbehörde (Landratsamt Konstanz) oder einer anderen Zuteilungsbehörde übermittelt werden? Wenn ja, wer war der "Übermittler" des Ausfuhrkennzeichens? Wurde dieses Ausfuhrkennzeichen mit 23. Juni 2001 übermittelt? Wenn nein, wann wurde dieses Ausfuhrkennzeichen übermittelt? Verwendung des Ausfuhrkennzeichens Wie lange darf nach den "kraftfahrrechtlichen" Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2001 und 2002 ein Ausfuhrkennzeichen nach der Zuteilung verwendet werden? Darf ein zugeteiltes Ausfuhrkennzeichen nur für die einmalige Ausfuhr des Fahrzeuges aus dem Gemeinschaftsgebiet verwendet werden oder ist bis zur "kraftfahrrechltlich" vorgesehenen "Rückgabe" an die "Zuteilungsbehörde" eine uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeuges, z.B. für Fahrten im Gemeinschaftsgebiet "kraftfahrrechtlich" erlaubt? Anfrage durch der Steuerfahndungsstelle Flensburg an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Ausfuhrkennzeichen K- und die Beantwortung durch das Kraftfahrt-Bundesamt: 1. Wer hat das Ausfuhrkennzeichen beantragt? In diesem Zusammenhang werden von den österreichischen Behörden folgende Namen genannt: GA MK , HG , B (deutscher Händler) DI,W (österr. Händler) 1a) Kann eine Zulassungshistorie für dieses Fahrzeug erstellt werden? Antwort Kraftfahrt-Bundesamt zu 1. Im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) ist mit dem o. a. Ausfuhrkennzeichen ein Pkw, Ferrari mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. (FIN) Z- als 23. 06. 2001 endgültig abgemeldet eingetragen. Das Fahrzeug wurde am 23. 03. 2001 mit dem o. a. Ausfuhrkennzeichen zugelassen. Hierbei wurde von der Zulassungsbehörde des Landratsamtes Konstanz die Gültigkeitsfrist bis einschließlich 22. 06. 2001 festgelegt. Mit Datum vom 05.04.2001 ist dem BKA erneut die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens KN 1 D für dasselbe Fahrzeug übermittelt worden. Das Ende der Gültigkeitsfrist wurde wiederum auf den 22. 06. 2001 festgelegt. Diese Zulassung vom 05. 04. 2001 erfolgte auf Herrn GA,NY Antwort Kraftfahrt-Bundesamt zu 1a - siehe unter 1 2. Lässt sich feststellen, ob der eigentliche Antragsteller einen Dritten bevollmächtigt hat? Antwort Kraftfahrt-Bundesamt zu 2. Der Antragsteller einer Zulassung kann aus den Eintragungen im ZFZR nicht abgeleitet werden. Möglicherweise kann die für das Ausfuhrkennzeichen zuständige Zulassungsbehörde dies aus ihren Unterlagen entnehmen, sofern noch vorhanden. 3. Welche Unterlagen wurden für die Antragstellung vorgelegt (wenn möglich, bitte Kopien übersenden)? Antwort Kraftfahrt-Bundesamt zu 3. Nach den von Ihnen übersandten Unterlagen (Kopie des Fahrzeugbriefes) handelte es sich bei dem PKW, Ferrari zum fraglichen Zeitpunkt um ein Neufahrzeug. Welche Unterlagen der Zulassungsbehörde vorgelegen haben, ist mir nicht bekannt. In der Regel wird sich die Zulassungsbehörde zusätzlich zu einem ggf. bestehenden Fahrzeugbrief oder einer Hersteller-Übereinstimmungsbescheinigung auch einen Eigentumsnachweis (z.B. Kaufvertrag) und evtl. einen Verzollungsnachweis vorlegen lassen. Aus der von Ihnen übersandten Kopie des Fahrzeugbriefes ist leider die Nummer des Dokuments nicht ersichtlich, so dass ich nicht feststellen kann, welche Zulassungsbehörde diesen ausgegeben hat. 4. Auf welchen Namen wurde das Fahrzeug mit dem o. a. Ausfuhrkennzeichen zugelassen? Antwort Kraftfahrt-Bundesamt zu 4. siehe unter 1. 5. In diesem konkreten Fall war die Außerbetriebsetzung am 22. 06. 2001, d.h. war das Kennzeichen mit einer Gültigkeit/Laufzeit bis zum 22. 06. 2001 versehen? Antwort Kraftfahrt-Bundesamt zu 5. siehe unter 1. 6. Ist eine Rückgabe des Ausfuhrkennzeichens erforderlich bzw. wird dieses praktiziert (gesetzliche Grundlage)? 7. Wie lange und nach welchen gesetzlichen Bestimmungen ist ein Ausfuhrkennzeichen gültig? Antwort Kraftfahrt-Bundesamt zu 6. und 7. Die Rückgabe des Ausfuhrkennzeichens ist nicht erforderlich und wird nur in Ausnahmefällen praktiziert. Geregelt ist die Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen im "Internationalen Übereinkommen über den Straßenverkehr" und der dazugehörigen Verordnung (IntKfzVO). Nach § 5 der genannten Verordnung ist die Gültigkeitsdauer internationaler Zulassungsscheine auf längsten ein Jahr begrenzt. 8. Darf das Fahrzeug während der Gültigkeit des Kennzeichens uneingeschränkt/länderübergreifend bewegt werden (gesetzliche Grundlage)? Antwort Kraftfahrt-Bundesamt zu 8. Ja, innerhalb der Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind, auch Länder übergreifend. Gesetzliche Grundlage ist auch hier die IntKfzVO. Ersuchen vom 24.10.2006 Steuerfahndungsstelle Flensburg - Kraftfahrt-Bundesamt Zulassungshistorie Die Frage der Steuerfahndungsstelle Flensburg nach der Zulassungshistorie des Fahrzeuges Ferrari mit der Ident Nr.: Z- wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt unter anderem dahingehend beantwortet, dass das Fahrzeug sowohl am 23. März 2001 als auch am 5. April 2001 mit dem Ausfuhrkennzeichen K-- zugelassen wurde. Wie der Anlage A - Garantiekarte vom 20. Feber 2001 - zu entnehmen ist, war im Feber 2001 FP der Fahrzeughalter. Erfolgte die Zulassung des Fahrzeuges am 23. März 2001 beim Landratsamt Konstanz mit dem Ausfuhrkennzeichen K-- auf F? Wenn nein, auf wen erfolgte die Zulassung am 23. März 2001 beim Landratsamt Konstanz mit dem Ausfuhrkennzeichen K- ? Würde die "Bestätigung an die Zulassungsstelle", wie die vorliegende - siehe Anlage B - ausreichen, dass das Fahrzeug Ferrari mit der Ident Nr.: Z- auch ohne Vorlage des Fahrzeugbriefes zugelassen wird oder ersetzt diese Bestätigung die Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes gemäß § 23 "Absatz 1" Satz 4 StVZO (Quelle: www.verkehrsportal.de/stvzo; letzte Änderung 30. April 2006) bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens? Ausfuhrkennzeichen Ist die Annahme richtig, dass bei Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens die Befristung - die Zulassung des Fahrzeuges Ferrari mit der Ident Nr.: Z- war bis 22. Juni 2001 befristet - die auf dem amtlichen Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer in schwarzer Schrift auf weißem Grund - § 60 "Absatz 1" StVZO unter Hinweis auf § 23 "Absatz 2" StVZO, Quelle: www.verkehrsportal.de/stvzo; letzte Änderung 30. April 2006) ausgewiesen ist (Tag, Monat, Jahr; 22 06 01)? Welcher Unterschied hinsichtlich Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer in schwarzer Schrift auf weißem Grund besteht bei einem amtlichen Kennzeichen zwischen einem Ausfuhrkennzeichen, einem Kennzeichen für einen Kfz-Händler, der dieses für Überstellungs- bzw. Probefahrten nutzt ("Händlerkennzeichen") und einem Kennzeichen bei einer "Tageszulassung"? Fahrzeugbrief Dem § 25 "Absatz 1" StVZO (Quelle: www.verkehrsportal.de/stvzo; letzte Änderung 30. April 2006) ist zu entnehmen, dass die Zulassungsbehörde das amtliche Kennzeichen und die Personalien dessen, für den das Fahrzeug zugelassen wird, in den Fahrzeugbrief einzutragen hat. Waren auch im März 2001 das amtliche Kennzeichen und die Personalien dessen, für den das Fahrzeug zugelassen wurde, einzutragen? Wenn auch im März 2001 sowohl das amtliche Kennzeichen als auch die Personalien dessen, für den das Fahrzeug zugelassen wird, in den Fahrzeugbrief einzutragen gewesen sind, ist die Annahme richtig, dass sowohl die mit 23. März 2001 als auch die mit 5. April 2001 erfolgte Zulassung des Fahrzeuges Ferrari (Ident Nr.: Z- ) mit den Ausfuhrkennkaichen K-- im Fahrzeugbrief dieses Fahrzeuges eingetragen sein müssten. Dem § 20 "Absatz 3" StVZO (Quelle: www.verkehrsportal.de/stvzo; letzte Änderung 30. April 2006) ist zu entnehmen, dass die Vordrucke für die Fahrzeugbriefe vom Kraftfahrt- Bundesamt ausgegeben werden. Es wird daher höflichst gebeten, beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Vordruck eines Fahrzeugbriefes (wenn möglich) für die Automarke Ferrari, welcher eindeutig als "Muster-Fahrzeugbrief" erkennbar sein soll, anzufordern. Dies deshalb, da auf Grund der erteilten Auskünfte des Kraftfahrt-Bundesamtes, dass für das gleiche Fahrzeug (Ferrari 360 Spider Fahrgestellnummer Z- ) innerhalb weniger Tage (am 23. März, 5. April 2001) zwei Zulassungen mit dem gleichen Ausfuhrkennzeichen (K-- ) erfolgten, sodass eine Prüfung der Eintragungen der Zulassungen (Eigentümer) dieses Fahrzeuges durch den Referenten vorgenommen werden wird. Anfrage an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die Steuerfahndungsstelle Flensburg zum Ausfuhrkennzeichen K- und die Beantwortung durch das Kraftfahrt-Bundesamt: 1. Wäre eine Zulassung des besagten Ferraris allein mit der beigefügten Bescheinigung des Ferrari Händlers ("Anlage B") möglich, d.h. ohne Vorlage des Fahrzeugbriefes? Antwort Kraftfahrt-Bundesamt zu 1. Nach § 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVo) ist das Fahrzeug zur Abstempelung des Ausfuhrkennzeichens der Zulassungsbehörde vorzuführen und von ihr zu identifizieren. Diese kann auf die Vorführung verzichten, wenn das Fahrzeug erstmals in den Verkehr gebracht werden soll und ein Nachweis des Fahrzeugherstellers über die Vorschriftsmäßigkeit und Identität des Fahrzeugs vorgelegt wird. Der Fahrzeugbrief, falls ein solcher ausgefertigt wurde, ist der Zulassungsbehörde vorzulegen und von ihr unbrauchbar zu machen. Der Fahrzeugbrief alter Art bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II seit 01. 10. 2005 fand bzw. findet Verwendung bei der Zulassung von Fahrzeugen auf amtliche Kennzeichen im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Fahrzeuge, die auf Ausfuhrkennzeichen zugelassen werden, verlassen in der Regel nach erfolgter Zulassung den Geltungsbereich der StVZO. Deshalb werden Halterwechsel bzw. Eigentumsumschreibungen in diesen Fällen nicht in den deutschen Fahrzeugdokumenten eingetragen. 2. Die österreichischen Kollegen fragen, ob die Gültigkeit/zeitliche Befristung auf dem Ausfuhrkennzeichen vermerkt ist. Antwort Kraftfahrt-Bundesamt zu 2. Am rechten Rand des Ausfuhrkennzeichens sind untereinander drei Zahlen eingeprägt. Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere den Monat und die untere das Jahr, in welchem die Gültigkeit der Zulassung im Gültigkeitsbereich der Verordnung (IntKfzVo) endet. 3. Welche Unterschiede bestehen zwischen Ausfuhrkennzeichen/"Händlerkennzeichen" (sog. rote Nummer)/Kennzeichen bei Tageszulassung? Antwort Kraftfahrt-Bundesamt zu 3. Ausfuhrkennzeichen: Zuteilung erfolgt für ein bestimmtes Fahrzeug (s. IntKfzVo). "Händlerkennzeichen": Unterscheidungszeichen (z.B. HH für Hamburg) erfolgt von einer Ziffernreihe beginnend mit 06. Hierbei handelt es sich um rote Kennzeichen, die durch die für den Betriebssitz örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden Verwendung auch für verschiedene Fahrzeuge und auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zugeteilt werden können. Hiervon zu unterscheiden sind die Kurzzeitkennzeichen: Unterscheidungskennzeichen (z.B. HH für Hamburg) gefolgt von einer Ziffernreihe beginnend mit 04. Diese sind höchstens 5 Tage ab Zuteilung gültig (Einzelheiten sind geregelt in § 29 StVZO; Einzusehen im Internet z.B. www.StVZO.de) 4. Im Jahr 2001 wurde der besagte Ferrari mit dem Ausfuhrkennzeichen K-- zugelassen: Frage: War es erforderlich, sowohl am 23. 03. 01 als auch am 05. 04. 01 die Personalien in den Fahrzeugbrief einzutragen? Antwort Kraftfahrt-Bundesamt zu 4. siehe zu 1.) 5. Wäre es möglich, einen "Musterfahrzeugbrief" (nach alten und neuem Recht) bei Ihrer Behörde zu bekommen. Dieser würde dann den österreichischen Kollegen zur Verfügung gestellt werden. Antwort Kraftfahrt-Bundesamt zu 5. Das KBA verfügt leider nicht über eine Mustersammlung von Fahrzeugbriefen alter Art oder Zulassungsbescheinigung Teil II Abbildungen der seit 01.10.2005 geltenden neuen Fahrzeugdokumente sind jedoch auf der Internetseite des KBA unter www.kba.de aufrufbar. 2.5.2 Rechtshilfeersuchen an das Hauptzollamt Singen vom 2. 10. 2006 Das Fahrzeug der Marke Ferrari F 131, Type 360 Modena Spider sei, nach den vorliegenden Unterlagen, über das Zollamt Rielasingen in die Schweiz ausgeführt worden. Das Fahrzeug sei nach dem im Akt aufliegenden "Ausfuhrnachweis" zur Ausfuhr abgefertigt worden. Das Hauptzollamt Singen werde daher ersucht, Kopien der Unterlagen, die mit der Anmeldung und der Ausfuhr dieses Pkws im Zusammenhang stehen, zu übersenden. In Beantwortung des Ersuchens wurde ausgeführt, dass weder in Singen noch bei der Ausgangsstelle - Zollamt Rielasingen - Unterlagen über die im Jahre 2001 erfolgte Ausfuhr des Ferrari vorliegen würden. Auch die Nachforschungen bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle in Singen, die das Ausfuhrkennzeichen - K- - ausgegeben habe, seien erfolglos geblieben. 2.5.3 Rechtshilfeersuchen an die Steuerfahndung Konstanz (8. Juni 2007) Die Steuerfahndungsstelle Konstanz wurde im Wege der Rechtshilfe gebeten, nachstehende Erhebungen bei der Firma EX,D7 durchzuführen sowie den Geschäftsführer PW niederschriftlich zu vernehmen und die aufgenommenen Beweise zu übersenden. Der niederschriftlichen Einvernahme ist Folgendes zu entnehmen: "Frage: Nach Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes, D- 24932 Flensburg erfolgte am 23. 03. 2001 erstmals die Zulassung des Fahrzeuges Ferrari 360 Modena Spider. Ist es richtig, dass ein bevollmächtigter Vertreter der EXA,S am 23. März 2001 beim Landratsamt Konstanz einen Antrag auf Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens gestellt hat? Antwort: Ja, durch mich persönlich. Frage: Wenn ja, ist es richtig, dass der Antrag auf Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens im Auftrag von NB gestellt wurde? Antwort: Ja, mit Fax vom 19. 03. 2001 wurde ich von Herrn N beauftragt, das Ausfuhrkennzeichen zu beantragen. Die dem Fax beigefügte Passkopie sowie die Vollmacht wurde vom Landratsamt einbehalten. Ohne diese Dokumente wäre die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens gar nicht möglich gewesen. Frage: Wurde das vom Landratsamt Konstanz am 23. 03. 2001 zugewiesene Ausfuhrkennzeichen K- an einen bevollmächtigter Vertreter der EXA,S ausgefolgt? Antwort: Ja, es wurde an mich übergeben. Frage: Nach Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes, D- 24932 Flensburg erfolgte am 5. 04. 2001 erneut die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens K-- für dasselbe Fahrzeug. Auf Grund eines Antrages wurde die Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens bis 22. 3. 2002 verlängert. Hat ein bevollmächtigter Vertreter der EXA,S beim Landratsamt Konstanz erneut einen Antrag auf Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens gestellt? Antwort: Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug bereits ausgeliefert und meine Vertragspflichten erfüllt. Ich kann im Nachhinein nicht ausschließen, dass meine Firma am Verlängerungsantrag beteiligt war. Ich halte dies aber für nicht sehr wahrscheinlich. Möchte mich diesbezüglich aber nicht festlegen, zumal ich mich nach so langer Zeit an dieses Detail nicht erinnern kann. Frage: Da für Fahrzeuge, die definitiv aus Deutschland ausgeführt und ins Ausland gebracht werden sollen, eine besondere KFZ- Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, werden Sie gebeten anzugeben, ob ein bevollmächtigter Vertreter der EXA,S diese besondere KFZ- Haftpflichtversicherung bzw. eine KFZ- Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug abgeschlossen hat? Antwort: Normalerweise schließen wir für unsere Kunden die besondere Kfz-Haftpflichtversicherung beim ADAC ab. Auf Vorhalt: mit der Volksfürsorge hatte ich noch nie zu tun. Frage: Wenn ja, wurde diese Versicherung bei der Volksfürsorge, Deutsche Sachversicherungs AG abgeschlossen? Antwort: Nein mit der Volkfürsorge habe ich nie zusammengearbeitet, nach Vorlage der Versicherungsbescheinigung Nr. 0 der Volksfürsorge fällt mir auf, dass als Zeitraum bereits der 23. 03. 2001 bis zum 22. 03. 2002 versichert wurde. Logisch wäre es gewesen zu diesem Zeitpunkt nur einen Zeitraum von drei Monaten zu versichern. Aus dem Übergabeprotokoll vom 24. 03. 2001 in Wien ist schriftlich festgehalten, das mit dem Auto unter anderen ein internationaler Zulassungsschein über drei Monate übergeben wurde. Dieses Übergabeprotokoll ist von Herrn N unterschrieben. Nach meinem Wissen ist die Versicherungsdoppelkarte zu unterschreiben. Bei der Volksfürsorge müssten diese Unterlagen noch vorhanden sein. Frage: Wurde eine Vollmacht zum Abschluss dieser Versicherung erteilt? Antwort: Nein. Frage: Wenn nein, kann angegeben werden, wer und/oder in wessen Auftrag diese besondere Kfz- Haftpflichtversicherung bzw. eine KFZ- Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug bei dieser Versicherungsgesellschaft oder einer anderen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wurde (23. März 2001, 5. April 2001)? Antwort: Nein, dazu kann ich nichts sagen. Frage: Nach der vorliegenden Kopie einer Kraftfahrzeugsteuererklärung wurde diese beim Finanzamt Singen mit 5. April 2001 eingereicht. Hat ein bevollmächtigter Vertreter der EXA,S beim Finanzamt Singen diese Kraftfahrzeugsteuererklärung eingereicht? Antwort: In Deutschland wird diese Steuererklärung unmittelbar von der Zulassungsstelle an das Finanzamt weitergeleitet. Frage: Im Zuge der Übergabe des Fahrzeuges an NB soll unter anderem auch eine "Zollzulassung" übergeben worden sein, die aber in der Übernahmebestätigung nicht aufscheint. Wurde eine "Zollzulassung" an NB übergeben und was ist darunter zu verstehen? Antwort: Darunter ist ein Zollkennzeichen für Exportzwecke zu verstehen. Vergleiche Internationaler Zulassungsschein vom 23. 03. 2001. Dieser ist auch auf dem Übergabeprotokoll aufgeführt. Frage: Wurden noch andere nicht in der Übernahmebestätigung angeführten Unterlagen an NB übergeben? Antwort: Nein, sonst würde es draufstehen. Frage: Den österreichischen Abgabenbehörden ist bekannt, dass der PKW Ferrari 360 Modena Spider (Fahrgestellnummer Z- ) "in die Schweiz abgefertigt" worden ist aber nicht wer den PKW in die Schweiz ausgeführt hat. Wurde der PKW 360 Modena Spider von einem Bediensteten der EXA,S über das Grenzzollamt Rielasingen in die Schweiz ausgeführt? Antwort: Ja von mir selber. Frage: Wenn ja, erteilte G.A. , New York den Auftrag den PKW in die Schweiz auszuführen? Antwort: Nein. Frage: Wenn nein, kann angegeben werden wer den Auftrag erteilt hat den PKW in die Schweiz auszuführen? Antwort: Ursprünglich war mit Herrn N vereinbart "Fahrzeug frei Schweizer Grenze". Frage: NB behauptet, dass Herr W das Fahrzeug auf eigener Achse über die Grenze in die Schweiz gebracht haben soll, da er (N ) ihn (W ) in oder in der Nähe von Zürich getroffen haben will und den Wagen besichtigt habe. Ein diesbezüglicher Auftrag (das Fahrzeug in die Schweiz zu bringen) sei von ihm (N ) nicht erteilt worden. Sind die Behauptungen des NB zutreffend? Antwort: Nein, ich habe mich nie mit ihm in Zürich getroffen und überhaupt nicht in der Schweiz. Das Fahrzeug wurde an meiner Wohnanschrift von Herrn N besichtigt. Auch die bei der Vernehmung anwesende Ehefrau erinnert sich genau an diese Besichtigung. Frage: Der Zeuge führt weiter aus, dass Herr W einen Fehler dahingehend begangen habe, dass er die Faktura nicht an ihn (B,D6), sondern an Herrn AG gerichtet habe. Warum wurde die Verkaufsrechnung an G.A. , New York gerichtet, wenn nicht dieser, sondern die B,D6 den Kaufpreis entrichtete? Antwort: Hierzu verweise ich auf das Fax vom 19. 03. 2001. Darin beauftragte mich Herr N die Rechnung an die darin vermerkte Adresse des Herrn AG in New York zu stellen. Frage: Warum wurde in der Verkaufsrechnung an G.A. , New York als Ort der Lieferung "Frei Schweizer Grenze mit Exportkennzeichnen" angeführt, wenn das Fahrzeug nach Wien zu transportieren war und der Auftrag dazu offenbar von W erteilt wurde? Antwort: Bei Beauftragung, Verkauf und Rechnungsstellung des Fahrzeuges war klar vereinbart "frei Schweizer Grenze". Dass nach Wien geliefert werden sollte wurde erst später von Herrn N mitgeteilt. Daraufhin beauftragte ich einen Spediteur mit dem Transport nach Wien. Frage: Warum wurde in der Verkaufsrechnung an G.A. , New York als Ort der Lieferung "Frei Schweizer Grenze mit Exportkennzeichnen" angeführt, wenn das Fahrzeug nach Wien zu transportieren war um dort von NB als Vertreter der B,D6 übernommen zu werden? Antwort: So war der ursprüngliche Auftrag von Herrn N . Die Anweisung zur Änderung des Lieferortes erfolgte erst später durch Herrn N . Frage: Gab es eine Anweisung auf der Verkaufsrechnung die Wohnadresse des G.A. in den USA sowie als Lieferort frei Schweizer Grenze" anzuführen? Antwort: Ja durch das Fax des Herrn N vom 19. 03. 2001. Frage: Wenn ja, wer gab diese Anweisung? Antwort: Herr N . Frage: Der Zeuge behauptet weiters, dass Herrn W der amerikanische Wohnsitz des Herrn AG "gerade recht" gekommen sei. Um Stellungnahme wird gebeten. Antwort: Ganz im Gegenteil, denn dadurch war ich gezwungen, das Auto netto ohne Umsatzsteuer zu verkaufen. Sicherheitshalber haben wir deshalb das Fahrzeug aus Deutschland ausgeführt und die Ausfuhr vom Zollamt Rielasingen abstempeln lassen. Mir wäre es viel lieber gewesen, das Fahrzeug an einen Inländer zu verkaufen. Frage: Der Auftrag das Fahrzeug vom Gelände der Firma EXA,S nach Wien zu bringen ist, nach den Recherchen des ZFA Frankfurt, von Herrn W erteilt worden. Ist dies richtig? Antwort: Ja, die Beauftragung des Spediteurs erfolgte durch mich nachdem ich von Herrn N den geänderten Auftrag, jetzt nach Wien zu liefern, erhielt. Frage: Hat G.A. angeordnet, dass die EXA,S das Fahrzeug nach Wien zu bringen hat? Antwort: Wie bereits erwähnt bestand kein Kontakt zu Herrn AG . Meine Beauftragung erfolgte durch Herrn N . Frage: Wenn nein, hat NB angeordnet, dass das Fahrzeug nach Wien gebracht werden muss? Antwort: Ja. Frage: Wenn ja, in welcher Form wurde die Anordnung erteilt? Antwort: Fernmündlich und durch die per Fax übermittelte handschriftliche Wegbeschreibung des Herrn N . Frage: Oder war ohnehin zwischen den Beteiligten W , Nakicenovic und DI(FH) vereinbart bzw. es bestand zwischen W , N und DI(FH) Einvernehmen darüber, dass das Fahrzeug nach Wien zu bringen ist? Antwort: Nein, ich kenne Herrn H nicht und hatte bis zum heutigen Tag nie Kontakt mit ihm. Die geänderte Anweisung nach Wien zu liefern erhielt ich von Herrn N . Auf Vorhalt der Aktennotiz des DD erkläre ich, dass mir Herr H nur durch das vorangegangene Gespräch mit der Zollfahndung Frankfurt, Herrn R, dem Namen nach bekannt wurde, da dieser diesen Namen im Gespräch erwähnte weil es eine entsprechende Rechnung geben sollte. Frage: Das Fahrzeug soll nach den Recherchen des ZFA Frankfurt von NB persönlich in Wien übernommen worden sein. Ist dies richtig und aus welchen Gründen hat NB das Fahrzeug in Wien persönlich übernommen? Antwort: Ja das ist richtig. Herr N war mein einziger Ansprechpartner in Bezug auf das gesamte Geschäft. Frage: Der österreichischen Abgabenbehörde ist bekannt, dass die Nebenkosten, wie Transport- und Zulassungskosten, Haftpflichtversicherung und Straßenbenützungsgebühren von G.A. gesondert zu entrichten waren und auch entrichtet wurden. Hat die Firma EXA,S diese vorhin angeführten Nebenkosten selbst getragen oder wurden diese weiterverrechnet? Antwort: Die Transportkosten incl. Straßenbenutzungsgebühren nach Wien wurden durch mich als Auftraggeber bezahlt. Zulassungskosten werden in der Regel durch mich bezahlt. Ob im vorliegenden Fall eine ADAC Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, werde ich in meiner Buchhaltung nachprüfen. Frage: Welche Nebenkosten (Transport- und Zulassungskosten, Haftpflichtversicherung und Straßenbenützungsgebühren) wurden weiterverrechnet? Antwort: Dies kann ich im Augenblick nicht beantworten, werde ich jedoch ebenfalls in meiner Buchführung nachprüfen. In der Regel werden die Transportkosten weiterberechnet. Zum Teil werden die Zulassungskosten von mir getragen. In diesen Fällen werden sie nicht weiterverrechnet. Frage: Wenn ja, an wen wurden Nebenkosten weiterverrechnet? Antwort: Ich werde versuchen es nachzuprüfen. Frage: Im Zuge der Recherchen wurden von der EXA,S unter anderem Kopien der Ausfuhranmeldung sowie die Ausfuhrabfertigung übermittelt. Außerdem liegen der Abgabenbehörde verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausfuhr des Fahrzeuges in Schweiz vor (insbesondere "Ausfuhr 3- Stempel"). Ist es zutreffend, dass die mit der Ausfuhr im Zusammenhang stehenden Unterlagen, wie die Ausfuhranmeldung aber insbesondere die Bestätigung des Hauptzollamtes Singen - Zollamt Rielasingen (Ausfuhrabfertigung) über die erfolgte Ausfuhr in ihrem Unternehmen aufliegen bzw. aufgelegen sind? Antwort: Ja, die Unterlagen befinden sich in meiner Buchhaltung. Frage: Wurden diese Unterlagen insbesondere die Bestätigung des Hauptzollamtes Singen - Zollamt Rielasingen (Ausfuhrabfertigung) über die erfolgte Ausfuhr einem Vertreter der Firma B,D6 und/oder einem Vertreter der Firma DI(FH),W (Anlage I) anlässlich der Übergabe des Fahrzeuges übergeben? Antwort: Eine Kopie der Ausfuhrabfertigung hat Herr N sicherlich von mir bekommen und zwar vorab per Fax, da ansonsten diese auf dem Übergabeprotokoll vermerkt wäre. Mit Herrn H hatte ich nie Kontakt. Frage: Wenn ja, an wen wurden diese Unterlagen übergeben? Antwort: Per Fax an Herrn N . Frage: Wenn ja, können sie angeben ob und wann die Bestätigung des Hauptzollamtes Singen -Zollamt Rielasingen (Ausfuhrabfertigung) über die erfolgte Ausfuhr einem Vertreter der Firma B,D6 und/oder einem Vertreter der Firma DI(FH),W übergeben wurden? Antwort: Vor der Auslieferung per Fax. Frage: Hat die Firma EXA,S vertreten durch ihren Geschäftsführer PW oder einen anderen bevollmächtigten Vertreter die Unterlagen über die Ausfuhr des Fahrzeuges insbesondere die Bestätigung des Hauptzollamtes Singen -Zollamt Rielasingen (Ausfuhrabfertigung) DI(FH) bzw. einem Vertreter der Firma DI(FH),W zur Verfügung gestellt, zumal Herrn W DI(FH) bekannt gewesen ist? Antwort: Nein, Herr H war und ist mir nur dem Namen nach seit Januar 2007 (Gespräch mit Herrn R ) bekannt. Frage: Da dieser Ausfuhrnachweis - Ausfuhrabfertigung- der österreichischen Abgabenbehördeals Nachweis für die Ausfuhr dieses Fahrzeuges durch DI(FH),W -, übergeben wurden, ist der Schluss zu ziehen, dass diese Unterlagen von der Firma EXA,S vertreten durch ihren Geschäftsführer PW oder einen anderen bevollmächtigten Vertreter an DI(FH),W -. übergeben wurden. Wenn diese Schlussfolgerung zutrifft, wann wurden die Unterlagen über die Ausfuhr des Fahrzeuges insbesondere die Bestätigung des Hauptzollamtes Singen - Zollamt Rielasingen (Ausfuhrabfertigung) DI(FH) bzw. einem Vertreter der Firma DI(FH),W zur Verfügung gestellt? Antwort: Diese Papiere wurden nie von mir an Herrn H übergeben." 2.5.3.1 Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters Der zuständige Sachbearbeiter der Steuerfahndung Konstanz recherchierte in der Folge die Herkunft der Versicherungsbescheinigung 0 der Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG. Dem angefertigten Aktenvermerk ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: "Anruf bei der Volksfürsorge Deutschland Tel.: 03 Herr R. am 21. 06. 2007: Auf meine Frage wer die Versicherungsbescheinigung 0 mit der Nr. des Versicherungsscheins 35 abgeschlossen habe, teilte mir Herr R. mit, dass ein CPB Hamburg Versicherungsnehmer sei. Anruf bei Herrn B. am 21. 06. 2007: Herr B.. teilte mir mit, dass er nicht Versicherungsnehmer sei. Er sei Generalvertreter. Er habe etwa 1000 - 2000 Deckungskarten zum Preis von "x" an Herrn RK) in München veräußert. Er bat mich um meine Telefonnummer. Er wolle sich darum kümmern, dass mich die zuständige Person bei der Volksfürsorge zurückrufen werde. Sie würde mir erklären können, dass Herr B.. nicht Versicherungsnehmer sei. Anruf bei der Fa. KKM am 21. 06. 2007: Ich wurde mit einer Frau M. verbunden. Sie kümmerte sich um die Angelegenheit und faxte mir am nächsten Tag die entsprechende Rechnung. Danach wurden 50 Deckungskarten mit einer jeweiligen Laufzeit von 30 Tagen am 13. 12. 2000 an die Fa. JB,F verkauft. Anruf bei der Fa. B,F am 22. 06. 2007: Frau BG kümmerte sich um diesen Vorgang und teilte mir am 25. 06. 2007 mit, dass 10 Deckungskarten (43) am 22. 03. 2001 an Herrn PG verkauft wurden. Frau BG gab mir die Handy-Nr des Herrn Gr-F. Anruf bei Herrn Gr-Fl am 25. 06. 2007: Herr Gr-F teilte mir mit, dass er mit seinem Zulassungsdienst Endabnehmer sei und daher bei den Zulassungen nicht die Deckungskarten aufzeichnen würde. Ich bat Ihn nochmals seine Buchführung hinsichtlich des Vorganges zu prüfen. Am 27. 06. 2007 teilte mir Herr Gr-F telefonisch mit, dass er die Deckungskarten an Herrn BN verkauft habe. Dieser hätte mehrere Deckungskarten benötigt. Da Herr Gr-F aber selber nicht genügend Deckungskarten besaß, kaufte er diese bei der Fa. Die Deckungskarten sollen von Herrn BN selbst abgeholt worden sein." Zusammenfassung: Die am 22. 03. 2001 von der Fa gekauften 10 Deckungskarten wurden an Herrn BN verkauft. Mit diesen Karten wurde am 05. 04. 2001 bei der Zulassungsstelle Singen die Verlängerung des Internationalen Zulassungsschein bis zum 22. 03. 2002 beantragt. 2.5.4 Rechtshilfeersuchen an die Steuerfahndung Frankfurt (10. August 2007) Die Steuerfahndungsstelle Frankfurt am Main I wurde im Wege der Rechtshilfe gebeten, nachstehende Erhebungen bei der Firma BA,D- durchzuführen sowie den Geschäftsführer NB niederschriftlich zu vernehmen und die aufgenommenen Beweise zu übersenden. Der niederschriftlichen Einvernahme ist Folgendes zu entnehmen: "Zulassung 23.03.2001 Frage: Nach Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes, D- 24932 Flensburg erfolgte am 23. 03. 2001 erstmals die Zulassung des Fahrzeuges Ferrari 360 Modena Spider. Diese Zulassung wurde von PW vorgenommen. Ist es richtig, dass PW von Ihnen beauftragt wurde die Anmeldung des Fahrzeuges am 23. März 2001 vorzunehmen, wie dieser im Rahmen seiner Einvernahme angegeben hat? Antwort: Die Vorgabe einer deutschen Zulassung kam meiner Erinnerung nach von DI(FH) , der auch das Fahrzeug an Herrn AG verkauft hat. Es ist aber möglich, dass ich den Auftrag im Sinne des Herrn DI(FH) an Herrn W mündlich weitergegeben habe. Genau kann ich mich daran jedoch nicht mehr erinnern. Frage: War die in ihrem Telefax angeführte "Pass-Kopie" die Kopie des Passes von G.A. ? Antwort: Ja, das ist richtig. Frage: Im Rahmen ihrer Befragung am 6. März 2007 geben Sie auf der Seite 2, letzter Absatz an, dass Ihnen G.A. einen "US-Pass" vorgelegt hat und auf der Seite 6, 2. Absatz geben Sie an, dass Sie die Personalien von Herrn H erhalten haben. Nach den Angaben eines weiteren bereits vom Referenten des UFS, Salzburg vernommenen Zeugen hat G.A. aber an Sie keine Passkopie gesandt. Sie werden daher ersucht, anzugeben, wer Ihnen eine Kopie des "US-Passes" übersandt hat, da dies G.A. - entgegen Ihren Angaben - nicht gewesen ist. Antwort: Es ist richtig, dass Herr AG mir keine Ausweispapiere von sich ausgehändigt hat. Insofern muss ich meine Aussage vom 06. März 2007 berichtigen. Es ist vielmehr richtig, dass Herr Ingenieur H diese Unterlage mir gefaxt hat und ich sie dann an Herrn W weitergeleitet habe. Frage: Haben Sie das Fahrzeug am 24. März 2001 mit dieser "Tageszulassung" bzw. "Zollzulassung" vom 23. März 2001, und den internationalen Zulassungsschein in Wien übergeben? Antwort: Ich war bei der Übergabe an Herrn Ingenieur H dabei. Die Übergabe des Fahrzeuges und der dazugehörigen Papiere sowie der Schlüssel ist durch die Transportfirma an Herrn Ingenieur H erfolgt. Frage: Im Rahmen ihrer Befragung am 6. März 2007 geben Sie auf der Seite 6, 4. Absatz an, dass Sie den Auftrag, das Fahrzeug mit Zollkennzeichen anzumelden, von Herrn H erhalten haben. Hat DIFHH Ihnen diesen Auftrag erteilt? Antwort: Ja, das ist richtig. Frage:

Normen und Schlagworte

Freie BeweiswürdigungZulassungVerwendungNormverbrauchsabgabe

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0379-S/06
Stammnummer
32643
Gültig
22.01.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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