Findok · Richtlinien
MO-8300
1. Grundsätzliches
überholte Fassung (bis 31.12.2009)RichtlinieBMF-010307/0223-IV/7/2009gilt ab 30.10.2009
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.10.2009 bis 31.12.2009.
Wortlaut laut Findok
1. Grundsätzliches
Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden unter dem ersten Teil Titel II - Landwirtschaft (Artikel 32 bis 38) - die Grundzüge der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/ce321/ce32120061229de00010331.pdf
Der Gemeinsame Markt umfasst
die Landwirtschaft und
den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind
die Erzeugnisse des Bodens,
der Viehzucht und
der Fischerei sowie
die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe
zu verstehen.
Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik ist es,
die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsverfahren, insbesondere der Arbeitskräfte steigern;
auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;
die Märkte zu stabilisieren;
die Versorgung sicher zu stellen;
für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.
Die Steuerung der Gemeinsamen Agrarpolitik erfolgt
in ihren Grundzügen vom Landwirtschaftsrat bestehend aus den Landwirtschaftsministern der Mitgliedstaaten,
im Detail durch die Europäische Kommission.
Instrumente zur Durchsetzung der Ziele
Um die in Artikel 33 angeführten Ziele erreichen zu können, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen. Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:
gemeinsame Wettbewerbsregeln oder
Errichtung einer Marktorganisation.
Maßnahmen zur Durchsetzung der Ziele:
Eine Gemeinsame Marktorganisation kann zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen beinhalten:
Preisregelungen (z.B. Schwellenpreisregelungen, Interventionspreise);
Beihilfen für die Erzeugung der verschiedenen Erzeugnisse;
Einlagerungs- und Ausgleichmaßnahmen;
gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- und Ausfuhr (Lizenzen, Agrarzölle, Referenzpreise, Kontingente, Mindestpreisregelung, Ausfuhrerstattung, Ausfuhrabgabe).
Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik:
Die Kosten der Gemeinsamen Agrarpolitik werden durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds Landwirtschaft (EAGFL) getragen, der aus Zöllen sowie aus Leistungen der Mitgliedstaaten aus der Mehrwertsteuer finanziert wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0223-IV/7/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 14 (geltend: 33)
- Gültig
- 30.10.2009 bis 31.12.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF