Findok · Richtlinien
MO-8300
1. Grundsätzliches
geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0008-III/11/2019gilt ab 11.03.2019
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Wortlaut laut Findok
1. Grundsätzliches
Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden unter dem dritten Teil Titel III "Die Landwirtschaft und die Fischerei" (Artikel 38 bis 44) - die Grundzüge des Binnenmarktes festgelegt.
Der Binnenmarkt für die Landwirtschaft
Der Binnenmarkt umfasst auch
die Landwirtschaft,
die Fischerei und
den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind
die Erzeugnisse des Bodens,
der Viehzucht und
der Fischerei sowie
die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe
zu verstehen.
Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik
Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik ist es,
die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsverfahren, insbesondere der Arbeitskräfte steigern;
auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;
die Märkte zu stabilisieren;
die Versorgung sicher zu stellen;
für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.
Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
Um die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik erreichen zu können, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen. Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:
gemeinsame Wettbewerbsregeln;
bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen;
eine europäische Marktordnung.
Maßnahmen im Rahmen einer gemeinsamen Agrarpolitik
Um die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;
gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.
Grundlinien für eine gemeinsame Agrarpolitik
Die Kommission legt zur Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor, welche unter anderem die Ablösung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der gemeinsamen Organisationsformen sowie die Durchführung der in diesem Titel bezeichneten Maßnahmen vorsehen;
Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte sowie die anderen Bestimmungen fest, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sind;
Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik:
Die Kosten der Gemeinsamen Agrarpolitik werden durch den Europäischen Garantiefonds Landwirtschaft (EGFL) getragen, der aus Zöllen sowie aus Leistungen der Mitgliedstaaten aus der Mehrwertsteuer finanziert wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0008-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 33 (geltend: 33)
- Gültig
- 11.03.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF