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Findok · Richtlinien

MO-8300

1. Grundsätzliches

überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010307/0074-IV/7/2011gilt ab 26.05.2011

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.05.2011 bis 31.12.2011.

Wortlaut laut Findok

1. Grundsätzliches Im Vertrag zur Gründung der Europäischen GemeinschaftVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden unter dem erstendritten Teil Titel II -III "Die Landwirtschaft und die Fischerei" (Artikel 3238 bis 3844) - die Grundzüge der Gemeinsamen Agrarpolitikdes Binnenmarktes festgelegt. Der Gemeinsame Markt umfasstBinnenmarkt für die Landwirtschaft Der Binnenmarkt umfasst auch die Landwirtschaft und, die Fischerei und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen. Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik ist es, Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsverfahren, insbesondere der Arbeitskräfte steigern; auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten; die Märkte zu stabilisieren; die Versorgung sicher zu stellen; für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Die SteuerungGemeinsame Organisation der Gemeinsamen Agrarpolitik erfolgtAgrarmärkte in ihren Grundzügen vom Landwirtschaftsrat bestehend aus den Landwirtschaftsministern der Mitgliedstaaten, im Detail durch die Europäische Kommission. Instrumente zur Durchsetzung der Ziele Um die in Artikel 33 angeführten ZieleZiele der gemeinsamen Agrarpolitik erreichen zu können, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen. Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen: gemeinsame Wettbewerbsregeln oder; bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen; Errichtung einer Marktorganisationeine europäische Marktordnung. Maßnahmen im Rahmen einer gemeinsamen Agrarpolitik Maßnahmen zur Durchsetzung der Ziele:Um die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden: eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden; gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse. EineGrundlinien für eine gemeinsame Agrarpolitik Gemeinsame Marktorganisation kann zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen beinhalten: Preisregelungen (z.B. Schwellenpreisregelungen, Interventionspreise); Die Kommission legt zur Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor, welche unter anderem die Ablösung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der gemeinsamen Organisationsformen sowie die Durchführung der in diesem Titel bezeichneten Maßnahmen vorsehen; BeihilfenDas Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte sowie die anderen Bestimmungen fest, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sind; für die Erzeugung der verschiedenen Erzeugnisse; Einlagerungs- und Ausgleichmaßnahmen; gemeinsameDer Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei. Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- und Ausfuhr (Lizenzen, Agrarzölle, Referenzpreise, Kontingente, Mindestpreisregelung, Ausfuhrerstattung, Ausfuhrabgabe). Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik: Die Kosten der Gemeinsamen Agrarpolitik werden durch den Europäischen Garantiefonds Landwirtschaft (EGFL) getragen, der aus Zöllen sowie aus Leistungen der Mitgliedstaaten aus der Mehrwertsteuer finanziert wird.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0074-IV/7/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
19 (geltend: 33)
Gültig
26.05.2011 bis 31.12.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF