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Findok · Richtlinien

MO-8300

1. Grundsätzliches

überholte Fassung (bis 30.06.2008)RichtlinieBMF-010307/0039-IV/7/2008gilt ab 01.01.2008

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2008 bis 30.06.2008.

Wortlaut laut Findok

1. Grundsätzliches Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden unter dem ersten Teil Titel II - Landwirtschaft (Artikel 32 bis 38) - die Grundzüge der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/ce321/ce32120061229de00010331.pdf Der Gemeinsame Markt umfasst die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen. Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsverfahren, insbesondere der Arbeitskräfte steigern; auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten; die Märkte zu stabilisieren; die Versorgung sicher zu stellen; für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Die Steuerung der Gemeinsamen Agrarpolitik erfolgt in ihren Grundzügen vom Landwirtschaftsrat bestehend aus den Landwirtschaftsministern der Mitgliedstaaten, im Detail durch die Europäische Kommission. Instrumente zur Durchsetzung der Ziele Um die in Artikel 33 angeführten Ziele erreichen zu können, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen. Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen: gemeinsame Wettbewerbsregeln oder Errichtung einer Marktorganisation. Maßnahmen zur Durchsetzung der Ziele: Eine Gemeinsame Marktorganisation kann zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen beinhalten: Preisregelungen (z.B. Schwellenpreisregelungen, Interventionspreise); Beihilfen für die Erzeugung der verschiedenen Erzeugnisse; Einlagerungs- und Ausgleichmaßnahmen; gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- und Ausfuhr (Lizenzen, Agrarzölle, Referenzpreise, Kontingente, Mindestpreisregelung, Ausfuhrerstattung, Ausfuhrabgabe). Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik: Die Kosten der Gemeinsamen Agrarpolitik werden durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds Landwirtschaft (EAGFL) getragen, der aus Zöllen sowie aus Leistungen der Mitgliedstaaten aus der Mehrwertsteuer finanziert wird.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0039-IV/7/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 33)
Gültig
01.01.2008 bis 30.06.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF