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Findok · Richtlinien

MO-8300

5.1. Allgemeines

überholte Fassung (bis 17.08.2010)RichtlinieBMF-010307/0237-IV/7/2009gilt ab 09.03.2009

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 09.03.2009 bis 17.08.2010.

Wortlaut laut Findok

5.1. Allgemeines (1) Kontingente dienen zur Überwachung der eingeführten Mengen der im Rahmen von verschiedenen Handelsabkommen der Gemeinschaft vereinbarten Zollbegünstigungen. Die Einteilung der Kontingente erfolgt je nach Erteilung und Verwaltung in a) "Windhund-Kontingente" Die Berücksichtigung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst"). Die Verwaltung in Österreich erfolgt durch die Kontingentstelle Zollamt Suben (näheres siehe Arbeitsrichtlinie ZT-2500). b) "Lizenzkontingente" Lizenzkontingente werden erteilt unter Berücksichtigung der proportionalen Aufteilung zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (so genanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung") und der traditionellen Handelsströme (so genanntes "Verfahren traditionelle Einführer/neue Antragsteller"). Die Verwaltung dieser Kontingente obliegt den Lizenz erteilenden Stellen, in Österreich sind das das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) und die Agrarmarkt Austria (AMA). (2) Die Begünstigung des jeweiligen Kontingents ist grundsätzlich nur für die in den Feldern 17 und 18 der Lizenz angegebene Menge zu gewähren. Für eine etwaige in Feld 19 angegebene Toleranz ist grundsätzlich der Drittlandszollsatz anzuwenden. In diesen Fällen findet sich in Feld 24 der Lizenz der Eintrag "Präferenzregelung, anwendbar auf die in den Feldern 17 und 18 genannte Menge". Ausnahmen: Bei den der Verordnungen (EG) Nr. 244927/96, 2081/20052008 (Maniok) und 950/2006 (Präferenzzucker AKP/Indien) fehlt dieser Hinweis auf der Lizenz. In diesen Fällendiesem Fall ist für die in Feld 19 der Einfuhrlizenz angegebene Toleranzmenge die Präferenzbegünstigung zu gewähren.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0237-IV/7/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 33)
Gültig
09.03.2009 bis 17.08.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF