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Findok · Richtlinien

MO-8300

5.1. Allgemeines

überholte Fassung (bis 10.03.2019)RichtlinieBMF-010307/0018-III/11/2018gilt ab 21.02.2018

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.02.2018 bis 10.03.2019.

Wortlaut laut Findok

5.1. Allgemeines (1) Kontingente dienen zur Überwachung der eingeführten Mengen der im Rahmen von verschiedenen Handelsabkommen der Union vereinbarten Zollbegünstigungen. Die Einteilung der Kontingente erfolgt je nach Erteilung und Verwaltung in a) "Windhund-Kontingente" Die Berücksichtigung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst"). Die Verwaltung in Österreich erfolgt durch die Kontingentstelle Zollamt Suben (näheres siehe Arbeitsrichtlinie ZT-2500). b) "Lizenzkontingente" Lizenzkontingente werden erteilt unter Berücksichtigung der proportionalen Aufteilung zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (so genanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung") und der traditionellen Handelsströme (so genanntes "Verfahren traditionelle Einführer/neue Antragsteller"). Die Verwaltung dieser Kontingente obliegt den Lizenz erteilenden Stellen, in Österreich sind das das Bundesministerium für Land-Nachhaltigkeit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus (BMLFUWBMNT) und die Agrarmarkt Austria (AMA). (2) Um die Begünstigung des jeweiligen Kontingents zu erlangen ist eine Einfuhrlizenz mit der Angabe des Dokumentenartencodes "Y100 Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM " in der Zollanmeldung vorzulegen. Grundsätzlich wird die Begünstigung nur für die in den Feldern 17 und 18 der Lizenz angegebene Menge gewährt. Für eine etwaige in Feld 19 angegebene Toleranz ist der Drittlandszollsatz anzuwenden. In diesen Fällen findet sich in Feld 24 der Lizenz der Eintrag "Präferenzregelung, anwendbar auf die in den Feldern 17 und 18 genannte Menge". Ausnahmen: Bei Einfuhren im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1550 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 ist für die in Feld 19 der Einfuhrlizenz angegebene Toleranzmenge die Präferenzbegünstigung zu gewähren.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0018-III/11/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
31, 32 (geltend: 33)
Gültig
21.02.2018 bis 10.03.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF