Findok · Richtlinien
MO-8300
5.1. Allgemeines
überholte Fassung (bis 10.03.2019)RichtlinieBMF-010307/0018-III/11/2018gilt ab 21.02.2018
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.02.2018 bis 10.03.2019.
Wortlaut laut Findok
5.1. Allgemeines
(1) Kontingente dienen zur Überwachung der eingeführten Mengen der im Rahmen von verschiedenen Handelsabkommen der Union vereinbarten Zollbegünstigungen.
Die Einteilung der Kontingente erfolgt je nach Erteilung und Verwaltung in
a) "Windhund-Kontingente"
Die Berücksichtigung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst"). Die Verwaltung in Österreich erfolgt durch die Kontingentstelle Zollamt Suben (näheres siehe Arbeitsrichtlinie ZT-2500).
b) "Lizenzkontingente"
Lizenzkontingente werden erteilt unter Berücksichtigung
der proportionalen Aufteilung zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (so genanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung") und
der traditionellen Handelsströme (so genanntes "Verfahren traditionelle Einführer/neue Antragsteller").
Die Verwaltung dieser Kontingente obliegt den Lizenz erteilenden Stellen, in Österreich sind das das Bundesministerium für Land-Nachhaltigkeit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus (BMLFUWBMNT) und die Agrarmarkt Austria (AMA).
(2) Um die Begünstigung des jeweiligen Kontingents zu erlangen ist eine Einfuhrlizenz mit der Angabe des Dokumentenartencodes
"Y100 Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM "
in der Zollanmeldung vorzulegen. Grundsätzlich wird die Begünstigung nur für die in den Feldern 17 und 18 der Lizenz angegebene Menge gewährt. Für eine etwaige in Feld 19 angegebene Toleranz ist der Drittlandszollsatz anzuwenden. In diesen Fällen findet sich in Feld 24 der Lizenz der Eintrag
"Präferenzregelung, anwendbar auf die in den Feldern 17 und 18 genannte Menge".
Ausnahmen:
Bei Einfuhren im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1550 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 ist für die in Feld 19 der Einfuhrlizenz angegebene Toleranzmenge die Präferenzbegünstigung zu gewähren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0018-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 31, 32 (geltend: 33)
- Gültig
- 21.02.2018 bis 10.03.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF