Findok · Richtlinien
MO-8300
5.1. Allgemeines
geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0008-III/11/2019gilt ab 11.03.2019
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Wortlaut laut Findok
5.1. Allgemeines
(1) Kontingente dienen zur Überwachung der eingeführten Mengen der im Rahmen von verschiedenen Handelsabkommen der Union vereinbarten Zollbegünstigungen.
Die Einteilung der Kontingente erfolgt je nach Erteilung und Verwaltung in
a) "Windhund-Kontingente"
Die Berücksichtigung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst"). Die Verwaltung in Österreich erfolgt durch die Kontingentstelle Zollamt Suben, die bei der Außenstelle Schärding des Zollamts Linz/Wels eingerichtet ist (näheres siehe Arbeitsrichtlinie ZT-2500).
b) "Lizenzkontingente"
Lizenzkontingente werden erteilt unter Berücksichtigung
der proportionalen Aufteilung zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (so genanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung") und
der traditionellen Handelsströme (so genanntes "Verfahren traditionelle Einführer/neue Antragsteller").
Die Verwaltung dieser Kontingente obliegt den Lizenz erteilenden Stellen, in Österreich sind das das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) undist dass die Agrarmarkt Austria (AMA).
(2) Um die Begünstigung des jeweiligen Kontingents zu erlangen ist eine Einfuhrlizenz mit der Angabe des Dokumentenartencodes
"Y100 Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM "
(2) Um die Begünstigung des jeweiligen Kontingents zu erlangen ist eine Einfuhrlizenz mit der Angabe des Dokumentenartencodes "Y100 Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM " in der Zollanmeldung vorzulegen. Grundsätzlich wird die Begünstigung nur für die in den Feldern 17 und 18 der Lizenz angegebene Menge gewährt. Für eine etwaige in Feld 19 angegebene Toleranz ist der Drittlandszollsatz anzuwenden. In diesen Fällen findet sich in Feld 24 der Lizenz der Eintrag
"Präferenzregelung, anwendbar auf die in den Feldern 17 und 18 genannte Menge".
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0008-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 33 (geltend: 33)
- Gültig
- 11.03.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF