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Findok · Richtlinien

MO-8300

5.1. Allgemeines

geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0008-III/11/2019gilt ab 11.03.2019

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Wortlaut laut Findok

5.1. Allgemeines (1) Kontingente dienen zur Überwachung der eingeführten Mengen der im Rahmen von verschiedenen Handelsabkommen der Union vereinbarten Zollbegünstigungen. Die Einteilung der Kontingente erfolgt je nach Erteilung und Verwaltung in a) "Windhund-Kontingente" Die Berücksichtigung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst"). Die Verwaltung in Österreich erfolgt durch die Kontingentstelle Zollamt Suben, die bei der Außenstelle Schärding des Zollamts Linz/Wels eingerichtet ist (näheres siehe Arbeitsrichtlinie ZT-2500). b) "Lizenzkontingente" Lizenzkontingente werden erteilt unter Berücksichtigung der proportionalen Aufteilung zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (so genanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung") und der traditionellen Handelsströme (so genanntes "Verfahren traditionelle Einführer/neue Antragsteller"). Die Verwaltung dieser Kontingente obliegt den Lizenz erteilenden Stellen, in Österreich sind das das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) undist dass die Agrarmarkt Austria (AMA). (2) Um die Begünstigung des jeweiligen Kontingents zu erlangen ist eine Einfuhrlizenz mit der Angabe des Dokumentenartencodes "Y100 Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM " (2) Um die Begünstigung des jeweiligen Kontingents zu erlangen ist eine Einfuhrlizenz mit der Angabe des Dokumentenartencodes "Y100 Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM " in der Zollanmeldung vorzulegen. Grundsätzlich wird die Begünstigung nur für die in den Feldern 17 und 18 der Lizenz angegebene Menge gewährt. Für eine etwaige in Feld 19 angegebene Toleranz ist der Drittlandszollsatz anzuwenden. In diesen Fällen findet sich in Feld 24 der Lizenz der Eintrag "Präferenzregelung, anwendbar auf die in den Feldern 17 und 18 genannte Menge".

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0008-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
33 (geltend: 33)
Gültig
11.03.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF