Findok · Richtlinien
MO-8300
5.1. Allgemeines
überholte Fassung (bis 31.12.2016)RichtlinieBMF-010307/0075-IV/7/2015gilt ab 18.08.2010
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.08.2010 bis 31.12.2016.
Wortlaut laut Findok
5.1. Allgemeines
(1) Kontingente dienen zur Überwachung der eingeführten Mengen der im Rahmen von verschiedenen Handelsabkommen der Gemeinschaft vereinbarten Zollbegünstigungen.
Die Einteilung der Kontingente erfolgt je nach Erteilung und Verwaltung in
a) "Windhund-Kontingente"
Die Berücksichtigung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst"). Die Verwaltung in Österreich erfolgt durch die Kontingentstelle Zollamt Suben (näheres siehe Arbeitsrichtlinie ZT-2500).
b) "Lizenzkontingente"
Lizenzkontingente werden erteilt unter Berücksichtigung
der proportionalen Aufteilung zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (so genanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung") und
der traditionellen Handelsströme (so genanntes "Verfahren traditionelle Einführer/neue Antragsteller").
Die Verwaltung dieser Kontingente obliegt den Lizenz erteilenden Stellen, in Österreich sind das das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) und die Agrarmarkt Austria (AMA).
(2) DieUm die Begünstigung des jeweiligen Kontingents zu erlangen ist grundsätzlicheine Einfuhrlizenz mit der Angabe des Dokumentenartencodes
"Y100 Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM "
in Feld 44 der Anmeldung vorzulegen. Grundsätzlich wird die Begünstigung nur für die in den Feldern 17 und 18 der Lizenz angegebene Menge zu gewährengewährt. Für eine etwaige in Feld 19 angegebene Toleranz ist grundsätzlich der Drittlandszollsatz anzuwenden. In diesen Fällen findet sich in Feld 24 der Lizenz der Eintrag
"Präferenzregelung, anwendbar auf die in den Feldern 17 und 18 genannte Menge".
Ausnahmen:
Bei der Verordnung (EG) Nr. 27/2008 (Maniok) fehlt dieser Hinweis auf der Lizenz. In diesem Fall ist für die in Feld 19 der Einfuhrlizenz angegebene Toleranzmenge die Präferenzbegünstigung zu gewähren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0075-IV/7/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 (geltend: 33)
- Gültig
- 18.08.2010 bis 31.12.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF