Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0540-S/06
Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, widerrechtliche Verwendung im Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0540-S/06vom 19.11.2007Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
tätig sind, wird sie daher auch aus diesem Grund für ihre Fahrten von
ihrem Wohnsitz zum Ort des Betriebes und zurück das eigene Auto benutzt
haben, weil öffentliche Verkehrsmittel nicht zu jeder gewünschten
Tageszeit verkehren.
Die Gründe für diese unglaubwürdigen
Behauptungen liegen einerseits in dem Naheverhältnis zum Berufungsbewerber
- sie ist die Lebensgefährtin des Berufungswerbers von deren Einkommen der
gemeinsame Lebensunterhalt bestritten wird, wie der Berufungswerber in seiner
niederschriftlichen Befragung am 1. Juni 2006 ausführte - und andererseits
darin, dass sie im Berufungswerber offenbar die (erfolgreiche) "Leitfigur in
Rechtsstreitigkeiten" (http://salzburg.orf.at/stories/130570) sieht, der sie und
die Hauseigentümergemeinschaft des Bauteils C "federführend"
vertritt.
4b) Stellungnahme des
Bruders
Der Stellungnahme des Bruders ist zu entnehmen, dass dieser
die Aufregung nicht verstehe, da das Auto nachweislich in seinem Besitz gewesen
sei und er auch die Abgaben laufend an das zuständige Finanzamt
abgeführt habe. Das Auto sei in unregelmäßigen Abständen
für ein paar Tage (!) im Jahr in Österreich gewesen und dass es der
Berufungswerber genutzt habe, dürfe doch in der EU (freier Warenverkehr)
kein Problem sein.
Die Angaben des Bruders sind unglaubwürdig.
Unglaubwürdig deshalb, weil es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung
entspricht, dass er mehrmals im Jahr für jeweils zehn bis vierzehn Tage
oder für mehrere Monate pro Jahr von K (schnellste Route 194 km, Fahrzeit
eine Stunde 49 Minuten, kürzeste Route 166 km, Fahrzeit drei Stunden acht
Minuten; www.viamichelin,de) oder D.- (schnellste Route 196 km, Fahrzeit eine
Stunde 52 Minuten, kürzeste Route 168 km, Fahrzeit drei Stunden eine
Minute; www.viamichelin,de ) nach NaW fährt um dort das Fahrzeug
abzustellen um dann vor Ort kein Kraftfahrzeug mehr zur Verfügung zu haben,
weil er dieses dem Berufungswerber zur Verfügung stellt oder dies auch
unbenützt am Parkplatz "abgestellt" ist. Unglaubwürdig deshalb, da der
Bruder mehrere Monate pro Jahr Urlaub
gehabt haben müsste um sich einerseits mehrmals pro Jahr zehn bis vierzehn
Tage oder mehrere Monate im Jahr in NaW oder ? aufzuhalten und anderseits er es
sich in dem Streitzeitraum von fünf
Jahren immer einrichten konnte dem Berufungswerber den Pkw bei Bedarf zur
Verfügung zu stellen damit dieser Gerichtstermine wahrnimmt oder den
Einkauf erledigen kann. Gründe für dieses mit der allgemeinen
Lebenserfahrung im Widerspruch stehende Verhalten, warum er mehrmals im Jahr
für zehn bis vierzehn Tage oder für mehrere Monate zu seinem Bruder
gefahren ist oder warum er über einen Zeitraum von
mehreren Jahren den Pkw dem
Berufungswerber zur Verfügung stellte um dann vor Ort kein Kraftfahrzeug
mehr zur Verfügung zu haben, wurden keine angegeben. Unglaubwürdig
auch deshalb, da es mit den Denkgesetzen nicht vereinbar ist, dass eine Person
für einen nahen Angehörigen - und sei es auch für den Bruder -
über Jahre hinweg sämtliche Aufwendungen für diesen Pkw wie
Versicherung, Reparaturen und Betriebskosten trägt.
4c) Zeuge A
Stellungnahme 28. August
2006
Herr A führte in dieser Stellungnahme unter anderem
aus, dass es dem Fass den Boden ausschlage sich gegen derart sachlich falsche
Beschuldigungen wehren zu müssen.
Herr A übersieht offenbar, dass die "Beschuldigungen"
sachlich - was immer er darunter versteht - richtig waren. Die in der Anzeige
vom 8. Juli 2005 gemachten Angaben - seit mehreren Jahren benutzt der
Berufungswerber einen Pkw mit deutschen Kennzeichen in Österreich; Honorar
für die Erstellung eines Heizungskonzeptes - den Tatsachen entsprachen, wie
der mit dem Berufungswerber aufgenommenen Niederschrift vom
1. Juni 2006 zweifelsfrei zu entnehmen ist. Sachlich falsche
Beschuldigungen lagen daher jedenfalls nicht vor.
Ladung des
Zeugen
Der Zeuge wurde ordnungsgemäß geladen und die
Parteien von der Einvernahme des Zeugen verständigt. Da der am 17. April
2007 unternommene Zustellversuch die Ladung dem Zeugen zuzustellen fehlschlug,
wurde die Ladung beim Postamt des Wohnortes des Zeugen hinterlegt. Die
Abholfrist begann am 18. April 2007 zu laufen. Der Zeuge erschien obwohl er die
Ladung nicht behoben hatte -
diesewurde am 18. Mai 2007, dies
war sieben Tage nach der vorgenommenen
Zeugeneinvernahme, mit dem Vermerk
"Nicht
behoben" an den UFS, Salzburg
zurückgesandt - pünktlich zur Einvernahme erschien, nachdem er noch am
Morgen des 10. Mai 2007 den Referenten des UFS, Salzburg
fernmündlich ersucht hatte den Termin zu verschieben.
Zeugeneinvernahme 10. Mai
2007
Die Ausführungen des Zeugen, in welchen
Zeitabständen der Pkw Toyota Camry auf dem Oberflächenparkplatz
gestanden ist, sind unglaubwürdig. Unglaubwürdig deshalb, da er zwar
angibt täglich
über den
Oberflächenparkplatz zu gehen und daher feststellen kann, ob der Pkw
abgestellt ist oder nicht bzw. ob der Berufungswerber den Pkw nutze oder nicht,
aber auf Befragen wie er festgestellt hat, dass dies "nie länger als
vielleicht zwei Wochen meist kürzer" bzw. insgesamt "höchstens zwei
Monate gewesen ist" oder wie er beobachten konnte, dass der Berufungswerber
"kaum damit gefahren ist", keinerlei Angaben machen konnte. Er konnte innerhalb
des mehrjährigen Zeitraumes weder angeben wann er erstmals feststellte,
dass der Pkw bzw. wann der Pkw letztmals auf den Oberflächenparkplatz
gestanden ist noch ob der Pkw in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2006
mit oder ohne amtlichen Kennzeichen - die Abmeldung erfolgte am
19. Jänner 2006 - auf dem Oberflächenparkplatz gestanden
ist. Seine über mehrere Jahre gleich bleibenden Zeitangaben - zwei Wochen
bzw. zwei Monate - beruhten lediglich auf einer "vagen Ahnung" oder Eingebung
bzw. Schätzung. Es ist mit den allgemeinen Denkgesetzen nicht vereinbar,
dass eine Person, die angibt, dass sie über mehrere Jahre hinweg
festgestellt hat, dass ein Pkw abgestellt ist oder nicht oder ob dieser benutzt
wird oder nicht, weil sie täglich über den Parkplatz geht, nur auf
Grund einer "vagen Ahnung" oder einer Eingebung derart exakte Zeitangaben machen
kann.
Der Zeuge konnte auch nicht, wie der Berufungswerber in
Konkretisierung seines Begehrens auf Einvernahme des Zeugen ausführte
"entsprechende Informationen" über die Benutzungsgewohnheiten des Pkw durch
den Berufungswerber geben. Glaubt man den Ausführungen des Zeugen, so hat
der Berufungswerber den Pkw nur ein einziges
Mal
innerhalb eines mehrjährigen
Zeitraumes benutzt, nämlich an einen nicht näher
konkretisierten Samstag für eine Fahrt zum Bauhof. Diese Angabe zur
"einmaligen Nutzung" des Pkw durch den Berufungswerber, ist unter
Berücksichtung der weiteren Ausführungen des Zeugen zu den vor dem
Bezirksgericht N. statt gefundenen Gerichtsverfahren (zehn Verfahren), die nur
auf Grund der akribischen Vorarbeit des Berufungswerbers gewonnen wurden sowie
den damit verbundenen Aktenumfang - nach den Angaben des Zeugen ca. 20 A 4
Ordner - sowie in dem Verfahren gegen den Hausmeister vor dem Landesgericht
Salzburg als Arbeitsgericht Verfahren völlig unglaubwürdig.
Völlig unglaubwürdig deshalb, da dass Bezirksgericht N. 602 Meter vom
Wohnsitz des Berufungswerbers, der federführend für die
Hausgemeinschaft des Bauteils C agiert, und Unterlagen in diesem Umfang nicht in
einer "Aktenmappe" Platz finden und daher zweckmäßigerweise mit dem
Pkw transportiert werden. Unglaubwürdig weiters, da es nach allgemeinen
Verständnis bei dieser Anzahl an Verfahren - zehn nach den
Ausführungen des Zeugen bzw. zwölf nach den Angaben der
Lebensgefährtin - einer rechtsfreundlichen Vertretung bedarf - auch wenn
der Berufungswerber federführend tätig ist - und daher auch aus diesem
Grund Besprechungen mit dem rechtsfreundlichen Vertreter stattfinden, der
offenbar in Salzburg seine Kanzlei hat, wie aus einem Schreiben des
Berufungswerber an die Hausgemeinschaft zu schließen ist. Das für die
Zurücklegung der Entfernung vom Nebenwohnsitz des Berufungswerbers zum
Kanzleisitz des rechtsfreundlichen Vertreters - Entfernung ca. 22 km
(http://map.1.herold.at/herold/API) - um mit diesen die einzelnen Verfahren zu
besprechen dafür den ihm zur Verfügung stehenden Pkw seines Bruders
benützt hat, ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Auch
für das Verfahren gegen den Hausmeister vor dem Landesgericht Salzburg als
Arbeitsgericht, welches der Berufungswerber "federführend" für die
Hauseigentumsgemeinschaft des Bauteils C führt, wird der Berufungswerber
den ihm zur Verfügung stehenden Pkw seines Bruders benutzt haben, da das
Gericht ca. 22 km vom Wohnsitz des Berufungswerber entfernt liegt
(http://map6.herold.at/herold/API).
Die vom Zeugen gemachte Aussage zur Nutzung des Pkws durch
den Berufungswerber ist - abgesehen davon, dass der Berufungswerber das Auto in
einem mehrjährigen Zeitraum nur einmal genutzt haben soll obwohl er in
seiner Stellungnahme noch ausführte, dass der Berufungswerber "kaum damit
gefahren ist" - völlig unglaubwürdig, da er diese mit großer
Wahrscheinlichkeit vor dem Termin der Zeugeneinvernahme mit dem Berufungswerber
"abgestimmt" haben dürfte. Dies deshalb, da er nachweislich
nie vom Termin seiner Einvernahme
Kenntnis
erlangte - die
Ladungwurde am 18. Mai 2007,
dies war sieben Tage nach der vorgenommenen Zeugeneinvernahme, mit dem Vermerk
"Nicht
behoben" an den UFS, Salzburg
zurückgesandt - aber trotzdem pünktlich zur Einvernahme erschien sowie
noch am Morgen des 10. Mai 2007 den Referenten des UFS, Salzburg
fernmündlich ersucht hatte den Termin zu verschieben. Nachweislich Kenntnis
von der Einvernahme des Zeugen hatte aber der
Berufungswerber, dem eine Kopie der Ladung übersandt wurde, die
dieser am 16. April 2007 an seinem Nebenwohnsitz in NM,3
übernahm.
Der Grund für die Stellungnahme sowie für die
unglaubwürdigen Angaben des Zeugen ist wohl darin gelegen, dass auch der
Zeuge im Berufswerber jene (erfolgreiche) "Leitfigur in Rechtsstreitigkeiten"
sieht, die die Hauseigentümergemeinschaft "federführend" vertritt und
dem daher "beizustehen" ist, weil dank dessen akribischer Vorarbeit die
Verfahren gewonnen wurden. Ob der Zeuge, der im selben Haus wie der
Berufungswerber mit seiner Lebensgefährtin wohnt, auf Grund seiner
beruflichen Tätigkeit als freier Journalist das "mediale Sprachrohr"
für den Berufungswerber ist - siehe SF "Riesenärger mit alter
Solaranlage" (SF 31/05), ORF Salzburg "Ärger in ehemaliger Vorzeigesiedlung
(http://salzburg.orf.at/stories/130570), Salzburger Nachrichten "Rechnungshof
prüft Millionenförderung" (SN-Lokalteil vom 7. Oktober 2006) - und mit
ihm eine "Zweckgemeinschaft" bildet, ist auch ein möglicher Grund für
seine Unterstützung im gegenständlichen Verfahren.
Das sich der Berufungswerber durch die Nutzung des Pkws mit
dem amtlichen Kennzeichen D im Inland über
Jahre hinweg
über die Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
hinwegsetzte und damit im Ergebnis gegenüber allen anderen
Fahrzeugbenützern in Österreich, die ihre Kraftfahrzeugsteuer
über die "Versicherungssteuer" entrichten, günstiger gestellt war,
übersehen sowohl der Zeuge als auch die Lebensgefährtin des
Berufungswerbers in ihrem Bestreben den Berufungswerber "beizustehen"
völlig.
5)
Beweiswürdigung
Der Referent des UFS, Salzburg nimmt im Rahmen der freien
Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass der Berufungswerber den Pkw der
Marke Toyota Camry mit dem amtlichen Kennzeichen D im Streitzeitraum
Jänner 2001 bis zu der Abmeldung im
Jänner 2006 laufend, auf
Straßen mit öffentlichen Verkehr genutzt hat, wie es der allgemeinen
Lebenserfahrung entspricht, als erwiesen an, da diese gegenüber der anderen
Möglichkeit, dass der Pkw nur maximal 10 bis 14 Tage "am Parkplatz"
gestanden ist um dann wochenlang nicht "am Parkplatz" zu stehen" oder ohnehin
nur zwei Monate im Jahr in Österreich gewesen zu sein bzw. der Pkw vom
Berufungswerber im Streitraum von über
fünf Jahren nur gelegentlich wenn
überhaupt verwendet worden ist, eine überragende Wahrscheinlichkeit
oder gar die Gewissheit für sich hat und die andere Möglichkeit mit
großer Wahrscheinlichkeit ausschließt. Die Beweiswürdigung
gründet sich auf den Inhalt der Verwaltungsakten, die durchgeführten
Beweiserhebungen, die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers
sowie insbesondere die Ergebnisse der in diesem Verfahren im Wege der
Auskunftspflicht eingeholten Auskünfte des LK Salzburg und der Aussagen der
Auskunftspersonen sowie der Offenlegung des Aufgabengebietes des Hausbesorgers
der aus vier Bauteilen (Bauteil A, B, C, und D) bestehenden Wohnanlage "NM" in
52-- durch die mit der Verwaltung der Wohnanlage M-Siedlung betrauten
Wohnbaugesellschaft und dem Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die
weder mit der allgemeinen Lebenserfahrung noch mit den Denkgesetzen vereinbar
sind.
C)
Kraftfahrzeugsteuer
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die
kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche
Verwendung)
§ 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG
1992
Steuerschuldner ist in allen anderen Fällen die
Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im
Inland verwendet.
§ 3 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG
1992
Die Steuerpflicht dauert bei widerrechtlicher Verwendung
(§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die
Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung
endet.
§ 4 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG
1992
Die Steuer beträgt ab 1. Jänner 2001 je Kilowatt
der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 0,6 Euro, mindestens 6 Euro, bei
anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
höchstens 66 Euro.
§ 5 Abs. 1 Z 2 lit a, sub lit cc
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG 1992 idF BGBL. I Nr. 142/2000 und BGBl.
I Nr. 71/2003
Das Grundkonzept der Kraftfahrzeugsteuer besteht in einer
Zweiteilung. Für die im Inland zugelassenen Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen sowie Krafträder für die bei einem
Versicherungsunternehmen eine in Erfüllung der Versicherungspflicht
abgeschlossene Haftpflichtversicherung besteht, wird die so genannte
motorbezogene Versicherungssteuer als "Kraftfahrzeugsteuer" von dem
Versicherungsunternehmen abgeführt. Die Kraftzeugsteuer für andere
Fahrzeuge, wie im gegenständlichen Verfahren ein Kraftfahrzeug, das auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die
kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet worden ist (widerrechtliche
Verwendung), ist durch das Finanzamt festzusetzen, das örtlich
zuständig ist. Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kfz währt die
Steuerpflicht vom Beginn des Kalendermonats bis zum Ende des Kalendermonats, in
dem die Verwendung beendet wird (siehe Neuordnung der Kraftfahrzeugbesteuerung,
ÖStZ 1992, 181 ff und Wobisch in SWK 1993, Seite 298 ff). Steuerschuldner
bei einer widerrechtlichen Verwendung des Kfz ist die Person, die das Fahrzeug
im Inland auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet (siehe
Neuordnung der Kraftfahrzeugbesteuerung, ÖStZ 1992, 181 ff).
Bemessungsgrundlage der Steuer für Pkw, Kombi und andere KfZ bis 3.5 t ist
die Motorleistung in Kilowatt = "KW Bemessungsgrundlage" (siehe Neuordnung der
Kraftfahrzeugbesteuerung, ÖStZ 1992, 181 ff und Wobisch in SWK 1993, Seite
298 ff).
Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht knüpft an die wegen
Fehlens der erforderlichen Zulassung
widerrechtliche Verwendung im Inland an,
die vom EuGH nicht als
gemeinschaftsrechtswidrig erkannt wurde und im gegenständlichen
Verfahren unbestritten gegeben war.
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom
21. März 2002, Rs C- 451/99,
Cura Anlagen GmbH,
entschieden:
"Die Bestimmungen des EG-Vertrags über die
Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 EG bis 55 EG) stehen den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen
entgegen, nach denen ein im Inland ansässiges Unternehmen, das ein in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug least, für dieses Fahrzeug
im Inland eine Zulassung erwerben muss, um es dort über einen bestimmten
Zeitraum hinaus benützen zu können, der so kurz ist, im vorliegenden
Fall drei Tage, dass die Einhaltung der auferlegten Verpflichtungen
unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. "
In der Begründung dieses Urteils heißt es in den
Rz 42 und 44:
"Folglich kann ein Mitgliedstaat in einem Fall wie dem des
Ausgangsverfahrens d.h., wenn ein Kraftfahrzeug bei einem in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen geleast und tatsächlich auf den
Straßen des erstgenannten Staates benutzt wird, vorschreiben, dass dieses
Fahrzeug im Inland zum Verkehr zugelassen sein muss."
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom
21. März 2002, Rs C- 451/99, nicht die
Zulassungsverpflichtung, sondern den zu kurzen Zeitraum von nur drei Tagen
bis zur inländischen Zulassung nach der Einbringung des Kraftfahrzeuges mit
ausländischer Zulassung in das Bundesgebiet als gemeinschaftsrechtswidrig
erkannt. Demnach hatte der Gesetzgeber nach Erlass dieses Urteils eine
angemessene Frist für die Zulassung solcher Fahrzeuge zu normieren.
Unabhängig von der Frage, welche Frist für die
Zulassung eines solchen ins Inland eingebrachten Fahrzeuges mit
ausländischem Kennzeichen gemeinschaftsrechtskonform ist, die Verwendung
des Fahrzeuges im Inland beginnt nicht erst mit der Zulassung im Inland, sondern
bereits im Zeitpunkt der Einbringung ins Inland. Dieser und nicht der Zeitpunkt
der Zulassung im Inland ist nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG
für die Heranziehung des Beginns der Kfz-Steuerpflicht maßgebend. Das
genannte Urteil des EuGH über die einzuräumende Frist für die
Zulassung eines ins Inland eingebrachten Kraftfahrzeuges mit ausländischem
Kennzeichen ist demnach für die
Steuerpflicht nach dem
Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht von entscheidender Bedeutung. Die
Kraftfahrzeugsteuerpflicht knüpft an die wegen Fehlens der erforderlichen
Zulassung widerrechtliche Verwendung im
Inland an, die vom EuGH nicht als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt wurde,
sondern die Verwendung auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche
Zulassung (VwGH 23. 03. 2006, 2006/16/0003). Für den
Beginn der Steuerpflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz ist jedoch nicht
maßgebend, welche Frist zur Zulassung eines ins Inland eingebrachten
Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen bestand,
sondern die Verwendung auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche
Zulassung (VwGH 23. 03. 2006, 2006/16/0003).
Die Verwendung des im Eigentum seines Bruders stehenden Kfz
mit dem amtlichen Kennzeichen D durch den Berufungswerber war erfolgt womit er
den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 verwirklichte (siehe VwGH 23. 03. 2006,
2006/16/0003). Da der Berufungswerber den Steuertatbestand des § 1
Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 durch Verwendung des
Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen mit öffentliche Verkehr im
Inland verwirklicht hat, wie seinen Angaben
unbestritten zu entnehmen ist, ist ein
Eingehen auf die widersprüchlichen Behauptungen des Berufungswerbers, dass
weder sein Bruder noch er das Fahrzeug "importiert bzw. eingebracht hatten" bzw.
dann doch sein Bruder das Fahrzeug nach Österreich eingebracht hat
(Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins vom
20. Dezember 2006) entbehrlich, da
unbestritten ist, dass der
Berufungswerber das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im
Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung ab dem
Jahr 1999 - nach seinen Angaben im
1. Quartal 1999 bzw. ab Feber 1999 - verwendet hat. Ob die Verwendung des
Fahrzeuges durch den Berufungswerber "überwiegend" erfolgte oder nicht, ist
für die Erfüllung des Steuertatbestands der widerrechtlichen
Verwendung nicht von Bedeutung, da die Verwendung dieser Kraftfahrzeuge auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die
kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt.
Eine "überwiegende" Verwendung wird für die Steuerpflicht nicht
gefordert. Die Steuerpflicht dauert bei einer widerrechtlicher Verwendung eines
Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt,
bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Die Dauer der
widerrechtlichen Verwendung begann mit dem Jahr 1999 und dauerte bis zum
Jänner 2006 - Abmeldung des
Fahrzeuges mit 19. Jänner 2006, wie der Beantwortung des in Anwendung der
Bestimmung des § 158 BAO an das LKA gerichtet ein Auskunftsersuchen des
UFS, Salzburg zu entnehmen ist. Das der Berufungswerber dieses Fahrzeug in
diesem Zeitraum verwendet hat, ist der mit ihm aufgenommenen Niederschrift -
"Ich verwendete im Zeitraum vom 1.
Quartal 1999 bis Jänner 2006 das im Eigentum meines Bruders
befindliche Fahrzeug (Toyota Camry, BJ 1988" -
zweifelsfrei zu entnehmen.
D)
Bescheidadressat
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die
kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche
Verwendung)
§ 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG
1992
Steuerschuldner ist in allen anderen Fällen die
Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im
Inland verwendet.
Da der Berufungswerber den Steuertatbestand der
widerrechtlichen Verwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992)
unbestritten verwirklicht hat, ist er
der Steuerschuldner und somit ist der Bescheid an zu richten (Bescheidadressat).
Die Zustellung ist daher nicht unrichtig, wie der Berufungswerber meint, weil er
weder der KFZ- Halter noch der Eigentümer gewesen ist, sondern richtig. Der
Berufungswerber hat das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung unbestritten
verwendet und daher ist der
Berufungswerber auch der Steuerschuldner, weil er die Person war, die das
Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichen Verkehr im Inland verwendet
hat, wie bereits die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer
Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat.
|
Die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer berechnet sich nach
§ 5 Abs. 1 Z 2 lit a Sub lit cc KfzStG 1992 wie folgt:
|
Behördliches
|
Motorleistung
|
Steuersatz
|
Monatssteuer
|
Anzahl
der
|
Jahr/Monat
|
Kraftfahrzeug-
|
Kennzeichen
|
in
KW
|
|
|
Monate
|
|
steuer
|
|
|
|
|
|
|
|
DAH-ZU-113
|
89
|
0,60
€
|
39,00
€
|
12
|
2001
|
468,00
€
|
DAH-ZU-113
|
89
|
0,60
€
|
39,00
€
|
12
|
2002
|
468,00
€
|
DAH-ZU-113
|
89
|
0,60
€
|
39,00
€
|
12
|
2003
|
468,00
€
|
DAH-ZU-113
|
89
|
0,60
€
|
39,00
€
|
12
|
2004
|
468,00
€
|
DAH-ZU-113
|
89
|
0,60
€
|
39,00
€
|
12
|
2005
|
468,00
€
|
DAH-ZU-113
|
89
|
0,60
€
|
39,00
€
|
1
|
Jänner/2006
|
39,00
€
|
|
|
|
|
|
|
2.379,00
€
|
|
|
|
Steuer
|
bisher
|
|
2.574,00
€
|
|
|
|
|
Minderung
|
|
195,00
€
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben und der
angefochtene Bescheid abzuändern.
E)
Manuduktionspflicht des Organs der Abgabenbehörde erster
Instanz
Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht
durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen
die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben
und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar
verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen
können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls
ein Aktenvermerk aufzunehmen ist (§ 113 BAO).
Der Berufungswerber erhebt den Vorwurf, dass es das Organ
der Abgabenbehörde erster Instanz unterlassen habe ihn auf die Rechtsfolgen
seiner Aussagen aufmerksam zu machen und er daher nicht beurteilen könne,
ob eine unterlassene Manuduktionspflicht vorliege.
Diesem Vorwurf ist zu erwidern, dass auf Grund der
Bestimmung des § 113 BAO die Behörde einer Partei, die nicht durch
berufsmäßige Parteienvertreter vertreten ist,
auf Verlangen die zur Vornahme ihrer
Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit
ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu
belehren. Die Anleitungspflicht - sofern diese von der Partei verlangt wird, was
der Berufungswerber nicht getan hat - erstreckt sich zudem nur auf
Verfahrenshandlungen und nicht darauf, der Partei Tatsachenbehauptungen nahe zu
legen, die zu einer für sie günstigeren materiell-rechtlichen
Beurteilung führen könnten (VwGH vom 28. 11. 2002,
2002/13/0077 und vgl. das Erkenntnis vom 20. 11 1989, 89/14/0191).
Dass der Berufungswerber ein solches Verlangen gestellt
hätte, behauptet er weder selbst noch hätte eine Anleitung darin
bestanden dem Berufungswerber Tatsachenbehauptungen nahe zu legen, die zu einer
für ihn günstigeren materiell-rechtlichen Beurteilung geführt
hätten sodass auch keine "unterlassene Manuduktion" des Organs der
Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich der Befragung des
Berufungswerbers vorgelegen ist.
F)
Doppelbesteuerung
Der Berufungswerber führte mehrfach aus, dass die
Grundlage der EU der freie Warenverkehr und das Fehlen einer Doppelbesteuerung
sei. Wenn schon die Behörde trotz eindeutigem Nachweises, dass der
Berufungswerber keine Einfuhr des KFZ getätigt habe zur Erkenntnis gekommen
sei ihm dennoch eine Kfz-Steuer oktroyieren zu müssen, so müsse die in
Deutschland abgeführte Kfz-Steuer gegen verrechnet werden, ansonsten
würde der Umstand einer Doppelbesteuerung erfüllt werden.
Das es bei der Besteuerung von Personenkraftwagen in der EU
zu Doppelbesteuerungen kommen kann, hat dazu geführt, dass die Kommission
der europäischen Gemeinschaften mehrere Vorschläge
(Richtlinienvorschläge) zur Harmonisierung erstellte, da es den
Mitgliedsstaaten auf Grund der Ermangelung von Gemeinschaftsregeln freigestellt
ist, nationale Bestimmungen zur Besteuerung für Personenkraftwagen zu
erlassen. Eine Umsetzung dieser Richtlinienvorschläge ist mit Ausnahme der
Richtlinien EWG 83/182 EWG und 83/183 EWG, die eine begrenzte Anzahl von
Bestimmungen der Gemeinschaft bei einer vorübergehenden Einfuhr von
Verkehrsmittel festlegen, bisher nicht erfolgt. Die Verwendung eines
Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichen Verkehr im Inland ohne
die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (widerrechtliche Verwendung) ist
von diesen derzeit bestehenden Rechtsvorschriften der EU nicht umfasst und daher
auch nicht gemeinschaftswidrig (VwGH 23. 03. 2006, 2006/16/0003 unter
Hinweis auf das Urteil des EuGH).
Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht knüpft an die wegen
Fehlens der erforderlichen Zulassung widerrechtliche Verwendung im Inland an,
die vom EuGH nicht als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt wurde und im
gegenständlichen Verfahren unbestritten gegeben war und somit auch keine
Gemeinschaftswidrigkeit vorliegt.
G) Sach-
Personensteuer und Konfiszierung des KFZ bei
Zahlungsrückständen
Der Berufungswerber vertritt in der Berufung sowie im
"Widerspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung die Auffassung, dass der
Vorschreibung der KFZ an ihn ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei, da er kein KFZ
besitze, weil die KFZ Steuer auf Grund der Bestimmung des § 5 eine
Sachsteuer sei und dies leicht erkennbar sei, weil Zahlungsrückstände
bei der Kfz-Steuer unmittelbar mit der Konfiszierung des KFZ geahndet werden
könnte.
Die Rechtsgrundlage bei Erfüllung des
Steuertatbestandes der widerrechtlichen Verwendung ist nicht der § 5 KfzStG
1992, da dieser die Höhe der festzusetzenden Steuer normiert, wie im
Übrigen der Berufungswerber in seiner Berufung bereits zutreffend
ausgeführt hat, sondern der § 1 Abs. 1 Z 3 des
Kraftzeugsteuergesetz 1992. Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
erfolgte wegen Erfüllung des Steuertatbestandes der widerrechtlichen
Verwendung durch den Berufungswerber daher nicht ohne Rechtsgrundlage. Die
weiteren Ausführungen des Berufungswerbers zur Konfiszierung des KFZ weil
Zahlungsrückstände bei der Kfz-Steuer bestünden, sind auf Grund
der im Streitzeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmung nicht nachvollziehbar.
Nicht nachvollziehbar deshalb, da die Bestimmung des § 3 Abs. 2 KfzStG 1952
die eine Sachhaftung des KFZ vorsah, wenn die Steuer nicht oder nicht
ordnungsgemäß entrichtet worden ist und das Kraftfahrzeug zur
Sicherung in Beschlag genommen werden konnte, seit 1. Mai 1993 und damit auch im
Streitraum 2001 bis Jänner 2006 nicht mehr in Geltung steht.
H)
Vorwurf der Vorverurteilung im Rahmen des Erörterungstermins
Der Berufungswerber wirft dem Referenten des UFS, Salzburg
vor, er habe ihn im Rahmen seiner Befragung am 20. Dezember 2006 bereits
vorverurteilt. Diesem Vorwurf ist zu entgegnen, dass der Berufungswerber am
Beginn des Erörterungstermins
ausdrücklich darauf hingewiesen
wurde, dass er jederzeit gegen die vom
Referenten vorgenommene Protokollierung
Einwendungen erheben kann. Diese
Niederschrift wurde vom Berufungswerber gelesen und unterfertigt sowie an ihn
ausgehändigt. Es wurden die vom Berufungswerber gemachten Angaben
protokolliert. Eine "Vorverurteilung zu Lasten" des Berufungswerbers - damit
gemeint ist offenbar die Darlegung der Rechtsansicht des Referenten -, wie er
sein Empfinden während des Erörterungstermins in dem Schriftsatz vom
22. Feber 2007 wiedergibt, hat nicht
statt gefunden. Es wurde versucht den streitgegenständlichen
Sachverhalt durch Befragen des Berufungswerbers, der über die Nutzung
dieses PKW durch ihn am Besten Auskunft kann, zu klären.
Wenn der Berufungswerber in einem weiteren Schriftsatz vom
5. Juli 2007 behauptet, dass "sein Empfinden einer Vorverurteilung" während
des Erörterungstermins nicht protokolliert wurde, so ist diese Behauptung
unzutreffend. Es hat keine "Vorverurteilung" statt gefunden. Das Befinden einer
Partei während des Erörterungstermins, ist nicht Sache dieses in
Anwesenheit beider Parteien statt gefundenen Gespräches, sondern die
Klärung des Sachverhaltes (Nutzung des Fahrzeuges durch den
Berufungswerber) war Gegenstand dieses Erörterungstermins. Wenn der
Berufungswerber in diesem Schriftsatz anführt, dass die "Feststellung einer
Vorverurteilung" - damit meint er offenbar die Rechtslage in seiner "Causa" -
vom Referenten nicht protokolliert wurde, so ist dies
wahrheitswidrig.
Wahrheitswidrig deshalb, da eine
Darlegung der Rechtslage in dem Erörterungstermin wegen des strittigen
Sachverhaltes nicht möglich gewesen ist und daher vom Referenten darauf
verzichtet wurde. Da die Rechtlage nicht dargelegt wurde - in der Diktion des
Berufungswerbers "Vorverurteilung" - war auch keine Protokollierung der
Rechtansicht des Referenten vorzunehmen. Außerdem wurde der
Berufungswerber am Beginn des Erörterungstermins
ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass er jederzeit gegen die von mir
vorgenommene Protokollierung
Einwendungen erheben kann. Der in diesem
Schriftsatz sowie in dem Schriftsatz vom 5. Juli 2007 erhobene Vorwurf der
unvollständigen Protokollierung des Referenten, ist völlig aus der
Luft gegriffen, da der Berufungswerber nicht nur
keine Einwendungen gegen die
vorgenommene Protokollierung seiner Angaben erhoben hat sondern auch
die Niederschrift gelesen und gefertigt
hat.
I)
Vorwürfe Schriftsatz 5. Juli 2007
Der Berufungswerber wirft dem Referenten des UFS, Salzburg
weiters vor, er sei über den gegenüber den von ihm namhaft gemachten
Zeugen "angeschlagenen Umgangston" des Referenten bei dessen Vernehmung
erstaunt. Diesem Vorwurf ist zu entgegen, dass der Berufungswerber, obwohl ihm
die Gelegenheit gegeben worden war an der Vernehmung des von ihm namhaft
gemachten Zeugen, der im Übrigen nachweislich vom Termins seiner
Einvernahme nie Kenntnis erlangt, da die diesbezügliche Ladung mit dem
Vermerk "Nicht
behoben" an den UFS, Salzburg
zurückgesandt wurde, nicht teilgenommen hat und daher eine subjektive
Beurteilung "eines angeschlagenen Umgangstons" nicht vornehmen kann.
Klarstellend wird ausgeführt, dass als Grundlage der Befragung des Zeugen
dem Referenten ein von ihm ausgearbeiteter Fragenkatalog diente. Da der Zeuge
bereits am Beginn der Vernehmung (emotionsgeladen) Angaben protokolliert haben
wollte, die nichts mit der gestellten Frage zu tun hatten, wurde er darauf
hingewiesen, dass primär die Fragen des Fragenkatalogs zu beantworten sind.
Seine Angaben, die er unbedingt niedergeschrieben haben wollte, wurden am
Schluss der Einvernahme protokolliert, wie der Niederschrift auf der Seite 5
dritter Absatz zu entnehmen ist. Der Zeuge hat sich am Schluss der Vernehmung
für sein emotionsgeladenes Verhalten am Beginn der Vernehmung
entschuldigt und die (persönlichen)
Gründe dafür genannt. Dies hat er aber bei Darlegung seiner
"Eindrücke" gegenüber dem Berufungswerber über die Vernehmung
offenbar vergessen.
Die Vorwürfe des Berufungswerbers in seinem
Schriftsatz vom 5. Juli 2007, der Referent hätte versucht den Zeugen in
seinen Aussagen zu behindern/beschneiden und erst auf dessen Drohung das
Protokoll nicht zu unterfertigen nicht mehr beschnitten/unterbrochen zu haben,
entsprechen nicht den tatsächlichen Ablauf der Vernehmung des
Zeugen.
Es hat weder eine Behinderung noch eine Beschneidung der
Aussagen des Zeugen statt gefunden. Wenn der Zeuge am Beginn der Vernehmung
darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine (emotional) vorgetragenen Angaben,
die er unbedingt protokolliert haben wollte obwohl diese nichts mit der
gestellten Frage zu tun hatten, später niedergeschrieben werden, so ist
dies weder eine Behinderung noch eine Beschneidung der Aussage des Zeugen,
sondern die Unterbrechung deshalb gerechtfertigt, da sonst die Gefahr bestanden
hätte, dass die Beantwortung der gestellten Frage unterblieben wäre.
Außerdem wurden die Angaben, die der Zeuge unbedingt niedergeschrieben
haben wollte, protokolliert (Seite 5 dritter Absatz der Niederschrift).
Der Vorwurf des Berufungswerbers die "negative
Emotionalität" des Referenten sei auch von der Vertreterin des Finanzamtes
Salzburg-Land registriert worden, ist falsch. Unzutreffend deshalb, da die
Vertreterin des Finanzamtes weder eine diesbezügliche Äußerung
gemacht hat noch ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem geschlossen werden
konnte, der Referent hätte eine "negative Emotionalität".
Der in dem Schriftsatz vom 5. Juli 2007 abermals erhobene
Vorwurf, dass "sein Empfinden einer Vorverurteilung" während des
Erörterungstermins am 20. Dezember 2006 nicht protokolliert wurde, ist
unzutreffend. Es hat keine "Vorverurteilung" statt gefunden. Das Befinden einer
Partei während des Erörterungstermins, ist nicht Sache dieses
Gespräches, sondern die Klärung des Sachverhaltes (Nutzung des
Fahrzeuges durch den Berufungswerber) war Gegenstand dieses
Erörterungstermins. Wenn der Berufungswerber in diesem Schriftsatz abermals
anführt, dass die "Feststellung einer Vorverurteilung" - damit meint er
offenbar die Darlegung der Rechtslage in seiner "Causa" - nicht protokolliert
wurde, so ist dies wahrheitswidrig.
Wahrheitswidrig deshalb, da eine
Darlegung der Rechtslage in dem Erörterungstermin wegen des strittigen
Sachverhaltes nicht möglich gewesen ist und daher darauf verzichtet wurde.
Da die Rechtlage nicht dargelegt wurde - in der Diktion des Berufungswerbers
"Vorverurteilung - war auch keine Protokollierung vorzunehmen. Außerdem
wurde der Berufungswerber am Beginn des Erörterungstermins
ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass er jederzeit gegen die von mir
vorgenommene Protokollierung
Einwendungen erheben kann. Der in diesem
Schriftsatz sowie in dem Schriftsatz vom 22. Feber 2007 erhobene Vorwurf
der unvollständigen Protokollierung durch den Referenten des UFS, Salzburg,
ist völlig aus der Luft gegriffen, da der Berufungswerber
nicht nur keine Einwendungen gegen die
vorgenommene Protokollierung seiner Angaben erhoben hat,
sondern auch die Niederschrift gelesen und
gefertigt hat.
Dem Vorwurf des Berufungswerbers, dass der "Umgangston" und
"die Vorgangsweise des Referenten" gegenüber dem Zeugen unangemessen
gewesen seien und seiner Ansicht nach mit dem Status einer unabhängigen
Behörde "nicht vereinbar seien", ist nach Darlegung des Ablaufes der
Vernehmung des Zeugen, zu widersprechen. Zu widersprechen deshalb,
da
der Berufungswerber nicht bei der Einvernahme anwesend war obwohl ihm dazu die
Möglichkeit geboten worden ist, da ihm Termin der Einvernahme nachweislich
mitgeteilt wurde,
der
Berufungswerber wegen seiner Nichtteilnahme an der Vernehmung eine subjektive
Beurteilung des "Umgangstons" und der "Vorgangsweise des Referenten" nicht
vornehmen kann aber insbesondere
der
Verlauf der Vernehmung ein anderer war, als ihm der Zeuge offenbar berichtet
hat, denn sonst hätte dieser dem Berufungswerber auch mitteilen
müssen, dass er sich für sein emotionsgeladenes Verhalten am Beginn
der Vernehmung entschuldigt hat, und
die
Angaben des Zeugen, die er unbedingt protokolliert haben wollte, ohnehin
niedergeschrieben wurden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass
weder
eine Behinderung noch eine Beschneidung der Aussagen des Zeugen statt gefunden,
da dessen Aussagen protokolliert wurden und sich dieser für sein
emotionsgeladenes Verhalten am Beginn der Vernehmung entschuldigt hat,
die
vermeintliche "negative Emotionalität" des Referenten nicht gegeben
war,
eine
"Vorverurteilung" des Berufungswerbers durch Darlegung der Rechtslage nicht
vorgenommen wurde,
der
Berufungswerber obwohl er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde,
keine Einwendungen gegen die Protokollierung erhoben hat,
der
Berufungswerber die Niederschrift über das Erörterungsgespräch
gelesen und gefertigt hat,
das
Befinden einer Partei während des Erörterungstermins nicht Gegenstand
dieses Gespräches ist,
der
Verlauf der Vernehmung des Zeugen ein anderer war, wie ihm berichtet worden ist,
und
der Berufungswerber - obwohl ihm dazu die Gelegenheit
geboten wurde - nicht bei der Zeugeinvernahme anwesend gewesen ist und daher
keinerlei Aussagen über den tatsächlichen Ablauf der Vernehmung machen
kann.
J)
Auskunftsersuchen
In einem weiteren Schriftsatz vom 5. Juli 2007 ersuchte der
Berufungswerber innerhalb offener Frist gemäß
§ 3
Auskunftspflichtgesetz um Beantwortung nachstehender Fragen.
Ihrem
Schreiben vom 30-05-07 sind als Beilage die Niederschrift
vom
19-01-07 O
vom
04-01-07 N-
vom
04-01-07 U
vom
19-01-07 G
des
Finanzamtes Salzburg-Land beigelegt.
Zeugen
Es
sei auffallend, dass nur (!) Personen befragt wurden, die aufgrund seines
Engagements für die Eigentümergemeinschaften
C und
CD ihm sehr negativ
gegenüberstehen. Eine Objektivität in der Zeugenauswahl sei darin
nicht zu erkennen.
Verfahren
bereits abgeschlossen
Diese
Einvernahmen wurden erst durchgeführt nachdem seitens des Finanzamtes
Salzburg Land die Bescheidausstellung
mit
19. Juni 2006 Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
und
mit
21. Juni 2006 Bescheid Festsetzung der Normverbrauchsabgabe
erfolgte
und somit seitens des FA Sbg. Die Verfahren geschlossen waren.
Meine
Fragen:
1)
Hat die neuerliche Zeugenbefragung das Finanzamt von sich aus
eingeleitet?
2)
Haben Sie als Vorsitzender des unabhängigen Finanzsenates die neuerliche
Zeugeneinvernahme angeordnet?
3)
Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die neuerliche
Zeugeneinvernahme?
4)
Welche Rechtsgrundlage hätte das Finanzamt Salzburg-Land dazu berechtigt
nach Bescheidausstellung die neuerliche Zeugenbefragung
durchzuführen?
5)
Welche Rechtsgrundlage hätte Sie als Vorsitzender des unabhängigen
Finanzsenates dazu berechtigt die neuerliche Zeugenbefragung als weitere
Beweisführung für das Finanzamt Salzburg Land
anzuordnen?
6)
Nach welchen Kriterien wurde die Zeugen ausgewählt?
Sollten
Fragen ganz oder teilweise unbeantwortet bleiben, begehre ich die
bescheidmäßige Begründung.
Die auf das Auskunftspflichtgesetz gestützte Anfrage
wurde hinsichtlich der Fragen zu den Punkten 3), 4) und 5) beantwortet
(Erledigung gemäß
§ 92 BAO vom 24. August 2007, zugestellt am
27. August 2007). Die Fragen 1), 2) und 6) betreffen das Berufungsverfahren und
es wird daher im Rahmen der Berufungsentscheidung dazu Stellung genommen.
Zu den Fragen 1), 2) und
6):
Im Abgabenverfahren besteht grundsätzlich kein
Neuerungsverbot. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge ist bei der
Berufungsentscheidung Bedacht zu nehmen, wenn sie vor Wirksamkeit der
Berufungsentscheidung vorgebracht werden (Ritz,
BAO3, § 280 RZ
1ff). Die Abgabenbehörden zweiter Instanz haben im Ermittlungsverfahren
grundsätzlich die gleichen Befugnisse und Obliegenheiten wie die
Abgabenbehörde erster Instanz. Notwendige Ergänzungen des
Ermittlungsverfahrens kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz selbst
durchführen oder durch Abgabenbehörden erster Instanz (§ 279 Abs.
2 BAO) vornehmen lassen (Ritz,
BAO3, § 279 RZ 2
und 6).
Es ist daher unter Hinweis auf die vorhin angeführten
Bestimmungen der BAO in Beantwortung der Fragen 1) und 2) unerheblich, ob die
Abgabenbehörde erster Instanz oder die Abgabenbehörde zweiter Instanz
weitere Ermittlungen vorgenommen hat, da diese einerseits auf gesetzlichen
Grundlagen basierten, wie der Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 24. August
2007 zweifelfrei zu entnehmen ist und anderseits gegenüber dem
Berufungswerber das Parteiengehör gewahrt wurde, wie seiner Stellungnahme
vom 5. Juli 2007 zweifelsfrei zu entnehmen ist.
In Beantwortung der Frage 6) ist auszuführen, dass das
Ergebnis der Beweisaufnahmen dem Berufungswerber zur Geltendmachung seiner
Rechte zur Kenntnis gebracht wurde. Damit wurde das Parteiengehör (§
115 Abs. 2) gewahrt, wie seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2007 zu den
Angaben der einvernommenen Auskunftspersonen zweifelfrei zu entnehmen
ist.
Die in diesem Verfahren vorliegenden bzw. aufgenommenen
Beweise wurden entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
gewürdigt, wie vorhin ausführlich dargelegt. Ausschlaggebend war
einzig und allein der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen
und nicht "Kriterien nach welchen Gesichtspunkten" die Zeugenauswahl erfolgt
sein soll. Dies gilt sowohl für die auf Antrag des Berufungswerbers vom
Referenten selbst vorgenommene Zeugenbefragung als auch für die von der
Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommenen Befragungen der
Auskunftspersonen.
Der Berufung war teilweise stattzugeben und der
angefochtene Bescheid abzuändern.
Die Berechnung ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu
entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
19. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0540-S/06
- Stammnummer
- 31476
- Gültig
- 19.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF