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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0540-S/06

Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, widerrechtliche Verwendung im Inland

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0540-S/06vom 19.11.2007Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

tätig sind, wird sie daher auch aus diesem Grund für ihre Fahrten von ihrem Wohnsitz zum Ort des Betriebes und zurück das eigene Auto benutzt haben, weil öffentliche Verkehrsmittel nicht zu jeder gewünschten Tageszeit verkehren. Die Gründe für diese unglaubwürdigen Behauptungen liegen einerseits in dem Naheverhältnis zum Berufungsbewerber - sie ist die Lebensgefährtin des Berufungswerbers von deren Einkommen der gemeinsame Lebensunterhalt bestritten wird, wie der Berufungswerber in seiner niederschriftlichen Befragung am 1. Juni 2006 ausführte - und andererseits darin, dass sie im Berufungswerber offenbar die (erfolgreiche) "Leitfigur in Rechtsstreitigkeiten" (http://salzburg.orf.at/stories/130570) sieht, der sie und die Hauseigentümergemeinschaft des Bauteils C "federführend" vertritt. 4b) Stellungnahme des Bruders Der Stellungnahme des Bruders ist zu entnehmen, dass dieser die Aufregung nicht verstehe, da das Auto nachweislich in seinem Besitz gewesen sei und er auch die Abgaben laufend an das zuständige Finanzamt abgeführt habe. Das Auto sei in unregelmäßigen Abständen für ein paar Tage (!) im Jahr in Österreich gewesen und dass es der Berufungswerber genutzt habe, dürfe doch in der EU (freier Warenverkehr) kein Problem sein. Die Angaben des Bruders sind unglaubwürdig. Unglaubwürdig deshalb, weil es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass er mehrmals im Jahr für jeweils zehn bis vierzehn Tage oder für mehrere Monate pro Jahr von K (schnellste Route 194 km, Fahrzeit eine Stunde 49 Minuten, kürzeste Route 166 km, Fahrzeit drei Stunden acht Minuten; www.viamichelin,de) oder D.- (schnellste Route 196 km, Fahrzeit eine Stunde 52 Minuten, kürzeste Route 168 km, Fahrzeit drei Stunden eine Minute; www.viamichelin,de ) nach NaW fährt um dort das Fahrzeug abzustellen um dann vor Ort kein Kraftfahrzeug mehr zur Verfügung zu haben, weil er dieses dem Berufungswerber zur Verfügung stellt oder dies auch unbenützt am Parkplatz "abgestellt" ist. Unglaubwürdig deshalb, da der Bruder mehrere Monate pro Jahr Urlaub gehabt haben müsste um sich einerseits mehrmals pro Jahr zehn bis vierzehn Tage oder mehrere Monate im Jahr in NaW oder ? aufzuhalten und anderseits er es sich in dem Streitzeitraum von fünf Jahren immer einrichten konnte dem Berufungswerber den Pkw bei Bedarf zur Verfügung zu stellen damit dieser Gerichtstermine wahrnimmt oder den Einkauf erledigen kann. Gründe für dieses mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Widerspruch stehende Verhalten, warum er mehrmals im Jahr für zehn bis vierzehn Tage oder für mehrere Monate zu seinem Bruder gefahren ist oder warum er über einen Zeitraum von mehreren Jahren den Pkw dem Berufungswerber zur Verfügung stellte um dann vor Ort kein Kraftfahrzeug mehr zur Verfügung zu haben, wurden keine angegeben. Unglaubwürdig auch deshalb, da es mit den Denkgesetzen nicht vereinbar ist, dass eine Person für einen nahen Angehörigen - und sei es auch für den Bruder - über Jahre hinweg sämtliche Aufwendungen für diesen Pkw wie Versicherung, Reparaturen und Betriebskosten trägt. 4c) Zeuge A Stellungnahme 28. August 2006 Herr A führte in dieser Stellungnahme unter anderem aus, dass es dem Fass den Boden ausschlage sich gegen derart sachlich falsche Beschuldigungen wehren zu müssen. Herr A übersieht offenbar, dass die "Beschuldigungen" sachlich - was immer er darunter versteht - richtig waren. Die in der Anzeige vom 8. Juli 2005 gemachten Angaben - seit mehreren Jahren benutzt der Berufungswerber einen Pkw mit deutschen Kennzeichen in Österreich; Honorar für die Erstellung eines Heizungskonzeptes - den Tatsachen entsprachen, wie der mit dem Berufungswerber aufgenommenen Niederschrift vom 1. Juni 2006 zweifelsfrei zu entnehmen ist. Sachlich falsche Beschuldigungen lagen daher jedenfalls nicht vor. Ladung des Zeugen Der Zeuge wurde ordnungsgemäß geladen und die Parteien von der Einvernahme des Zeugen verständigt. Da der am 17. April 2007 unternommene Zustellversuch die Ladung dem Zeugen zuzustellen fehlschlug, wurde die Ladung beim Postamt des Wohnortes des Zeugen hinterlegt. Die Abholfrist begann am 18. April 2007 zu laufen. Der Zeuge erschien obwohl er die Ladung nicht behoben hatte - diesewurde am 18. Mai 2007, dies war sieben Tage nach der vorgenommenen Zeugeneinvernahme, mit dem Vermerk "Nicht behoben" an den UFS, Salzburg zurückgesandt - pünktlich zur Einvernahme erschien, nachdem er noch am Morgen des 10. Mai 2007 den Referenten des UFS, Salzburg fernmündlich ersucht hatte den Termin zu verschieben. Zeugeneinvernahme 10. Mai 2007 Die Ausführungen des Zeugen, in welchen Zeitabständen der Pkw Toyota Camry auf dem Oberflächenparkplatz gestanden ist, sind unglaubwürdig. Unglaubwürdig deshalb, da er zwar angibt täglich über den Oberflächenparkplatz zu gehen und daher feststellen kann, ob der Pkw abgestellt ist oder nicht bzw. ob der Berufungswerber den Pkw nutze oder nicht, aber auf Befragen wie er festgestellt hat, dass dies "nie länger als vielleicht zwei Wochen meist kürzer" bzw. insgesamt "höchstens zwei Monate gewesen ist" oder wie er beobachten konnte, dass der Berufungswerber "kaum damit gefahren ist", keinerlei Angaben machen konnte. Er konnte innerhalb des mehrjährigen Zeitraumes weder angeben wann er erstmals feststellte, dass der Pkw bzw. wann der Pkw letztmals auf den Oberflächenparkplatz gestanden ist noch ob der Pkw in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2006 mit oder ohne amtlichen Kennzeichen - die Abmeldung erfolgte am 19. Jänner 2006 - auf dem Oberflächenparkplatz gestanden ist. Seine über mehrere Jahre gleich bleibenden Zeitangaben - zwei Wochen bzw. zwei Monate - beruhten lediglich auf einer "vagen Ahnung" oder Eingebung bzw. Schätzung. Es ist mit den allgemeinen Denkgesetzen nicht vereinbar, dass eine Person, die angibt, dass sie über mehrere Jahre hinweg festgestellt hat, dass ein Pkw abgestellt ist oder nicht oder ob dieser benutzt wird oder nicht, weil sie täglich über den Parkplatz geht, nur auf Grund einer "vagen Ahnung" oder einer Eingebung derart exakte Zeitangaben machen kann. Der Zeuge konnte auch nicht, wie der Berufungswerber in Konkretisierung seines Begehrens auf Einvernahme des Zeugen ausführte "entsprechende Informationen" über die Benutzungsgewohnheiten des Pkw durch den Berufungswerber geben. Glaubt man den Ausführungen des Zeugen, so hat der Berufungswerber den Pkw nur ein einziges Mal innerhalb eines mehrjährigen Zeitraumes benutzt, nämlich an einen nicht näher konkretisierten Samstag für eine Fahrt zum Bauhof. Diese Angabe zur "einmaligen Nutzung" des Pkw durch den Berufungswerber, ist unter Berücksichtung der weiteren Ausführungen des Zeugen zu den vor dem Bezirksgericht N. statt gefundenen Gerichtsverfahren (zehn Verfahren), die nur auf Grund der akribischen Vorarbeit des Berufungswerbers gewonnen wurden sowie den damit verbundenen Aktenumfang - nach den Angaben des Zeugen ca. 20 A 4 Ordner - sowie in dem Verfahren gegen den Hausmeister vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeitsgericht Verfahren völlig unglaubwürdig. Völlig unglaubwürdig deshalb, da dass Bezirksgericht N. 602 Meter vom Wohnsitz des Berufungswerbers, der federführend für die Hausgemeinschaft des Bauteils C agiert, und Unterlagen in diesem Umfang nicht in einer "Aktenmappe" Platz finden und daher zweckmäßigerweise mit dem Pkw transportiert werden. Unglaubwürdig weiters, da es nach allgemeinen Verständnis bei dieser Anzahl an Verfahren - zehn nach den Ausführungen des Zeugen bzw. zwölf nach den Angaben der Lebensgefährtin - einer rechtsfreundlichen Vertretung bedarf - auch wenn der Berufungswerber federführend tätig ist - und daher auch aus diesem Grund Besprechungen mit dem rechtsfreundlichen Vertreter stattfinden, der offenbar in Salzburg seine Kanzlei hat, wie aus einem Schreiben des Berufungswerber an die Hausgemeinschaft zu schließen ist. Das für die Zurücklegung der Entfernung vom Nebenwohnsitz des Berufungswerbers zum Kanzleisitz des rechtsfreundlichen Vertreters - Entfernung ca. 22 km (http://map.1.herold.at/herold/API) - um mit diesen die einzelnen Verfahren zu besprechen dafür den ihm zur Verfügung stehenden Pkw seines Bruders benützt hat, ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Auch für das Verfahren gegen den Hausmeister vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeitsgericht, welches der Berufungswerber "federführend" für die Hauseigentumsgemeinschaft des Bauteils C führt, wird der Berufungswerber den ihm zur Verfügung stehenden Pkw seines Bruders benutzt haben, da das Gericht ca. 22 km vom Wohnsitz des Berufungswerber entfernt liegt (http://map6.herold.at/herold/API). Die vom Zeugen gemachte Aussage zur Nutzung des Pkws durch den Berufungswerber ist - abgesehen davon, dass der Berufungswerber das Auto in einem mehrjährigen Zeitraum nur einmal genutzt haben soll obwohl er in seiner Stellungnahme noch ausführte, dass der Berufungswerber "kaum damit gefahren ist" - völlig unglaubwürdig, da er diese mit großer Wahrscheinlichkeit vor dem Termin der Zeugeneinvernahme mit dem Berufungswerber "abgestimmt" haben dürfte. Dies deshalb, da er nachweislich nie vom Termin seiner Einvernahme Kenntnis erlangte - die Ladungwurde am 18. Mai 2007, dies war sieben Tage nach der vorgenommenen Zeugeneinvernahme, mit dem Vermerk "Nicht behoben" an den UFS, Salzburg zurückgesandt - aber trotzdem pünktlich zur Einvernahme erschien sowie noch am Morgen des 10. Mai 2007 den Referenten des UFS, Salzburg fernmündlich ersucht hatte den Termin zu verschieben. Nachweislich Kenntnis von der Einvernahme des Zeugen hatte aber der Berufungswerber, dem eine Kopie der Ladung übersandt wurde, die dieser am 16. April 2007 an seinem Nebenwohnsitz in NM,3 übernahm. Der Grund für die Stellungnahme sowie für die unglaubwürdigen Angaben des Zeugen ist wohl darin gelegen, dass auch der Zeuge im Berufswerber jene (erfolgreiche) "Leitfigur in Rechtsstreitigkeiten" sieht, die die Hauseigentümergemeinschaft "federführend" vertritt und dem daher "beizustehen" ist, weil dank dessen akribischer Vorarbeit die Verfahren gewonnen wurden. Ob der Zeuge, der im selben Haus wie der Berufungswerber mit seiner Lebensgefährtin wohnt, auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit als freier Journalist das "mediale Sprachrohr" für den Berufungswerber ist - siehe SF "Riesenärger mit alter Solaranlage" (SF 31/05), ORF Salzburg "Ärger in ehemaliger Vorzeigesiedlung (http://salzburg.orf.at/stories/130570), Salzburger Nachrichten "Rechnungshof prüft Millionenförderung" (SN-Lokalteil vom 7. Oktober 2006) - und mit ihm eine "Zweckgemeinschaft" bildet, ist auch ein möglicher Grund für seine Unterstützung im gegenständlichen Verfahren. Das sich der Berufungswerber durch die Nutzung des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen D im Inland über Jahre hinweg über die Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes hinwegsetzte und damit im Ergebnis gegenüber allen anderen Fahrzeugbenützern in Österreich, die ihre Kraftfahrzeugsteuer über die "Versicherungssteuer" entrichten, günstiger gestellt war, übersehen sowohl der Zeuge als auch die Lebensgefährtin des Berufungswerbers in ihrem Bestreben den Berufungswerber "beizustehen" völlig. 5) Beweiswürdigung Der Referent des UFS, Salzburg nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass der Berufungswerber den Pkw der Marke Toyota Camry mit dem amtlichen Kennzeichen D im Streitzeitraum Jänner 2001 bis zu der Abmeldung im Jänner 2006 laufend, auf Straßen mit öffentlichen Verkehr genutzt hat, wie es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, als erwiesen an, da diese gegenüber der anderen Möglichkeit, dass der Pkw nur maximal 10 bis 14 Tage "am Parkplatz" gestanden ist um dann wochenlang nicht "am Parkplatz" zu stehen" oder ohnehin nur zwei Monate im Jahr in Österreich gewesen zu sein bzw. der Pkw vom Berufungswerber im Streitraum von über fünf Jahren nur gelegentlich wenn überhaupt verwendet worden ist, eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und die andere Möglichkeit mit großer Wahrscheinlichkeit ausschließt. Die Beweiswürdigung gründet sich auf den Inhalt der Verwaltungsakten, die durchgeführten Beweiserhebungen, die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers sowie insbesondere die Ergebnisse der in diesem Verfahren im Wege der Auskunftspflicht eingeholten Auskünfte des LK Salzburg und der Aussagen der Auskunftspersonen sowie der Offenlegung des Aufgabengebietes des Hausbesorgers der aus vier Bauteilen (Bauteil A, B, C, und D) bestehenden Wohnanlage "NM" in 52-- durch die mit der Verwaltung der Wohnanlage M-Siedlung betrauten Wohnbaugesellschaft und dem Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die weder mit der allgemeinen Lebenserfahrung noch mit den Denkgesetzen vereinbar sind. C) Kraftfahrzeugsteuer Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung) § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG 1992 Steuerschuldner ist in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. § 3 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG 1992 Die Steuerpflicht dauert bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. § 4 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG 1992 Die Steuer beträgt ab 1. Jänner 2001 je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 0,6 Euro, mindestens 6 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens 66 Euro. § 5 Abs. 1 Z 2 lit a, sub lit cc Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG 1992 idF BGBL. I Nr. 142/2000 und BGBl. I Nr. 71/2003 Das Grundkonzept der Kraftfahrzeugsteuer besteht in einer Zweiteilung. Für die im Inland zugelassenen Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen sowie Krafträder für die bei einem Versicherungsunternehmen eine in Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossene Haftpflichtversicherung besteht, wird die so genannte motorbezogene Versicherungssteuer als "Kraftfahrzeugsteuer" von dem Versicherungsunternehmen abgeführt. Die Kraftzeugsteuer für andere Fahrzeuge, wie im gegenständlichen Verfahren ein Kraftfahrzeug, das auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet worden ist (widerrechtliche Verwendung), ist durch das Finanzamt festzusetzen, das örtlich zuständig ist. Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kfz währt die Steuerpflicht vom Beginn des Kalendermonats bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Verwendung beendet wird (siehe Neuordnung der Kraftfahrzeugbesteuerung, ÖStZ 1992, 181 ff und Wobisch in SWK 1993, Seite 298 ff). Steuerschuldner bei einer widerrechtlichen Verwendung des Kfz ist die Person, die das Fahrzeug im Inland auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet (siehe Neuordnung der Kraftfahrzeugbesteuerung, ÖStZ 1992, 181 ff). Bemessungsgrundlage der Steuer für Pkw, Kombi und andere KfZ bis 3.5 t ist die Motorleistung in Kilowatt = "KW Bemessungsgrundlage" (siehe Neuordnung der Kraftfahrzeugbesteuerung, ÖStZ 1992, 181 ff und Wobisch in SWK 1993, Seite 298 ff). Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht knüpft an die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung widerrechtliche Verwendung im Inland an, die vom EuGH nicht als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt wurde und im gegenständlichen Verfahren unbestritten gegeben war. Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 21. März 2002, Rs C- 451/99, Cura Anlagen GmbH, entschieden: "Die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 EG bis 55 EG) stehen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, nach denen ein im Inland ansässiges Unternehmen, das ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug least, für dieses Fahrzeug im Inland eine Zulassung erwerben muss, um es dort über einen bestimmten Zeitraum hinaus benützen zu können, der so kurz ist, im vorliegenden Fall drei Tage, dass die Einhaltung der auferlegten Verpflichtungen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. " In der Begründung dieses Urteils heißt es in den Rz 42 und 44: "Folglich kann ein Mitgliedstaat in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens d.h., wenn ein Kraftfahrzeug bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen geleast und tatsächlich auf den Straßen des erstgenannten Staates benutzt wird, vorschreiben, dass dieses Fahrzeug im Inland zum Verkehr zugelassen sein muss." Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 21. März 2002, Rs C- 451/99, nicht die Zulassungsverpflichtung, sondern den zu kurzen Zeitraum von nur drei Tagen bis zur inländischen Zulassung nach der Einbringung des Kraftfahrzeuges mit ausländischer Zulassung in das Bundesgebiet als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt. Demnach hatte der Gesetzgeber nach Erlass dieses Urteils eine angemessene Frist für die Zulassung solcher Fahrzeuge zu normieren. Unabhängig von der Frage, welche Frist für die Zulassung eines solchen ins Inland eingebrachten Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen gemeinschaftsrechtskonform ist, die Verwendung des Fahrzeuges im Inland beginnt nicht erst mit der Zulassung im Inland, sondern bereits im Zeitpunkt der Einbringung ins Inland. Dieser und nicht der Zeitpunkt der Zulassung im Inland ist nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG für die Heranziehung des Beginns der Kfz-Steuerpflicht maßgebend. Das genannte Urteil des EuGH über die einzuräumende Frist für die Zulassung eines ins Inland eingebrachten Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen ist demnach für die Steuerpflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht von entscheidender Bedeutung. Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht knüpft an die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung widerrechtliche Verwendung im Inland an, die vom EuGH nicht als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt wurde, sondern die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (VwGH 23. 03. 2006, 2006/16/0003). Für den Beginn der Steuerpflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz ist jedoch nicht maßgebend, welche Frist zur Zulassung eines ins Inland eingebrachten Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen bestand, sondern die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (VwGH 23. 03. 2006, 2006/16/0003). Die Verwendung des im Eigentum seines Bruders stehenden Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen D durch den Berufungswerber war erfolgt womit er den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 verwirklichte (siehe VwGH 23. 03. 2006, 2006/16/0003). Da der Berufungswerber den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 durch Verwendung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen mit öffentliche Verkehr im Inland verwirklicht hat, wie seinen Angaben unbestritten zu entnehmen ist, ist ein Eingehen auf die widersprüchlichen Behauptungen des Berufungswerbers, dass weder sein Bruder noch er das Fahrzeug "importiert bzw. eingebracht hatten" bzw. dann doch sein Bruder das Fahrzeug nach Österreich eingebracht hat (Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins vom 20. Dezember 2006) entbehrlich, da unbestritten ist, dass der Berufungswerber das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung ab dem Jahr 1999 - nach seinen Angaben im 1. Quartal 1999 bzw. ab Feber 1999 - verwendet hat. Ob die Verwendung des Fahrzeuges durch den Berufungswerber "überwiegend" erfolgte oder nicht, ist für die Erfüllung des Steuertatbestands der widerrechtlichen Verwendung nicht von Bedeutung, da die Verwendung dieser Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt. Eine "überwiegende" Verwendung wird für die Steuerpflicht nicht gefordert. Die Steuerpflicht dauert bei einer widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Die Dauer der widerrechtlichen Verwendung begann mit dem Jahr 1999 und dauerte bis zum Jänner 2006 - Abmeldung des Fahrzeuges mit 19. Jänner 2006, wie der Beantwortung des in Anwendung der Bestimmung des § 158 BAO an das LKA gerichtet ein Auskunftsersuchen des UFS, Salzburg zu entnehmen ist. Das der Berufungswerber dieses Fahrzeug in diesem Zeitraum verwendet hat, ist der mit ihm aufgenommenen Niederschrift - "Ich verwendete im Zeitraum vom 1. Quartal 1999 bis Jänner 2006 das im Eigentum meines Bruders befindliche Fahrzeug (Toyota Camry, BJ 1988" - zweifelsfrei zu entnehmen. D) Bescheidadressat Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung) § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG 1992 Steuerschuldner ist in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Da der Berufungswerber den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992) unbestritten verwirklicht hat, ist er der Steuerschuldner und somit ist der Bescheid an zu richten (Bescheidadressat). Die Zustellung ist daher nicht unrichtig, wie der Berufungswerber meint, weil er weder der KFZ- Halter noch der Eigentümer gewesen ist, sondern richtig. Der Berufungswerber hat das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung unbestritten verwendet und daher ist der Berufungswerber auch der Steuerschuldner, weil er die Person war, die das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichen Verkehr im Inland verwendet hat, wie bereits die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat. | Die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer berechnet sich nach § 5 Abs. 1 Z 2 lit a Sub lit cc KfzStG 1992 wie folgt: | Behördliches | Motorleistung | Steuersatz | Monatssteuer | Anzahl der | Jahr/Monat | Kraftfahrzeug- | Kennzeichen | in KW | | | Monate | | steuer | | | | | | | | DAH-ZU-113 | 89 | 0,60 € | 39,00 € | 12 | 2001 | 468,00 € | DAH-ZU-113 | 89 | 0,60 € | 39,00 € | 12 | 2002 | 468,00 € | DAH-ZU-113 | 89 | 0,60 € | 39,00 € | 12 | 2003 | 468,00 € | DAH-ZU-113 | 89 | 0,60 € | 39,00 € | 12 | 2004 | 468,00 € | DAH-ZU-113 | 89 | 0,60 € | 39,00 € | 12 | 2005 | 468,00 € | DAH-ZU-113 | 89 | 0,60 € | 39,00 € | 1 | Jänner/2006 | 39,00 € | | | | | | | 2.379,00 € | | | | Steuer | bisher | | 2.574,00 € | | | | | Minderung | | 195,00 € Der Berufung war daher teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid abzuändern. E) Manuduktionspflicht des Organs der Abgabenbehörde erster Instanz Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist (§ 113 BAO). Der Berufungswerber erhebt den Vorwurf, dass es das Organ der Abgabenbehörde erster Instanz unterlassen habe ihn auf die Rechtsfolgen seiner Aussagen aufmerksam zu machen und er daher nicht beurteilen könne, ob eine unterlassene Manuduktionspflicht vorliege. Diesem Vorwurf ist zu erwidern, dass auf Grund der Bestimmung des § 113 BAO die Behörde einer Partei, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten ist, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Die Anleitungspflicht - sofern diese von der Partei verlangt wird, was der Berufungswerber nicht getan hat - erstreckt sich zudem nur auf Verfahrenshandlungen und nicht darauf, der Partei Tatsachenbehauptungen nahe zu legen, die zu einer für sie günstigeren materiell-rechtlichen Beurteilung führen könnten (VwGH vom 28. 11. 2002, 2002/13/0077 und vgl. das Erkenntnis vom 20. 11 1989, 89/14/0191). Dass der Berufungswerber ein solches Verlangen gestellt hätte, behauptet er weder selbst noch hätte eine Anleitung darin bestanden dem Berufungswerber Tatsachenbehauptungen nahe zu legen, die zu einer für ihn günstigeren materiell-rechtlichen Beurteilung geführt hätten sodass auch keine "unterlassene Manuduktion" des Organs der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich der Befragung des Berufungswerbers vorgelegen ist. F) Doppelbesteuerung Der Berufungswerber führte mehrfach aus, dass die Grundlage der EU der freie Warenverkehr und das Fehlen einer Doppelbesteuerung sei. Wenn schon die Behörde trotz eindeutigem Nachweises, dass der Berufungswerber keine Einfuhr des KFZ getätigt habe zur Erkenntnis gekommen sei ihm dennoch eine Kfz-Steuer oktroyieren zu müssen, so müsse die in Deutschland abgeführte Kfz-Steuer gegen verrechnet werden, ansonsten würde der Umstand einer Doppelbesteuerung erfüllt werden. Das es bei der Besteuerung von Personenkraftwagen in der EU zu Doppelbesteuerungen kommen kann, hat dazu geführt, dass die Kommission der europäischen Gemeinschaften mehrere Vorschläge (Richtlinienvorschläge) zur Harmonisierung erstellte, da es den Mitgliedsstaaten auf Grund der Ermangelung von Gemeinschaftsregeln freigestellt ist, nationale Bestimmungen zur Besteuerung für Personenkraftwagen zu erlassen. Eine Umsetzung dieser Richtlinienvorschläge ist mit Ausnahme der Richtlinien EWG 83/182 EWG und 83/183 EWG, die eine begrenzte Anzahl von Bestimmungen der Gemeinschaft bei einer vorübergehenden Einfuhr von Verkehrsmittel festlegen, bisher nicht erfolgt. Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichen Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (widerrechtliche Verwendung) ist von diesen derzeit bestehenden Rechtsvorschriften der EU nicht umfasst und daher auch nicht gemeinschaftswidrig (VwGH 23. 03. 2006, 2006/16/0003 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH). Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht knüpft an die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung widerrechtliche Verwendung im Inland an, die vom EuGH nicht als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt wurde und im gegenständlichen Verfahren unbestritten gegeben war und somit auch keine Gemeinschaftswidrigkeit vorliegt. G) Sach- Personensteuer und Konfiszierung des KFZ bei Zahlungsrückständen Der Berufungswerber vertritt in der Berufung sowie im "Widerspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung die Auffassung, dass der Vorschreibung der KFZ an ihn ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei, da er kein KFZ besitze, weil die KFZ Steuer auf Grund der Bestimmung des § 5 eine Sachsteuer sei und dies leicht erkennbar sei, weil Zahlungsrückstände bei der Kfz-Steuer unmittelbar mit der Konfiszierung des KFZ geahndet werden könnte. Die Rechtsgrundlage bei Erfüllung des Steuertatbestandes der widerrechtlichen Verwendung ist nicht der § 5 KfzStG 1992, da dieser die Höhe der festzusetzenden Steuer normiert, wie im Übrigen der Berufungswerber in seiner Berufung bereits zutreffend ausgeführt hat, sondern der § 1 Abs. 1 Z 3 des Kraftzeugsteuergesetz 1992. Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgte wegen Erfüllung des Steuertatbestandes der widerrechtlichen Verwendung durch den Berufungswerber daher nicht ohne Rechtsgrundlage. Die weiteren Ausführungen des Berufungswerbers zur Konfiszierung des KFZ weil Zahlungsrückstände bei der Kfz-Steuer bestünden, sind auf Grund der im Streitzeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmung nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar deshalb, da die Bestimmung des § 3 Abs. 2 KfzStG 1952 die eine Sachhaftung des KFZ vorsah, wenn die Steuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet worden ist und das Kraftfahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden konnte, seit 1. Mai 1993 und damit auch im Streitraum 2001 bis Jänner 2006 nicht mehr in Geltung steht. H) Vorwurf der Vorverurteilung im Rahmen des Erörterungstermins Der Berufungswerber wirft dem Referenten des UFS, Salzburg vor, er habe ihn im Rahmen seiner Befragung am 20. Dezember 2006 bereits vorverurteilt. Diesem Vorwurf ist zu entgegnen, dass der Berufungswerber am Beginn des Erörterungstermins ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er jederzeit gegen die vom Referenten vorgenommene Protokollierung Einwendungen erheben kann. Diese Niederschrift wurde vom Berufungswerber gelesen und unterfertigt sowie an ihn ausgehändigt. Es wurden die vom Berufungswerber gemachten Angaben protokolliert. Eine "Vorverurteilung zu Lasten" des Berufungswerbers - damit gemeint ist offenbar die Darlegung der Rechtsansicht des Referenten -, wie er sein Empfinden während des Erörterungstermins in dem Schriftsatz vom 22. Feber 2007 wiedergibt, hat nicht statt gefunden. Es wurde versucht den streitgegenständlichen Sachverhalt durch Befragen des Berufungswerbers, der über die Nutzung dieses PKW durch ihn am Besten Auskunft kann, zu klären. Wenn der Berufungswerber in einem weiteren Schriftsatz vom 5. Juli 2007 behauptet, dass "sein Empfinden einer Vorverurteilung" während des Erörterungstermins nicht protokolliert wurde, so ist diese Behauptung unzutreffend. Es hat keine "Vorverurteilung" statt gefunden. Das Befinden einer Partei während des Erörterungstermins, ist nicht Sache dieses in Anwesenheit beider Parteien statt gefundenen Gespräches, sondern die Klärung des Sachverhaltes (Nutzung des Fahrzeuges durch den Berufungswerber) war Gegenstand dieses Erörterungstermins. Wenn der Berufungswerber in diesem Schriftsatz anführt, dass die "Feststellung einer Vorverurteilung" - damit meint er offenbar die Rechtslage in seiner "Causa" - vom Referenten nicht protokolliert wurde, so ist dies wahrheitswidrig. Wahrheitswidrig deshalb, da eine Darlegung der Rechtslage in dem Erörterungstermin wegen des strittigen Sachverhaltes nicht möglich gewesen ist und daher vom Referenten darauf verzichtet wurde. Da die Rechtlage nicht dargelegt wurde - in der Diktion des Berufungswerbers "Vorverurteilung" - war auch keine Protokollierung der Rechtansicht des Referenten vorzunehmen. Außerdem wurde der Berufungswerber am Beginn des Erörterungstermins ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jederzeit gegen die von mir vorgenommene Protokollierung Einwendungen erheben kann. Der in diesem Schriftsatz sowie in dem Schriftsatz vom 5. Juli 2007 erhobene Vorwurf der unvollständigen Protokollierung des Referenten, ist völlig aus der Luft gegriffen, da der Berufungswerber nicht nur keine Einwendungen gegen die vorgenommene Protokollierung seiner Angaben erhoben hat sondern auch die Niederschrift gelesen und gefertigt hat. I) Vorwürfe Schriftsatz 5. Juli 2007 Der Berufungswerber wirft dem Referenten des UFS, Salzburg weiters vor, er sei über den gegenüber den von ihm namhaft gemachten Zeugen "angeschlagenen Umgangston" des Referenten bei dessen Vernehmung erstaunt. Diesem Vorwurf ist zu entgegen, dass der Berufungswerber, obwohl ihm die Gelegenheit gegeben worden war an der Vernehmung des von ihm namhaft gemachten Zeugen, der im Übrigen nachweislich vom Termins seiner Einvernahme nie Kenntnis erlangt, da die diesbezügliche Ladung mit dem Vermerk "Nicht behoben" an den UFS, Salzburg zurückgesandt wurde, nicht teilgenommen hat und daher eine subjektive Beurteilung "eines angeschlagenen Umgangstons" nicht vornehmen kann. Klarstellend wird ausgeführt, dass als Grundlage der Befragung des Zeugen dem Referenten ein von ihm ausgearbeiteter Fragenkatalog diente. Da der Zeuge bereits am Beginn der Vernehmung (emotionsgeladen) Angaben protokolliert haben wollte, die nichts mit der gestellten Frage zu tun hatten, wurde er darauf hingewiesen, dass primär die Fragen des Fragenkatalogs zu beantworten sind. Seine Angaben, die er unbedingt niedergeschrieben haben wollte, wurden am Schluss der Einvernahme protokolliert, wie der Niederschrift auf der Seite 5 dritter Absatz zu entnehmen ist. Der Zeuge hat sich am Schluss der Vernehmung für sein emotionsgeladenes Verhalten am Beginn der Vernehmung entschuldigt und die (persönlichen) Gründe dafür genannt. Dies hat er aber bei Darlegung seiner "Eindrücke" gegenüber dem Berufungswerber über die Vernehmung offenbar vergessen. Die Vorwürfe des Berufungswerbers in seinem Schriftsatz vom 5. Juli 2007, der Referent hätte versucht den Zeugen in seinen Aussagen zu behindern/beschneiden und erst auf dessen Drohung das Protokoll nicht zu unterfertigen nicht mehr beschnitten/unterbrochen zu haben, entsprechen nicht den tatsächlichen Ablauf der Vernehmung des Zeugen. Es hat weder eine Behinderung noch eine Beschneidung der Aussagen des Zeugen statt gefunden. Wenn der Zeuge am Beginn der Vernehmung darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine (emotional) vorgetragenen Angaben, die er unbedingt protokolliert haben wollte obwohl diese nichts mit der gestellten Frage zu tun hatten, später niedergeschrieben werden, so ist dies weder eine Behinderung noch eine Beschneidung der Aussage des Zeugen, sondern die Unterbrechung deshalb gerechtfertigt, da sonst die Gefahr bestanden hätte, dass die Beantwortung der gestellten Frage unterblieben wäre. Außerdem wurden die Angaben, die der Zeuge unbedingt niedergeschrieben haben wollte, protokolliert (Seite 5 dritter Absatz der Niederschrift). Der Vorwurf des Berufungswerbers die "negative Emotionalität" des Referenten sei auch von der Vertreterin des Finanzamtes Salzburg-Land registriert worden, ist falsch. Unzutreffend deshalb, da die Vertreterin des Finanzamtes weder eine diesbezügliche Äußerung gemacht hat noch ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem geschlossen werden konnte, der Referent hätte eine "negative Emotionalität". Der in dem Schriftsatz vom 5. Juli 2007 abermals erhobene Vorwurf, dass "sein Empfinden einer Vorverurteilung" während des Erörterungstermins am 20. Dezember 2006 nicht protokolliert wurde, ist unzutreffend. Es hat keine "Vorverurteilung" statt gefunden. Das Befinden einer Partei während des Erörterungstermins, ist nicht Sache dieses Gespräches, sondern die Klärung des Sachverhaltes (Nutzung des Fahrzeuges durch den Berufungswerber) war Gegenstand dieses Erörterungstermins. Wenn der Berufungswerber in diesem Schriftsatz abermals anführt, dass die "Feststellung einer Vorverurteilung" - damit meint er offenbar die Darlegung der Rechtslage in seiner "Causa" - nicht protokolliert wurde, so ist dies wahrheitswidrig. Wahrheitswidrig deshalb, da eine Darlegung der Rechtslage in dem Erörterungstermin wegen des strittigen Sachverhaltes nicht möglich gewesen ist und daher darauf verzichtet wurde. Da die Rechtlage nicht dargelegt wurde - in der Diktion des Berufungswerbers "Vorverurteilung - war auch keine Protokollierung vorzunehmen. Außerdem wurde der Berufungswerber am Beginn des Erörterungstermins ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jederzeit gegen die von mir vorgenommene Protokollierung Einwendungen erheben kann. Der in diesem Schriftsatz sowie in dem Schriftsatz vom 22. Feber 2007 erhobene Vorwurf der unvollständigen Protokollierung durch den Referenten des UFS, Salzburg, ist völlig aus der Luft gegriffen, da der Berufungswerber nicht nur keine Einwendungen gegen die vorgenommene Protokollierung seiner Angaben erhoben hat, sondern auch die Niederschrift gelesen und gefertigt hat. Dem Vorwurf des Berufungswerbers, dass der "Umgangston" und "die Vorgangsweise des Referenten" gegenüber dem Zeugen unangemessen gewesen seien und seiner Ansicht nach mit dem Status einer unabhängigen Behörde "nicht vereinbar seien", ist nach Darlegung des Ablaufes der Vernehmung des Zeugen, zu widersprechen. Zu widersprechen deshalb, da der Berufungswerber nicht bei der Einvernahme anwesend war obwohl ihm dazu die Möglichkeit geboten worden ist, da ihm Termin der Einvernahme nachweislich mitgeteilt wurde, der Berufungswerber wegen seiner Nichtteilnahme an der Vernehmung eine subjektive Beurteilung des "Umgangstons" und der "Vorgangsweise des Referenten" nicht vornehmen kann aber insbesondere der Verlauf der Vernehmung ein anderer war, als ihm der Zeuge offenbar berichtet hat, denn sonst hätte dieser dem Berufungswerber auch mitteilen müssen, dass er sich für sein emotionsgeladenes Verhalten am Beginn der Vernehmung entschuldigt hat, und die Angaben des Zeugen, die er unbedingt protokolliert haben wollte, ohnehin niedergeschrieben wurden. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass weder eine Behinderung noch eine Beschneidung der Aussagen des Zeugen statt gefunden, da dessen Aussagen protokolliert wurden und sich dieser für sein emotionsgeladenes Verhalten am Beginn der Vernehmung entschuldigt hat, die vermeintliche "negative Emotionalität" des Referenten nicht gegeben war, eine "Vorverurteilung" des Berufungswerbers durch Darlegung der Rechtslage nicht vorgenommen wurde, der Berufungswerber obwohl er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, keine Einwendungen gegen die Protokollierung erhoben hat, der Berufungswerber die Niederschrift über das Erörterungsgespräch gelesen und gefertigt hat, das Befinden einer Partei während des Erörterungstermins nicht Gegenstand dieses Gespräches ist, der Verlauf der Vernehmung des Zeugen ein anderer war, wie ihm berichtet worden ist, und der Berufungswerber - obwohl ihm dazu die Gelegenheit geboten wurde - nicht bei der Zeugeinvernahme anwesend gewesen ist und daher keinerlei Aussagen über den tatsächlichen Ablauf der Vernehmung machen kann. J) Auskunftsersuchen In einem weiteren Schriftsatz vom 5. Juli 2007 ersuchte der Berufungswerber innerhalb offener Frist gemäß § 3 Auskunftspflichtgesetz um Beantwortung nachstehender Fragen. Ihrem Schreiben vom 30-05-07 sind als Beilage die Niederschrift vom 19-01-07 O vom 04-01-07 N- vom 04-01-07 U vom 19-01-07 G des Finanzamtes Salzburg-Land beigelegt. Zeugen Es sei auffallend, dass nur (!) Personen befragt wurden, die aufgrund seines Engagements für die Eigentümergemeinschaften C und CD ihm sehr negativ gegenüberstehen. Eine Objektivität in der Zeugenauswahl sei darin nicht zu erkennen. Verfahren bereits abgeschlossen Diese Einvernahmen wurden erst durchgeführt nachdem seitens des Finanzamtes Salzburg Land die Bescheidausstellung mit 19. Juni 2006 Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer und mit 21. Juni 2006 Bescheid Festsetzung der Normverbrauchsabgabe erfolgte und somit seitens des FA Sbg. Die Verfahren geschlossen waren. Meine Fragen: 1) Hat die neuerliche Zeugenbefragung das Finanzamt von sich aus eingeleitet? 2) Haben Sie als Vorsitzender des unabhängigen Finanzsenates die neuerliche Zeugeneinvernahme angeordnet? 3) Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die neuerliche Zeugeneinvernahme? 4) Welche Rechtsgrundlage hätte das Finanzamt Salzburg-Land dazu berechtigt nach Bescheidausstellung die neuerliche Zeugenbefragung durchzuführen? 5) Welche Rechtsgrundlage hätte Sie als Vorsitzender des unabhängigen Finanzsenates dazu berechtigt die neuerliche Zeugenbefragung als weitere Beweisführung für das Finanzamt Salzburg Land anzuordnen? 6) Nach welchen Kriterien wurde die Zeugen ausgewählt? Sollten Fragen ganz oder teilweise unbeantwortet bleiben, begehre ich die bescheidmäßige Begründung. Die auf das Auskunftspflichtgesetz gestützte Anfrage wurde hinsichtlich der Fragen zu den Punkten 3), 4) und 5) beantwortet (Erledigung gemäß § 92 BAO vom 24. August 2007, zugestellt am 27. August 2007). Die Fragen 1), 2) und 6) betreffen das Berufungsverfahren und es wird daher im Rahmen der Berufungsentscheidung dazu Stellung genommen. Zu den Fragen 1), 2) und 6): Im Abgabenverfahren besteht grundsätzlich kein Neuerungsverbot. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge ist bei der Berufungsentscheidung Bedacht zu nehmen, wenn sie vor Wirksamkeit der Berufungsentscheidung vorgebracht werden (Ritz, BAO3, § 280 RZ 1ff). Die Abgabenbehörden zweiter Instanz haben im Ermittlungsverfahren grundsätzlich die gleichen Befugnisse und Obliegenheiten wie die Abgabenbehörde erster Instanz. Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz selbst durchführen oder durch Abgabenbehörden erster Instanz (§ 279 Abs. 2 BAO) vornehmen lassen (Ritz, BAO3, § 279 RZ 2 und 6). Es ist daher unter Hinweis auf die vorhin angeführten Bestimmungen der BAO in Beantwortung der Fragen 1) und 2) unerheblich, ob die Abgabenbehörde erster Instanz oder die Abgabenbehörde zweiter Instanz weitere Ermittlungen vorgenommen hat, da diese einerseits auf gesetzlichen Grundlagen basierten, wie der Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 24. August 2007 zweifelfrei zu entnehmen ist und anderseits gegenüber dem Berufungswerber das Parteiengehör gewahrt wurde, wie seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2007 zweifelsfrei zu entnehmen ist. In Beantwortung der Frage 6) ist auszuführen, dass das Ergebnis der Beweisaufnahmen dem Berufungswerber zur Geltendmachung seiner Rechte zur Kenntnis gebracht wurde. Damit wurde das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2) gewahrt, wie seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2007 zu den Angaben der einvernommenen Auskunftspersonen zweifelfrei zu entnehmen ist. Die in diesem Verfahren vorliegenden bzw. aufgenommenen Beweise wurden entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gewürdigt, wie vorhin ausführlich dargelegt. Ausschlaggebend war einzig und allein der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen und nicht "Kriterien nach welchen Gesichtspunkten" die Zeugenauswahl erfolgt sein soll. Dies gilt sowohl für die auf Antrag des Berufungswerbers vom Referenten selbst vorgenommene Zeugenbefragung als auch für die von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommenen Befragungen der Auskunftspersonen. Der Berufung war teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid abzuändern. Die Berechnung ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen. Beilage: 1 Berechnungsblatt Salzburg, am 19. November 2007

Normen und Schlagworte

widerrechtliche VerwendungZulassungspflichtfreie BeweiswürdigungDoppelbesteuerung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0540-S/06
Stammnummer
31476
Gültig
19.11.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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