Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0540-S/06
Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, widerrechtliche Verwendung im Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0540-S/06vom 19.11.2007Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Z, vom 21. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch W, vom 19. Juni
2006 betreffend Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Jänner bis
Dezember 2001, Jänner bis Dezember 2002, Jänner bis Dezember 2003,
Jänner bis Dezember 2004, Jänner bis Dezember 2005 und Jänner bis
Juni 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In einer bei der Abgabenbehörde erster Instanz
eingelangten anonymen Anzeige wurde unter anderem ausgeführt, dass der
Berufungswerber seit mehreren Jahren ein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen
deutschen Kennzeichen D in Österreich nutze und bei J wohne. Außerdem
hätten der Berufungswerber und S in den Jahren 2002 und 2003 insgesamt
€ 9.000,00 als "Bauverwaltungshonorar" von der
Eigentümergemeinschaft S-5 erhalten.
Die
Abgabenbehörde erster Instanz ging dieser Anzeige nach und führte beim
Berufungswerber am 1. Juni 2006 eine Nachschau gemäß
§ 144
BAO durch. In der mit dem Berufungswerber aufgenommenen Niederschrift wurden von
diesem zur Verwendung des im Ausland zugelassenen Fahrzeuges im Inland folgende
Angaben gemacht:
"Ich
verwendete im Zeitraum vom 1. Quartal 1999 bis Jänner 2006 das im Eigentum
meines Bruders befindliche Fahrzeug (Toyota, Camry, BJ 1988, 1900
cm
3
,
120 PS) zeitweise im Inland. 1999 konnte das Fahrzeug auf Grund fehlender
Abgasnormen nicht im Inland zugelassen werden. Somit stand das Fahrzeug
weiterhin im Besitz meines Bruders. Anmeldebestätigung liegt in Kopie bei;
Kaufvertrag sowie Typenschein wird innerhalb von 14 Tagen
nachgereicht."
Weiters gab der Berufungswerber an, dass er gemeinsam mit S
für die Wohnanlage B ein Heizungskonzept erstellt habe und dafür ein
Honorar von jeweils € 3.000,- erhalten habe. Seit 2002 lebe er vom
Einkommen seiner Lebensgefährtin JS.
Der Kopie des Kaufvertrages ist zu entnehmen, dass die
Verkäuferin des Fahrzeuges in Bad Reichenhall ihren Wohnsitz hatte. Als
Käufer des Fahrzeuges ist sowohl der Berufungswerber als auch sein Bruder
angeführt (Streichung des Vornamens des Berufungswerbers und
Hinzufügung des Vornamens des Bruders). Der vorliegenden Kopie des Antrages
zur Kraftfahrzeugversicherung vom 31. 01. 02 ist zu entnehmen, dass
der Bruder des Berufungswerbers als Antragsteller den gegenständlichen
Antrag sowie den Erhalt von Unterlagen mit "i. A." fertigte und dieser Vertrag
in "Freil." abgeschlossen worden ist.
Der Berufungswerber wies in einem Schriftsatz vom 23. Juni
2006 der "ordnungshalber" darauf hin, dass sein Hauptwohnsitz in 5-B sei und
begehrte Aktensicht. Dem Ersuchen Akteneinsicht zu gewähren kam die
Abgabenbehörde erster Instanz am 6. Juli 2006 nach und übergab dem
Berufungswerber eine Kopie der anonymen Anzeige.
Die Abgabenbehörde erster Instanz ermittelte
gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992 die Höhe der
Kraftfahrzeugsteuer für das vom Berufungswerber im Inland benutzte Fahrzeug
mit deutschen Kennzeichen und setzte diese wie folgt fest.
|
Behördliches
Kennzeichen
|
Grundlage
|
Steuersatz
|
Monatssteuer
|
Jahr
|
Anzahl
der Monate
|
Kraftfahrzeug-steuer
|
D
|
89
|
0,6000
€
|
39,00
€
|
2001
|
12
|
468,00
€
|
D
|
89
|
0,6000
€
|
39,00
€
|
2002
|
12
|
468,00
€
|
D
|
89
|
0,6000
€
|
39,00
€
|
2003
|
12
|
468,00
€
|
D
|
89
|
0,6000
€
|
39,00
€
|
2004
|
12
|
468,00
€
|
D
|
89
|
0,6000
€
|
39,00
€
|
2005
|
12
|
468,00
€
|
D
|
89
|
0,6000
€
|
39,00
€
|
2006
|
6
|
234,00
€
|
|
|
|
|
|
Summe
|
2.574,00
€
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem
ausgeführt, dass das gegenständliche Fahrzeug - ein Toyota Camry - im
Besitze seines Bruders sei und auch auf diesen zugelassen worden ist. Sein
Bruder habe seit fast zwei Jahrzehnten seinen ordentlichen Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland. Dort habe er auch die entsprechenden Abgaben
für das gegenständliche Auto dem zuständigen Finanzamt
abgeführt. Er habe dieses Fahrzeug nur zeitweise genutzt, wie dies in der
Niederschrift festgehalten worden ist. Ein Import bzw. eine Einfuhr des
gegenständlichen Kfz durch ihn, welche die Vorschreibung der Abgabe
begründen könne, habe seinerseits nicht stattgefunden. Im Bescheid des
Finanzamtes fehle zudem eine entsprechende Begründung (Hinweis auf
entsprechende Gesetze, Abgabenverordnungen usw.), warum er als
Nicht-Eigentümer für das gegenständliche Fahrzeug des Bruders
welches in Deutschland zugelassen sei, zusätzlich in Österreich eine
Kfz-Steuer zu entrichten habe. Seines Wissens nach sei (das Finanzamt) zum einen
zur Manuduktion verpflichtet, und zum anderen könne er von Experten des
Finanz- und Steuerrechtes voraussetzen, dass im Bescheid eine
Rechtsbegründung angeführt werde. Nur so sei es ihm als Laien
möglich, die Begründung zu verifizieren, um dadurch die Chance einer
erfolgreichen Berufung gegen den Bescheid zu wahren. Man könne und
müsse dem Bürger zugestehen, dass nicht alle potentielle Vergehen
gegen Finanz- und Steuerrechte einen kriminellen Ursprung hätten. Oft seien
es nur die fehlenden Kenntnisse bzw. die Überforderung des juristisch
Unkundigen durch die undurchsichtige Gesetzgebung in Österreich. Dazu
gäbe es ja entsprechende Entscheidungen der Gerichte (Gesetze müssten
allgemein verständlich sein). Der § 5 des KfzStG lasse nur erkennen,
wie die Berechnung einer Kfz-Steuer zu erfolgen habe. Es fehle der Hinweis auf
die rechtlichen Grundlagen in "der" normiert werde, dass auch dann eine
Abgabenpflicht zur Kfz-Steuer bestehe, wenn das gegenständliche Fahrzeug
nicht im persönlichen Eigentum stehe. Eine Verifizierung der gesetzlichen
Legimitation zur Abgabenvorschreibung fehle somit weiter. Durch das Fehlen
dieser Rechtsbegründung im oben angeführten Bescheid sei ihm auch die
Möglichkeit zur Berufung verwehrt, dies widerspreche dem AVG. Welche
gesetzliche Grundlage könne er bekämpfen, wenn sie im Bescheid nicht
angeführt werde? Der Diktion des § 5 KfzStG sei eindeutig zu
entnehmen, dass die im Bescheid vorgeschriebene Kfz-Steuer eine auf die Sache -
nämlich einen Personenkraftwagen bzw. Kombikraftwagen - bezogene Steuer und
keine auf Personen bezogene Steuer sei. Die sachbezogene Kfz-Steuer sei
ordnungsgemäß und unstrittig im Land der Zulassung für das
gegenständliche Fahrzeug abgeführt worden. Wenn das Finanzamt ihm
jetzt für das nicht in seinem Eigentum stehende - im Ausland
ordnungsgemäß zugelassene Kfz - eine Kfz-Steuer vorschreibe, so sei
dies eindeutig eine auf seine Person bezogene Steuer und keine auf die im §
5 KfzStG normierte sachbezogene Steuer für Personenkraftwagen bzw.
Kombikraftwagen. Wenn er kein Kfz nach § 5 KfzStG besitze, fehle auch die
Rechtsgrundlage zur Vorschreibung einer auf die Sache - Personenkraftwagen bzw.
Kombikraftwagen - bezogene Kfz-Steuer. Verwirrend sei der Umstand, "weil eine
lückenhafte Beweisführung", dass in der Niederschrift kein amtliches
Kennzeichen angeführt worden sei. Im Bescheid jedoch schon. Es sei davon
auszugehen, dass das Finanzamt eine ordentliche Chronologie der Vorwürfe
und Beweisführung zu dokumentieren habe. Die Niederschrift sei die
Rechtsgrundlage, auf die der Bescheid aufbaue. Der Anlassfall - das Kfz- sei in
der Niederschrift nicht (!) mit dem amtlichen Kennzeichen konkretisiert und sei
somit nicht verifizierbar identifiziert worden. Im Bescheid werde ein
Kfz-Kennzeichen angeführt. Aus der vorliegenden Beweisführung
könne das im Bescheid angeführte Kennzeichen somit nicht aus der
Niederschrift entnommen worden sein. Mit welcher Begründung werde daher im
Bescheid ein amtliches Kennzeichen angeführt, wenn dieses der Niederschrift
nicht zu entnehmen sei?
Vorbehaltlich weitere differenziertere Begründungen
zur Berufung nachzureichen, werde der Antrag gestellt, der Berufung zu
entsprechen und den Bescheid aufzuheben, da der Bescheid (an) der unrichtigen
Adresse zugestellt worden sei, eine Rechtsbegründung für die
Vorschreibung der Kfz- Steuer im Bescheid nicht angeführt werde und in der
Niederschrift das amtliche Kennzeichen des KFZ fehle.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem
zur Verfahrensrüge ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid
entgegen der Ansicht des Berufungswerbers grundsätzlich rechtsgültig
sei. Die Zustellung des Bescheides an den Nebenwohnsitz des Berufungswerbers sei
ebenfalls gültig, da der Bescheid erst als zugestellt gelte, wenn er dem
Berufungswerber tatsächlich zugekommen sei. Aus den Ausführungen des
Berufungswerbers gehe eindeutig hervor, dass er den Bescheid bereits erhalten
habe. Was die unzureichende Begründung des Bescheides betreffe, so
könne dies einen Verfahrensmangel darstellen. Dieser Mangel stelle
allerdings keinen absoluten Mangel dar, da er im Rahmen des Berufungsverfahrens
saniert werden könne, was im Rahmen dieses Bescheides geschehe. Da das
gegenständliche Fahrzeug aufgrund des konkreten Sachverhaltes und der
genauen Typenbeschreibung eindeutig identifizierbar sei, erscheine es belanglos,
ob das Kfz-Kennzeichen in der Niederschrift oder im Bescheid angeführt
werde oder nicht.
Zur Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides
wurde ausgeführt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die
von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet
eingebracht und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als
Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen (§ 82 Abs. 8 KFG)
seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG sei
nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet
zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehle so hin dem Fahrzeug die für
die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr
erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG1967. Werde es trotzdem weiter
verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes
Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfülle.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), BGBl.
1992/449 idgF, unterlägen der Kraftfahrzeugsteuer in einem
ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge,
die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet
würden. Steuerschuldner sei nach § 3 KFZStG die Person, die das
Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwende
(nicht zwingend der Eigentümer!). Im Rahmen der Niederschrift zur Nachschau
vom 01.06.2006 habe der Berufungswerber angegeben, dass er das
gegenständliche im Eigentum seines Bruders befindliche Fahrzeug im
berufungsgegenständlichen Zeitraum "zeitweise" im Inland genutzt habe. 1999
konnte das Fahrzeug aufgrund fehlender Abgasnormen nicht im Inland zugelassen
werden. Da das gegenständliche Fahrzeug eindeutig widerrechtlich - d.h.
ohne inländische Zulassung von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland
(dem Berufungswerber) verwendet worden sei, komme §1 Abs. 1 Z 2 KFZStG zur
Anwendung. Steuerschuldner sei dabei derjenige, der das Fahrzeug im Inland
verwende. Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer aufgrund dieser Gesetzesstelle
erfolge unabhängig vom zivilrechtlichen Besitz des Fahrzeuges oder
eventuell entrichteter ausländischen Kraftfahrzeugsteuern. Ob das Fahrzeug
wirklich nur teilweise bzw. in welchen Zeiträumen tatsächlich im
Inland verwendet worden ist, könne aus den Ausführungen des
Berufungswerbers nicht entnommen werden. Es müsse daher - mangels
Gegenbeweises - davon ausgegangen werden, dass eine durchgängige
Steuerpflicht bestanden habe.
Gegen diesen Bescheid wurde ein "Widerspruch" eingebracht
(29. August 2006) und die Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt. Es wurde und unter anderem ausgeführt, dass das Organ
der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich der Nachschau am 01. Juni
2006 ihn nur dahingehend aufgeklärt habe, dass es aufgrund § 144 BAO
alle Räume betreten dürfe. Seine Aussagen im nachfolgenden amikahlen
Gespräch seien unter dieser sehr entspannten Atmosphäre getätigt
worden ohne dass er sich der Rechtsfolgen bewusst gewesen sei. Offensichtlich
habe das Organ auf Grund der entspannten Atmosphäre vergessen, ihm
mitzuteilen, dass er unmittelbar keine Aussagen zum Vorwurf der "Anzeige"
tätigen müsse, und auch keine Niederschrift zu unterfertigen brauche.
Einsicht in die anonyme Anzeige habe er erst am 6. Juli 2006 im Finanzamt
erhalten. Ob hier eine unterlassene Manuduktionspflicht vorliege könne der
Berufungswerber im Moment nicht beurteilen! Eine Absicht unterstelle er
keinesfalls. Aufgrund der gelockerten Gesprächsführung könne
möglicherweise interpretiert werden, dass nur wegen der fehlenden Abgasnorm
eine Zulassung in Österreich unterlassen worden sei. Dies sei richtig zu
stellen: Eine Anmeldung des KFZ in Österreich sei aus Sicht seines Bruders
nicht notwendig gewesen, da er von Beginn an nicht geplant habe das Auto
überwiegend in Österreich zu stationieren bzw. jemand Dritten zu
überlassen. Da der Berufungswerber es gelegentlich benutzt habe, sei keine
überwiegende Nutzung bzw. eine Einfuhr nach § 82 KFG gegeben. Dem
widerspreche auch, dass im Haushalt immer ein neuwertiges Auto vorhanden und
benutzt werden würde. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass er dem
neuwertigen Auto eines mit 12 - 15 Jahren Lebensdauer und wenig ansprechendem
Aussehen und Komfort vorgezogen hätte. Es sei ausreichend dokumentiert
(Kaufvertrag, das Ansuchen um Kfz-Versicherung) dass nicht der Berufungswerber
der Kfz-Halter und Eigentümer gewesen sei. Die Zustellung des Bescheides an
den Berufungswerber sei daher unrichtig. In dieser sei das Finanzamt lediglich
informiert worden, dass er das KFZ benutzt habe. Es finde sich kein
verifizierbarer Hinweis oder gar ein Beweis an das Finanzamt, dass er das
Fahrzeug überwiegend verwendet bzw. nach Österreich eingeführt
habe.
Der Anlassfall der - anonymen Anzeige - sei den
beiliegenden an das Finanzamt gerichteten Schreiben von Frau Sc und Hr. A zu
entnehmen. Er selbst möchte sich dazu nicht äußern sondern nur
festhalten, dass sein Engagement für die Hausgemeinschaft bisher sehr
erfolgreich gewesen sei. Dies sei durch Presseberichte und eine DVD der TV
Beiträge belegt. Frau Sc und Hr. A würden auch als Zeugen zur
Verfügung stehen. Seinen Bruder als Zeugen zu benennen sei derzeit nicht
möglich, da sich dieser offensichtlich auf Urlaub befände. Seine
schriftliche Stellungnahme werde er nachreichen. Wenn es dem Anzeigenden um mehr
als persönliche Ressentiments gegangen wäre, und er sein
staatsbürgerliches Pflichtbewusstsein so ernst nehme wie im Schreiben
dargelegt, warum stehe er der Behörde nicht als Zeuge zur Verfügung?
Persönliche Ressentiments sollten nicht dazu führen, dass die
Behörde unsubstanziellen Vorwürfen große Aufmerksamkeit schenke.
Es sei allgemein bekannt aus welchen Motivation heraus, warum und aus welchem
Anlass und Nutzen anonyme Anzeigen verfasst würden. Die Dringlichkeit
für das Finanzamt lasse sich auch aus dem Umstand ableiten, dass die
Anzeige am 18. Juli 2005 eingegangen sei und die Nachschau - ein Jahr
später - am 1. Juni 2006 erfolgt sei. In der Berufungsvorentscheidung
vom 27. Juli 2006 sei lediglich vermerkt "dass mangels an Gegenbeweis davon
ausgegangen wurde dass eine Steuerpflicht bestehe" einen Beweis führe die
Behörde nicht an. In der Niederschrift vom 01. Juni 2006 sei von ihm
angegeben und nachgewiesen worden, dass das gegenständliche Fahrzeug - ein
Toyota Camry - im Besitz seines Bruders und auf diesen in Deutschland zugelassen
sei. Dieser habe seit fast zwei Jahrzehnten seinen ordentlichen Wohnsitz und
seine Arbeitsstätte in der Bundesrepublik Deutschland. Dort habe er auch
die entsprechenden Abgaben für das gegenständliche Auto dem
zuständige Finanzamt abgeführt.
Er habe das KFZ nur zeitweise benutzt, wie in der
Niederschrift festgehalten worden ist. Die zeitweise Nutzung sei so zu
verstehen, dass er mit dem Auto seines Bruders kaum bis nicht gefahren sei
(vielleicht 1 - 2x), wenn es in Österreich gestanden sei. Der Aufenthalt
des KFZ in Österreich habe durchschnittlich zehn bis 14 Tage betragen und
sei dann wieder über mehre Wochen weg gewesen. Das Auto möge
vielleicht in unregelmäßigen Abständen insgesamt zwei Monate im
Jahr in Österreich gewesen sein. Ein Import bzw. eine Einfuhr welche die
Vorschreibung der Abgabe begründen könne, bestehe seinerseits nicht.
Der Berufungswerber verneine weiter die Einfuhr des Autos durch seinen Bruder
nach § 82 KFG, und führe sich selbst als Zeugen an. Mit den weitern o.
a. Ausführungen der Zeugen (Beilage) sei dies auch ausreichend
nachgewiesen. Einen Beweis für die Einfuhr habe die Behörde nicht
angenommen. Somit ersuche er in Folge des Nachweises und des erbrachten
Gegenbeweises, dass keine Einfuhr des Autos seines Bruders durch ihn erfolgt sei
und um die Einstellung des Verfahrens!!!
Im Bescheid zur Festsetzung der Kfz-Steuer durch das
Finanzamt fehle die entsprechende Begründung (Hinweis auf entsprechende
Gesetze, Abgabenverordnungen usw.), warum er als Nicht-Eigentümer für
das gegenständliche Fahrzeug seines Bruders welches in Deutschland
zugelassen sei, zusätzlich in Österreich eine Kfz-Steuer zu entrichten
habe. Seinem Wissen nach sei die Abgabenbehörde zur Manuduktion
verpflichtet, und zum anderen könne er von Experten des Finanz- und
Steuerrechtes voraussetzen, dass im Bescheid eine Rechtsbegründung
angeführt werde. Nur so sei es ihm als Laien möglich, die
Begründung zu verifizieren, und die Chance einer erfolgreichen Berufung
gegen den Bescheid zu wahren. Die Abgabenbehörde müsse dem Bürger
zugestehen, dass nicht alle potentielle Vergehen gegen Finanz- und Steuerrechte
einen kriminellen Ursprung hätten. Oft seien es nur die fehlenden
Kenntnisse bzw. die Überforderung des juristisch Unkundigen durch die
undurchsichtige Gesetzgebung in Österreich. Dazu gäbe es ja
entsprechende Entscheidungen der Gerichte (Gesetze müssen allgemein
verständlich sein).
Der Diktion des § 5 KfzStG sei eindeutig zu entnehmen,
dass die im Bescheid vorgeschriebene Kfz-Steuer eine auf die Sache -
nämlich einen Personenkraftwagen bzw. Kombikraftwagen - bezogene Steuer und
keine auf Personen bezogene Steuer sei. Dies sei insofern leicht erkennbar,
indem Zahlungsrückstände bei der KFZ-Steuer unmittelbar mit der
Konfiszierung des KFZ geahndet werden könnten. Die sachbezogene Kfz-Steuer
sei ordnungsgemäß und unstrittig im Land der Zulassung für das
gegenständliche Fahrzeug abgeführt worden. Wenn die
Abgabenbehörde ihm jetzt für das nicht in seinem Eigentum stehende -
im Ausland ordnungsgemäß zugelassene Kfz - eine Kfz-Steuer
vorschreibe, so sei dies eindeutig eine auf seine Person bezogene Steuer und
keine auf die im § 5 KfzStG normierte sachbezogene Steuer für
Personenkraftwagen bzw. Kombikraftwagen. Wenn er kein Kfz nach § 5 KfzStG
besitze, fehle auch die Rechtsgrundlage zur Vorschreibung einer auf die Sache -
Personenkraftwagen bzw. Kombikraftwagen - bezogenen Kfz- Steuer.
Grundlage der EU sei der freie Warenverkehr und das Fehlen
einer Doppelbesteuerung. Wenn schon die Behörde trotz eindeutigem
Nachweises, dass der Berufungswerber keine Einfuhr des KFZ getätigt habe
zur Erkenntnis gekommen sei ihm dennoch eine Kfz-Steuer oktroyieren zu
müssen, so müsse die in Deutschland abgeführte Kfz-Steuer gegen
verrechnet werden, ansonsten würde der Umstand einer Doppelbesteuerung
erfüllt werden. § 48 BAO biete die Grundlage dafür eine
doppelte Besteuerung nach EU Richtlinien auszuschließen. Die
AntragsteIlung beim BMF eine solche zweifache Besteuerung auszuschließen
behalte er sich ausdrücklich vor. Vorbehaltlich weiterer differenzierterer
Begründungen zur Berufung nachzureichen, werde der Antrag gestellt, der
Berufung zu entsprechen und den Bescheid aufzuheben.
Dem "Widerspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung waren
die angeführten Schreiben von JS (Lebensgefährtin) und AA
beigefügt.
Frau Sc führte in ihrem mit 25. August 2006
datierten Schreiben unter anderem aus, dass sich der Berufungswerber seit 2001
sehr erfolgreich für die Belange der Hausgemeinschaft engagiere und bisher
12 Verfahren gegen die Hausverwaltung gewonnen worden seien. Die
gegenständliche Anzeige sei dem Lager der frustrierten Gegner zuzuordnen.
Dass das Auto von H (deinem Bruder) öfter mal am Parkplatz gestanden sei
und er es zeitweise genutzt habe, sei unbestritten. Der Berufungswerber wisse
sicher, dass dies ohnehin ein ständiger Diskussionspunkt gewesen sei. Das
Auto sei unbenützt am Parkplatz gestanden, und habe eine Parkfläche
blockiert. Benutzt habe das Auto der Bruder ohnehin kaum. Wenn es bei uns
gestanden war, habe es der Berufungswerber kaum gefahren, vielleicht 2 bis 3x,
wenn es da gestanden sei. Gefahren seien wir ohnehin mit unserem Auto, das schon
wegen der Baujahresunterschiede 1988/2000 die bessere Alternative gewesen sei.
Mehr als 10 - 14 Tage - mit wochenlanger Abwesenheit dazwischen - am Stück
sei es ohnehin nicht am Parkplatz gestanden.
AA führte in seinem mit 28. August 2006
datierten Schreiben unter anderem aus, dass das Engagement des Berufungswerber
für die Hausgemeinschaft N Staub aufwirbelt habe und dies spätestens
seit den fünf ORF Beiträgen wohl alle Nn mitbekommen hätten. Es
wüssten alle nur zu gut, dass es gegen den Berufungswerber aber auch die
gesamte Hausgemeinschaft zahlreiche versuchte Untergriffe geben habe, die sich
im Endergebnis ausnahmslos gegen die Verursacher selbst gerichtet hätten.
Sich aber gegen derart infame anonyme und auch noch sachlich falsche
Beschuldigungen wehren zu müssen, schlage dem Fass den Boden aus! Wie sich
der Berufungswerber vielleicht noch erinnern könne, habe AA den
Berufungswerber anlässlich eines Gesprächs über
Hausgemeinschaftsthemen gefragt bei wem denn der deutsche Besucher zu Gast sei,
der Monate vorher schon einige Male für jeweils ein paar Tage da gewesen
sei. Der Berufungswerber habe ihm erzählt, dass sein Bruder ihm das Auto
kurz geborgt habe, worauf AA gemeint habe, dass es dann eigentlich sinnlos sei
einen Parkplatz zu blockieren, weil der Berufungswerber normalerweise sowieso
immer mit eurem Auto fahre. Weil AA täglich über den Parkplatz gehe,
habe er selbst beobachten können, dass das Auto sowieso nur alle paar
Wochen bzw. Monate einmal für kurze Zeit da gestanden sei und das auch nie
länger als vielleicht zwei Wochen, meist kürzer. Da AA den
Berufungswerber kaum damit fahren gesehen habe, habe also die einzige Aufgabe
des Autos offenbar darin bestanden, einen Parkplatz zu belegen. Um keinen
Unfrieden zu provozieren und weil das übers Jahr sowieso höchstens
zwei Monate waren, habe AA darüber nichts mehr gesagt. Wenn notwendig,
könne er dies auch bezeugen. Die Neidgenossenschaft auf die Erfolge unserer
Hausgemeinschaft (bzw. vom Berufungswerber) funktioniere also bestens.
Der Stellungnahme des Bruders ist zu entnehmen, dass dieser
die Aufregung nicht verstehe, da das Auto nachweislich in seinem Besitz gewesen
sei und er auch die Abgaben laufend an das zuständige Finanzamt
abgeführt habe. Das Auto sei in unregelmäßigen Abständen
für ein paar Tage (!) im Jahr in Österreich gewesen und dass es der
Berufungswerber genutzt habe, dürfe doch in der EU (freier Warenverkehr)
kein Problem sein.
Die Abgabenbehörde erster Instanz verständigte
den Berufungswerber von der Vorlage der Berufung an die
Rechtmittelbehörde.
Über Ersuchen des Berufungswerbers (15. Dezember 2006)
in seiner "Causa" beim Referenten des Unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Salzburg (UFS, Salzburg) vorzusprechen wurde ihm am 18.
Dezember 2006 mitgeteilt, dass seiner Bitte am 20. Dezember 2006
"vorzusprechen" entsprochen werde.
Auf Grund der widersprüchlichen Angaben des
Berufungswerbers sowie der von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten
Stellungnahmen von JS,N, AA,N und seines Bruders HZ hinsichtlich der Nutzung des
PKW Toyota Camry, BJ 1988 mit dem amtlichen Kennzeichen D durch den
Berufungswerber, stand eine Klärung des Sachverhaltes (Nutzung des
Fahrzeuges durch den Berufungswerber im streitgegenständlichen Zeitraum -
Jänner 2001 bis Juni 2006 -) im Vordergrund des gegenständlichen
Erörterungsgesprächs. Der Berufungswerber wurde am Beginn des
Erörterungstermins
ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass er jederzeit gegen die vom
Referenten vorgenommene Protokollierung
Einwendungen erheben kann. Es wurde
versucht den streitgegenständlichen Sachverhalt durch Befragen des
Berufungswerbers, der über die Nutzung dieses Pkws durch ihn am Besten
Auskunft kann, zu klären, wie dies der im Beisein des Vertreters der
Abgabenbehörde erster Instanz aufgenommenen Niederschrift zu entnehmen ist.
"Dem
Berufungswerber sowie dem Vertreter des Finanzamtes wurde eine Zusammenfassung
der im Zentralen Melderegister gespeichten Daten des Berufungswerbers sowie
seine bisherigen Angaben zur Nuztung des Fahrzeuges im Inland übergeben,
wie diese nachstehend angeführt sind.
|
Meldedaten
|
|
|
29.09.1997 bis
02.09.2001
|
S-2
|
NWS
|
03.09.2001
bis laufend
|
N-3
S-J
|
NWS
|
01.07.1992 bis
laufend
|
B-I
|
HWS
Sind
die Daten des Zentralen Melderegisters richtig?
JA;
der Berufungswerber gibt ergänzend an, dass in der
Au nur die Büroanschrift war und
im Jahr 1992 bereits aufgelassen wurde.
Kaufvertrag
des PKW
24.11.1998
Kaufpreis 2.500,- DM
Sind
diese Angaben richtig?
JA
Antrag
KFZ Versicherung:
Beginn
31.01.2002 bis 01.01.2003
Ab
wann war das Kraftfahzeug versichert?
Das
Fahrzeug war immer bei einer deutschen Versicherungsgesellschaft versichert. Mit
31. Jänner 2002 wurde lediglich ein Wechsel der
Versicherungsgesellschaft vorgenommen.
Angaben
Berufungswerber zur Nutzung des Fahrzeuges:
Niederschrift
vom 1. Juni 2006
"Ich
verwendete im Zeitraum vom 1. Quartal 1999 bis Jänner 2006 das im Eigentum
meines Bruders befindliche Fahrzeug (Toyota, Camry, BJ 1988, 1900
cm
3
,
120 PS) zeitweise im Inland. 1999 konnte das Fahrzeug auf Grund fehlender
Abgasnormen nicht im Inland zugelassen werden. Somit stand das Fahrzeug
weiterhin im Besitz meines Bruders. Anmeldebestätigung liegt in Kopie bei;
Kaufvertrag sowie Typenschein wird innerhalb von 14 Tagen
nachgereicht."
Wann
wurde das Kraftfahrzeug erstmals ins Inland gebracht
(Einbringung)?
Dies
dürfte im Jahr 1999 gewesen sein. Der Berufungswerber gibt an, dass er das
Auto nicht nach Österreich eingebracht hat, sondern sein
Bruder.
Gemeine
Wert des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Einbringung
24.11.1998
Kaufpreis 2.500,- DM
JA,
auf Grund des Kaufvertrages.
Berufung
28. August 2006:
"Die
zweitweise Nutzung ist so zu verstehen, das ich mit dem Auto meines Bruders kaum
bis nicht gefahren bin (vielleicht 1 -2 x); wenn es in Österreich stand.
Der Aufenthalt des KFZ in Österreich betrug durchschnittlich 10 bis 14 Tage
und war dann wieder über mehrere Wochen weg. Das Auto mag vielleicht in
unregelmäßigen Abständen insgesamt 2 Monate im Jahr in
Österreich gewesen sein.
Stellungnahme
A vom 28. August
2006
"Weil
ich täglich über den Parkplatz gehe, konnte ich beobachten, dass das
Auto sowieso nur alle paar Wochen bzw. Monate einmal für kurze Zeit da
stand und das auch nie länger als vielleicht zwei Wochen, meist
kürzer"
Stellungnahme
Sc vom 25. August
2006
"Dass
das Auto von H (deinem Bruder)
öfter mal am Parkplatz gestanden ist und du es zweitweise genutzt hast, ist
unbestritten. Du weißt ja sicher noch, dass dies ohnehin ein
ständiger Diskussionspunkt war. Es stand benützt am Parkplatz,
blockierte eine Parkfläche, benutzt wurde es von deinem Bruder ohnehin
kaum. Wenn es bei uns stand, hast du es kaum gefahren, vielleicht 2 bis 3 x,
wenn es da war. Mehr als 10 - 14 Tage - mit wochenlanger Abwesenheit dazwischen
- am Stück ist es ohnehin nicht am Parkplatz gestanden."
Ab
wann wurde das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im
Inland von Ihnen verwendet ?
Das
Auto ist sicherlich ab Feber 1999 bis zur Abmeldung im Jänner 2006 in
unregelmäßigen Abständen in
N. gestanden. Das Auto wurde von mir
ca. 10x im Jahr und zwar ab Feber 1999 bis Jänner 2006, wenn es in
Österreich gestanden ist, genutzt. Es kann aber sein, dass ich das Auto
zweimal in 14 Tagen genutzt habe, aber auch so, dass ich es 14 Tage lang
überhaupt nicht genutzt habe. Der Berufungswerber gibt an, dass er kein
Zeitprotokoll über die Nutzung des Fahrzeuges geführt hat.
Der
Berufungswerber stellt den Antrag Herrn
A-5. als Zeugen zu
befragen."
Diese Niederschrift wurde vom Berufungswerber
gelesen und
unterfertigt sowie an ihn
ausgehändigt. Trotz des ausdrücklichen Hinweises am Beginn des
Erörterungsgesprächs, jederzeit
gegen die vom Referenten vorgenommene Protokollierung
Einwendungen erheben zu können,
wurde vom Berufungswerber nicht ein einziges
Mal eine Einwendung gegen die Protokollierung seiner Angaben erhoben.
Mit Vorhalt vom 23. Jänner 2007 wurde der
Berufungswerber aufgefordert, den im Rahmen des Erörterungstermins
gestellten Antrag Herrn A als Zeugen zu befragen, "prozessual
ordnungsgemäß" zu stellen, da aus seinem Vorbringen für die
Rechtsmittelbehörde nicht erkennbar war, zu welchen konkreten Beweisthemen
und Punkten Herr A einzuvernehmen ist und zu welcher Klärung von Tatsachen
die Einvernahme des Zeugen beitragen soll.
Der Berufungswerber kam dieser Aufforderung nach und
führte unter anderem aus, dass der Zeuge A-A zu den
Benützungsgewohnheiten des PKW durch den Berufungswerber entsprechende
Informationen geben könne. Der Zeuge werde vermutlich auch darlegen
können, dass das gegenständliche KFZ von ihm nicht nach
Österreich eingebracht worden ist und nur geringfügig und gelegentlich
benutzt worden sei. Weiters führte er aus, dass § 82 (8) des KFZG die
Einbringung oder die Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Innland
voraus setze. Die Einbringung durch den Berufungswerber sei nicht gegeben. Aus
der Wortstellung "Verwendung" sei zu mindest eine überwiegende Benutzung
des KFZ abzuleiten und nicht wie im gegenständlichen Fall, eine
gelegentlich/geringfügige. Eine Steuerpflicht sei somit nicht gegeben. Die
Feststellung des Finanzamtes - der Einbringung bzw. Verwendung des KFZ durch den
Berufungswerber beruhe nur auf einem anonymen Hinweis und deren Annahme. Eine
Beweisführung durch das Finanzamt sei nicht gegeben, der /die dem
Berufungswerber Beschuldigende(n) stehe dem Finanzamt als Zeuge(n) nicht zur
Verfügung. Vom unabhängigen Senat wurde in der Einvernahme vom
Finanzamt kein Beweis der die Einbringung oder die Verwendung (eine
häufigere Nutzung des KFZ) durch den Berufungswerber schlüssig und
verifizierbar dokumentiert gefordert. Von ihm werde im Gegenzug eine ordentliche
Beweisführung eingefordert und dies verstöße aus seiner Sicht
auch gegen den Gleichheitsgrundsatz der im StGG verankert sei. Der
Berufungswerber habe in der Einvernahme am 20. Dezember 2006 den Eindruck
gewonnen, dass hier bereits eine Vorverurteilung zu seinen Lasten erfolgt
sei.
Der Zeuge wurde in der Folge ordnungsgemäß
geladen und die Parteien von der Einvernahme des Zeugen verständigt. Da der
am 17. April 2007 unternommene Zustellversuch die Ladung dem Zeugen zuzustellen
fehlschlug, wurde die Ladung beim Postamt des Wohnortes des Zeugen hinterlegt.
Die Abholfrist begann am 18. April 2007 zu laufen. Da der Zeuge die Ladung
nicht behoben hatte (aber trotzdem am 10
Mai 2007 zur Einvernahme erschien), wurde diese am 18. Mai 2007, dies war sieben
Tage nach der Zeugeneinvernahme, mit dem Vermerk
"Nicht
behoben" an den UFS, Salzburg
zurückgesandt.
Befragung des Zeugen durch
den Referenten des UFS, Außenstelle Salzburg:
1
M-Siedlung
(5.)
Dem
Zeugen wird ein Ausdruck des Salzburger Geographischen Informationssystems SAGIS
- Arbeitskarte - des Landes Salzburg der Objekte
5. -
M-Siedlung -
("N-J") vorgelegt.
Können
Sie den Parkplatz anzeichnen die den Bewohnern der
M-Siedlung zur Abstellung ihrer PKW zur
Verfügung steht?
Ja.
Der
Zeuge führt ergänzend aus, dass die
M-Siedlung aus vier Bauteilen besteht.
Die Bewohner des Bt, in welchem der
Berufungswerber sowie der Zeuge wohnen, sind Mitbesitzer der Tiefgarage
(Ez). In den Kaufverträgen haben
sich die Eigentümer der M-Siedlung
ein gegenseitiges Geh- und Wegrecht zur Benützung des Parkplatzes
eingeräumt.
Stand
der PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen
D ), welcher vom Berufungswerber
benützt worden ist, auf den von Ihnen eingezeichneten Parkplatz der
M-Siedlung ?
Ja.
Wann
haben Sie
erstmals
wahrgenommen, dass der PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen
D ), auf den Parkplatz der
M-Siedlung gestanden ist?
Ich
kann dies zeitlich nicht genau definieren, glaublich im Jahr 2000. Den exakten
Zeitpunkt kann der Zeuge nicht angeben, ergänzend führt er aus, dass
dies mit dem Zeitpunkt des Eingehens einer neuen Lebensgemeinschaft der
Lebensgefährtin des Berufungswerbers vermutlich im Jahr 2000 bzw. 2001
gewesen ist. Genau kann dies der Zeuge nicht angeben. Dem Zeugen ist lediglich
aufgefallen, dass ein PKW mit deutschem Kennzeichen auf dem Parkplatz der
M-Siedlung fallweise gestanden ist.
Nach Erinnerung des Zeugen war dies ein weißer Kombi mit dem deutschen
Kennzeichen. Das genaue Kennzeichen kann der Zeuge nicht mehr angeben, sondern
lediglich, dass das Kennzeichen mit D.
begonnen hat.
Wann
haben Sie
letztmalig
wahrgenommen, dass der PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen
D ), auf den Parkplatz der
M-Siedlung gestanden ist?
Das
exakte Datum kann der Zeuge nicht angeben. Er kann sich jedoch erinnern, dass
das Fahrzeug vermutlich nur mehr in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2006
auf dem Parkplatz gestanden ist (fallweise).
Ist
der PKW Toyota Camry
mit
oder
ohne
amtliches Kennzeichen (D ) auf den
Parkplatz der M-Siedlung
gestanden?
Der
PKW ist, wann immer ich ihn gesehen habe, mit dem amtlichen Kennzeichen auf dem
Parkplatz gestanden.
2
Benützung eines Parkplatzes durch den Berufungswerber
Stellungnahme
des Zeugen vom 28. August 2006
"Weil
ich täglich über den Parkplatz gehe, konnte ich beobachten, dass das
Auto sowieso nur alle paar Wochen bzw. Monate einmal für kurze Zeit da
stand und das auch nie länger als vielleicht zwei Wochen, meist
kürzer."
Halten
Sie diese Ausführungen ihrer Stellungnahme vom 28. August 2006
aufrecht?
Ja.
Aus
welchen Grund/Gründen gehen Sie täglich über den
Parkplatz?
Der
Zeuge gibt an, dass er deshalb täglich über den Parkplatz geht, weil
dies der offizielle Zugang zur Tiefgarage bzw. zum öffentlichen Verkehr
ist.
Sie
haben die Frage wann Sie
erstmals
wahrgenommen haben, dass der PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen
D ), auf den Parkplatz der
M-Siedlung gestanden ist, dahingehend
beantwortet, dass der Zeitpunkt nicht genau angegeben werden kann.
Sie
haben die Frage wann Sie
letztmalig
wahrgenommen haben, dass PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen
D ), auf den Parkplatz der
M-Siedlung gestanden ist, dahingehend
beantwortet, dass der Zeitpunkt nicht genau angegeben werden kann.
Haben
Sie Aufzeichnungen darüber wann Sie den PKW Toyota Camry (amtliches
Kennzeichen D ) auf den Parkplatz der
M-Siedlung gestanden ist?
Nein.
Wenn
nein, wie kommen Sie sonst zu der Zeitangabe dass dies "nie länger als
vielleicht zwei Wochen meist kürzer" gewesen ist?
Da
ich praktisch täglich diesen Parkplatz überquere und betreten habe,
und der weiße Kombi mit dem deutschen Kennzeichen natürlich ins Auge
springt, kann ich aus der Erinnerung sagen, dass er etwa für die
Zeiträume wie ich in der Stellungnahme ausgeführt habe, zwei Wochen,
manchmal kürzer, manchmal länger, auf dem Parkplatz gestanden
hat.
Dem
Zeugen werden Kalenderübersichten der Jahre 1999 bis 2006
vorgelegt.
Er
wird aufgefordert die Zeiten in denen der PKW Toyota Camry (amtliches
Kennzeichen D ), welcher vom
Berufungswerber benützt worden ist, auf den Parkplatz der
M-Siedlung gestanden ist,
einzutragen.
Der
Zeuge gibt an, dass er die Zeiten wann der PKW auf dem Parkplatz gestanden ist,
nicht angeben kann und daher auch nicht in der Lage ist, diese Eintragungen in
den Kalenderübersichten vorzunehmen.
Sie
haben die Frage ob der PKW Toyota Camry
mit
oder
ohne
amtliches Kennzeichen (D ) auf den
Parkplatz der M-Siedlung gestanden ist
dahingehend beantwortet, dass der PKW, wenn er auf dem Parkplatz gestanden ist,
mit dem deutschen Kennzeichen auf dem Parkplatz gestanden ist.
Dem
Zeugen werden Kalenderübersichten der Jahre 1999 bis 2006
vorgelegt.
Er
wird aufgefordert die Zeiten in denen der PKW Toyota Camry mit den amtlichen
Kennzeichen D auf den Parkplatz der
M-Siedlung gestanden ist
einzutragen.
Der
Zeuge gibt an, dass er die Zeiten wann der PKW auf dem Parkplatz gestanden ist,
nicht angeben kann und daher auch nicht in der Lage ist, diese Eintragungen in
den Kalenderübersichten vorzunehmen.
3
Nutzung des Fahrzeuges durch den Berufungswerber
Stellungnahme
des Zeugen vom 28. August 2006
"Da
ich dich kaum damit fahren gesehen habe, bestand also die einzige Aufgabe des
Autos offenbar darin, einen Parkplatz zu belegen. Um keinen Unfrieden zu
provozieren und weil das übers Jahr sowieso höchstens zwei Monate
waren, habe ich darüber nichts mehr gesagt."
Halten
Sie diese Ausführungen ihrer Stellungnahme vom 28. August 2006
aufrecht?
Ja.
Wofür
hat der Berufungswerber den PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen
D ) genutzt?
Der
Zeuge gibt an, dass er den Berufungswerber ein Mal mit dem PKW auf dem Bauhof
getroffen hat (an einem Samstag) und er ihn darauf angesprochen habe, warum er
nicht den PKW seiner Lebensgefährtin benütze, habe dieser
ausgeführt, dass ihm der PKW seiner Lebensgefährtin dafür zu
schade sei.
Haben
Sie Aufzeichnungen darüber wann der Berufungswerber den PKW Toyota Camry
(amtliches Kennzeichen D ) genutzt
hat?
Nein.
Wenn
nein, wie kommen Sie sonst zu der Zeitangabe, dass der Berufungswerber den PKW
"höchstens zwei Monate" mit den PKW gefahren ist?
Der
Zeuge gibt an, dass diese Angaben einem Gefühl entsprechen. Im Einzelfall
ist der PKW nach seiner Erinnerung etwa zwei Wochen und dies ist mehrmals im
Jahr vorgekommen. Wenn dies vier Mal pro Jahr vorgekommen ist, dann ergibt dies
die vom Zeugen angegebene Zeitspanne von zwei Monaten. Die Angaben sind
geschätzt.
Dem
Zeugen werden Kalenderübersichten der Jahre 1999 bis 2006 vorgelegt.
Er
wird aufgefordert die Zeiten in denen er gesehen hat, dass der Berufungswerber
mit den PKW Toyota Camry mit den amtlichen Kennzeichen
D gefahren ist,
einzutragen.
Befragung des Zeugen durch
die Vertreterin des Finanzamtes Salzburg-Land:
Besteht
die Möglichkeit, dass der Berufungswerber den PKW auch in der Tiefgarage
abgestellt hat?
Da
die Parkplätze in der Tiefgarage nummeriert sind, wäre dies nur
möglich gewesen, wenn die Lebensgefährtin des Berufungswerbers ihr
Auto auf einem Oberflächenparkplatz abgestellt hätte. Ich kann mich
nicht erinnern, jemals gesehen zu haben, dass die Lebensgefährtin des
Berufungswerbers in den Abend- oder Nachtstunden ihren neuen PKW auf den
Oberflächenparkplätzen abgestellt hätte.
Sind
Sie durch Ihre Tätigkeit als freier Journalist öfter mehrere Tage
nicht zu Hause?
Nein,
ich kehre täglich zu meiner Wohnung zurück, komme aber nicht
täglich in die Tiefgarage.
Der
Zeuge führt abschließend zu dem Gegenstand der Befragung aus:
Auf
einer Informationsveranstaltung der Hausgemeinschaft hat der Berufungswerber
berichtet, dass er anonym beim Finanzamt angezeigt worden ist.
Übereinstimmende Reaktion aller Beteiligten war, dass es völlig klar
ist, aus welcher Richtung diese Anzeige kommt.
Der
Berufungswerber hat sich für die Eigentümergemeinschaft des
Bt. stark engagiert und exponiert. In
der Folge gab es etwa zehn Gerichtsverhandlungen bis zum Obersten Gerichtshof,
die dank der akribischen Vorarbeit des Berufungswerbers allesamt gewonnen
wurden. In diesem Spannungsfeld muss man diese Anzeige offensichtlich sehen.
Auf
ergänzendes Befragen des Referenten, in welchem Zeitraum diese
Gerichtsverhandlungen stattgefunden haben bzw. wo, gibt der Zeuge an, dass er
den Zeitraum nicht genau angeben kann (vermutlich Beginn Anfang des Jahres 2000)
und diese Verhandlungen haben zum größten Teil in
N. bei Salzburg stattgefunden
(Bezirksgericht N. ). Lediglich die
Verfahren betreffend die Kündigung des Hausmeisters haben am Landesgericht
Salzburg als Arbeitsgericht stattgefunden. Der Zeuge gibt an, dass der
Aktenumfang seiner Einschätzung nach ca. zwanzig A 4 Ordner umfasst. Die
Entfernung zwischen der M-Siedlung und
dem Bezirksgericht N. beträgt nach
Schätzung des Zeugen ca. 500 Meter (maximal).
Da der Berufungswerber nicht bei der Vernehmung des Zeugen
anwesend gewesen ist, obwohl ihm dazu die Möglichkeit dazu geboten worden
war, wurde ihm die Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen A-A
übersandt. Weites wurden dem Berufungswerber die Niederschriften der nach
Vorlage der Berufung an den UFS, Salzburg von der Abgabenbehörde erster
Instanz niederschriftlich einvernommenen Auskunftspersonen N-, U, G, und O zu
seiner Kenntnisnahme übersandt.
Diese Auskunftspersonen haben zum Grund der Erhebung
(Verwendung eines im Ausland zugelassenen PKW durch Z-G) niederschriftlich
angegeben:
"Frau
U. gibt an, dass Sie Herrn
Z-G unter Verwendung eines weissen
Toyota mit dem deutschen Kennzeichen D
im Zeitraum 2001 bis Anfang 2006 in der Wohnanlage
N, immer wieder gesehen hat. Herr
Z. hat diesen PKW laufend verwendet.
Mit laufend ist nicht 1x pro Monat und auch nicht 1x pro Woche gemeint, sondern
eine allgemeine Verwendung, wie Einkaufen im Ort, Gerichtsgänge am
Bezirksgericht N. usw. im
gebräuchlichen Sinn.
Diesen
PKW hat, nach den Beobachtungen von Frau
U. , Herr
Z. alleine verwendet. Der Bruder von
Z. ist Fr.
U. nicht bekannt; seine
Lebensgefährtin Frau Sc hat den
PKW nach den Beobachtungen von Frau U.
nicht verwendet. Als Datum über die Verwendung des PKW durch
Z-G kann Frau
U. diverse Gerichtstermin mit
Z. am 18.12.2002, 5.11.2003,
17.12.2003, 28.1.2004, 3.3.2004 und am 24.4.2004 angeben."
"Frau
Nb gibt an, dass Sie Herrn
Z-G unter Verwendung eines weissen
Toyota mit dem deutschen Kennzeichen D
im Zeitraum 2001 bis Februar 2005 (Verkauf meiner Wohnung in der
S-Straße) in der Wohnanlage
N. ,
S-Straße immer wieder gesehen
hat. Herr Z. hat diesen PKW laufend
verwendet. Mit laufend ist nicht 1x pro Monat und auch nicht 1x pro Woche
gemeint, sondern eine allgemeine Verwendung, wie Einkaufen im Ort,
Gerichtsgänge am Bezirksgericht N.
usw. im gebräuchlichen Sinn.
Diesen
PKW hat, nach den Beobachtungen von Frau
Nb , Herr
Z. alleine verwendet. Seine
Lebensgefährtin Frau Sc hat den
PKW nach den Beobachtungen von Frau Nb
nicht verwendet, da sie ein eigenes Fahrzeug besitzt."
"Herr
G. gibt an, dass er Herrn
Z-G mit seinem Toyota
(D ) im Zeitraum 2001 bis 2005 in der
Wohnanlage N--. Immer wieder gesehen
hat. Das Fahrzeug war ständig durch
Z-G im Betrieb. Die Nutzung erfolgte
durch Z-G alleine. Mit laufender
Nutzung ist täglicher Gebrauch gemeint. Datumsangaben können keine
gemacht werden."
"Frau
O- gibt an, dass sie Herrn
Z-G mit seinem Toyota
(D ) im Zeitraum 2002 bis Herbst 2005
immer wieder gesehen hat. Damit Nutzung im allgemeinen gebräuchlichen Sinn
gemeint (tägliche Fahrten wie Einkauf etc.) Die Nutzung erfolgte durch
Z-G und nicht durch seinen Bruder bzw.
Frau Sc . Datum- und Ortsangaben
können jedoch nicht angegeben werden."
Weiters wurde ihm vorgehalten, dass der von ihm namhafte
gemachte Zeuge - entgegen seinem Beweisantrag vom 20. Dezember 2006
und dessen Konkretisierung durch den Schriftsatz vom 22. Feber 2007 - und
trotz konkreter Befragung keine Auskunft zur Nutzung des PKW durch den
Berufungswerber gegeben hatte.
Die von der Abgabenbehörde erster Instanz
einvernommenen Auskunftspersonen haben unter anderem angegeben, dass der
Berufungswerber den PKW der Marke Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen D
innerhalb des Zeitraumes Jänner 2001 bis Anfang 2006, verwendet habe, wie
es der allgemeinen Lebenserfahrung entspräche.
Da der Berufungswerber ungewöhnliche und
unwahrscheinliche Verhältnisse behauptete, die mit der allgemeinen
Lebenserfahrung nicht im Einklang stehen, treffe ihn die Beweislast (vgl. die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1992,
90/13/0200 und vom 31. Juli 1996, 92/13/020).
Der Berufungswerber wurde ersucht innerhalb der Frist von
vier Wochen, ab Zustellung dieses Bedenkenvorhalts, zu den Ausführungen der
Auskunftspersonen Stellung zu nehmen und letztmalig aufgefordert zweckdienliche
Nachweise über die Nutzung des PKW Toyota mit den amtlichen Kennzeichen D
ab Jänner 2001 bis Juni 2006 zu erbringen.
In seiner Stellungnahme (5. Juli 2007) führte der
Berufungswerber zur Befragung des Zeugen A unter anderem aus, dass er verwundert
über den Umgangston gewesen sei, der bei Vernehmung dieses Zeugen
"angeschlagen" worden sei. Auch sei seiner Ansicht nach die negative Emotion des
Referenten gegenüber ihn sowohl von Hr. A als auch von der Vertreterin der
Abgabenbehörde erster Instanz registriert worden. Erst als Herr A angedroht
habe, das Protokoll nicht zu unterfertigen, sei der Zeuge in seiner Aussage
nicht mehr beschnitten/unterbrochen worden. Für ihn sei dies ein weiteres
Indiz der Vorverurteilung zu seinem Nachteil, wie bereits in der mündlichen
Einvernahme am 20. Dezember 2006 festgestellt, jedoch nicht in das
Protokoll aufgenommen, und im Schreiben vom 22. Feber 2007 auf Seite 2
neuerlich festgehalten.
Zu den Niederschriften der einvernommenen Zeugen (19-01-07)
O , (04-01-07) N- , (04-01-07) U , (19-01-07) G werde festgehalten, dass die in
der Einvernahme am 20. Dezember 2006 und bei Hr. A am 10. Mai 2007 sehr
insistierend geforderte Konkretisierung - wann und wo er das Kfz genutzt habe -
ebenfalls nicht erfolgt sei. Aussagen wie, "immer wieder gesehen, laufend
verwendet, eine allgemeine Verwendung usw." seien keinesfalls die geforderte
Konkretisierung, (und daher) als unstrittiger Beweis anzusehen. Es widerspreche
auch der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn G behaupte, der Berufungswerber habe
das Fahrzeug täglich verwendet. Das er einen solchen Vorgang täglich
beobachten hätte können, sei keinesfalls glaubhaft, es sei denn er
habe über die Jahre all seine Tageszeit dazu verwendet seinen Lebensalltag
damit zu verbringen, ihn zu beobachten um dies protokollieren zu können. Im
Übrigen verweise er darauf, dass sollten die Bescheide der
Abgabenbehörde erster Instanz eine Bestätigung durch den Finanzsenat
finden, es zu einer Doppelbesteuerung komme, die sich im Widerspruch zur EU-
Richtlinie befinde.
In einem weiteren Schriftsatz vom 5. Juli 2007 ersuchte der
Berufungswerber innerhalb offener Frist gemäß
§ 3
Auskunftspflichtgesetz um Beantwortung nachstehender Fragen.
Ihrem
Schreiben vom 30-05-07 sind als Beilage die Niederschrift
vom
19-01-07 O
vom
04-01-07 N-
vom
04-01-07 U
vom
19-01-07 G
des
Finanzamtes Salzburg-Land beigelegt.
Zeugen
Es
sei auffallend, dass nur (!) Personen befragt wurden, die aufgrund seines
Engagements für die Eigentümergemeinschaften
C und
CD ihm sehr negativ
gegenüberstehen. Eine Objektivität in der Zeugenauswahl sei darin
nicht zu erkennen.
Verfahren
bereits abgeschlossen
Diese
Einvernahmen wurden erst durchgeführt nachdem seitens des Finanzamtes
Salzburg Land die Bescheidausstellung
mit
19. Juni 2006 Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
und
mit
21. Juni 2006 Bescheid Festsetzung der Normverbrauchsabgabe
erfolgte
und somit seitens des FA Sbg. Die Verfahren geschlossen waren.
Meine
Fragen:
1)
Hat die neuerliche Zeugenbefragung das Finanzamt von sich aus
eingeleitet?
2)
Haben Sie als Vorsitzender des unabhängigen Finanzsenates die neuerliche
Zeugeneinvernahme angeordnet?
3)
Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die neuerliche
Zeugeneinvernahme?
4)
Welche Rechtsgrundlage hätte das Finanzamt Salzburg-Land dazu berechtigt
nach Bescheidausstellung die neuerliche Zeugenbefragung
durchzuführen?
5)
Welche Rechtsgrundlage hätte Sie als Vorsitzender des unabhängigen
Finanzsenates dazu berechtigt die neuerliche Zeugenbefragung als weitere
Beweisführung für das Finanzamt Salzburg Land
anzuordnen?
6)
Nach welchen Kriterien wurde die Zeugen ausgewählt?
Sollten
Fragen ganz oder teilweise unbeantwortet bleiben, begehre ich die
bescheidmäßige Begründung.
In einem weiteren Schriftsatz vom 6. Juli 2007 teilte der
Berufungswerber "der Ordnung halber" mit, dass er heute - zur Vorsicht einer
potentiell negativen Entscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat -
einen Antrag auf Entlastung von der KFZ Steuer beim BMF gestellt habe.
Auf Grund der amtswegigen Ermittlungspflicht des § 115
BAO wurde in Anwendung der Bestimmung des § 158 BAO ein Auskunftsersuchen
des UFS, Salzburg an das LKA gerichtet. Darin wurde ersucht, die auf Z-H (Bruder
des Berufungswerbers) unter dessen der Abgabenbehörde bekannten
Wohnadressen in Deutschland (K sowie D.-) und Österreich (B;) angemeldeten
PKW mit Anführung der amtlichen Kennzeichen (derzeit sei nur die Anmeldung
eines PKW der Marke Toyota Camry FZ mit dem amtlichen Kennzeichen D bekannt) in
dem Zeitraum 23. November 1998 bis
30. Juni 2006 zu erheben und zu übermitteln.
In Beantwortung dieses Ersuchens wurde ausgeführt,
dass außer dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen D (Zulassung vom
15. 11. 1988 bis 19. 01. 2006) folgende weitere Fahrzeuge
zugelassen seien:
PKW Fort Fiesta, grau Kennzeichen D-
(Dauerzulassung)
Motorrad Kawasaki, Kennzeichen D-- (befristet jeweils Mai -
September, so genannte Sommerzulassung).
Beide Fahrzeuge seien anlässlich des Wohnungswechsels
am 01. 05. 2005 von D-D 1 umgemeldet worden. In Österreich seien
keine Fahrzeuge auf den Bruder des Berufungswerbers angemeldet gewesen.
Das Ersuchen sowie die Beantwortung wurden dem
Berufungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und
gegebenenfalls um Stellungnahme ersucht.
Der Berufungswerber gab keine Stellungnahme ab.
Auf Grund der amtswegigen Ermittlungspflicht des § 115
BAO wurde in Anwendung der Bestimmung des § 143 BAO ein Auskunftsersuchen
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0540-S/06
- Stammnummer
- 31476
- Gültig
- 19.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF