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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0540-S/06

Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, widerrechtliche Verwendung im Inland

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0540-S/06vom 19.11.2007Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z, vom 21. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch W, vom 19. Juni 2006 betreffend Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2001, Jänner bis Dezember 2002, Jänner bis Dezember 2003, Jänner bis Dezember 2004, Jänner bis Dezember 2005 und Jänner bis Juni 2006 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe In einer bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingelangten anonymen Anzeige wurde unter anderem ausgeführt, dass der Berufungswerber seit mehreren Jahren ein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen D in Österreich nutze und bei J wohne. Außerdem hätten der Berufungswerber und S in den Jahren 2002 und 2003 insgesamt € 9.000,00 als "Bauverwaltungshonorar" von der Eigentümergemeinschaft S-5 erhalten. Die Abgabenbehörde erster Instanz ging dieser Anzeige nach und führte beim Berufungswerber am 1. Juni 2006 eine Nachschau gemäß § 144 BAO durch. In der mit dem Berufungswerber aufgenommenen Niederschrift wurden von diesem zur Verwendung des im Ausland zugelassenen Fahrzeuges im Inland folgende Angaben gemacht: "Ich verwendete im Zeitraum vom 1. Quartal 1999 bis Jänner 2006 das im Eigentum meines Bruders befindliche Fahrzeug (Toyota, Camry, BJ 1988, 1900 cm 3 , 120 PS) zeitweise im Inland. 1999 konnte das Fahrzeug auf Grund fehlender Abgasnormen nicht im Inland zugelassen werden. Somit stand das Fahrzeug weiterhin im Besitz meines Bruders. Anmeldebestätigung liegt in Kopie bei; Kaufvertrag sowie Typenschein wird innerhalb von 14 Tagen nachgereicht." Weiters gab der Berufungswerber an, dass er gemeinsam mit S für die Wohnanlage B ein Heizungskonzept erstellt habe und dafür ein Honorar von jeweils € 3.000,- erhalten habe. Seit 2002 lebe er vom Einkommen seiner Lebensgefährtin JS. Der Kopie des Kaufvertrages ist zu entnehmen, dass die Verkäuferin des Fahrzeuges in Bad Reichenhall ihren Wohnsitz hatte. Als Käufer des Fahrzeuges ist sowohl der Berufungswerber als auch sein Bruder angeführt (Streichung des Vornamens des Berufungswerbers und Hinzufügung des Vornamens des Bruders). Der vorliegenden Kopie des Antrages zur Kraftfahrzeugversicherung vom 31. 01. 02 ist zu entnehmen, dass der Bruder des Berufungswerbers als Antragsteller den gegenständlichen Antrag sowie den Erhalt von Unterlagen mit "i. A." fertigte und dieser Vertrag in "Freil." abgeschlossen worden ist. Der Berufungswerber wies in einem Schriftsatz vom 23. Juni 2006 der "ordnungshalber" darauf hin, dass sein Hauptwohnsitz in 5-B sei und begehrte Aktensicht. Dem Ersuchen Akteneinsicht zu gewähren kam die Abgabenbehörde erster Instanz am 6. Juli 2006 nach und übergab dem Berufungswerber eine Kopie der anonymen Anzeige. Die Abgabenbehörde erster Instanz ermittelte gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992 die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für das vom Berufungswerber im Inland benutzte Fahrzeug mit deutschen Kennzeichen und setzte diese wie folgt fest. | Behördliches Kennzeichen | Grundlage | Steuersatz | Monatssteuer | Jahr | Anzahl der Monate | Kraftfahrzeug-steuer | D | 89 | 0,6000 € | 39,00 € | 2001 | 12 | 468,00 € | D | 89 | 0,6000 € | 39,00 € | 2002 | 12 | 468,00 € | D | 89 | 0,6000 € | 39,00 € | 2003 | 12 | 468,00 € | D | 89 | 0,6000 € | 39,00 € | 2004 | 12 | 468,00 € | D | 89 | 0,6000 € | 39,00 € | 2005 | 12 | 468,00 € | D | 89 | 0,6000 € | 39,00 € | 2006 | 6 | 234,00 € | | | | | | Summe | 2.574,00 € Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem ausgeführt, dass das gegenständliche Fahrzeug - ein Toyota Camry - im Besitze seines Bruders sei und auch auf diesen zugelassen worden ist. Sein Bruder habe seit fast zwei Jahrzehnten seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Dort habe er auch die entsprechenden Abgaben für das gegenständliche Auto dem zuständigen Finanzamt abgeführt. Er habe dieses Fahrzeug nur zeitweise genutzt, wie dies in der Niederschrift festgehalten worden ist. Ein Import bzw. eine Einfuhr des gegenständlichen Kfz durch ihn, welche die Vorschreibung der Abgabe begründen könne, habe seinerseits nicht stattgefunden. Im Bescheid des Finanzamtes fehle zudem eine entsprechende Begründung (Hinweis auf entsprechende Gesetze, Abgabenverordnungen usw.), warum er als Nicht-Eigentümer für das gegenständliche Fahrzeug des Bruders welches in Deutschland zugelassen sei, zusätzlich in Österreich eine Kfz-Steuer zu entrichten habe. Seines Wissens nach sei (das Finanzamt) zum einen zur Manuduktion verpflichtet, und zum anderen könne er von Experten des Finanz- und Steuerrechtes voraussetzen, dass im Bescheid eine Rechtsbegründung angeführt werde. Nur so sei es ihm als Laien möglich, die Begründung zu verifizieren, um dadurch die Chance einer erfolgreichen Berufung gegen den Bescheid zu wahren. Man könne und müsse dem Bürger zugestehen, dass nicht alle potentielle Vergehen gegen Finanz- und Steuerrechte einen kriminellen Ursprung hätten. Oft seien es nur die fehlenden Kenntnisse bzw. die Überforderung des juristisch Unkundigen durch die undurchsichtige Gesetzgebung in Österreich. Dazu gäbe es ja entsprechende Entscheidungen der Gerichte (Gesetze müssten allgemein verständlich sein). Der § 5 des KfzStG lasse nur erkennen, wie die Berechnung einer Kfz-Steuer zu erfolgen habe. Es fehle der Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen in "der" normiert werde, dass auch dann eine Abgabenpflicht zur Kfz-Steuer bestehe, wenn das gegenständliche Fahrzeug nicht im persönlichen Eigentum stehe. Eine Verifizierung der gesetzlichen Legimitation zur Abgabenvorschreibung fehle somit weiter. Durch das Fehlen dieser Rechtsbegründung im oben angeführten Bescheid sei ihm auch die Möglichkeit zur Berufung verwehrt, dies widerspreche dem AVG. Welche gesetzliche Grundlage könne er bekämpfen, wenn sie im Bescheid nicht angeführt werde? Der Diktion des § 5 KfzStG sei eindeutig zu entnehmen, dass die im Bescheid vorgeschriebene Kfz-Steuer eine auf die Sache - nämlich einen Personenkraftwagen bzw. Kombikraftwagen - bezogene Steuer und keine auf Personen bezogene Steuer sei. Die sachbezogene Kfz-Steuer sei ordnungsgemäß und unstrittig im Land der Zulassung für das gegenständliche Fahrzeug abgeführt worden. Wenn das Finanzamt ihm jetzt für das nicht in seinem Eigentum stehende - im Ausland ordnungsgemäß zugelassene Kfz - eine Kfz-Steuer vorschreibe, so sei dies eindeutig eine auf seine Person bezogene Steuer und keine auf die im § 5 KfzStG normierte sachbezogene Steuer für Personenkraftwagen bzw. Kombikraftwagen. Wenn er kein Kfz nach § 5 KfzStG besitze, fehle auch die Rechtsgrundlage zur Vorschreibung einer auf die Sache - Personenkraftwagen bzw. Kombikraftwagen - bezogene Kfz-Steuer. Verwirrend sei der Umstand, "weil eine lückenhafte Beweisführung", dass in der Niederschrift kein amtliches Kennzeichen angeführt worden sei. Im Bescheid jedoch schon. Es sei davon auszugehen, dass das Finanzamt eine ordentliche Chronologie der Vorwürfe und Beweisführung zu dokumentieren habe. Die Niederschrift sei die Rechtsgrundlage, auf die der Bescheid aufbaue. Der Anlassfall - das Kfz- sei in der Niederschrift nicht (!) mit dem amtlichen Kennzeichen konkretisiert und sei somit nicht verifizierbar identifiziert worden. Im Bescheid werde ein Kfz-Kennzeichen angeführt. Aus der vorliegenden Beweisführung könne das im Bescheid angeführte Kennzeichen somit nicht aus der Niederschrift entnommen worden sein. Mit welcher Begründung werde daher im Bescheid ein amtliches Kennzeichen angeführt, wenn dieses der Niederschrift nicht zu entnehmen sei? Vorbehaltlich weitere differenziertere Begründungen zur Berufung nachzureichen, werde der Antrag gestellt, der Berufung zu entsprechen und den Bescheid aufzuheben, da der Bescheid (an) der unrichtigen Adresse zugestellt worden sei, eine Rechtsbegründung für die Vorschreibung der Kfz- Steuer im Bescheid nicht angeführt werde und in der Niederschrift das amtliche Kennzeichen des KFZ fehle. Die Berufung wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem zur Verfahrensrüge ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid entgegen der Ansicht des Berufungswerbers grundsätzlich rechtsgültig sei. Die Zustellung des Bescheides an den Nebenwohnsitz des Berufungswerbers sei ebenfalls gültig, da der Bescheid erst als zugestellt gelte, wenn er dem Berufungswerber tatsächlich zugekommen sei. Aus den Ausführungen des Berufungswerbers gehe eindeutig hervor, dass er den Bescheid bereits erhalten habe. Was die unzureichende Begründung des Bescheides betreffe, so könne dies einen Verfahrensmangel darstellen. Dieser Mangel stelle allerdings keinen absoluten Mangel dar, da er im Rahmen des Berufungsverfahrens saniert werden könne, was im Rahmen dieses Bescheides geschehe. Da das gegenständliche Fahrzeug aufgrund des konkreten Sachverhaltes und der genauen Typenbeschreibung eindeutig identifizierbar sei, erscheine es belanglos, ob das Kfz-Kennzeichen in der Niederschrift oder im Bescheid angeführt werde oder nicht. Zur Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen (§ 82 Abs. 8 KFG) seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG sei nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehle so hin dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG1967. Werde es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfülle. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), BGBl. 1992/449 idgF, unterlägen der Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet würden. Steuerschuldner sei nach § 3 KFZStG die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwende (nicht zwingend der Eigentümer!). Im Rahmen der Niederschrift zur Nachschau vom 01.06.2006 habe der Berufungswerber angegeben, dass er das gegenständliche im Eigentum seines Bruders befindliche Fahrzeug im berufungsgegenständlichen Zeitraum "zeitweise" im Inland genutzt habe. 1999 konnte das Fahrzeug aufgrund fehlender Abgasnormen nicht im Inland zugelassen werden. Da das gegenständliche Fahrzeug eindeutig widerrechtlich - d.h. ohne inländische Zulassung von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland (dem Berufungswerber) verwendet worden sei, komme §1 Abs. 1 Z 2 KFZStG zur Anwendung. Steuerschuldner sei dabei derjenige, der das Fahrzeug im Inland verwende. Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer aufgrund dieser Gesetzesstelle erfolge unabhängig vom zivilrechtlichen Besitz des Fahrzeuges oder eventuell entrichteter ausländischen Kraftfahrzeugsteuern. Ob das Fahrzeug wirklich nur teilweise bzw. in welchen Zeiträumen tatsächlich im Inland verwendet worden ist, könne aus den Ausführungen des Berufungswerbers nicht entnommen werden. Es müsse daher - mangels Gegenbeweises - davon ausgegangen werden, dass eine durchgängige Steuerpflicht bestanden habe. Gegen diesen Bescheid wurde ein "Widerspruch" eingebracht (29. August 2006) und die Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Es wurde und unter anderem ausgeführt, dass das Organ der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich der Nachschau am 01. Juni 2006 ihn nur dahingehend aufgeklärt habe, dass es aufgrund § 144 BAO alle Räume betreten dürfe. Seine Aussagen im nachfolgenden amikahlen Gespräch seien unter dieser sehr entspannten Atmosphäre getätigt worden ohne dass er sich der Rechtsfolgen bewusst gewesen sei. Offensichtlich habe das Organ auf Grund der entspannten Atmosphäre vergessen, ihm mitzuteilen, dass er unmittelbar keine Aussagen zum Vorwurf der "Anzeige" tätigen müsse, und auch keine Niederschrift zu unterfertigen brauche. Einsicht in die anonyme Anzeige habe er erst am 6. Juli 2006 im Finanzamt erhalten. Ob hier eine unterlassene Manuduktionspflicht vorliege könne der Berufungswerber im Moment nicht beurteilen! Eine Absicht unterstelle er keinesfalls. Aufgrund der gelockerten Gesprächsführung könne möglicherweise interpretiert werden, dass nur wegen der fehlenden Abgasnorm eine Zulassung in Österreich unterlassen worden sei. Dies sei richtig zu stellen: Eine Anmeldung des KFZ in Österreich sei aus Sicht seines Bruders nicht notwendig gewesen, da er von Beginn an nicht geplant habe das Auto überwiegend in Österreich zu stationieren bzw. jemand Dritten zu überlassen. Da der Berufungswerber es gelegentlich benutzt habe, sei keine überwiegende Nutzung bzw. eine Einfuhr nach § 82 KFG gegeben. Dem widerspreche auch, dass im Haushalt immer ein neuwertiges Auto vorhanden und benutzt werden würde. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass er dem neuwertigen Auto eines mit 12 - 15 Jahren Lebensdauer und wenig ansprechendem Aussehen und Komfort vorgezogen hätte. Es sei ausreichend dokumentiert (Kaufvertrag, das Ansuchen um Kfz-Versicherung) dass nicht der Berufungswerber der Kfz-Halter und Eigentümer gewesen sei. Die Zustellung des Bescheides an den Berufungswerber sei daher unrichtig. In dieser sei das Finanzamt lediglich informiert worden, dass er das KFZ benutzt habe. Es finde sich kein verifizierbarer Hinweis oder gar ein Beweis an das Finanzamt, dass er das Fahrzeug überwiegend verwendet bzw. nach Österreich eingeführt habe. Der Anlassfall der - anonymen Anzeige - sei den beiliegenden an das Finanzamt gerichteten Schreiben von Frau Sc und Hr. A zu entnehmen. Er selbst möchte sich dazu nicht äußern sondern nur festhalten, dass sein Engagement für die Hausgemeinschaft bisher sehr erfolgreich gewesen sei. Dies sei durch Presseberichte und eine DVD der TV Beiträge belegt. Frau Sc und Hr. A würden auch als Zeugen zur Verfügung stehen. Seinen Bruder als Zeugen zu benennen sei derzeit nicht möglich, da sich dieser offensichtlich auf Urlaub befände. Seine schriftliche Stellungnahme werde er nachreichen. Wenn es dem Anzeigenden um mehr als persönliche Ressentiments gegangen wäre, und er sein staatsbürgerliches Pflichtbewusstsein so ernst nehme wie im Schreiben dargelegt, warum stehe er der Behörde nicht als Zeuge zur Verfügung? Persönliche Ressentiments sollten nicht dazu führen, dass die Behörde unsubstanziellen Vorwürfen große Aufmerksamkeit schenke. Es sei allgemein bekannt aus welchen Motivation heraus, warum und aus welchem Anlass und Nutzen anonyme Anzeigen verfasst würden. Die Dringlichkeit für das Finanzamt lasse sich auch aus dem Umstand ableiten, dass die Anzeige am 18. Juli 2005 eingegangen sei und die Nachschau - ein Jahr später - am 1. Juni 2006 erfolgt sei. In der Berufungsvorentscheidung vom 27. Juli 2006 sei lediglich vermerkt "dass mangels an Gegenbeweis davon ausgegangen wurde dass eine Steuerpflicht bestehe" einen Beweis führe die Behörde nicht an. In der Niederschrift vom 01. Juni 2006 sei von ihm angegeben und nachgewiesen worden, dass das gegenständliche Fahrzeug - ein Toyota Camry - im Besitz seines Bruders und auf diesen in Deutschland zugelassen sei. Dieser habe seit fast zwei Jahrzehnten seinen ordentlichen Wohnsitz und seine Arbeitsstätte in der Bundesrepublik Deutschland. Dort habe er auch die entsprechenden Abgaben für das gegenständliche Auto dem zuständige Finanzamt abgeführt. Er habe das KFZ nur zeitweise benutzt, wie in der Niederschrift festgehalten worden ist. Die zeitweise Nutzung sei so zu verstehen, dass er mit dem Auto seines Bruders kaum bis nicht gefahren sei (vielleicht 1 - 2x), wenn es in Österreich gestanden sei. Der Aufenthalt des KFZ in Österreich habe durchschnittlich zehn bis 14 Tage betragen und sei dann wieder über mehre Wochen weg gewesen. Das Auto möge vielleicht in unregelmäßigen Abständen insgesamt zwei Monate im Jahr in Österreich gewesen sein. Ein Import bzw. eine Einfuhr welche die Vorschreibung der Abgabe begründen könne, bestehe seinerseits nicht. Der Berufungswerber verneine weiter die Einfuhr des Autos durch seinen Bruder nach § 82 KFG, und führe sich selbst als Zeugen an. Mit den weitern o. a. Ausführungen der Zeugen (Beilage) sei dies auch ausreichend nachgewiesen. Einen Beweis für die Einfuhr habe die Behörde nicht angenommen. Somit ersuche er in Folge des Nachweises und des erbrachten Gegenbeweises, dass keine Einfuhr des Autos seines Bruders durch ihn erfolgt sei und um die Einstellung des Verfahrens!!! Im Bescheid zur Festsetzung der Kfz-Steuer durch das Finanzamt fehle die entsprechende Begründung (Hinweis auf entsprechende Gesetze, Abgabenverordnungen usw.), warum er als Nicht-Eigentümer für das gegenständliche Fahrzeug seines Bruders welches in Deutschland zugelassen sei, zusätzlich in Österreich eine Kfz-Steuer zu entrichten habe. Seinem Wissen nach sei die Abgabenbehörde zur Manuduktion verpflichtet, und zum anderen könne er von Experten des Finanz- und Steuerrechtes voraussetzen, dass im Bescheid eine Rechtsbegründung angeführt werde. Nur so sei es ihm als Laien möglich, die Begründung zu verifizieren, und die Chance einer erfolgreichen Berufung gegen den Bescheid zu wahren. Die Abgabenbehörde müsse dem Bürger zugestehen, dass nicht alle potentielle Vergehen gegen Finanz- und Steuerrechte einen kriminellen Ursprung hätten. Oft seien es nur die fehlenden Kenntnisse bzw. die Überforderung des juristisch Unkundigen durch die undurchsichtige Gesetzgebung in Österreich. Dazu gäbe es ja entsprechende Entscheidungen der Gerichte (Gesetze müssen allgemein verständlich sein). Der Diktion des § 5 KfzStG sei eindeutig zu entnehmen, dass die im Bescheid vorgeschriebene Kfz-Steuer eine auf die Sache - nämlich einen Personenkraftwagen bzw. Kombikraftwagen - bezogene Steuer und keine auf Personen bezogene Steuer sei. Dies sei insofern leicht erkennbar, indem Zahlungsrückstände bei der KFZ-Steuer unmittelbar mit der Konfiszierung des KFZ geahndet werden könnten. Die sachbezogene Kfz-Steuer sei ordnungsgemäß und unstrittig im Land der Zulassung für das gegenständliche Fahrzeug abgeführt worden. Wenn die Abgabenbehörde ihm jetzt für das nicht in seinem Eigentum stehende - im Ausland ordnungsgemäß zugelassene Kfz - eine Kfz-Steuer vorschreibe, so sei dies eindeutig eine auf seine Person bezogene Steuer und keine auf die im § 5 KfzStG normierte sachbezogene Steuer für Personenkraftwagen bzw. Kombikraftwagen. Wenn er kein Kfz nach § 5 KfzStG besitze, fehle auch die Rechtsgrundlage zur Vorschreibung einer auf die Sache - Personenkraftwagen bzw. Kombikraftwagen - bezogenen Kfz- Steuer. Grundlage der EU sei der freie Warenverkehr und das Fehlen einer Doppelbesteuerung. Wenn schon die Behörde trotz eindeutigem Nachweises, dass der Berufungswerber keine Einfuhr des KFZ getätigt habe zur Erkenntnis gekommen sei ihm dennoch eine Kfz-Steuer oktroyieren zu müssen, so müsse die in Deutschland abgeführte Kfz-Steuer gegen verrechnet werden, ansonsten würde der Umstand einer Doppelbesteuerung erfüllt werden. § 48 BAO biete die Grundlage dafür eine doppelte Besteuerung nach EU Richtlinien auszuschließen. Die AntragsteIlung beim BMF eine solche zweifache Besteuerung auszuschließen behalte er sich ausdrücklich vor. Vorbehaltlich weiterer differenzierterer Begründungen zur Berufung nachzureichen, werde der Antrag gestellt, der Berufung zu entsprechen und den Bescheid aufzuheben. Dem "Widerspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung waren die angeführten Schreiben von JS (Lebensgefährtin) und AA beigefügt. Frau Sc führte in ihrem mit 25. August 2006 datierten Schreiben unter anderem aus, dass sich der Berufungswerber seit 2001 sehr erfolgreich für die Belange der Hausgemeinschaft engagiere und bisher 12 Verfahren gegen die Hausverwaltung gewonnen worden seien. Die gegenständliche Anzeige sei dem Lager der frustrierten Gegner zuzuordnen. Dass das Auto von H (deinem Bruder) öfter mal am Parkplatz gestanden sei und er es zeitweise genutzt habe, sei unbestritten. Der Berufungswerber wisse sicher, dass dies ohnehin ein ständiger Diskussionspunkt gewesen sei. Das Auto sei unbenützt am Parkplatz gestanden, und habe eine Parkfläche blockiert. Benutzt habe das Auto der Bruder ohnehin kaum. Wenn es bei uns gestanden war, habe es der Berufungswerber kaum gefahren, vielleicht 2 bis 3x, wenn es da gestanden sei. Gefahren seien wir ohnehin mit unserem Auto, das schon wegen der Baujahresunterschiede 1988/2000 die bessere Alternative gewesen sei. Mehr als 10 - 14 Tage - mit wochenlanger Abwesenheit dazwischen - am Stück sei es ohnehin nicht am Parkplatz gestanden. AA führte in seinem mit 28. August 2006 datierten Schreiben unter anderem aus, dass das Engagement des Berufungswerber für die Hausgemeinschaft N Staub aufwirbelt habe und dies spätestens seit den fünf ORF Beiträgen wohl alle Nn mitbekommen hätten. Es wüssten alle nur zu gut, dass es gegen den Berufungswerber aber auch die gesamte Hausgemeinschaft zahlreiche versuchte Untergriffe geben habe, die sich im Endergebnis ausnahmslos gegen die Verursacher selbst gerichtet hätten. Sich aber gegen derart infame anonyme und auch noch sachlich falsche Beschuldigungen wehren zu müssen, schlage dem Fass den Boden aus! Wie sich der Berufungswerber vielleicht noch erinnern könne, habe AA den Berufungswerber anlässlich eines Gesprächs über Hausgemeinschaftsthemen gefragt bei wem denn der deutsche Besucher zu Gast sei, der Monate vorher schon einige Male für jeweils ein paar Tage da gewesen sei. Der Berufungswerber habe ihm erzählt, dass sein Bruder ihm das Auto kurz geborgt habe, worauf AA gemeint habe, dass es dann eigentlich sinnlos sei einen Parkplatz zu blockieren, weil der Berufungswerber normalerweise sowieso immer mit eurem Auto fahre. Weil AA täglich über den Parkplatz gehe, habe er selbst beobachten können, dass das Auto sowieso nur alle paar Wochen bzw. Monate einmal für kurze Zeit da gestanden sei und das auch nie länger als vielleicht zwei Wochen, meist kürzer. Da AA den Berufungswerber kaum damit fahren gesehen habe, habe also die einzige Aufgabe des Autos offenbar darin bestanden, einen Parkplatz zu belegen. Um keinen Unfrieden zu provozieren und weil das übers Jahr sowieso höchstens zwei Monate waren, habe AA darüber nichts mehr gesagt. Wenn notwendig, könne er dies auch bezeugen. Die Neidgenossenschaft auf die Erfolge unserer Hausgemeinschaft (bzw. vom Berufungswerber) funktioniere also bestens. Der Stellungnahme des Bruders ist zu entnehmen, dass dieser die Aufregung nicht verstehe, da das Auto nachweislich in seinem Besitz gewesen sei und er auch die Abgaben laufend an das zuständige Finanzamt abgeführt habe. Das Auto sei in unregelmäßigen Abständen für ein paar Tage (!) im Jahr in Österreich gewesen und dass es der Berufungswerber genutzt habe, dürfe doch in der EU (freier Warenverkehr) kein Problem sein. Die Abgabenbehörde erster Instanz verständigte den Berufungswerber von der Vorlage der Berufung an die Rechtmittelbehörde. Über Ersuchen des Berufungswerbers (15. Dezember 2006) in seiner "Causa" beim Referenten des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg (UFS, Salzburg) vorzusprechen wurde ihm am 18. Dezember 2006 mitgeteilt, dass seiner Bitte am 20. Dezember 2006 "vorzusprechen" entsprochen werde. Auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Berufungswerbers sowie der von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen von JS,N, AA,N und seines Bruders HZ hinsichtlich der Nutzung des PKW Toyota Camry, BJ 1988 mit dem amtlichen Kennzeichen D durch den Berufungswerber, stand eine Klärung des Sachverhaltes (Nutzung des Fahrzeuges durch den Berufungswerber im streitgegenständlichen Zeitraum - Jänner 2001 bis Juni 2006 -) im Vordergrund des gegenständlichen Erörterungsgesprächs. Der Berufungswerber wurde am Beginn des Erörterungstermins ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jederzeit gegen die vom Referenten vorgenommene Protokollierung Einwendungen erheben kann. Es wurde versucht den streitgegenständlichen Sachverhalt durch Befragen des Berufungswerbers, der über die Nutzung dieses Pkws durch ihn am Besten Auskunft kann, zu klären, wie dies der im Beisein des Vertreters der Abgabenbehörde erster Instanz aufgenommenen Niederschrift zu entnehmen ist. "Dem Berufungswerber sowie dem Vertreter des Finanzamtes wurde eine Zusammenfassung der im Zentralen Melderegister gespeichten Daten des Berufungswerbers sowie seine bisherigen Angaben zur Nuztung des Fahrzeuges im Inland übergeben, wie diese nachstehend angeführt sind. | Meldedaten | | | 29.09.1997 bis 02.09.2001 | S-2 | NWS | 03.09.2001 bis laufend | N-3 S-J | NWS | 01.07.1992 bis laufend | B-I | HWS Sind die Daten des Zentralen Melderegisters richtig? JA; der Berufungswerber gibt ergänzend an, dass in der Au nur die Büroanschrift war und im Jahr 1992 bereits aufgelassen wurde. Kaufvertrag des PKW 24.11.1998 Kaufpreis 2.500,- DM Sind diese Angaben richtig? JA Antrag KFZ Versicherung: Beginn 31.01.2002 bis 01.01.2003 Ab wann war das Kraftfahzeug versichert? Das Fahrzeug war immer bei einer deutschen Versicherungsgesellschaft versichert. Mit 31. Jänner 2002 wurde lediglich ein Wechsel der Versicherungsgesellschaft vorgenommen. Angaben Berufungswerber zur Nutzung des Fahrzeuges: Niederschrift vom 1. Juni 2006 "Ich verwendete im Zeitraum vom 1. Quartal 1999 bis Jänner 2006 das im Eigentum meines Bruders befindliche Fahrzeug (Toyota, Camry, BJ 1988, 1900 cm 3 , 120 PS) zeitweise im Inland. 1999 konnte das Fahrzeug auf Grund fehlender Abgasnormen nicht im Inland zugelassen werden. Somit stand das Fahrzeug weiterhin im Besitz meines Bruders. Anmeldebestätigung liegt in Kopie bei; Kaufvertrag sowie Typenschein wird innerhalb von 14 Tagen nachgereicht." Wann wurde das Kraftfahrzeug erstmals ins Inland gebracht (Einbringung)? Dies dürfte im Jahr 1999 gewesen sein. Der Berufungswerber gibt an, dass er das Auto nicht nach Österreich eingebracht hat, sondern sein Bruder. Gemeine Wert des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Einbringung 24.11.1998 Kaufpreis 2.500,- DM JA, auf Grund des Kaufvertrages. Berufung 28. August 2006: "Die zweitweise Nutzung ist so zu verstehen, das ich mit dem Auto meines Bruders kaum bis nicht gefahren bin (vielleicht 1 -2 x); wenn es in Österreich stand. Der Aufenthalt des KFZ in Österreich betrug durchschnittlich 10 bis 14 Tage und war dann wieder über mehrere Wochen weg. Das Auto mag vielleicht in unregelmäßigen Abständen insgesamt 2 Monate im Jahr in Österreich gewesen sein. Stellungnahme A vom 28. August 2006 "Weil ich täglich über den Parkplatz gehe, konnte ich beobachten, dass das Auto sowieso nur alle paar Wochen bzw. Monate einmal für kurze Zeit da stand und das auch nie länger als vielleicht zwei Wochen, meist kürzer" Stellungnahme Sc vom 25. August 2006 "Dass das Auto von H (deinem Bruder) öfter mal am Parkplatz gestanden ist und du es zweitweise genutzt hast, ist unbestritten. Du weißt ja sicher noch, dass dies ohnehin ein ständiger Diskussionspunkt war. Es stand benützt am Parkplatz, blockierte eine Parkfläche, benutzt wurde es von deinem Bruder ohnehin kaum. Wenn es bei uns stand, hast du es kaum gefahren, vielleicht 2 bis 3 x, wenn es da war. Mehr als 10 - 14 Tage - mit wochenlanger Abwesenheit dazwischen - am Stück ist es ohnehin nicht am Parkplatz gestanden." Ab wann wurde das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland von Ihnen verwendet ? Das Auto ist sicherlich ab Feber 1999 bis zur Abmeldung im Jänner 2006 in unregelmäßigen Abständen in N. gestanden. Das Auto wurde von mir ca. 10x im Jahr und zwar ab Feber 1999 bis Jänner 2006, wenn es in Österreich gestanden ist, genutzt. Es kann aber sein, dass ich das Auto zweimal in 14 Tagen genutzt habe, aber auch so, dass ich es 14 Tage lang überhaupt nicht genutzt habe. Der Berufungswerber gibt an, dass er kein Zeitprotokoll über die Nutzung des Fahrzeuges geführt hat. Der Berufungswerber stellt den Antrag Herrn A-5. als Zeugen zu befragen." Diese Niederschrift wurde vom Berufungswerber gelesen und unterfertigt sowie an ihn ausgehändigt. Trotz des ausdrücklichen Hinweises am Beginn des Erörterungsgesprächs, jederzeit gegen die vom Referenten vorgenommene Protokollierung Einwendungen erheben zu können, wurde vom Berufungswerber nicht ein einziges Mal eine Einwendung gegen die Protokollierung seiner Angaben erhoben. Mit Vorhalt vom 23. Jänner 2007 wurde der Berufungswerber aufgefordert, den im Rahmen des Erörterungstermins gestellten Antrag Herrn A als Zeugen zu befragen, "prozessual ordnungsgemäß" zu stellen, da aus seinem Vorbringen für die Rechtsmittelbehörde nicht erkennbar war, zu welchen konkreten Beweisthemen und Punkten Herr A einzuvernehmen ist und zu welcher Klärung von Tatsachen die Einvernahme des Zeugen beitragen soll. Der Berufungswerber kam dieser Aufforderung nach und führte unter anderem aus, dass der Zeuge A-A zu den Benützungsgewohnheiten des PKW durch den Berufungswerber entsprechende Informationen geben könne. Der Zeuge werde vermutlich auch darlegen können, dass das gegenständliche KFZ von ihm nicht nach Österreich eingebracht worden ist und nur geringfügig und gelegentlich benutzt worden sei. Weiters führte er aus, dass § 82 (8) des KFZG die Einbringung oder die Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Innland voraus setze. Die Einbringung durch den Berufungswerber sei nicht gegeben. Aus der Wortstellung "Verwendung" sei zu mindest eine überwiegende Benutzung des KFZ abzuleiten und nicht wie im gegenständlichen Fall, eine gelegentlich/geringfügige. Eine Steuerpflicht sei somit nicht gegeben. Die Feststellung des Finanzamtes - der Einbringung bzw. Verwendung des KFZ durch den Berufungswerber beruhe nur auf einem anonymen Hinweis und deren Annahme. Eine Beweisführung durch das Finanzamt sei nicht gegeben, der /die dem Berufungswerber Beschuldigende(n) stehe dem Finanzamt als Zeuge(n) nicht zur Verfügung. Vom unabhängigen Senat wurde in der Einvernahme vom Finanzamt kein Beweis der die Einbringung oder die Verwendung (eine häufigere Nutzung des KFZ) durch den Berufungswerber schlüssig und verifizierbar dokumentiert gefordert. Von ihm werde im Gegenzug eine ordentliche Beweisführung eingefordert und dies verstöße aus seiner Sicht auch gegen den Gleichheitsgrundsatz der im StGG verankert sei. Der Berufungswerber habe in der Einvernahme am 20. Dezember 2006 den Eindruck gewonnen, dass hier bereits eine Vorverurteilung zu seinen Lasten erfolgt sei. Der Zeuge wurde in der Folge ordnungsgemäß geladen und die Parteien von der Einvernahme des Zeugen verständigt. Da der am 17. April 2007 unternommene Zustellversuch die Ladung dem Zeugen zuzustellen fehlschlug, wurde die Ladung beim Postamt des Wohnortes des Zeugen hinterlegt. Die Abholfrist begann am 18. April 2007 zu laufen. Da der Zeuge die Ladung nicht behoben hatte (aber trotzdem am 10 Mai 2007 zur Einvernahme erschien), wurde diese am 18. Mai 2007, dies war sieben Tage nach der Zeugeneinvernahme, mit dem Vermerk "Nicht behoben" an den UFS, Salzburg zurückgesandt. Befragung des Zeugen durch den Referenten des UFS, Außenstelle Salzburg: 1 M-Siedlung (5.) Dem Zeugen wird ein Ausdruck des Salzburger Geographischen Informationssystems SAGIS - Arbeitskarte - des Landes Salzburg der Objekte 5. - M-Siedlung - ("N-J") vorgelegt. Können Sie den Parkplatz anzeichnen die den Bewohnern der M-Siedlung zur Abstellung ihrer PKW zur Verfügung steht? Ja. Der Zeuge führt ergänzend aus, dass die M-Siedlung aus vier Bauteilen besteht. Die Bewohner des Bt, in welchem der Berufungswerber sowie der Zeuge wohnen, sind Mitbesitzer der Tiefgarage (Ez). In den Kaufverträgen haben sich die Eigentümer der M-Siedlung ein gegenseitiges Geh- und Wegrecht zur Benützung des Parkplatzes eingeräumt. Stand der PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen D ), welcher vom Berufungswerber benützt worden ist, auf den von Ihnen eingezeichneten Parkplatz der M-Siedlung ? Ja. Wann haben Sie erstmals wahrgenommen, dass der PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen D ), auf den Parkplatz der M-Siedlung gestanden ist? Ich kann dies zeitlich nicht genau definieren, glaublich im Jahr 2000. Den exakten Zeitpunkt kann der Zeuge nicht angeben, ergänzend führt er aus, dass dies mit dem Zeitpunkt des Eingehens einer neuen Lebensgemeinschaft der Lebensgefährtin des Berufungswerbers vermutlich im Jahr 2000 bzw. 2001 gewesen ist. Genau kann dies der Zeuge nicht angeben. Dem Zeugen ist lediglich aufgefallen, dass ein PKW mit deutschem Kennzeichen auf dem Parkplatz der M-Siedlung fallweise gestanden ist. Nach Erinnerung des Zeugen war dies ein weißer Kombi mit dem deutschen Kennzeichen. Das genaue Kennzeichen kann der Zeuge nicht mehr angeben, sondern lediglich, dass das Kennzeichen mit D. begonnen hat. Wann haben Sie letztmalig wahrgenommen, dass der PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen D ), auf den Parkplatz der M-Siedlung gestanden ist? Das exakte Datum kann der Zeuge nicht angeben. Er kann sich jedoch erinnern, dass das Fahrzeug vermutlich nur mehr in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2006 auf dem Parkplatz gestanden ist (fallweise). Ist der PKW Toyota Camry mit oder ohne amtliches Kennzeichen (D ) auf den Parkplatz der M-Siedlung gestanden? Der PKW ist, wann immer ich ihn gesehen habe, mit dem amtlichen Kennzeichen auf dem Parkplatz gestanden. 2 Benützung eines Parkplatzes durch den Berufungswerber Stellungnahme des Zeugen vom 28. August 2006 "Weil ich täglich über den Parkplatz gehe, konnte ich beobachten, dass das Auto sowieso nur alle paar Wochen bzw. Monate einmal für kurze Zeit da stand und das auch nie länger als vielleicht zwei Wochen, meist kürzer." Halten Sie diese Ausführungen ihrer Stellungnahme vom 28. August 2006 aufrecht? Ja. Aus welchen Grund/Gründen gehen Sie täglich über den Parkplatz? Der Zeuge gibt an, dass er deshalb täglich über den Parkplatz geht, weil dies der offizielle Zugang zur Tiefgarage bzw. zum öffentlichen Verkehr ist. Sie haben die Frage wann Sie erstmals wahrgenommen haben, dass der PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen D ), auf den Parkplatz der M-Siedlung gestanden ist, dahingehend beantwortet, dass der Zeitpunkt nicht genau angegeben werden kann. Sie haben die Frage wann Sie letztmalig wahrgenommen haben, dass PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen D ), auf den Parkplatz der M-Siedlung gestanden ist, dahingehend beantwortet, dass der Zeitpunkt nicht genau angegeben werden kann. Haben Sie Aufzeichnungen darüber wann Sie den PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen D ) auf den Parkplatz der M-Siedlung gestanden ist? Nein. Wenn nein, wie kommen Sie sonst zu der Zeitangabe dass dies "nie länger als vielleicht zwei Wochen meist kürzer" gewesen ist? Da ich praktisch täglich diesen Parkplatz überquere und betreten habe, und der weiße Kombi mit dem deutschen Kennzeichen natürlich ins Auge springt, kann ich aus der Erinnerung sagen, dass er etwa für die Zeiträume wie ich in der Stellungnahme ausgeführt habe, zwei Wochen, manchmal kürzer, manchmal länger, auf dem Parkplatz gestanden hat. Dem Zeugen werden Kalenderübersichten der Jahre 1999 bis 2006 vorgelegt. Er wird aufgefordert die Zeiten in denen der PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen D ), welcher vom Berufungswerber benützt worden ist, auf den Parkplatz der M-Siedlung gestanden ist, einzutragen. Der Zeuge gibt an, dass er die Zeiten wann der PKW auf dem Parkplatz gestanden ist, nicht angeben kann und daher auch nicht in der Lage ist, diese Eintragungen in den Kalenderübersichten vorzunehmen. Sie haben die Frage ob der PKW Toyota Camry mit oder ohne amtliches Kennzeichen (D ) auf den Parkplatz der M-Siedlung gestanden ist dahingehend beantwortet, dass der PKW, wenn er auf dem Parkplatz gestanden ist, mit dem deutschen Kennzeichen auf dem Parkplatz gestanden ist. Dem Zeugen werden Kalenderübersichten der Jahre 1999 bis 2006 vorgelegt. Er wird aufgefordert die Zeiten in denen der PKW Toyota Camry mit den amtlichen Kennzeichen D auf den Parkplatz der M-Siedlung gestanden ist einzutragen. Der Zeuge gibt an, dass er die Zeiten wann der PKW auf dem Parkplatz gestanden ist, nicht angeben kann und daher auch nicht in der Lage ist, diese Eintragungen in den Kalenderübersichten vorzunehmen. 3 Nutzung des Fahrzeuges durch den Berufungswerber Stellungnahme des Zeugen vom 28. August 2006 "Da ich dich kaum damit fahren gesehen habe, bestand also die einzige Aufgabe des Autos offenbar darin, einen Parkplatz zu belegen. Um keinen Unfrieden zu provozieren und weil das übers Jahr sowieso höchstens zwei Monate waren, habe ich darüber nichts mehr gesagt." Halten Sie diese Ausführungen ihrer Stellungnahme vom 28. August 2006 aufrecht? Ja. Wofür hat der Berufungswerber den PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen D ) genutzt? Der Zeuge gibt an, dass er den Berufungswerber ein Mal mit dem PKW auf dem Bauhof getroffen hat (an einem Samstag) und er ihn darauf angesprochen habe, warum er nicht den PKW seiner Lebensgefährtin benütze, habe dieser ausgeführt, dass ihm der PKW seiner Lebensgefährtin dafür zu schade sei. Haben Sie Aufzeichnungen darüber wann der Berufungswerber den PKW Toyota Camry (amtliches Kennzeichen D ) genutzt hat? Nein. Wenn nein, wie kommen Sie sonst zu der Zeitangabe, dass der Berufungswerber den PKW "höchstens zwei Monate" mit den PKW gefahren ist? Der Zeuge gibt an, dass diese Angaben einem Gefühl entsprechen. Im Einzelfall ist der PKW nach seiner Erinnerung etwa zwei Wochen und dies ist mehrmals im Jahr vorgekommen. Wenn dies vier Mal pro Jahr vorgekommen ist, dann ergibt dies die vom Zeugen angegebene Zeitspanne von zwei Monaten. Die Angaben sind geschätzt. Dem Zeugen werden Kalenderübersichten der Jahre 1999 bis 2006 vorgelegt. Er wird aufgefordert die Zeiten in denen er gesehen hat, dass der Berufungswerber mit den PKW Toyota Camry mit den amtlichen Kennzeichen D gefahren ist, einzutragen. Befragung des Zeugen durch die Vertreterin des Finanzamtes Salzburg-Land: Besteht die Möglichkeit, dass der Berufungswerber den PKW auch in der Tiefgarage abgestellt hat? Da die Parkplätze in der Tiefgarage nummeriert sind, wäre dies nur möglich gewesen, wenn die Lebensgefährtin des Berufungswerbers ihr Auto auf einem Oberflächenparkplatz abgestellt hätte. Ich kann mich nicht erinnern, jemals gesehen zu haben, dass die Lebensgefährtin des Berufungswerbers in den Abend- oder Nachtstunden ihren neuen PKW auf den Oberflächenparkplätzen abgestellt hätte. Sind Sie durch Ihre Tätigkeit als freier Journalist öfter mehrere Tage nicht zu Hause? Nein, ich kehre täglich zu meiner Wohnung zurück, komme aber nicht täglich in die Tiefgarage. Der Zeuge führt abschließend zu dem Gegenstand der Befragung aus: Auf einer Informationsveranstaltung der Hausgemeinschaft hat der Berufungswerber berichtet, dass er anonym beim Finanzamt angezeigt worden ist. Übereinstimmende Reaktion aller Beteiligten war, dass es völlig klar ist, aus welcher Richtung diese Anzeige kommt. Der Berufungswerber hat sich für die Eigentümergemeinschaft des Bt. stark engagiert und exponiert. In der Folge gab es etwa zehn Gerichtsverhandlungen bis zum Obersten Gerichtshof, die dank der akribischen Vorarbeit des Berufungswerbers allesamt gewonnen wurden. In diesem Spannungsfeld muss man diese Anzeige offensichtlich sehen. Auf ergänzendes Befragen des Referenten, in welchem Zeitraum diese Gerichtsverhandlungen stattgefunden haben bzw. wo, gibt der Zeuge an, dass er den Zeitraum nicht genau angeben kann (vermutlich Beginn Anfang des Jahres 2000) und diese Verhandlungen haben zum größten Teil in N. bei Salzburg stattgefunden (Bezirksgericht N. ). Lediglich die Verfahren betreffend die Kündigung des Hausmeisters haben am Landesgericht Salzburg als Arbeitsgericht stattgefunden. Der Zeuge gibt an, dass der Aktenumfang seiner Einschätzung nach ca. zwanzig A 4 Ordner umfasst. Die Entfernung zwischen der M-Siedlung und dem Bezirksgericht N. beträgt nach Schätzung des Zeugen ca. 500 Meter (maximal). Da der Berufungswerber nicht bei der Vernehmung des Zeugen anwesend gewesen ist, obwohl ihm dazu die Möglichkeit dazu geboten worden war, wurde ihm die Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen A-A übersandt. Weites wurden dem Berufungswerber die Niederschriften der nach Vorlage der Berufung an den UFS, Salzburg von der Abgabenbehörde erster Instanz niederschriftlich einvernommenen Auskunftspersonen N-, U, G, und O zu seiner Kenntnisnahme übersandt. Diese Auskunftspersonen haben zum Grund der Erhebung (Verwendung eines im Ausland zugelassenen PKW durch Z-G) niederschriftlich angegeben: "Frau U. gibt an, dass Sie Herrn Z-G unter Verwendung eines weissen Toyota mit dem deutschen Kennzeichen D im Zeitraum 2001 bis Anfang 2006 in der Wohnanlage N, immer wieder gesehen hat. Herr Z. hat diesen PKW laufend verwendet. Mit laufend ist nicht 1x pro Monat und auch nicht 1x pro Woche gemeint, sondern eine allgemeine Verwendung, wie Einkaufen im Ort, Gerichtsgänge am Bezirksgericht N. usw. im gebräuchlichen Sinn. Diesen PKW hat, nach den Beobachtungen von Frau U. , Herr Z. alleine verwendet. Der Bruder von Z. ist Fr. U. nicht bekannt; seine Lebensgefährtin Frau Sc hat den PKW nach den Beobachtungen von Frau U. nicht verwendet. Als Datum über die Verwendung des PKW durch Z-G kann Frau U. diverse Gerichtstermin mit Z. am 18.12.2002, 5.11.2003, 17.12.2003, 28.1.2004, 3.3.2004 und am 24.4.2004 angeben." "Frau Nb gibt an, dass Sie Herrn Z-G unter Verwendung eines weissen Toyota mit dem deutschen Kennzeichen D im Zeitraum 2001 bis Februar 2005 (Verkauf meiner Wohnung in der S-Straße) in der Wohnanlage N. , S-Straße immer wieder gesehen hat. Herr Z. hat diesen PKW laufend verwendet. Mit laufend ist nicht 1x pro Monat und auch nicht 1x pro Woche gemeint, sondern eine allgemeine Verwendung, wie Einkaufen im Ort, Gerichtsgänge am Bezirksgericht N. usw. im gebräuchlichen Sinn. Diesen PKW hat, nach den Beobachtungen von Frau Nb , Herr Z. alleine verwendet. Seine Lebensgefährtin Frau Sc hat den PKW nach den Beobachtungen von Frau Nb nicht verwendet, da sie ein eigenes Fahrzeug besitzt." "Herr G. gibt an, dass er Herrn Z-G mit seinem Toyota (D ) im Zeitraum 2001 bis 2005 in der Wohnanlage N--. Immer wieder gesehen hat. Das Fahrzeug war ständig durch Z-G im Betrieb. Die Nutzung erfolgte durch Z-G alleine. Mit laufender Nutzung ist täglicher Gebrauch gemeint. Datumsangaben können keine gemacht werden." "Frau O- gibt an, dass sie Herrn Z-G mit seinem Toyota (D ) im Zeitraum 2002 bis Herbst 2005 immer wieder gesehen hat. Damit Nutzung im allgemeinen gebräuchlichen Sinn gemeint (tägliche Fahrten wie Einkauf etc.) Die Nutzung erfolgte durch Z-G und nicht durch seinen Bruder bzw. Frau Sc . Datum- und Ortsangaben können jedoch nicht angegeben werden." Weiters wurde ihm vorgehalten, dass der von ihm namhafte gemachte Zeuge - entgegen seinem Beweisantrag vom 20. Dezember 2006 und dessen Konkretisierung durch den Schriftsatz vom 22. Feber 2007 - und trotz konkreter Befragung keine Auskunft zur Nutzung des PKW durch den Berufungswerber gegeben hatte. Die von der Abgabenbehörde erster Instanz einvernommenen Auskunftspersonen haben unter anderem angegeben, dass der Berufungswerber den PKW der Marke Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen D innerhalb des Zeitraumes Jänner 2001 bis Anfang 2006, verwendet habe, wie es der allgemeinen Lebenserfahrung entspräche. Da der Berufungswerber ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse behauptete, die mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht im Einklang stehen, treffe ihn die Beweislast (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1992, 90/13/0200 und vom 31. Juli 1996, 92/13/020). Der Berufungswerber wurde ersucht innerhalb der Frist von vier Wochen, ab Zustellung dieses Bedenkenvorhalts, zu den Ausführungen der Auskunftspersonen Stellung zu nehmen und letztmalig aufgefordert zweckdienliche Nachweise über die Nutzung des PKW Toyota mit den amtlichen Kennzeichen D ab Jänner 2001 bis Juni 2006 zu erbringen. In seiner Stellungnahme (5. Juli 2007) führte der Berufungswerber zur Befragung des Zeugen A unter anderem aus, dass er verwundert über den Umgangston gewesen sei, der bei Vernehmung dieses Zeugen "angeschlagen" worden sei. Auch sei seiner Ansicht nach die negative Emotion des Referenten gegenüber ihn sowohl von Hr. A als auch von der Vertreterin der Abgabenbehörde erster Instanz registriert worden. Erst als Herr A angedroht habe, das Protokoll nicht zu unterfertigen, sei der Zeuge in seiner Aussage nicht mehr beschnitten/unterbrochen worden. Für ihn sei dies ein weiteres Indiz der Vorverurteilung zu seinem Nachteil, wie bereits in der mündlichen Einvernahme am 20. Dezember 2006 festgestellt, jedoch nicht in das Protokoll aufgenommen, und im Schreiben vom 22. Feber 2007 auf Seite 2 neuerlich festgehalten. Zu den Niederschriften der einvernommenen Zeugen (19-01-07) O , (04-01-07) N- , (04-01-07) U , (19-01-07) G werde festgehalten, dass die in der Einvernahme am 20. Dezember 2006 und bei Hr. A am 10. Mai 2007 sehr insistierend geforderte Konkretisierung - wann und wo er das Kfz genutzt habe - ebenfalls nicht erfolgt sei. Aussagen wie, "immer wieder gesehen, laufend verwendet, eine allgemeine Verwendung usw." seien keinesfalls die geforderte Konkretisierung, (und daher) als unstrittiger Beweis anzusehen. Es widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn G behaupte, der Berufungswerber habe das Fahrzeug täglich verwendet. Das er einen solchen Vorgang täglich beobachten hätte können, sei keinesfalls glaubhaft, es sei denn er habe über die Jahre all seine Tageszeit dazu verwendet seinen Lebensalltag damit zu verbringen, ihn zu beobachten um dies protokollieren zu können. Im Übrigen verweise er darauf, dass sollten die Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz eine Bestätigung durch den Finanzsenat finden, es zu einer Doppelbesteuerung komme, die sich im Widerspruch zur EU- Richtlinie befinde. In einem weiteren Schriftsatz vom 5. Juli 2007 ersuchte der Berufungswerber innerhalb offener Frist gemäß § 3 Auskunftspflichtgesetz um Beantwortung nachstehender Fragen. Ihrem Schreiben vom 30-05-07 sind als Beilage die Niederschrift vom 19-01-07 O vom 04-01-07 N- vom 04-01-07 U vom 19-01-07 G des Finanzamtes Salzburg-Land beigelegt. Zeugen Es sei auffallend, dass nur (!) Personen befragt wurden, die aufgrund seines Engagements für die Eigentümergemeinschaften C und CD ihm sehr negativ gegenüberstehen. Eine Objektivität in der Zeugenauswahl sei darin nicht zu erkennen. Verfahren bereits abgeschlossen Diese Einvernahmen wurden erst durchgeführt nachdem seitens des Finanzamtes Salzburg Land die Bescheidausstellung mit 19. Juni 2006 Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer und mit 21. Juni 2006 Bescheid Festsetzung der Normverbrauchsabgabe erfolgte und somit seitens des FA Sbg. Die Verfahren geschlossen waren. Meine Fragen: 1) Hat die neuerliche Zeugenbefragung das Finanzamt von sich aus eingeleitet? 2) Haben Sie als Vorsitzender des unabhängigen Finanzsenates die neuerliche Zeugeneinvernahme angeordnet? 3) Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die neuerliche Zeugeneinvernahme? 4) Welche Rechtsgrundlage hätte das Finanzamt Salzburg-Land dazu berechtigt nach Bescheidausstellung die neuerliche Zeugenbefragung durchzuführen? 5) Welche Rechtsgrundlage hätte Sie als Vorsitzender des unabhängigen Finanzsenates dazu berechtigt die neuerliche Zeugenbefragung als weitere Beweisführung für das Finanzamt Salzburg Land anzuordnen? 6) Nach welchen Kriterien wurde die Zeugen ausgewählt? Sollten Fragen ganz oder teilweise unbeantwortet bleiben, begehre ich die bescheidmäßige Begründung. In einem weiteren Schriftsatz vom 6. Juli 2007 teilte der Berufungswerber "der Ordnung halber" mit, dass er heute - zur Vorsicht einer potentiell negativen Entscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat - einen Antrag auf Entlastung von der KFZ Steuer beim BMF gestellt habe. Auf Grund der amtswegigen Ermittlungspflicht des § 115 BAO wurde in Anwendung der Bestimmung des § 158 BAO ein Auskunftsersuchen des UFS, Salzburg an das LKA gerichtet. Darin wurde ersucht, die auf Z-H (Bruder des Berufungswerbers) unter dessen der Abgabenbehörde bekannten Wohnadressen in Deutschland (K sowie D.-) und Österreich (B;) angemeldeten PKW mit Anführung der amtlichen Kennzeichen (derzeit sei nur die Anmeldung eines PKW der Marke Toyota Camry FZ mit dem amtlichen Kennzeichen D bekannt) in dem Zeitraum 23. November 1998 bis 30. Juni 2006 zu erheben und zu übermitteln. In Beantwortung dieses Ersuchens wurde ausgeführt, dass außer dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen D (Zulassung vom 15. 11. 1988 bis 19. 01. 2006) folgende weitere Fahrzeuge zugelassen seien: PKW Fort Fiesta, grau Kennzeichen D- (Dauerzulassung) Motorrad Kawasaki, Kennzeichen D-- (befristet jeweils Mai - September, so genannte Sommerzulassung). Beide Fahrzeuge seien anlässlich des Wohnungswechsels am 01. 05. 2005 von D-D 1 umgemeldet worden. In Österreich seien keine Fahrzeuge auf den Bruder des Berufungswerbers angemeldet gewesen. Das Ersuchen sowie die Beantwortung wurden dem Berufungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und gegebenenfalls um Stellungnahme ersucht. Der Berufungswerber gab keine Stellungnahme ab. Auf Grund der amtswegigen Ermittlungspflicht des § 115 BAO wurde in Anwendung der Bestimmung des § 143 BAO ein Auskunftsersuchen

Normen und Schlagworte

widerrechtliche VerwendungZulassungspflichtfreie BeweiswürdigungDoppelbesteuerung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0540-S/06
Stammnummer
31476
Gültig
19.11.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF