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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0540-S/06

Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, widerrechtliche Verwendung im Inland

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0540-S/06vom 19.11.2007Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

des UFS, Salzburg an die Hausverwaltung der M-Siedlung (5---), die S-GmbH betreffend G (Hausmeister der M-Siedlung ) gerichtet. Es wurde um Auskunft zu folgenden Fragen zu geben: 1. Eine Beschreibung des Aufgabenbereichs des G im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausmeister der Wohnobjekte 5----, 1.1 Sofern eine schriftliche Beschreibung des Aufgabengebietes des G im Rahmen seiner Tätigkeit als Haumeister für die Betreuung der Wohnobjekte 5,.- vorliegt, werden Sie ersucht diese in Kopie vorzulegen. 2. In welchen zeitlichen Abständen (täglich, wöchentlich, monatlich) musste G die Tätigkeiten seines Aufgabenbereiches für die Wohnobjekte 5---- erfüllen? 3. Wie lange war G als Hausmeister für die Betreuung der Wohnobjekte 5---- zuständig? 4. Umfasste sein Aufgabengebiet auch die Betreuung des Parkplatzes der den Bewohnern der M-Siedlung 5,-- zur Abstellung ihrer PKW zur Verfügung steht? 4.1 Wenn ja, welche Aufgaben waren in diesem Zusammenhang von G wahrzunehmen? 4.2 In welchen zeitlichen Abständen (täglich, wöchentlich, monatlich) musste G diese mit seinem Aufgabenbereich im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Betreuung des Parkplatzes, der den Bewohnern der M-Siedlung 5,--- zur Abstellung ihrer PKW zur Verfügung steht, erfüllen? Da die Auskunftserteilung gemäß § 143 BAO auch die Vorlage von Urkunden oder schriftliche Unterlagen mit einschließt wurde ersucht, sofern eine schriftliche Beschreibung des Aufgabenbereichs des G im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausmeister für die Betreuung der Wohnobjekte 5.-- vorliegt, diese in Kopie vorzulegen. In Beantwortung des Auskunftsersuchens, wurde unter anderem eine Kopie der mit Herrn G. vereinbarten "Entgeltsabrechnung" für seine Tätigkeit als Hausmeister übersandt. Es wurde unter anderem vereinbart, dass Herr G. Einmal pro Woche die Gehsteigfläche, Garagenabfahrt, Parkplätze, Beleuchtung, Zufahrt einschließlich Einfahrt zu reinigen hätte sowie die Schneeräumung und die Glatteisbetreuung lt. Hausbesorgergesetz durchzuführen sei, weiters habe er Einmal pro Woche die Gehwege, Innenhöfe, Spielplätze, Asphaltflächen, Papierkörbe zu reinigen sowie die Schneeräumung und die Glatteisbetreuung lt. Hausbesorgergesetz durchzuführen sei, sowie zusätzlich zweimal pro Woche über Auftrag der Hausvertrauensperson diese Reinigung vorzunehmen sei, Die weiteren Punkte dieser Vereinbarung (3 bis 12 - mit Ausnahme des Punktes 8 der vorerst ausgesetzt wurde) haben das zeitliche Ausmaß (Anzahl der Stunden pro Monat) bzw. den Pauschalsatz für die Betreuung der Tiefgarage, der Rasenflächen, der Heizungsanlage, die Heizungsanlage und die Warmwasseraufbereitung, die Fäkalienhebeanlage, die Bepflanzung, die Kellerreinigung sowie die Waschküchenbetreuung betroffen. Die gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet: | Frage 1 | durch die Vorlage der "Entgeltsabrechnung" | Frage 1.1 | durch die Vorlage der "Entgeltsabrechnung" | Frage 2 | Diese Tätigkeiten musste Herr G. laufend nach Erfordernis erledigen. | Frage 3 | Bauteil A: bis 31.12.2006 Bauteil B: bis 31.12.2006 Bauteil C: entzieht sich unserer Kenntnis, auf Grund eines Arbeitgerichtsverfahrens Bauteil D: bis 31.12.2006 Tiefgarage A und B: bis 31.12.2006 Tiefgarage C und D: bis 31.05.2005 | Frage 4 | Ja, eindeutig | Frage 4.1 | Schneeräumung, Streuung, Kehren | Frage 4.2 | Laufend nach Erfordernis Das Ersuchen sowie die Beantwortung wurden dem Berufungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und gegebenenfalls um Stellungnahme ersucht. Der Berufungswerber gab keine Stellungnahme ab. Über die Berufung wurde erwogen: A) Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (§ 119 Abs 1 BAO). Die im § 119 BAO verankerte Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO) entspricht der Abgabepflichtige unter anderem dann, wenn er die ihm zumutbaren Auskünfte erteilt (VwGH vom 20. 10. 1999, 94/13/0027). Was zu einer vollständigen Offenlegung gehört hat der Abgabepflichtige zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt nach der äußersten, dem Erklärungspflichtigen nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit voraus, dass alle für eine wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen offen gelegt werden (VwGH "28. 02. 1980, 2219/79"). Der Berufungswerber hatte mehrfach Gelegenheit die für die wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen, die mit der Einbringung, der Zulassung des Fahrzeuges in Österreich sowie der Nutzung des im Eigentum seines Bruders stehenden Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen D durch ihn in Österreich offen zu legen. Im Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz brachte er zunächst vor, dass weder er noch sein Bruder das Fahrzeug nach Österreich "eingeführt" hätten (Berufung vom 21. Juli 2006, Seite 2 bzw. "Widerspruch" vom 28. August 2006, Seite 3) um dann im Erörterungsgespräch am 20. Dezember 2006 zu behaupten, dass doch sein Bruder das Fahrzeug eingebracht habe. Zur Zulassung des Kfz in Österreich wurde am 1. Juni 2006 niederschriftlich angegeben, dass das Fahrzeug im Jahr 1999 wegen "fehlender Abgasnormen" nicht in Österreich zugelassen werden konnte. Im "Widerspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung (28. August 2006) wird ausgeführt, dass sein Bruder von Beginn an nicht plante das Fahrzeug überwiegend in Österreich zu stationieren bzw. jemandem Dritten zu überlassen. Gänzlich verschwiegen hat der Berufungswerber schließlich, dass sein Bruder seit über sieben Jahren und damit auch im gegenständlichen fünfjährigen Streitzeitraum ein weiterer PKW sowie ein Motorrad an seinen Wohnsitzen in Deutschland verfügte. Zur Nutzung wurde zunächst (1. Juni 2006) angegeben, dass das Fahrzeug nur "zeitweise" genutzt worden sei. Im "Widerspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung (28. August 2006) wird ausgeführt, dass der Berufungswerber mit dem Pkw kaum bis nicht gefahren sei um schließlich im Erörterungsgespräch auszuführen, dass der Pkw zwar am Parkplatz gestanden sei, ohne das er damit gefahren sei oder der Pkw zweimal in 14 Tagen genutzt worden ist. Der Stellungnahme seiner Lebensgefährtin (25. August 2006) hingegen ist zu entnehmen, dass das "Abstellen dieses Fahrzeuges auf den Parkplatz" ein ständiger Diskussionspunkt gewesen sei. Der Berufungswerber ist seiner ihm gesetzlich obliegenden und zumutbaren Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen. Das Verhalten des Berufungswerbers spricht gegen den § 119 BAO verankerten Grundsatz der steuerlichen Offenlegung- und Wahrheitspflicht. Vielmehr rechtfertigt dieses Verhalten die Annahme, dass er bemüht war relevante Tatsachen, die der eigenen Argumentationslinie (Nutzung des Fahrzeuges kaum bis überhaupt nicht und das über einen Zeitraum von über sieben Jahren bzw. im Streitzeitraum Jänner 2001 bis Juni 2006) zu wider laufen, oder die Tatsache, dass sein Bruder ohnehin über einen weiteren PKW sowie ein Motorrad an seinen Wohnsitzen in Deutschland verfügte und daher auf die Nutzung dieses Pkw nicht angewiesen war, zu verschweigen. Die wahren Verhältnisse im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges durch den Berufungswerber wurden auch dann nicht offen gelegt als der Berufungswerber mit der Unhaltbarkeit seiner Angaben durch Übermittlung der Aussagen der Auskunftspersonen sowie des im Wege der Bestimmung des § 158 BAO eingeholten Auskunftsersuchens vom LKA konfrontiert wurde. Die wahrheitsgemäße Offenlegung war dem Berufungswerber nicht nur zumutbar, sondern sie ist auch geboten gewesen. Die Offenlegung wäre bereits im Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz vorzunehmen gewesen aber insbesondere im Verfahren vor der Rechtsmittelbehörde. B) Grundsatz der freien Beweiswürdigung Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO BGBl. Nr. 194/1961). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweislastregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Ritz, BAO3, § 167 Tz 6). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lassen. Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Es trägt zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können (Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens), dies befreit die Partei aber nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offen zu legen. Die Aufklärungspflicht des Abgabepflichtigen bildet das Gegenstück zu der amtlichen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde. Die Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde und die Aufklärungspflicht des Abgabepflichtigen dienen der Verwirklichung einer gerechten und gleichmäßigen Besteuerung, verfolgen also ein schwerwiegendes öffentliches Interesse. Auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen an der Aufklärung kann insbesondere nicht verzichtet werden, wenn die Behauptungen eines Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen, oder wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann. Wollte man in solchen Fällen dem Abgabepflichtigen gestatten, die Mitwirkung an der Sachaufklärung zu verweigern, so würde die Arbeit der Abgabenbehörde ungebührlich erschwert und das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Besteuerung gefährdet werden. Stellt das Verhalten des Abgabepflichtigen das Gegenteil dessen dar, was § 119 Abs. 1 BAO von ihm verlangt, so hat die Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden ihre Grenzen. Die Abgabenbehörden sind in einem solchen Fall berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen (vgl. zu all dem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. 04. 1990, 89/16/0204 mit weiteren Nachweisen). Wenn der Abgabepflichtige ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse behauptet, hat er hiefür den Nachweis zu erbringen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. 01 1992, 90/13/0200 und vom 31. 07. 1996, 92/13/0020). Gleiches gilt, wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22.01.1992, 90/13/0200, vom 12. 07. 1990, 89/16/0069, und vom 28. 10. 1987, 85/13/0179, je mit weiteren Nachweisen). Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen entsprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 31.10.1991, 90/16/0176, in Zusammenhang mit § 167 BAO Folgendes zum Ausdruck gebracht: "Schließlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommt. Wenn daher die belangte Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände mangels Deckung mit den übrigen Sachverhaltsmomenten den - nachmaligen - Behauptungen der Beschwerdeführerin keinen Glauben schenkt, sondern vielmehr als bloße Schutzbehauptungen aufgefasst hat, so könne diese (freie) Beweiswürdigung nicht als unschlüssig empfunden werden. Die Erstaussage hat die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt. Die von der Partei - zunächst vorhandene - rechtliche Unbefangenheit kann nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden (VwGH vom 15. 12. 1987, 87/14/0016 und vom 21. 12. 1992, 89/16/0147)." Das der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland hatte und er das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen D in dem streitgegenständlichen Zeitraum (Jänner 2001 bis zur Abmeldung im Jänner 2006) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung und damit widerrechtlich verwendet (genutzt) hat, ist unbestritten. Bestritten wird von ihm dass er den Pkw im streitgegenständlichen Zeitraum "überwiegend" genutzt hat. Auf Grund des im Abgabenverfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist von einer Nutzung des Pkw durch Berufungswerber während des Zeitraumes Jänner 2001 bis Jänner 2006 auszugehen. 1) Kauf des Fahrzeuges durch den Bruder in Bad Reichenhall Es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass eine Person, die in K - diese Gemeinde liegt am nordwestlichen Stadtrand von München im Landkreis D.- (http://de.wikipedia.org./wiki/K ) - ihren Wohnsitz hat und auf der Suche nach einen im Zeitpunkt des Erwerbs bereits zehn Jahre alten Pkw ist den sie von einer Privatperson erwerben will, nicht in den in der Nähe ihres Wohnsitzes gelegenen Städten, wie in D.- (ca. 40.000 Einwohner, http://de.wikipedia.org/wiki/landkreis_D.- ) oder insbesondere in München (ca. 1.300.000 Einwohner, http://de.wikipedia.org/wiki/München) bzw. im Landkreis D.- (ca. 135.000 Einwohner, http://de.wikipedia.org/wiki/landkreis_D.-) sowie in den in der Umgebung gelegenen Landkreisen München (ca. 311.000 Einwohner; http://de.wikipedia.org/wiki/landkreis_München), Fürstenfeldbruck (ca. 200.000 Einwohner; http://de.wikipedia.org/wiki/landkreis_Fürstenfeldbruck) oder Freisingen (ca. 160.000 Einwohner, http://de.wikipedia.org/wiki/landkreis_Freising), kein adäquates Fahrzeug findet um in einem von seinem Wohnsitz 163 km (empfohlene Route; Fahrzeit 1 Stunde 27 Minuten; www.viamichelin.de) bzw. 148 km (kürzeste Route, Fahrzeit 3 Stunden, 2 Minuten; www.viamechelin.de) entfernt gelegenen Ort im Landkreis Berchtesgadener Land - Bad Reichenhall, ca. 17.000 Einwohner, http://de.wikipedia.org/wiki/landkreis_Berchtesgadener Land - , ein angemessenes Fahrzeug ausfindig zu machen. Wahrscheinlich deshalb nicht, da der Bruder des Berufungswerbers der im Landkreis D.- seinen Wohnsitz hat, die Eigentümerin des Pkws über mehrere Landkreise hinweg - zwischen dem Wohnort des Bruders und der Verkäuferin liegen die Landkreise München, Ebersberg, Rosenheim und Traunstein (www.landkreisnetz.de) - ausfindig machen musste um mit ihr in Verkaufverhandlungen zu treten sowie in der Folge den Pkw zu besichtigen, diesen auf seine Fahrtüchtigkeit prüfen aber insbesondere bei einem zehn Jahre alten Auto eine Ankaufsüberprüfung vornehmen zu lassen, wie dies der allgemeinen Lebenserfahrung bei Kauf eines gebrauchten Pkw von einer Privatperson entspricht. Mit großer Wahrscheinlichkeit auch deshalb nicht, da der Bruder des Berufungswerbers im Zeitpunkt des Kaufes dieses Pkws (November 1998) ohnehin über einen zum Verkehr zugelassenen Pkw sowie ein zum Verkehr zugelassenes Motorrad an seinem Wohnort verfügte, wie die Beantwortung des Auskunftsersuchen des UFS, Salzburg an das LKA ergeben hat und er damit ständig eines bzw. in den Monaten Mai bis September zwei Kraftfahrzeuge zu seiner Verfügung hatte. Wahrscheinlicher ist hingegen, dass der Berufungswerber im November 1998 auf der Suche nach einen Pkw war und dabei offenbar in seiner näheren Umgebung - die Entfernung von seinem Wohnsitz in 5-1 zur Eigentümerin des Pkws beträgt 35 Kilometer (empfohlene Route, Fahrzeit 35 Minuten; www.viamichelin.de) - ein seinen Vorstellungen entsprechenden Pkw (zehn Jahre alt mit einer für dieses Alter geringen Fahrleistung als allgemein üblich - ca. 84.000 km im November 1998, und einem geringen Kaufpreis) gefunden hat. Wahrscheinlich auch deshalb, da der Berufungswerber auf Grund seiner Lebensumstände - geschieden seit 1993, vermutlich Unterhaltverpflichtungen gegenüber seinen minderjährigen Kindern, weder Datensätze über eingereichte Abgabenerklärungen bzw. Arbeitnehmerveranlagungen noch Vormerkungen von Lohnzetteln möglicher Arbeitgeber des Berufungswerbers seit dem Jahr 1991 in der Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert - offenbar auch nicht in der Lage gewesen sein dürfte diesen Pkw zu erwerben oder auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse nicht erwerben sollte. Wahrscheinlich deshalb, da der Name des Berufungswerbers auf dem Kaufvertrag aufscheint, obwohl er - nach der vorliegenden Kopie des Kaufvertrages - nicht der Käufer des Pkws ist, weil er diesen Pkw nicht erwerben sollte oder wollte. Es ist daher mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bruder des Berufungswerbers den Pkw im Namen des Berufungswerbers erworben hat, diesen dem Berufungswerber übergeben hat, der ihn in der Folge allein nutzte. Denn sonst hätte eine von der Abgabenbehörde erster Instanz vernommene Auskunftsperson (U ), die, wie der Berufungswerber in der M-Siedlung wohnt, nicht ausführen können, dass nach ihren Beobachtungen, die sich über mehrere Jahre erstreckten, der Bruder des Berufungswerbers ihr nicht bekannt ist und alle vier Auskunftspersonen, wovon drei in der Nähe des Berufungswerbers in der M-Siedlung wohnen bzw. eine Person bis zum Verkauf ihrer Wohnung im Jahr 2005 wohnte, hätten nicht erklärt, dass nach ihren mehrjährigen Beobachtungen nur der Berufungswerber das Fahrzeug nutzte nicht aber sein Bruder. Dies obwohl der Bruder - nach den Angaben des Berufungswerbers - das Fahrzeug immer wieder auf dem Parkplatz, der vor den Bauteilen C und D gelegen ist, abstellte bzw. "stationierte" und es daher den drei in der Nähe des Berufungswerbers wohnhaften Auskunftspersonen in einem Zeitraum von mehreren Jahren mit großer Wahrscheinlichkeit aufgefallen wäre, wenn der Bruder des Berufungswerbers das Auto am Parkplatz "abstellt" oder es genutzt hätte. Das der Berufungswerber seine Aussage, dass "das Fahrzeug auf Grund fehlender Abgasnormen im Jahr 1999 im Inland nicht zugelassen werden konnte", im "Widerspruch" vom 29. August 2006 widerrief bzw. dahingehend "richtig stellte", dass sein Bruder "von Beginn an nicht plante das Auto überwiegend in Österreich zu stationieren bzw. jemand Dritten zu überlassen", ist völlig unglaubwürdig und eine Schutzbehauptung. Eine Schutzbehauptung deshalb, da er, wenn diese Behauptung den Tatsachen entsprechen sollte, ab November 1998 vom Vorhaben des Bruders wusste, dass dieser von Beginn an (November 1998) "nicht plante das Auto überwiegend in Österreich zu stationieren bzw. jemand Dritten zu überlassen" und ihm dies im Zeitpunkt der Erstaussage am 1. Juni 2006 evident gewesen ist und nicht erst am 28. Juli 2006, an dem die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages zu laufen begann. Der Grund dieser Schutzbehauptung ("Richtigstellung") dürfte die Erlassung der abweisenden Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz gewesen sein, wodurch dem Berufungswerber bewusst geworden ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz ihre Rechtsansicht - Erfüllung des Tatbestandes der widerrechtlichen Verwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992) sowie Festsetzung der inländischen Kfz-Steuer an ihn als Steuerschuldner - weiterhin vertritt, weil das Fahrzeug von ihm auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet worden ist. Der Berufungswerber war am 1. Juni 2006 offenbar der Ansicht, dass er mit der Aussage - "1999 konnte das Fahrzeug auf Grund fehlender Abgasnormen nicht im Inland zugelassen werden. Somit stand das Fahrzeug weiterhin im Besitz meines Bruders" - ausreichend kund getan hätte, dass das Fahrzeug ohnehin "bei Erfüllung der Abgasnormen" im Jahr 2000 in Österreich zum Verkehr zugelassen werden sollte und damit - in der Hoffnung, dass es damit sein Bewenden haben werde - zum Ausdruck gebracht werden sollte es habe ohnehin die Absicht bestanden die inländische Kraftfahrzeugsteuer ab der Zulassung im Inland zu entrichten, was dann doch nicht geschehen ist. Ob seine Aussage am 1. Juni 2006 in einer "gelockerten Gesprächsführung" getätigt worden ist oder nicht, vermag an der Beweiskraft der Erstaussage nichts zu ändern. 2) Antrag zur Kraftfahrzeugversicherung "i.A." in "Freil" Das der Bruder des Berufungswerbers den Pkw für den Berufungswerber erworben hat, diesen dem Berufungswerber übergeben hat, der ihn in der Folge allein nutzte, ist mit großer Wahrscheinlichkeit auch aus den in Kopie vorgelegten Antrag zur Kraftfahrzeugversicherung zu schließen. Dieser Antrag wurde am 31. 01. 02 in "Freil" abgeschlossen und der Bruder als Antragsteller sowie Übernehmer der Unterlagen (Kopie dieses Antrages, AKB, TB, Bes. Bedingungen und VuV) unterfertige jeweils mit "i.A." (im Auftrag). Es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass eine Person, die in K - diese Gemeinde liegt am nordwestlichen Stadtrand von München im Landkreis D.- - ihren Wohnsitz hat und offenbar auf der Suche nach einem Versicherungsunternehmen ist nicht in der näheren Umgebung ihres Wohnsitzes, wie in der angrenzenden Stadt D.- aber insbesondere in der Stadt München bzw. im Landkreis D.- oder im Landkreis Fürstenfeldbruck sowie in den in der Umgebung gelegenen Landkreisen München, Freisingen oder Erding kein adäquates Versicherungsunternehmen findet um seinen "am Wohnsitz in K befindlichen Pkw" zu versichern um statt dessen in einem Ort ("Freil" = Freilassing, www.Ira-bgl.de/jsp/landkreis/gemeinden), der von seinem Wohnsitz ca. 169 km (empfohlene Route, Fahrzeit 1 Stunde 34 Minuten; www.viamichelin.de) bzw. ca. 139 km (kürzeste Route, Fahrzeit 2 Stunden 50 Minuten; www.viamechelin.de), entfernt im Landkreis Berchtesgadener Land liegt, einen Vertriebspartner eines in Frankfurt am Main ansässigen Versicherungsunternehmens ausfindig zu machen. Mit großer Wahrscheinlichkeit auch deshalb nicht, da zwischen den damaligen Wohnort des Bruders (K ) und dem Ort des Vertriebspartners der Versicherung die Landkreise München, Ebersberg, Rosenheim und Traunstein liegen und der Bruder den in Freilassing ansässigen Vertriebspartner ausfindig hätte machen müssen um mit ihm die näheren Details der abzuschließenden Versicherung zu besprechen. Mit großer Wahrscheinlichkeit deshalb nicht, da es weder im Landkreis D.- noch in den Landkreisen Fürstenfeldbruck sowie Traunstein einen Ort gibt der mit den Anfangsbuchstaben "Freil" beginnt. Auch in den Landkreisen, München, Ebersberg, Freising, Erding und Rosenheim gibt es keine Gemeinde die mit den Anfangsbuchstaben "Freil" beginnt, wohl aber im Landkreis Berchtesgadener Land, nämlich Freilassing ("Freil."). Wahrscheinlicher ist hingegen, dass der Berufungswerber diesen in seiner näheren Umgebung seiner Wohnsitze gelegenen Vertriebspartner eines in Frankfurt am Main ansässigen Versicherungsunternehmens - die Entfernung von seinem Hauptwohnsitz ( 5-1 ) zum Vertriebspartner beträgt ca. 21 Kilometer (empfohlene Route, Fahrzeit ca. 23 Minuten, www.viamichelin.de) bzw. von seinem Nebenwohnsitz ( 5-2 ), an dem er mit seiner Lebensgefährtin lebt, ca. 27 km (empfohlene Route, Fahrzeit ca. 25 Minuten, www.viamichelin.de) - ausfindig machte um mit diesen die Details des abzuschließenden Versicherungsvertrages zu sprechen und der Bruder als Eigentümer des Kfz lediglich den Vertrag im Jänner 2002 unterfertigte. Wahrscheinlich deshalb, da es mit den Denkgesetzen nicht vereinbar ist, dass der Eigentümer eines Pkws der als Antragsteller und späterer Versicherungsnehmer eine Versicherung für seinen Pkw abschließt weder den Antrag auf Abschluss des Vertrages mit im Auftrag ("i. A.") unterfertigt noch die für ihn als Versicherungsnehmer bestimmten Unterlagen (Kopie dieses Antrages, AKB, TB, Bes. Bedingungen und VuV) nur im Auftrag ("i. A.") übernimmt. Es ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bruder des Berufungswerbers als Eigentümer des Kfz den Versicherungsvertrag nur im Auftrag des Berufungswerbers abgeschlossen hat der auf Grund seiner Lebensumstände, - geschieden seit 1993, vermutlich Unterhaltverpflichtungen gegenüber seinen minderjährigen Kindern, weder Datensätze über eingereichte Abgabenerklärungen bzw. Arbeitnehmerveranlagungen noch die Übermittlung von Lohnzetteln möglicher Arbeitgeber des Berufungswerbers seit dem Jahr 19991 in der Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert, und außerdem lebt er seit 2002 vom Einkommen seiner Lebensgefährtin, wie er in der Erstaussage am 1. Juni 2006 angab - offenbar nicht in der Lage gewesen ist diese Versicherung abzuschließen oder auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse auch nicht abschließen sollte. 3) Auskunftspersonen M-Siedlung "NM " Bevor auf die Aussagen der niederschriftlich vernommen Personen eingegangen wird, ist auf die örtlichen Gegebenheiten sowie die verkehrstechnische Erschließung dieser Wohnanlage, in der der Berufungswerber mit seiner Lebensgefährtin sowie drei Auskunftspersonen wohnen bzw. eine wohnte, einzugehen. Die M-Siedlung ("NM ") liegt im Gemeindegebiet der Stadt NaW. Diese Wohnsiedlung besteht aus vier Bauteilen (Bauteil A, B, C, und D), in denen sich 118 Wohnungen befinden, die im grundbücherlichen Eigentum von 175 Personen stehen. Den Bewohnern der Bauteile A und B (S-a) sowie den Bewohnern der Bauteile C und D (Su) stehen für das Abstellen ihrer Pkw jeweils eine Tiefgarage sowie jeweils ein Oberflächenparkplatz zur Verfügung, die vor den jeweiligen Wohnhäusern gelegen sind. Der den Bewohnern der Bauteile C und Bauteil D zum Abstellen ihrer Fahrzeuge zur Verfügung stehende Oberflächenparkplatz ist vor den beiden Bauteilen gelegen (EZ). Ein Bewohner dieser Bauteile hat nur die Möglichkeit seinen Pkw entweder in der Tiefgarage - sofern er über einen Parkplatz in der Tiefgarage verfügt - oder auf dem Oberflächenparkplatz abzustellen. In die Tiefgarage gelangt man sowohl über einen vor dem Bauteil C als auch über einen vor dem Bauteil D gelegenen Abgang. Zu seinen am Oberflächenparkplatz abgestellten Pkw gelangt ein Bewohner der Bauteile C und D nur, wenn er über den Oberflächenparkplatz geht. Verkehrstechnisch sind der Oberflächenparkplatz und die Tiefgarage nur über die Sr als einzige Einfahrmöglichkeit erschlossen. Die Sr führt aus Richtung Salzburg bzw. HaW kommend ins Ortszentrum von NaW . Die Bewohner der Bauteile C und D gelangen mit den Pkw oder einem anderen Verkehrsmittel nur über die Sr zu ihren jeweiligen Zielen, wie z.B. NaW oder Salzburg. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat nach Vorlage der Berufung an den UFS, Salzburg weitere Erhebungen vorgenommen und vier Personen als Auskunftspersonen niederschriftlich einvernommen, die im wesentlichen angegeben haben, dass nur der Berufungswerber den Pkw verwendet hat, wie es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. 3a) G , Hausmeister G , der im Bauteil D (S-3) als Eigentümer einer Wohnung wohnt, war als Hausmeister für die Betreuung der Bauteile A bis D tätig, wie in Beantwortung des Auskunftsersuchens des UFS, Salzburg an die Hausverwaltung der M-Siedlung (5---), die S-GmbH ausgeführt wurde: Bauteil A: bis 31.12.2006 Bauteil B: bis 31.12.2006 Bauteil C: entzieht sich unserer Kenntnis, auf Grund eines Arbeitgerichtsverfahrens Bauteil D: bis 31.12.2006 Tiefgarage A und B: bis 31.12.2006 Tiefgarage C und D: bis 31.05.2005 Auf Grund seiner Beschäftigung als Hausmeister war er verpflichtet, einmal pro Woche die Gehsteigfläche, die Garagenabfahrt, die Parkplätze, die Beleuchtung, die Zufahrt einschließlich Einfahrt zu reinigen sowie die Schneeräumung und die Glatteisbetreuung lt. Hausbesorgergesetz durchzuführen, sowie einmal pro Woche die Gehwege, die Innenhöfe, die Spielplätze, die Asphaltflächen, die Papierkörbe zu reinigen sowie die Schneeräumung und die Glatteisbetreuung lt. Hausbesorgergesetz durchzuführen, sowie zusätzlich zweimal pro Woche über Auftrag der Hausvertrauensperson diese Reinigung vorzunehmen. Weiters war er für die Betreuung der Tiefgarage, der Rasenflächen, der Heizungsanlagen, die Heizungsanlagen und die Warmwasseraufbereitung, die Fäkalienhebeanlage, die Bepflanzung, die Kellerreinigung sowie für die Waschküchenbetreuung zuständig. Diese Tätigkeit hat er über einen Zeitraum von ca. 22 bzw. 23 Jahren (Jänner 1983 bis zum Dezember 2005 bzw. 2006) ausgeübt. Auf Grund der Größe dieser Wohnanlage (Bauteil A - 28 Wohnungen, 44 Eigentümer, Bauteil B - 30 Wohnungen, 43 Eigentümer, Bauteil C - 26 Wohnungen, 39 Eigentümer, Bauteil D - 34 Wohnungen, 49 Eigentümer) und der zu betreuenden Flächen sowie der über 22 bzw. 23 Jahre ausgeübten Tätigkeit, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Herr G. seine Aufgaben zur Zufriedenheit der Eigentümer - ausgenommen davon offenbar die Eigentümergemeinschaft des Bauteiles C, da nach Auskunft der ehemaligen Hausverwaltung ein Arbeitsgerichtsverfahren (Parteien dieses Verfahrens: Eigentümergemeinschaft des Bauteil C - GH ) anhängig ist - erfüllt haben muss, da sonst die jeweiligen Hauseigentümergemeinschaften der Bauteile A, B und D eine andere Person mit der Betreuung ihrer Wohnanlage beauftragt hätten. Es entspricht weiters der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Herr G. auf Grund seiner Tätigkeit als Hausmeister dieser Wohnanlage mit den vorhin angeführten Aufgabengebieten in der Wohnanlage präsent gewesen sein muss um diese vorhin angeführten Aufgaben - insbesondere die wöchentlich vorzunehmende Reinigung der Gehsteige und Gehwege sowie der Verkehrsflächen (Garagenabfahrt, Parkplätze) und der Asphaltflächen - erfüllen zu können. Es ist daher ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen davon auszugehen, dass Herr G. mit großer Wahrscheinlichkeit feststellen konnte, dass der Berufungswerber den Pkw der Markte Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen D in dem von ihm in seiner niederschriftlichen Befragung angegebenen Zeitraum 2001 bis 2005 allein nutzte und dieser Pkw auf einen Oberflächenparkplatz vor der Wohnanlage C und D gestanden ist. Wenn der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2007 ausführt, dass "es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, wenn GH behaupte ich hätte das Fahrzeug täglich verwendet", so ist dem zu erwidern, dass dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten der M-Siedlung , die ca. 600 Meter vom Ortszentrum entfernt liegt, und daher Erledigungen im Ort, wie Gerichtstermine (Entfernung 602 Meter (http://map7.herold.at/API) sowie Einkäufe im Ort wegen der Entfernung und der benötigten Unterlagen (Gericht) bzw. der zu transportierenden Waren (Einkauf) mit dem Pkw zurückgelegt werden aber insbesondere die Tatsache, dass der Berufungswerber nach wie vor seinen Hauptwohnsitz in 5-1 hat und er daher diese Fahrtstrecke - hin und zurück ca. 70 Kilometer (www.viamichelin.de) - zurücklegen muss um (aus welchen Gründen immer) von seinem Nebenwohnsitz in N. an dem er mit seiner Lebensgefährtin lebt zu seinem Hauptwohnsitz zu gelangen. Dass das Pendeln zwischen den beiden Wohnsitzen - aus welchen Gründen immer - mit dem Pkw zeitsparender als mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen ist sowie zu unregelmäßigen Tageszeiten erfolgen kann und damit für den Berufungswerber vorteilhafter ist, ergibt sich von selbst, sodass auch aus diesem Grund die Angaben des Herrn G. , dass der Berufungswerber "das Fahrzeug täglich verwendet hat" glaubhafter sind als die Angaben des Berufungswerbers. Die Ausführungen des Herrn G. , wonach der Berufungswerber dieses Fahrzeug alleine genutzt hat, entsprechen offenbar in dem von Herrn G. angegeben Zeitraum (2001 bis 2005) den Tatsachen, da der Berufungswerber diesen Ausführungen nicht widersprochen hat. Wenn die Angaben des Herrn G. zur ausschließlichen Nutzung des Pkw durch den Berufungswerber sowie zur Verwendung des Pkw durch den Berufungswerber den Gegebenheiten in diesem Zeitraume entsprechen - daran bestehen mit großer Wahrscheinlichkeit unter anderem auch deshalb keine Zweifel, da sonst der Berufungswerber widersprochen hätte -, so sind sowohl die Angaben des Berufungswerbers als auch die seiner Lebensgefährtin und des einvernommenen Zeugen zur Nutzung des Pkws durch den Berufungswerber, unglaubwürdig. Unglaubwürdig auch deshalb, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass einem Hausmeister einer Wohnanlage mit den vorhin angeführten Aufgabengebiet ein Pkw mit einem deutschen Kennzeichen in einer in Österreich gelegenen Wohnanlage auffällt, wie dies im Übrigen auch dem Zeugen A aufgefallen ist, da er nach seinen Angaben täglich über den Oberflächenparkplatz gehe. Außerdem ist der Hausmeister einer Wohnanlage auch die Ansprechperson für die anderen Wohnungseigentümer, weil er im Interesse der Hauseigentümer die Pflicht hat, alle wahrgenommenen oder ihm sonst zur Kenntnis gebrachten Gebrechen an dem Hause oder Beschädigungen der Haus- und Wohnungsbestandteile, aus denen dem Hauseigentümer oder dritten Personen Schaden an Gesundheit oder Vermögen entstehen könnte ehestens zur Anzeige bringen und auf die Einhaltung der Hausordnung durch die Hausbewohner zu achten hat (vgl. § 3 Hausbesorgergesetz BGBl. Nr. 16/1970). 3b) O , Hausverwaltung für die Eigentümergemeinschaft S--- Frau O- war oder ist von der Eigentümergemeinschaft des Bauteiles C (S--- ), in dem auch der Berufungswerber mit seiner Lebensgefährtin wohnt mit der Hausverwaltung dieses Bauteiles betraut worden und damit Nachfolgerin der S-GmbH . Gegen diese Gesellschaft, welche vorher die Hausverwaltung inne hatte, wurden von der Eigentümergemeinschaft des Bauteiles C unter Federführung des Berufungswerbers nach Angabe seiner Lebensgefährtin zwölf bzw. nach den Ausführungen des Zeugen A zehn Verfahren bis zum Obersten Gerichtshof sowie ein Verfahren gegen den Hausmeister vor dem Arbeitsgericht in Salzburg geführt. Wenn Frau O- angibt, dass der Berufungswerber im Zeitraum 2002 bis Herbst 2005 den Pkw Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen D im allgemein gebräuchlichen Sinn genutzt hat, worunter tägliche Fahrten wie zum Einkaufen zu verstehen seien und sie dies beobachtet habe, so ist dies glaubwürdig. Glaubwürdig deshalb, da es auf Grund der räumlichen Nähe des Betriebsstandortes der Hausverwaltung O- (Sr 21), der sich schräg gegenüber vom Bezirksgericht N. (Sr 16) befindet (http://gemgis-salzburg.geoportal,at/SBG/FrontController) und der Tatsache, dass beide Gebäude an der durch N. führenden Sr liegen. Glaubwürdig insbesondere deshalb, da die Hauseigentümergemeinschaft des Bauteiles C unter Federführung des Berufungswerber offenbar im Streitzeitraum 2001 bis 2006 zwölf bzw. zehn Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht N. geführt hat. Da bei dieser Anzahl an Verfahren der Transport des (umfangreichen) "Aktenmaterials" - nach den Ausführungen des Zeugen A ca. 20 DIN A 4 Ordner - , welches benötigt wird, mit dem Pkw durchgeführt wird, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Angaben von Frau O- , die über einen mehrjährigen Zeitraum (2002 bis Herbst 2005) feststellte, dass der Berufungswerber den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D allein nutzte, sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung glaubwürdiger als die Ausführungen des Berufungswerbers und seiner Lebensgefährtin sowie des vom Berufungswerber namhaft gemacht Zeugen. Glaubwürdiger deshalb, da Frau O- die Hausverwaltung in einem Zeitpunkt übernommen hat, in dem die Gerichtsverfahren gegen die ehemalige Hausverwaltung bereits anhängig gewesen sein mussten und der Berufungswerbers "federführend" für die Hauseigentümergemeinschaft des Bauteils C agierte, wodurch es für die mit der Hausverwaltung dieses Bauteiles betrauten Person bzw. Personen eine anspruchsvolle Aufgabe ist, die ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen eine vermehrte Kommunikation sowie Besprechungen mit den Berufungswerber als Ansprechperson der Eigentümer des Bauteils C ergeben, da dieser offenbar das Vertrauen der Eigentümergemeinschaft genießt. Frau O- war außerdem als "Einschreiterin" für die Hausgemeinschaft von dieser damit beauftragt worden das vom Berufungswerber gemeinsam mit S für die Wohnanlage B erstellte Heizungskonzept, das den Einbau einer Hackschnitzel/Pelletsheizung im Bauteil C (GP) vorsah, vor der Baubehörde zu vertreten, wie den im Akt der Bewertungsstelle des Finanzamtes Salzburg-Land aufliegenden Verhandlungsniederschriften zu entnehmen ist. Auch aus diesem Grund hat sich eine vermehrte Kommunikation mit den Berufungswerber ergeben, da er das Heizungskonzept mit erstellt hat und dafür auch ein Honorar erhalten hat, wie er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 1. Juni 2006 ausgeführt hat. Wenn Frau O- weiter angibt, dass sie den Berufungswerber beobachtet habe, dass er den Pkw zum "Einkaufen" verwendete, so ist auch dies glaubwürdig. Glaubwürdig deshalb, da die Stadt N. eine gute Infrastruktur ansässiger Betriebe aufweist, die von Filialen der Handelsketten und Drogeriemärkten sowie anderer für die Befriedigung der Grundbedürfnisse erforderlichen Unternehmen, wie z.B. Bäckerei und Fleischhauerei bis zu Werbeunternehmen reicht (www.neumarkt.at/system/web/gelbeseite) und dies "zwangsläufig" mit sich bringt, dass sich die Bewohner der Stadt N. in diesen Geschäften treffen oder beim Verlassen gesehen werden bzw. die Stadt N. keine Großstadt ist und sich die Einwohner "kennen" insbesondere unter Berücksichtigung des Bekanntheitsgrades des Berufungswerber in der Gemeinde und der Tatsache, dass Frau O- ihn auf Grund ihrer Tätigkeit für die Hausgemeinschaft des Bauteils C ohnehin kannte, es daher innerhalb des von Frau O- angebenden Zeitraumes (2002 bis Herbst 2005) immer wieder vorgekommen sein wird, dass Frau O- den Berufungswerber beim Einkaufen gesehen bzw. getroffen hat und er für die Erledigung des Einkaufes den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D genutzt hat. Wenn die Angaben von Frau O- zur ausschließlichen Nutzung des Pkws für tägliche Fahrten durch den Berufungswerber, z. B. zum Einkaufen den Tatsachen in dem Zeitraum 2002 bis Herbst 2005 entsprochen haben - daran bestehen mit großer Wahrscheinlichkeit unter anderem auch deshalb keine Zweifel, da sonst der Berufungswerber widersprochen hätte -, so sind sowohl die Angaben des Berufungswerbers als auch die seiner Lebensgefährtin und des einvernommenen Zeugen zur Nutzung des Pkws durch den Berufungswerber, unglaubwürdig. 3c) U , Miteigentümerin einer Wohnung im Bauteil D Frau U. ist Miteigentümerin einer Wohnung im Bauteil D (Sr 37) und wohnt damit in der Nähe des Berufungswerbers, der mit seiner Lebensgefährtin im Bauteil C (Sr 35) wohnt. Frau U. ist als selbständige Physiotherapeutin tätig. Ihre Praxis ist von 7.30 bis 18.00 Uhr geöffnet. Die Praxis befindet sich in der Nähe ihrer Wohnung in der Sr 32/4. Der Weg von ihrer Wohnung zur Praxis und zurück führt über den Oberflächenparkplatz auf die Sr und beträgt insgesamt 164 Meter (http://map3.herold.at/Herold/API). Wenn Frau U. angibt, dass sie den weißen Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen D im Zeitraum 2001 bis Anfang 2006 in der Wohnanlage immer wieder gesehen hat und ihn der Berufungswerber laufend im allgemeinen Sinn verwendet habe, wie z.B. Einkaufen im Ort sowie für Gerichtsgänge am Bezirksgericht N. bzw. der Berufungswerber nach ihren Beobachtungen den Pkw alleine verwendete und sie auch noch Zeitangaben zur Nutzung des Pkws durch den Berufungswerber machen konnte, so ist dies glaubwürdig. Glaubwürdig deshalb, da sie zu ihrer Praxis und zurück (Entfernung 164 Meter) nur über den vor den Bauteilen C und D gelegenen Oberflächenparkplatz gehen kann und sie in den von ihr angegebenen Zeitraum (2001 bis Anfang 2006) daher mit großer Wahrscheinlichkeit beobachten konnte, dass der Berufungswerber den Pkw mit den amtlichen Kennzeichen D nutzte oder dieser auf einem Parkplatz gestanden ist. Glaubwürdig auch deshalb, da Frau U. als Mutter von drei Kindern neben ihrer selbständigen Tätigkeit und der damit im allgemeinen verbundenen "freieren Zeiteinteilung" offenbar für die Haushaltsführung, wie z.B. den Einkauf verantwortlich gewesen sein muss, weil sie sonst wohl kaum angegeben hätte, dass sie den Berufungswerber beim Einkaufen gesehen hat, wofür offenbar auch der Berufungswerber auf Grund seiner persönlichen Lebensumstände - geschieden seit 1993, keine Datensätze betreffend Abgabenerklärungen bzw. Arbeitnehmerveranlagungen noch die Übermittlung von Lohnzetteln möglicher Arbeitgeber des Berufungswerbers seit dem Jahr 1991 in der Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert - sowie auf Grund der Tatsache, dass er seit 2002 vom Einkommen seiner Lebensgefährtin lebt, wie er in der Erstaussage am 1. Juni 2006 angab - zuständig gewesen ist, weil seine Lebensgefährtin bei einem Bekleidungsunternehmen in Salzburg als Chefsekretärin beschäftigt ist und damit tagsüber - ausgenommen Urlaub - nicht anwesend gewesen sein dürfte um die Einkäufe zu tätigen. Wenn Frau U. weiter angibt, dass der Berufungswerber den Pkw anlässlich von Gerichtsterminen verwendet hat, so ist auch dies glaubwürdig. Glaubwürdig deshalb, da der Berufungswerber weder in Abrede stellte, dass er um die Gerichtstermine mit Frau U. wahrzunehmen den Pkw verwendete noch das er von ihr beim "Einkaufen im Ort" getroffen bzw. gesehen worden war und er dafür den Pkw genutzt hat. Außerdem ist es mit den allgemeinen Denkgesetzen nicht vereinbar, dass der Bruder des Berufungswerbers - der im Übrigen offenbar unbekannt geblieben ist - den Pkw dem Berufungswerber immer dann zur Verfügung stellte, wenn dieser einen auf einen Wochentag fallenden Gerichtstermin wahrnehmen musste. Wenn die Ausführungen von Frau U. zur ausschließlichen Nutzung des Pkws durch den Berufungswerber den Gegebenheiten in dem Zeitraum 2001 bis Jänner 2006 den Tatsachen entsprochen haben - daran bestehen mit großer Wahrscheinlichkeit unter anderem deshalb keine Zweifel, da sonst der Berufungswerber widersprochen hätte -, so sind sowohl die Angaben des Berufungswerbers als auch die seiner Lebensgefährtin und des einvernommenen Zeugen zur Nutzung des Pkws durch den Berufungswerber, unglaubwürdig. 3d) N- , Eigentümerin einer Wohnung im Bauteil C bis Feber 2005 Frau Nb war bis Feber 2005 Eigentümerin einer Wohnung im Bauteil C (Sr 35) und wohnte damit in unmittelbarer Nähe des Berufungswerbers, der mit seiner Lebensgefährtin ebenfalls im Bauteil C wohnt. Frau Nb betreibt im Ortszentrum von N. (Sr 31) ein Textilunternehmen für Bekleidung und Konfektion. Der Weg von ihrer Wohnung zu ihrem Betrieb führt über den Oberflächenparkplatz auf die Sr und beträgt insgesamt 617 Meter (http://map3.herold.at/herold/API). Wenn Frau Nb angibt, dass sie den weißen Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen D im Zeitraum 2001 bis Feber 2005 (Verkauf ihrer in der Sr 35 gelegenen Wohnung) in der Wohnanlage immer wieder gesehen hat und ihn der Berufungswerber laufend im allgemeinen Sinn verwendet habe, wie z.B. Einkaufen im Ort sowie für Gerichtsgänge am Bezirksgericht N. bzw. der Berufungswerber nach ihren Beobachtungen den Pkw alleine verwendet habe, so ist dies glaubwürdig. Glaubwürdig deshalb, da sie der Weg von ihrer im Bauteil C gelegenen Wohnung zu und von ihrem Betrieb nur über den vor den Bauteilen C und D gelegenen Oberflächenparkplatz führte und sie in den von ihr angegebenen Zeitraum (2001 bis Feber 2005) daher mit großer Wahrscheinlichkeit beobachten konnte, dass der Berufungswerber den Pkw mit den amtlichen Kennzeichen D nutzte oder der Pkw auf einer Parkfläche gestanden ist. Glaubwürdig deshalb, da der Berufungswerber weder die Angaben von Frau Nb über das "Einkaufen im Ort" in Abrede stellte, noch dass er für die Wahrung der Gerichtstermine bzw. beim "Einkaufen" den Pkw verwendete. Außerdem dürfte der Berufungswerber auf Grund seiner persönlichen Lebensumstände - geschieden seit 1993, keine Datensätze betreffend Abgabenerklärungen bzw. Arbeitnehmerveranlagungen noch die Übermittlung von Lohnzetteln möglicher Arbeitgeber des Berufungswerbers seit dem Jahr 1991 in der Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert, und außerdem lebt er seit 2002 vom Einkommen seiner Lebensgefährtin, wie er in der Erstaussage am 1. Juni 2006 angab - sowie der Berufstätigkeit seiner Lebensgefährtin in der bestehenden Lebensgemeinschaft für den (täglichen) Einkauf verantwortlich sein, weil sonst hätte Frau Nb dies kaum beobachten können. Wenn die Ausführungen von Frau Nb zur ausschließlichen Nutzung des Pkws durch den Berufungswerber den Gegebenheiten in dem Zeitraum 2001 bis Feber 2005 den Tatsachen entsprochen haben - daran bestehen mit großer Wahrscheinlichkeit unter anderem deshalb keine Zweifel, da sonst der Berufungswerber widersprochen hätte -, so sind sowohl die Angaben des Berufungswerbers als auch die seiner Lebensgefährtin und des einvernommenen Zeugen zur Nutzung des Pkws durch den Berufungswerber, unglaubwürdig. 4) Stellungnahme der Lebensgefährtin, Bruder des Berufungswerbers, Zeuge A 4a) Stellungnahme Frau Sc (Lebensgefährtin) datiert mit 25. August 2006 Dem "Widerspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung war eine Stellungnahme seiner Lebensgefährtin beigefügt. Frau Sc führt darin unter anderem aus: "Mit deinem seit 2001 sehr erfolgreichen Engagement für unsere Hausgemeinschaft (HGM) - immerhin haben wir unter deiner Patrontanz an die 12 Verfahren gegen die Hausverwaltung bisher gewonnen, zuletzt an die 70.000 EUR für 20 Jahre falsch verrechnete Gehsteigflächenabrechnungen - war ja zu erwarten, dass man nach Möglichkeiten sucht, dich zum Schweigen zu bringen, dir zu schaden und wenn dies auch nicht funktioniert, zumindest zu vernadern. Dass die Gemeinde alle negativen Bescheide, die gegen die HGM gerichtete waren, aufheben musste, war positiv für uns, aber in deinem Sinne kontraproduktiv. Immerhin hast du dich mit potenten Gegnern aus Wirtschaft und Politik für uns angelegt. Die Anzeige ist dem Lager der frustrierten Gegner zuzuordnen. Dass das Auto von H (deinem Bruder) öfter mal am Parkplatz gestanden ist und du es zeitweise genutzt hast, ist unbestritten. Du weißt ja sicher noch, dass dies ein ständiger Diskussionspunkt war. Es stand unbenützt am Parkplatz, blockierte dann eine Parkfläche, benutzt wurde es von deinem Bruder ohnehin kaum. Wenn es bei uns stand, hast du es kaum gefahren, vielleicht 2 bis 3x, wenn es da war. Gefahren sind wir ohnehin mit unserem Auto, dass schon wegen der Baujahresunterschiede 1988/2000 die bessere Alternative war. Mehr als 10 - 14 Tage - mit wochenlanger Abwesenheit dazwischen - am Stück ist es ohnehin nicht am Parkplatz gestanden." Die Stellungnahme der Lebensgefährtin ist unglaubwürdig. Unglaubwürdig deshalb, da das gelegentliche "Abstellen" eines Pkws auf einem Parkplatz einer Wohnsiedlung für die Dauer von 10 bis 14 Tagen mit wochenlanger Abwesenheit, wie sie behauptet, nach allgemeiner Lebenserfahrung kein ständiger (dauernder) Diskussionszeitpunkt zwischen den Eigentümern einer Wohnsiedlung ist. Ein dauernder Diskussionspunkt ist dies nur dann, wenn der Pkw nicht nur 10 bis 14 Tage und damit gelegentlich auf einen Parkplatz steht, sondern über einen mehrjährigen Zeitraum einen Parkplatz der Wohnanlage "blockiert". Unglaubwürdig, weil Frau Sc offenbar die einzige Person - auch dem Zeugen A war der Bruder des Berufungswerber nicht bekannt - gewesen ist, die beobachtet haben will, dass der Bruder des Berufungswerbers den Pkw Toyota am Parkplatz abstellte und dieser auch das Fahrzeug genutzt haben soll. Weder den Hausmeister noch den zwei in unmittelbarer Nähe des Berufungswerbers wohnhaften Auskunftspersonen und auch der mit Hausverwaltung des Bauteiles C, in welchem der Berufungswerber und seine Lebensgefährtin wohnen, betrauten Person haben innerhalb der angegebenen Zeiträume - von 2001 bis Jänner 2006 - je festgestellt, dass der Bruder des Berufungswerbers das Fahrzeug am Parkplatz abstellte oder genutzt hat, sondern genutzt hat es nach den mehrjährigen Beobachtungen dieser Personen immer nur der Berufungswerber. Wenn die Lebensgefährtin weiter ausführt, dass "wir ohnehin mit unserem Auto" gefahren sind, so kann sich das Fahren "mit unserem Auto" wohl nur auf "Urlaubsfahrten" beziehen, da sie bei einem Bekleidungsunternehmen in Salzburg, welches ca. 23 km entfernt von ihrem Wohnort seinen Betriebssitz hat (http://map5.herold.at/herold/API/), beschäftigt ist. Für die Fahrt von und zu ihrer Arbeitsstätte wird sie auf Grund ihrer Stellung in diesem Unternehmen (Chefsekretärin) nach allgemeiner Lebenserfahrung ihr Auto verwendet haben, welches damit dem Berufungswerber für seine Erledigungen, wie Einkaufen im Ort, Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder für Fahrten zu seinen Hauptwohnsitz - aus welchen Gründen immer - nicht zur Verfügung gestanden ist. Da von leitenden Angestellten - Frau Sc ist nach ihren eigenen Angaben als Chefsekretärin in diesem Unternehmens beschäftigt - im Wirtschaftsleben erwartet wird, dass sie bei Bedarf auch über die tägliche Arbeitszeit im Unternehmen

Normen und Schlagworte

widerrechtliche VerwendungZulassungspflichtfreie BeweiswürdigungDoppelbesteuerung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0540-S/06
Stammnummer
31476
Gültig
19.11.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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