Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0540-S/06
Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, widerrechtliche Verwendung im Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0540-S/06vom 19.11.2007Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
des UFS, Salzburg an die Hausverwaltung der M-Siedlung (5---), die S-GmbH
betreffend G (Hausmeister der M-Siedlung ) gerichtet. Es wurde um Auskunft zu
folgenden Fragen zu geben:
1.
Eine Beschreibung des Aufgabenbereichs des G im Rahmen seiner Tätigkeit als
Hausmeister der Wohnobjekte 5----,
1.1
Sofern eine schriftliche Beschreibung des Aufgabengebietes des G im Rahmen
seiner Tätigkeit als Haumeister für die Betreuung der Wohnobjekte 5,.-
vorliegt, werden Sie ersucht diese in Kopie vorzulegen.
2.
In welchen zeitlichen Abständen (täglich, wöchentlich, monatlich)
musste G die Tätigkeiten seines Aufgabenbereiches für die Wohnobjekte
5---- erfüllen?
3.
Wie lange war G als Hausmeister für die Betreuung der Wohnobjekte 5----
zuständig?
4.
Umfasste sein Aufgabengebiet auch die Betreuung des Parkplatzes der den
Bewohnern der M-Siedlung 5,-- zur Abstellung ihrer PKW zur Verfügung
steht?
4.1
Wenn ja, welche Aufgaben waren in diesem Zusammenhang von G wahrzunehmen?
4.2
In welchen zeitlichen Abständen (täglich, wöchentlich, monatlich)
musste G diese mit seinem Aufgabenbereich im Zusammenhang stehenden Aufgaben der
Betreuung des Parkplatzes, der den Bewohnern der M-Siedlung 5,--- zur Abstellung
ihrer PKW zur Verfügung steht, erfüllen?
Da die Auskunftserteilung gemäß
§ 143 BAO
auch die Vorlage von Urkunden oder schriftliche Unterlagen mit einschließt
wurde ersucht, sofern eine schriftliche Beschreibung des Aufgabenbereichs des G
im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausmeister für die Betreuung der
Wohnobjekte 5.-- vorliegt, diese in Kopie vorzulegen.
In Beantwortung des Auskunftsersuchens, wurde unter anderem
eine Kopie der mit Herrn G. vereinbarten "Entgeltsabrechnung" für seine
Tätigkeit als Hausmeister übersandt. Es wurde unter anderem
vereinbart, dass Herr G.
Einmal
pro Woche die Gehsteigfläche, Garagenabfahrt, Parkplätze, Beleuchtung,
Zufahrt einschließlich Einfahrt zu reinigen hätte sowie die
Schneeräumung und die Glatteisbetreuung lt. Hausbesorgergesetz
durchzuführen sei, weiters habe er
Einmal
pro Woche die Gehwege, Innenhöfe, Spielplätze, Asphaltflächen,
Papierkörbe zu reinigen sowie die Schneeräumung und die
Glatteisbetreuung lt. Hausbesorgergesetz durchzuführen sei, sowie
zusätzlich zweimal pro Woche über Auftrag der Hausvertrauensperson
diese Reinigung vorzunehmen sei,
Die
weiteren Punkte dieser Vereinbarung (3 bis 12 - mit Ausnahme des Punktes 8 der
vorerst ausgesetzt wurde) haben das zeitliche Ausmaß (Anzahl der Stunden
pro Monat) bzw. den Pauschalsatz für die Betreuung der Tiefgarage, der
Rasenflächen, der Heizungsanlage, die Heizungsanlage und die
Warmwasseraufbereitung, die Fäkalienhebeanlage, die Bepflanzung, die
Kellerreinigung sowie die Waschküchenbetreuung betroffen.
Die
gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet:
|
Frage
1
|
durch
die Vorlage der "Entgeltsabrechnung"
|
Frage
1.1
|
durch
die Vorlage der "Entgeltsabrechnung"
|
Frage
2
|
Diese
Tätigkeiten musste Herr G. laufend nach Erfordernis erledigen.
|
Frage
3
|
Bauteil
A: bis 31.12.2006
Bauteil
B: bis 31.12.2006
Bauteil
C:
entzieht
sich unserer Kenntnis, auf Grund eines Arbeitgerichtsverfahrens
Bauteil
D: bis 31.12.2006
Tiefgarage
A und B: bis 31.12.2006
Tiefgarage
C und D: bis 31.05.2005
|
Frage
4
|
Ja,
eindeutig
|
Frage
4.1
|
Schneeräumung,
Streuung, Kehren
|
Frage
4.2
|
Laufend
nach Erfordernis
Das Ersuchen sowie die Beantwortung wurden dem
Berufungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und
gegebenenfalls um Stellungnahme ersucht.
Der Berufungswerber gab keine Stellungnahme ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
Verletzung der Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht
Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht
oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen
Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen (§ 119 Abs 1 BAO).
Die im § 119 BAO verankerte Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO)
entspricht der Abgabepflichtige unter anderem dann, wenn er die ihm zumutbaren
Auskünfte erteilt (VwGH vom 20. 10. 1999, 94/13/0027). Was zu einer
vollständigen Offenlegung gehört hat der Abgabepflichtige
zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt nach der
äußersten, dem Erklärungspflichtigen nach seinen
Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die
Vollständigkeit voraus, dass alle für eine wahrheitsgemäße
Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen offen gelegt werden (VwGH
"28. 02. 1980, 2219/79").
Der Berufungswerber hatte mehrfach Gelegenheit die für
die wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen
Tatsachen, die mit der Einbringung, der Zulassung des Fahrzeuges in
Österreich sowie der Nutzung des im Eigentum seines Bruders stehenden Kfz
mit dem amtlichen Kennzeichen D durch ihn in Österreich offen zu legen. Im
Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz brachte er zunächst
vor, dass weder er noch sein Bruder das Fahrzeug nach Österreich
"eingeführt" hätten (Berufung vom 21. Juli 2006, Seite 2
bzw. "Widerspruch" vom 28. August 2006, Seite 3) um dann im
Erörterungsgespräch am 20. Dezember 2006 zu behaupten, dass
doch sein Bruder das Fahrzeug eingebracht habe.
Zur Zulassung des Kfz in Österreich wurde am 1. Juni
2006 niederschriftlich angegeben, dass das Fahrzeug im Jahr 1999 wegen
"fehlender Abgasnormen" nicht in Österreich zugelassen werden konnte. Im
"Widerspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung (28. August 2006)
wird ausgeführt, dass sein Bruder von Beginn an nicht plante das Fahrzeug
überwiegend in Österreich zu stationieren bzw. jemandem Dritten zu
überlassen. Gänzlich verschwiegen hat der Berufungswerber
schließlich, dass sein Bruder seit
über sieben Jahren und damit auch
im gegenständlichen fünfjährigen
Streitzeitraum ein weiterer PKW sowie ein Motorrad an seinen Wohnsitzen
in Deutschland verfügte.
Zur Nutzung wurde zunächst (1. Juni 2006) angegeben,
dass das Fahrzeug nur "zeitweise" genutzt worden sei. Im "Widerspruch" gegen die
Berufungsvorentscheidung (28. August 2006) wird ausgeführt, dass
der Berufungswerber mit dem Pkw kaum bis nicht gefahren sei um schließlich
im Erörterungsgespräch auszuführen, dass der Pkw zwar am
Parkplatz gestanden sei, ohne das er damit gefahren sei oder der Pkw zweimal in
14 Tagen genutzt worden ist. Der Stellungnahme seiner Lebensgefährtin (25.
August 2006) hingegen ist zu entnehmen, dass das "Abstellen dieses Fahrzeuges
auf den Parkplatz" ein ständiger
Diskussionspunkt gewesen sei.
Der Berufungswerber ist seiner ihm gesetzlich obliegenden
und zumutbaren Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen. Das
Verhalten des Berufungswerbers spricht gegen den § 119 BAO verankerten
Grundsatz der steuerlichen Offenlegung- und Wahrheitspflicht. Vielmehr
rechtfertigt dieses Verhalten die Annahme, dass er bemüht war relevante
Tatsachen, die der eigenen Argumentationslinie (Nutzung des Fahrzeuges kaum bis
überhaupt nicht und das über einen Zeitraum von
über sieben Jahren bzw. im
Streitzeitraum Jänner 2001 bis Juni
2006) zu wider laufen, oder die Tatsache, dass sein Bruder ohnehin
über einen weiteren PKW sowie ein Motorrad an seinen Wohnsitzen in
Deutschland verfügte und daher auf die Nutzung dieses Pkw nicht angewiesen
war, zu verschweigen.
Die wahren Verhältnisse im Zusammenhang mit der
Nutzung des Fahrzeuges durch den Berufungswerber wurden auch dann nicht offen
gelegt als der Berufungswerber mit der Unhaltbarkeit seiner Angaben durch
Übermittlung der Aussagen der Auskunftspersonen sowie des im Wege der
Bestimmung des § 158 BAO eingeholten Auskunftsersuchens vom LKA
konfrontiert wurde.
Die wahrheitsgemäße Offenlegung war dem
Berufungswerber nicht nur zumutbar, sondern sie ist auch geboten gewesen. Die
Offenlegung wäre bereits im Verfahren vor der Abgabenbehörde erster
Instanz vorzunehmen gewesen aber insbesondere im Verfahren vor der
Rechtsmittelbehörde.
B)
Grundsatz der freien Beweiswürdigung
Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO BGBl. Nr.
194/1961).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet,
dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine
Beweislastregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen (Ritz,
BAO3, § 167 Tz
6). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger
wahrscheinlich erscheinen lassen. Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine
für sie nachteilige Tatsache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im
naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede
gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Es trägt zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle
Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu
können (Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens), dies befreit die
Partei aber nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des
maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und
Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offen zu legen. Die
Aufklärungspflicht des Abgabepflichtigen bildet das Gegenstück zu der
amtlichen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde. Die Ermittlungspflicht der
Abgabenbehörde und die Aufklärungspflicht des Abgabepflichtigen dienen
der Verwirklichung einer gerechten und gleichmäßigen Besteuerung,
verfolgen also ein schwerwiegendes öffentliches Interesse. Auf die
Mitwirkung des Abgabepflichtigen an der Aufklärung kann insbesondere nicht
verzichtet werden, wenn die Behauptungen eines Abgabepflichtigen mit den
Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen, oder wenn
ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige
aufklären kann. Wollte man in solchen Fällen dem Abgabepflichtigen
gestatten, die Mitwirkung an der Sachaufklärung zu verweigern, so
würde die Arbeit der Abgabenbehörde ungebührlich erschwert und
das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Besteuerung
gefährdet werden. Stellt das Verhalten des Abgabepflichtigen das Gegenteil
dessen dar, was § 119 Abs. 1 BAO von ihm verlangt, so hat die
Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden ihre Grenzen. Die
Abgabenbehörden sind in einem solchen Fall berechtigt und verpflichtet, im
Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen (vgl. zu
all dem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. 04. 1990,
89/16/0204 mit weiteren Nachweisen). Wenn der Abgabepflichtige
ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse behauptet, hat er
hiefür den Nachweis zu erbringen (vgl. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22. 01 1992, 90/13/0200 und vom
31. 07. 1996, 92/13/0020). Gleiches gilt, wenn Sachverhaltselemente im
Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der
Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur
amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu
Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen
Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so
liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener
Sachverhalte beizuschaffen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22.01.1992,
90/13/0200, vom 12. 07. 1990, 89/16/0069, und vom 28. 10. 1987,
85/13/0179, je mit weiteren Nachweisen).
Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen entsprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 31.10.1991, 90/16/0176, in
Zusammenhang mit § 167 BAO Folgendes zum Ausdruck gebracht:
"Schließlich entspricht es der ständigen
Rechtsprechung, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage
einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommt. Wenn daher
die belangte Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände
mangels Deckung mit den übrigen Sachverhaltsmomenten den - nachmaligen -
Behauptungen der Beschwerdeführerin keinen Glauben schenkt, sondern
vielmehr als bloße Schutzbehauptungen aufgefasst hat, so könne diese
(freie) Beweiswürdigung nicht als unschlüssig empfunden werden. Die
Erstaussage hat die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am
nächsten kommt. Die von der Partei - zunächst vorhandene - rechtliche
Unbefangenheit kann nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr
für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen
Verhältnissen angesehen werden (VwGH vom 15. 12. 1987, 87/14/0016
und vom 21. 12. 1992, 89/16/0147)."
Das der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz im
streitgegenständlichen Zeitraum im Inland hatte und er das KFZ mit dem
amtlichen Kennzeichen D in dem streitgegenständlichen Zeitraum (Jänner
2001 bis zur Abmeldung im Jänner 2006) auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche
Zulassung und damit widerrechtlich verwendet (genutzt) hat,
ist unbestritten.
Bestritten wird von
ihm dass er den Pkw im streitgegenständlichen Zeitraum "überwiegend"
genutzt hat.
Auf Grund des im Abgabenverfahren geltenden Grundsatz der
freien Beweiswürdigung ist von einer Nutzung des Pkw durch Berufungswerber
während des Zeitraumes Jänner 2001
bis Jänner 2006 auszugehen.
1) Kauf des Fahrzeuges
durch den Bruder in Bad Reichenhall
Es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen
Lebens, dass eine Person, die in K - diese Gemeinde liegt am nordwestlichen
Stadtrand von München im Landkreis D.- (http://de.wikipedia.org./wiki/K ) -
ihren Wohnsitz hat und auf der Suche nach einen im Zeitpunkt des Erwerbs bereits
zehn Jahre alten Pkw ist den sie von einer Privatperson erwerben will, nicht in
den in der Nähe ihres Wohnsitzes gelegenen Städten, wie in D.- (ca.
40.000 Einwohner, http://de.wikipedia.org/wiki/landkreis_D.- ) oder insbesondere
in München (ca. 1.300.000 Einwohner,
http://de.wikipedia.org/wiki/München) bzw. im Landkreis D.- (ca. 135.000
Einwohner, http://de.wikipedia.org/wiki/landkreis_D.-) sowie in den in der
Umgebung gelegenen Landkreisen München (ca. 311.000 Einwohner;
http://de.wikipedia.org/wiki/landkreis_München), Fürstenfeldbruck (ca.
200.000 Einwohner; http://de.wikipedia.org/wiki/landkreis_Fürstenfeldbruck)
oder Freisingen (ca. 160.000 Einwohner,
http://de.wikipedia.org/wiki/landkreis_Freising), kein adäquates Fahrzeug
findet um in einem von seinem Wohnsitz 163 km (empfohlene Route; Fahrzeit 1
Stunde 27 Minuten; www.viamichelin.de) bzw. 148 km (kürzeste Route,
Fahrzeit 3 Stunden, 2 Minuten; www.viamechelin.de) entfernt gelegenen Ort im
Landkreis Berchtesgadener Land - Bad Reichenhall, ca. 17.000 Einwohner,
http://de.wikipedia.org/wiki/landkreis_Berchtesgadener Land - , ein angemessenes
Fahrzeug ausfindig zu machen. Wahrscheinlich deshalb nicht, da der Bruder des
Berufungswerbers der im Landkreis D.- seinen Wohnsitz hat, die Eigentümerin
des Pkws über mehrere Landkreise hinweg - zwischen dem Wohnort des Bruders
und der Verkäuferin liegen die Landkreise München, Ebersberg,
Rosenheim und Traunstein (www.landkreisnetz.de) - ausfindig machen musste um mit
ihr in Verkaufverhandlungen zu treten sowie in der Folge den Pkw zu besichtigen,
diesen auf seine Fahrtüchtigkeit prüfen aber insbesondere bei einem
zehn Jahre alten Auto eine Ankaufsüberprüfung vornehmen zu lassen, wie
dies der allgemeinen Lebenserfahrung bei Kauf eines gebrauchten Pkw von einer
Privatperson entspricht. Mit großer Wahrscheinlichkeit auch deshalb nicht,
da der Bruder des Berufungswerbers im Zeitpunkt des Kaufes dieses Pkws
(November 1998) ohnehin über einen zum Verkehr zugelassenen Pkw sowie
ein zum Verkehr zugelassenes Motorrad an seinem Wohnort verfügte, wie die
Beantwortung des Auskunftsersuchen des UFS, Salzburg an das LKA ergeben hat und
er damit ständig eines bzw. in den Monaten Mai bis September zwei
Kraftfahrzeuge zu seiner Verfügung hatte.
Wahrscheinlicher ist hingegen, dass der Berufungswerber im
November 1998 auf der Suche nach einen Pkw war und dabei offenbar in seiner
näheren Umgebung - die Entfernung von seinem Wohnsitz in 5-1 zur
Eigentümerin des Pkws beträgt 35 Kilometer (empfohlene Route,
Fahrzeit 35 Minuten; www.viamichelin.de) - ein seinen Vorstellungen
entsprechenden Pkw (zehn Jahre alt mit einer für dieses Alter geringen
Fahrleistung als allgemein üblich - ca. 84.000 km im November 1998, und
einem geringen Kaufpreis) gefunden hat. Wahrscheinlich auch deshalb, da der
Berufungswerber auf Grund seiner Lebensumstände - geschieden seit 1993,
vermutlich Unterhaltverpflichtungen gegenüber seinen minderjährigen
Kindern, weder Datensätze über eingereichte Abgabenerklärungen
bzw. Arbeitnehmerveranlagungen noch Vormerkungen von Lohnzetteln möglicher
Arbeitgeber des Berufungswerbers seit dem Jahr 1991 in der Datenbank der
Finanzverwaltung gespeichert - offenbar auch nicht in der Lage gewesen sein
dürfte diesen Pkw zu erwerben oder auf Grund seiner persönlichen
Verhältnisse nicht erwerben sollte. Wahrscheinlich deshalb, da der Name des
Berufungswerbers auf dem Kaufvertrag aufscheint, obwohl er - nach der
vorliegenden Kopie des Kaufvertrages - nicht der Käufer des Pkws ist, weil
er diesen Pkw nicht erwerben sollte oder wollte.
Es ist daher mit großer Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Bruder des Berufungswerbers den Pkw im Namen des
Berufungswerbers erworben hat, diesen dem Berufungswerber übergeben hat,
der ihn in der Folge allein nutzte. Denn sonst hätte eine von der
Abgabenbehörde erster Instanz vernommene Auskunftsperson (U ), die, wie der
Berufungswerber in der M-Siedlung wohnt, nicht ausführen können, dass
nach ihren Beobachtungen, die sich über
mehrere Jahre erstreckten, der Bruder
des Berufungswerbers ihr nicht bekannt ist und
alle vier
Auskunftspersonen, wovon
drei in der Nähe des
Berufungswerbers in der M-Siedlung wohnen bzw. eine Person bis zum Verkauf ihrer
Wohnung im Jahr 2005 wohnte, hätten nicht erklärt, dass nach ihren
mehrjährigen Beobachtungen
nur der
Berufungswerber das Fahrzeug nutzte
nicht aber sein Bruder. Dies obwohl der Bruder - nach den Angaben des
Berufungswerbers - das Fahrzeug immer wieder auf dem Parkplatz, der vor den
Bauteilen C und D gelegen ist, abstellte bzw. "stationierte" und es daher den
drei in der Nähe des
Berufungswerbers wohnhaften Auskunftspersonen in einem Zeitraum von
mehreren Jahren mit großer
Wahrscheinlichkeit aufgefallen wäre, wenn der Bruder des Berufungswerbers
das Auto am Parkplatz "abstellt" oder es genutzt hätte.
Das der Berufungswerber seine Aussage, dass "das Fahrzeug
auf Grund fehlender Abgasnormen im Jahr 1999 im Inland nicht zugelassen werden
konnte", im "Widerspruch" vom 29. August 2006 widerrief bzw.
dahingehend "richtig stellte", dass sein Bruder "von Beginn an nicht plante das
Auto überwiegend in Österreich zu stationieren bzw. jemand Dritten zu
überlassen", ist völlig unglaubwürdig und eine Schutzbehauptung.
Eine Schutzbehauptung deshalb, da er, wenn diese Behauptung den Tatsachen
entsprechen sollte, ab
November 1998 vom Vorhaben des Bruders wusste, dass dieser von
Beginn an (November 1998) "nicht plante
das Auto überwiegend in Österreich zu stationieren bzw. jemand Dritten
zu überlassen" und ihm dies im Zeitpunkt der Erstaussage am
1. Juni 2006 evident gewesen
ist und nicht erst am 28. Juli
2006, an dem die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages zu laufen
begann. Der Grund dieser Schutzbehauptung ("Richtigstellung") dürfte die
Erlassung der abweisenden Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde
erster Instanz gewesen sein, wodurch dem Berufungswerber bewusst geworden ist,
dass die Abgabenbehörde erster Instanz ihre Rechtsansicht - Erfüllung
des Tatbestandes der widerrechtlichen Verwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3
KfzStG 1992) sowie Festsetzung der inländischen Kfz-Steuer an ihn als
Steuerschuldner - weiterhin vertritt, weil das Fahrzeug von ihm auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die
kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet worden ist. Der
Berufungswerber war am 1. Juni 2006 offenbar der Ansicht, dass er mit
der Aussage - "1999 konnte das Fahrzeug auf Grund fehlender Abgasnormen nicht im
Inland zugelassen werden. Somit stand das Fahrzeug weiterhin im Besitz meines
Bruders" - ausreichend kund getan hätte, dass das Fahrzeug ohnehin "bei
Erfüllung der Abgasnormen" im Jahr 2000 in Österreich zum Verkehr
zugelassen werden sollte und damit - in der Hoffnung, dass es damit sein
Bewenden haben werde - zum Ausdruck gebracht werden sollte es habe ohnehin die
Absicht bestanden die inländische Kraftfahrzeugsteuer ab der Zulassung im
Inland zu entrichten, was dann doch nicht geschehen ist. Ob seine Aussage am
1. Juni 2006 in einer "gelockerten Gesprächsführung"
getätigt worden ist oder nicht, vermag an der Beweiskraft der Erstaussage
nichts zu ändern.
2) Antrag zur
Kraftfahrzeugversicherung "i.A." in "Freil"
Das der Bruder des Berufungswerbers den Pkw für den
Berufungswerber erworben hat, diesen dem Berufungswerber übergeben hat, der
ihn in der Folge allein nutzte, ist mit großer Wahrscheinlichkeit auch aus
den in Kopie vorgelegten Antrag zur Kraftfahrzeugversicherung zu
schließen. Dieser Antrag wurde am 31. 01. 02 in "Freil"
abgeschlossen und der Bruder als Antragsteller sowie Übernehmer der
Unterlagen (Kopie dieses Antrages, AKB, TB, Bes. Bedingungen und VuV)
unterfertige jeweils mit "i.A." (im Auftrag).
Es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen
Lebens, dass eine Person, die in K - diese Gemeinde liegt am nordwestlichen
Stadtrand von München im Landkreis D.- - ihren Wohnsitz hat und offenbar
auf der Suche nach einem Versicherungsunternehmen ist nicht in der näheren
Umgebung ihres Wohnsitzes, wie in der angrenzenden Stadt D.- aber insbesondere
in der Stadt München bzw. im Landkreis D.- oder im Landkreis
Fürstenfeldbruck sowie in den in der Umgebung gelegenen Landkreisen
München, Freisingen oder Erding kein adäquates
Versicherungsunternehmen findet um seinen "am Wohnsitz in K befindlichen Pkw" zu
versichern um statt dessen in einem Ort ("Freil" = Freilassing,
www.Ira-bgl.de/jsp/landkreis/gemeinden), der von seinem Wohnsitz ca. 169 km
(empfohlene Route, Fahrzeit 1 Stunde 34 Minuten; www.viamichelin.de) bzw. ca.
139 km (kürzeste Route, Fahrzeit 2 Stunden 50 Minuten;
www.viamechelin.de), entfernt im Landkreis Berchtesgadener Land liegt, einen
Vertriebspartner eines in Frankfurt am Main ansässigen
Versicherungsunternehmens ausfindig zu machen. Mit großer
Wahrscheinlichkeit auch deshalb nicht, da zwischen den damaligen Wohnort des
Bruders (K ) und dem Ort des Vertriebspartners der Versicherung die Landkreise
München, Ebersberg, Rosenheim und Traunstein liegen und der Bruder den in
Freilassing ansässigen Vertriebspartner ausfindig hätte machen
müssen um mit ihm die näheren Details der abzuschließenden
Versicherung zu besprechen. Mit großer Wahrscheinlichkeit deshalb nicht,
da es weder im Landkreis D.- noch in den Landkreisen Fürstenfeldbruck sowie
Traunstein einen Ort gibt der mit den Anfangsbuchstaben "Freil" beginnt. Auch in
den Landkreisen, München, Ebersberg, Freising, Erding und Rosenheim gibt es
keine Gemeinde die mit den Anfangsbuchstaben "Freil" beginnt, wohl aber im
Landkreis Berchtesgadener Land, nämlich Freilassing ("Freil.").
Wahrscheinlicher ist hingegen, dass der Berufungswerber
diesen in seiner näheren Umgebung seiner Wohnsitze gelegenen
Vertriebspartner eines in Frankfurt am Main ansässigen
Versicherungsunternehmens - die Entfernung von seinem Hauptwohnsitz ( 5-1 ) zum
Vertriebspartner beträgt ca. 21 Kilometer (empfohlene Route, Fahrzeit ca.
23 Minuten, www.viamichelin.de) bzw. von seinem Nebenwohnsitz ( 5-2 ), an dem er
mit seiner Lebensgefährtin lebt, ca. 27 km (empfohlene Route, Fahrzeit
ca. 25 Minuten, www.viamichelin.de) - ausfindig machte um mit diesen die Details
des abzuschließenden Versicherungsvertrages zu sprechen und der Bruder als
Eigentümer des Kfz lediglich den Vertrag im Jänner 2002
unterfertigte. Wahrscheinlich deshalb, da es mit den Denkgesetzen nicht
vereinbar ist, dass der Eigentümer eines Pkws der als Antragsteller und
späterer Versicherungsnehmer eine Versicherung für seinen Pkw
abschließt weder den Antrag auf Abschluss des Vertrages mit im Auftrag
("i. A.") unterfertigt noch die
für ihn als Versicherungsnehmer
bestimmten Unterlagen (Kopie dieses Antrages, AKB, TB, Bes. Bedingungen und VuV)
nur im Auftrag ("i. A.")
übernimmt.
Es ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Bruder des Berufungswerbers als Eigentümer des Kfz den
Versicherungsvertrag nur im Auftrag des Berufungswerbers abgeschlossen hat der
auf Grund seiner Lebensumstände, - geschieden seit 1993, vermutlich
Unterhaltverpflichtungen gegenüber seinen minderjährigen Kindern,
weder Datensätze über eingereichte Abgabenerklärungen bzw.
Arbeitnehmerveranlagungen noch die Übermittlung von Lohnzetteln
möglicher Arbeitgeber des Berufungswerbers seit dem Jahr 19991 in der
Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert, und außerdem lebt er seit 2002
vom Einkommen seiner Lebensgefährtin, wie er in der Erstaussage am
1. Juni 2006 angab - offenbar nicht in der Lage gewesen ist diese
Versicherung abzuschließen oder auf Grund seiner persönlichen
Verhältnisse auch nicht abschließen sollte.
3)
Auskunftspersonen
M-Siedlung "NM
"
Bevor auf die Aussagen der niederschriftlich vernommen
Personen eingegangen wird, ist auf die örtlichen Gegebenheiten sowie die
verkehrstechnische Erschließung dieser Wohnanlage, in der der
Berufungswerber mit seiner Lebensgefährtin sowie drei Auskunftspersonen
wohnen bzw. eine wohnte, einzugehen.
Die M-Siedlung ("NM ") liegt im Gemeindegebiet der Stadt
NaW. Diese Wohnsiedlung besteht aus vier Bauteilen (Bauteil A, B, C, und D), in
denen sich 118 Wohnungen befinden, die im grundbücherlichen Eigentum von
175 Personen stehen. Den Bewohnern der Bauteile A und B (S-a) sowie den
Bewohnern der Bauteile C und D (Su) stehen für das Abstellen ihrer Pkw
jeweils eine Tiefgarage sowie jeweils ein Oberflächenparkplatz zur
Verfügung, die vor den jeweiligen Wohnhäusern gelegen sind. Der den
Bewohnern der Bauteile C und Bauteil D zum Abstellen ihrer Fahrzeuge zur
Verfügung stehende Oberflächenparkplatz ist vor den beiden Bauteilen
gelegen (EZ). Ein Bewohner dieser Bauteile hat nur die Möglichkeit seinen
Pkw entweder in der Tiefgarage - sofern er über einen Parkplatz in der
Tiefgarage verfügt - oder auf dem Oberflächenparkplatz abzustellen. In
die Tiefgarage gelangt man sowohl über einen vor dem Bauteil C als auch
über einen vor dem Bauteil D gelegenen Abgang. Zu seinen am
Oberflächenparkplatz abgestellten Pkw gelangt ein Bewohner der Bauteile C
und D nur, wenn er über den Oberflächenparkplatz geht.
Verkehrstechnisch sind der Oberflächenparkplatz und die Tiefgarage nur
über die Sr als einzige Einfahrmöglichkeit erschlossen. Die Sr
führt aus Richtung Salzburg bzw. HaW kommend ins Ortszentrum von NaW . Die
Bewohner der Bauteile C und D gelangen mit den Pkw oder einem anderen
Verkehrsmittel nur über die Sr zu ihren jeweiligen Zielen, wie z.B. NaW
oder Salzburg.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat nach Vorlage der
Berufung an den UFS, Salzburg weitere Erhebungen vorgenommen und vier Personen
als Auskunftspersonen niederschriftlich einvernommen, die im wesentlichen
angegeben haben, dass nur der Berufungswerber den Pkw verwendet hat, wie es der
allgemeinen Lebenserfahrung entspricht.
3a) G
,
Hausmeister
G , der im Bauteil D (S-3) als Eigentümer einer
Wohnung wohnt, war als Hausmeister für die Betreuung der Bauteile A bis D
tätig, wie in Beantwortung des Auskunftsersuchens des UFS, Salzburg an die
Hausverwaltung der M-Siedlung (5---), die S-GmbH ausgeführt wurde:
Bauteil
A: bis 31.12.2006
Bauteil
B: bis 31.12.2006
Bauteil
C:
entzieht
sich unserer Kenntnis, auf Grund eines Arbeitgerichtsverfahrens
Bauteil
D: bis 31.12.2006
Tiefgarage
A und B: bis 31.12.2006
Tiefgarage C und D: bis 31.05.2005
Auf Grund seiner Beschäftigung als Hausmeister war er
verpflichtet,
einmal
pro Woche die Gehsteigfläche, die Garagenabfahrt, die Parkplätze, die
Beleuchtung, die Zufahrt einschließlich Einfahrt zu reinigen sowie die
Schneeräumung und die Glatteisbetreuung lt. Hausbesorgergesetz
durchzuführen, sowie
einmal
pro Woche die Gehwege, die Innenhöfe, die Spielplätze, die
Asphaltflächen, die Papierkörbe zu reinigen sowie die
Schneeräumung und die Glatteisbetreuung lt. Hausbesorgergesetz
durchzuführen, sowie zusätzlich zweimal pro Woche über Auftrag
der Hausvertrauensperson diese Reinigung vorzunehmen.
Weiters
war er für die Betreuung der Tiefgarage, der Rasenflächen, der
Heizungsanlagen, die Heizungsanlagen und die Warmwasseraufbereitung, die
Fäkalienhebeanlage, die Bepflanzung, die Kellerreinigung sowie für die
Waschküchenbetreuung zuständig. Diese Tätigkeit hat er über
einen Zeitraum von ca. 22 bzw. 23 Jahren (Jänner 1983 bis zum Dezember 2005
bzw. 2006) ausgeübt.
Auf
Grund der Größe dieser Wohnanlage (Bauteil A - 28 Wohnungen, 44
Eigentümer, Bauteil B - 30 Wohnungen, 43 Eigentümer, Bauteil C -
26 Wohnungen, 39 Eigentümer, Bauteil D - 34 Wohnungen, 49 Eigentümer)
und der zu betreuenden Flächen sowie der über 22 bzw. 23 Jahre
ausgeübten Tätigkeit, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon
auszugehen, dass Herr G. seine Aufgaben zur Zufriedenheit der Eigentümer -
ausgenommen davon offenbar die Eigentümergemeinschaft des Bauteiles C, da
nach Auskunft der ehemaligen Hausverwaltung ein Arbeitsgerichtsverfahren
(Parteien dieses Verfahrens: Eigentümergemeinschaft des Bauteil C - GH
) anhängig ist - erfüllt haben muss, da sonst die jeweiligen
Hauseigentümergemeinschaften der Bauteile A, B und D eine andere Person mit
der Betreuung ihrer Wohnanlage beauftragt hätten. Es entspricht weiters der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass Herr G. auf Grund seiner Tätigkeit als
Hausmeister dieser Wohnanlage mit den vorhin angeführten Aufgabengebieten
in der Wohnanlage präsent gewesen sein muss um diese vorhin
angeführten Aufgaben - insbesondere die wöchentlich vorzunehmende
Reinigung der Gehsteige und Gehwege sowie der Verkehrsflächen
(Garagenabfahrt, Parkplätze) und der Asphaltflächen - erfüllen zu
können. Es ist daher ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen davon
auszugehen, dass Herr G. mit großer Wahrscheinlichkeit feststellen konnte,
dass der Berufungswerber den Pkw der Markte Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen
D in dem von ihm in seiner niederschriftlichen Befragung angegebenen Zeitraum
2001 bis 2005 allein nutzte und dieser Pkw auf einen Oberflächenparkplatz
vor der Wohnanlage C und D gestanden ist.
Wenn der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom
5. Juli 2007 ausführt, dass "es der allgemeinen Lebenserfahrung
widerspreche, wenn GH behaupte ich hätte das Fahrzeug täglich
verwendet", so ist dem zu erwidern, dass dies auf Grund der örtlichen
Gegebenheiten der M-Siedlung , die ca. 600 Meter vom Ortszentrum entfernt liegt,
und daher Erledigungen im Ort, wie Gerichtstermine (Entfernung 602 Meter
(http://map7.herold.at/API) sowie Einkäufe im Ort wegen der Entfernung und
der benötigten Unterlagen (Gericht) bzw. der zu transportierenden Waren
(Einkauf) mit dem Pkw zurückgelegt werden aber insbesondere die Tatsache,
dass der Berufungswerber nach wie vor seinen Hauptwohnsitz in 5-1 hat und er
daher diese Fahrtstrecke - hin und zurück ca. 70 Kilometer
(www.viamichelin.de) - zurücklegen muss um (aus welchen Gründen immer)
von seinem Nebenwohnsitz in N. an dem er mit seiner Lebensgefährtin lebt zu
seinem Hauptwohnsitz zu gelangen. Dass das Pendeln zwischen den beiden
Wohnsitzen - aus welchen Gründen immer - mit dem Pkw zeitsparender als mit
öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen ist sowie zu
unregelmäßigen Tageszeiten erfolgen kann und damit für den
Berufungswerber vorteilhafter ist, ergibt sich von selbst, sodass auch aus
diesem Grund die Angaben des Herrn G. , dass der Berufungswerber "das Fahrzeug
täglich verwendet hat" glaubhafter sind als die Angaben des
Berufungswerbers.
Die Ausführungen des Herrn G. , wonach der
Berufungswerber dieses Fahrzeug alleine genutzt hat, entsprechen offenbar in dem
von Herrn G. angegeben Zeitraum (2001 bis 2005) den Tatsachen, da der
Berufungswerber diesen Ausführungen nicht widersprochen hat. Wenn die
Angaben des Herrn G. zur ausschließlichen Nutzung des Pkw durch den
Berufungswerber sowie zur Verwendung des Pkw durch den Berufungswerber den
Gegebenheiten in diesem Zeitraume entsprechen - daran bestehen mit großer
Wahrscheinlichkeit unter anderem auch deshalb keine Zweifel, da sonst der
Berufungswerber widersprochen hätte -, so sind sowohl die Angaben des
Berufungswerbers als auch die seiner Lebensgefährtin und des einvernommenen
Zeugen zur Nutzung des Pkws durch den Berufungswerber, unglaubwürdig.
Unglaubwürdig auch deshalb, da es der allgemeinen Lebenserfahrung
entspricht, dass einem Hausmeister einer Wohnanlage mit den vorhin
angeführten Aufgabengebiet ein Pkw mit einem deutschen Kennzeichen in einer
in Österreich gelegenen Wohnanlage auffällt, wie dies im Übrigen
auch dem Zeugen A aufgefallen ist, da er nach seinen Angaben täglich
über den Oberflächenparkplatz gehe. Außerdem ist der Hausmeister
einer Wohnanlage auch die Ansprechperson für die anderen
Wohnungseigentümer, weil er im Interesse der Hauseigentümer die
Pflicht hat, alle wahrgenommenen oder ihm sonst zur Kenntnis gebrachten
Gebrechen an dem Hause oder Beschädigungen der Haus- und
Wohnungsbestandteile, aus denen dem Hauseigentümer oder dritten Personen
Schaden an Gesundheit oder Vermögen entstehen könnte ehestens zur
Anzeige bringen und auf die Einhaltung der Hausordnung durch die Hausbewohner zu
achten hat (vgl. § 3 Hausbesorgergesetz BGBl. Nr. 16/1970).
3b) O
, Hausverwaltung für die
Eigentümergemeinschaft S---
Frau O- war oder ist von der Eigentümergemeinschaft
des Bauteiles C (S--- ), in dem auch der Berufungswerber mit seiner
Lebensgefährtin wohnt mit der Hausverwaltung dieses Bauteiles betraut
worden und damit Nachfolgerin der S-GmbH . Gegen diese Gesellschaft, welche
vorher die Hausverwaltung inne hatte, wurden von der Eigentümergemeinschaft
des Bauteiles C unter Federführung des Berufungswerbers nach Angabe seiner
Lebensgefährtin zwölf bzw. nach den Ausführungen des Zeugen A
zehn Verfahren bis zum Obersten Gerichtshof sowie ein Verfahren gegen den
Hausmeister vor dem Arbeitsgericht in Salzburg geführt.
Wenn Frau O- angibt, dass der Berufungswerber im Zeitraum
2002 bis Herbst 2005 den Pkw Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen D im
allgemein gebräuchlichen Sinn genutzt hat, worunter tägliche Fahrten
wie zum Einkaufen zu verstehen seien und sie dies beobachtet habe, so ist dies
glaubwürdig. Glaubwürdig deshalb, da es auf Grund der räumlichen
Nähe des Betriebsstandortes der Hausverwaltung O- (Sr 21), der sich
schräg gegenüber vom Bezirksgericht N. (Sr 16) befindet
(http://gemgis-salzburg.geoportal,at/SBG/FrontController)
und der Tatsache, dass beide Gebäude an der durch N. führenden Sr
liegen. Glaubwürdig insbesondere deshalb, da die
Hauseigentümergemeinschaft des Bauteiles C unter Federführung des
Berufungswerber offenbar im Streitzeitraum 2001 bis 2006 zwölf bzw. zehn
Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht N. geführt hat. Da bei dieser
Anzahl an Verfahren der Transport des (umfangreichen) "Aktenmaterials" - nach
den Ausführungen des Zeugen A ca. 20 DIN A 4 Ordner - , welches
benötigt wird, mit dem Pkw durchgeführt wird, entspricht der
allgemeinen Lebenserfahrung. Die Angaben von Frau O- , die über einen
mehrjährigen Zeitraum (2002 bis Herbst 2005) feststellte, dass der
Berufungswerber den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D allein nutzte, sind nach
der allgemeinen Lebenserfahrung glaubwürdiger als die Ausführungen des
Berufungswerbers und seiner Lebensgefährtin sowie des vom Berufungswerber
namhaft gemacht Zeugen. Glaubwürdiger deshalb, da Frau O- die
Hausverwaltung in einem Zeitpunkt übernommen hat, in dem die
Gerichtsverfahren gegen die ehemalige Hausverwaltung bereits anhängig
gewesen sein mussten und der Berufungswerbers "federführend" für die
Hauseigentümergemeinschaft des Bauteils C agierte, wodurch es für
die mit der Hausverwaltung dieses Bauteiles betrauten Person bzw. Personen eine
anspruchsvolle Aufgabe ist, die ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen
eine vermehrte Kommunikation sowie Besprechungen mit den Berufungswerber als
Ansprechperson der Eigentümer des Bauteils C ergeben, da dieser offenbar
das Vertrauen der Eigentümergemeinschaft genießt.
Frau O- war außerdem als "Einschreiterin" für
die Hausgemeinschaft von dieser damit beauftragt worden das vom Berufungswerber
gemeinsam mit S für die Wohnanlage B erstellte Heizungskonzept, das den
Einbau einer Hackschnitzel/Pelletsheizung im Bauteil C (GP) vorsah, vor der
Baubehörde zu vertreten, wie den im Akt der Bewertungsstelle des
Finanzamtes Salzburg-Land aufliegenden Verhandlungsniederschriften zu entnehmen
ist. Auch aus diesem Grund hat sich eine vermehrte Kommunikation mit den
Berufungswerber ergeben, da er das Heizungskonzept mit erstellt hat und
dafür auch ein Honorar erhalten hat, wie er im Rahmen seiner
niederschriftlichen Einvernahme am 1. Juni 2006 ausgeführt hat. Wenn Frau
O- weiter angibt, dass sie den Berufungswerber beobachtet habe, dass er den Pkw
zum "Einkaufen" verwendete, so ist auch dies glaubwürdig. Glaubwürdig
deshalb, da die Stadt N. eine gute Infrastruktur ansässiger Betriebe
aufweist, die von Filialen der Handelsketten und Drogeriemärkten sowie
anderer für die Befriedigung der Grundbedürfnisse erforderlichen
Unternehmen, wie z.B. Bäckerei und Fleischhauerei bis zu Werbeunternehmen
reicht (www.neumarkt.at/system/web/gelbeseite) und dies "zwangsläufig" mit
sich bringt, dass sich die Bewohner der Stadt N. in diesen Geschäften
treffen oder beim Verlassen gesehen werden bzw. die Stadt N. keine
Großstadt ist und sich die Einwohner "kennen" insbesondere unter
Berücksichtigung des Bekanntheitsgrades des Berufungswerber in der Gemeinde
und der Tatsache, dass Frau O- ihn auf Grund ihrer Tätigkeit für die
Hausgemeinschaft des Bauteils C ohnehin kannte, es daher innerhalb des von Frau
O- angebenden Zeitraumes (2002 bis Herbst 2005) immer wieder vorgekommen sein
wird, dass Frau O- den Berufungswerber beim Einkaufen gesehen bzw. getroffen hat
und er für die Erledigung des Einkaufes den Pkw mit dem amtlichen
Kennzeichen D genutzt hat.
Wenn die Angaben von Frau O- zur ausschließlichen
Nutzung des Pkws für tägliche Fahrten durch den Berufungswerber, z. B.
zum Einkaufen den Tatsachen in dem Zeitraum 2002 bis Herbst 2005 entsprochen
haben - daran bestehen mit großer Wahrscheinlichkeit unter anderem auch
deshalb keine Zweifel, da sonst der Berufungswerber widersprochen hätte -,
so sind sowohl die Angaben des Berufungswerbers als auch die seiner
Lebensgefährtin und des einvernommenen Zeugen zur Nutzung des Pkws durch
den Berufungswerber, unglaubwürdig.
3c) U
, Miteigentümerin einer Wohnung im
Bauteil D
Frau U. ist Miteigentümerin einer Wohnung im Bauteil D
(Sr 37) und wohnt damit in der Nähe des Berufungswerbers, der mit seiner
Lebensgefährtin im Bauteil C (Sr 35) wohnt. Frau U. ist als
selbständige Physiotherapeutin tätig. Ihre Praxis ist von 7.30 bis
18.00 Uhr geöffnet. Die Praxis befindet sich in der Nähe ihrer Wohnung
in der Sr 32/4. Der Weg von ihrer Wohnung zur Praxis und zurück führt
über den Oberflächenparkplatz auf die Sr und beträgt insgesamt
164 Meter (http://map3.herold.at/Herold/API).
Wenn Frau U. angibt, dass sie den weißen Toyota mit
dem amtlichen Kennzeichen D im Zeitraum 2001 bis Anfang 2006 in der Wohnanlage
immer wieder gesehen hat und ihn der Berufungswerber laufend im allgemeinen Sinn
verwendet habe, wie z.B. Einkaufen im Ort sowie für Gerichtsgänge am
Bezirksgericht N. bzw. der Berufungswerber nach ihren Beobachtungen den Pkw
alleine verwendete und sie auch noch Zeitangaben zur Nutzung des Pkws durch den
Berufungswerber machen konnte, so ist dies glaubwürdig. Glaubwürdig
deshalb, da sie zu ihrer Praxis und zurück (Entfernung 164 Meter) nur
über den vor den Bauteilen C und D gelegenen Oberflächenparkplatz
gehen kann und sie in den von ihr angegebenen Zeitraum (2001 bis
Anfang 2006) daher mit großer Wahrscheinlichkeit beobachten konnte,
dass der Berufungswerber den Pkw mit den amtlichen Kennzeichen D nutzte oder
dieser auf einem Parkplatz gestanden ist. Glaubwürdig auch deshalb, da Frau
U. als Mutter von drei Kindern neben ihrer selbständigen Tätigkeit und
der damit im allgemeinen verbundenen "freieren Zeiteinteilung" offenbar für
die Haushaltsführung, wie z.B. den Einkauf verantwortlich gewesen sein
muss, weil sie sonst wohl kaum angegeben hätte, dass sie den
Berufungswerber beim Einkaufen gesehen hat, wofür offenbar auch der
Berufungswerber auf Grund seiner persönlichen Lebensumstände -
geschieden seit 1993, keine Datensätze betreffend Abgabenerklärungen
bzw. Arbeitnehmerveranlagungen noch die Übermittlung von Lohnzetteln
möglicher Arbeitgeber des Berufungswerbers seit dem Jahr 1991 in der
Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert - sowie auf Grund der Tatsache, dass
er seit 2002 vom Einkommen seiner Lebensgefährtin lebt, wie er in der
Erstaussage am 1. Juni 2006 angab - zuständig gewesen ist, weil
seine Lebensgefährtin bei einem Bekleidungsunternehmen in Salzburg als
Chefsekretärin beschäftigt ist und damit tagsüber - ausgenommen
Urlaub - nicht anwesend gewesen sein dürfte um die Einkäufe zu
tätigen. Wenn Frau U. weiter angibt, dass der Berufungswerber den Pkw
anlässlich von Gerichtsterminen verwendet hat, so ist auch dies
glaubwürdig. Glaubwürdig deshalb, da der Berufungswerber weder in
Abrede stellte, dass er um die Gerichtstermine mit Frau U. wahrzunehmen den Pkw
verwendete noch das er von ihr beim "Einkaufen im Ort" getroffen bzw. gesehen
worden war und er dafür den Pkw genutzt hat. Außerdem ist es mit den
allgemeinen Denkgesetzen nicht vereinbar, dass der Bruder des Berufungswerbers -
der im Übrigen offenbar unbekannt geblieben ist - den Pkw dem
Berufungswerber immer dann zur Verfügung stellte, wenn dieser einen auf
einen Wochentag fallenden Gerichtstermin wahrnehmen musste.
Wenn die
Ausführungen von Frau U. zur ausschließlichen Nutzung des Pkws durch
den Berufungswerber den Gegebenheiten in dem Zeitraum 2001 bis
Jänner 2006 den Tatsachen entsprochen haben - daran bestehen mit
großer Wahrscheinlichkeit unter anderem deshalb keine Zweifel, da sonst
der Berufungswerber widersprochen hätte -, so sind sowohl die Angaben des
Berufungswerbers als auch die seiner Lebensgefährtin und des einvernommenen
Zeugen zur Nutzung des Pkws durch den Berufungswerber, unglaubwürdig.
3d) N-
, Eigentümerin einer Wohnung im
Bauteil C bis Feber 2005
Frau Nb war bis Feber 2005 Eigentümerin einer
Wohnung im Bauteil C (Sr 35) und wohnte damit in unmittelbarer Nähe des
Berufungswerbers, der mit seiner Lebensgefährtin ebenfalls im
Bauteil C wohnt. Frau Nb betreibt im Ortszentrum von N. (Sr 31) ein
Textilunternehmen für Bekleidung und Konfektion. Der Weg von ihrer Wohnung
zu ihrem Betrieb führt über den Oberflächenparkplatz auf die Sr
und beträgt insgesamt 617 Meter (http://map3.herold.at/herold/API).
Wenn Frau Nb angibt, dass sie den weißen Toyota mit
dem amtlichen Kennzeichen D im Zeitraum 2001 bis Feber 2005 (Verkauf ihrer in
der Sr 35 gelegenen Wohnung) in der Wohnanlage immer wieder gesehen hat und ihn
der Berufungswerber laufend im allgemeinen Sinn verwendet habe, wie z.B.
Einkaufen im Ort sowie für Gerichtsgänge am Bezirksgericht N. bzw. der
Berufungswerber nach ihren Beobachtungen den Pkw alleine verwendet habe, so ist
dies glaubwürdig. Glaubwürdig deshalb, da sie der Weg von ihrer im
Bauteil C gelegenen Wohnung zu und von ihrem Betrieb nur über den vor
den Bauteilen C und D gelegenen Oberflächenparkplatz führte und sie in
den von ihr angegebenen Zeitraum (2001 bis Feber 2005) daher mit großer
Wahrscheinlichkeit beobachten konnte, dass der Berufungswerber den Pkw mit den
amtlichen Kennzeichen D nutzte oder der Pkw auf einer Parkfläche gestanden
ist. Glaubwürdig deshalb, da der Berufungswerber weder die Angaben von Frau
Nb über das "Einkaufen im Ort" in Abrede stellte, noch dass er für die
Wahrung der Gerichtstermine bzw. beim "Einkaufen" den Pkw verwendete.
Außerdem dürfte der Berufungswerber auf Grund seiner
persönlichen Lebensumstände - geschieden seit 1993, keine
Datensätze betreffend Abgabenerklärungen bzw.
Arbeitnehmerveranlagungen noch die Übermittlung von Lohnzetteln
möglicher Arbeitgeber des Berufungswerbers seit dem Jahr 1991 in der
Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert, und außerdem lebt er seit 2002
vom Einkommen seiner Lebensgefährtin, wie er in der Erstaussage am
1. Juni 2006 angab - sowie der Berufstätigkeit seiner
Lebensgefährtin in der bestehenden Lebensgemeinschaft für den
(täglichen) Einkauf verantwortlich sein, weil sonst hätte Frau Nb dies
kaum beobachten können.
Wenn die
Ausführungen von Frau Nb zur ausschließlichen Nutzung des Pkws durch
den Berufungswerber den Gegebenheiten in dem Zeitraum 2001 bis Feber 2005 den
Tatsachen entsprochen haben - daran bestehen mit großer Wahrscheinlichkeit
unter anderem deshalb keine Zweifel, da sonst der Berufungswerber widersprochen
hätte -, so sind sowohl die Angaben des Berufungswerbers als auch die
seiner Lebensgefährtin und des einvernommenen Zeugen zur Nutzung des Pkws
durch den Berufungswerber, unglaubwürdig.
4) Stellungnahme der
Lebensgefährtin, Bruder des Berufungswerbers, Zeuge A
4a) Stellungnahme Frau
Sc (Lebensgefährtin) datiert mit
25. August 2006
Dem "Widerspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung war
eine Stellungnahme seiner Lebensgefährtin beigefügt. Frau Sc
führt darin unter anderem aus:
"Mit
deinem seit 2001 sehr erfolgreichen Engagement für unsere Hausgemeinschaft
(HGM) - immerhin haben wir unter deiner Patrontanz an die 12 Verfahren gegen die
Hausverwaltung bisher gewonnen, zuletzt an die 70.000 EUR für 20 Jahre
falsch verrechnete Gehsteigflächenabrechnungen - war ja zu erwarten, dass
man nach Möglichkeiten sucht, dich zum Schweigen zu bringen, dir zu schaden
und wenn dies auch nicht funktioniert, zumindest zu vernadern. Dass die Gemeinde
alle negativen Bescheide, die gegen die HGM gerichtete waren, aufheben musste,
war positiv für uns, aber in deinem Sinne kontraproduktiv. Immerhin hast du
dich mit potenten Gegnern aus Wirtschaft und Politik für uns angelegt. Die
Anzeige ist dem Lager der frustrierten Gegner zuzuordnen. Dass das Auto von
H (deinem Bruder) öfter mal am
Parkplatz gestanden ist und du es zeitweise genutzt hast, ist unbestritten. Du
weißt ja sicher noch, dass dies ein ständiger Diskussionspunkt war.
Es stand unbenützt am Parkplatz, blockierte dann eine Parkfläche,
benutzt wurde es von deinem Bruder ohnehin kaum. Wenn es bei uns stand, hast du
es kaum gefahren, vielleicht 2 bis 3x, wenn es da war. Gefahren sind wir ohnehin
mit unserem Auto, dass schon wegen der Baujahresunterschiede 1988/2000 die
bessere Alternative war. Mehr als 10 - 14 Tage - mit wochenlanger Abwesenheit
dazwischen - am Stück ist es ohnehin nicht am Parkplatz
gestanden."
Die Stellungnahme der Lebensgefährtin ist
unglaubwürdig. Unglaubwürdig deshalb, da das gelegentliche "Abstellen"
eines Pkws auf einem Parkplatz einer Wohnsiedlung für die Dauer von 10 bis
14 Tagen mit wochenlanger Abwesenheit, wie sie behauptet, nach allgemeiner
Lebenserfahrung kein ständiger (dauernder) Diskussionszeitpunkt zwischen
den Eigentümern einer Wohnsiedlung ist. Ein dauernder Diskussionspunkt ist
dies nur dann, wenn der Pkw nicht nur 10 bis 14 Tage und damit gelegentlich auf
einen Parkplatz steht, sondern über einen
mehrjährigen Zeitraum einen
Parkplatz der Wohnanlage "blockiert". Unglaubwürdig, weil Frau Sc offenbar
die einzige Person - auch dem Zeugen A war der Bruder des Berufungswerber nicht
bekannt - gewesen ist, die beobachtet haben will, dass der Bruder des
Berufungswerbers den Pkw Toyota am Parkplatz abstellte und dieser auch das
Fahrzeug genutzt haben soll. Weder den Hausmeister noch den zwei in
unmittelbarer Nähe des Berufungswerbers wohnhaften Auskunftspersonen und
auch der mit Hausverwaltung des Bauteiles C, in welchem der Berufungswerber und
seine Lebensgefährtin wohnen, betrauten Person haben innerhalb der
angegebenen Zeiträume - von 2001 bis Jänner 2006 - je
festgestellt, dass der Bruder des Berufungswerbers das Fahrzeug am Parkplatz
abstellte oder genutzt hat, sondern genutzt hat es nach den mehrjährigen
Beobachtungen dieser Personen immer nur der Berufungswerber.
Wenn die Lebensgefährtin weiter ausführt, dass
"wir ohnehin mit unserem Auto" gefahren sind, so kann sich das Fahren "mit
unserem Auto" wohl nur auf "Urlaubsfahrten" beziehen, da sie bei einem
Bekleidungsunternehmen in Salzburg, welches ca. 23 km entfernt von ihrem Wohnort
seinen Betriebssitz hat (http://map5.herold.at/herold/API/), beschäftigt
ist. Für die Fahrt von und zu ihrer Arbeitsstätte wird sie auf Grund
ihrer Stellung in diesem Unternehmen (Chefsekretärin) nach allgemeiner
Lebenserfahrung ihr Auto verwendet haben, welches damit dem Berufungswerber
für seine Erledigungen, wie Einkaufen im Ort, Wahrnehmung von
Gerichtsterminen oder für Fahrten zu seinen Hauptwohnsitz - aus welchen
Gründen immer - nicht zur Verfügung gestanden ist. Da von leitenden
Angestellten - Frau Sc ist nach ihren eigenen Angaben als Chefsekretärin in
diesem Unternehmens beschäftigt - im Wirtschaftsleben erwartet wird, dass
sie bei Bedarf auch über die tägliche Arbeitszeit im Unternehmen
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0540-S/06
- Stammnummer
- 31476
- Gültig
- 19.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF