RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1044-L/06

Geschäftsführerhaftung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1044-L/06vom 29.10.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zur beantragten Einvernahme des Rechtsvertreters wurde ebenfalls bereits im Vorhalt vom 5.9.2007 darauf hingewiesen, dass es diesem freisteht, in der Stellungnahme weiteres Sachvorbringen zu erstatten. Alle Eingaben im gegenständlichen Verfahren wurden vom einschreitenden Rechtsvertreter verfasst. Insoweit in der Vorhaltsbeantwortung vom 3.10.2007 ausgeführt wird, dass insbesondere im Zeitraum Oktober 2004 bis zur tatsächlichen Betriebsstilllegung die Geschäftsführung (auch unter Beiziehung des ausgewiesenen Vertreters) eine Vielzahl von Vertragsverhandlungen geführt habe, um eine Schädigung der Gläubiger hintanzuhalten, und es daher jedenfalls notwendig sei, auch diesbezüglich den ausgewiesenen Vertreter zeugenschaftlich zu vernehmen, wird darauf hingewiesen, dass diese Vertragsverhandlungen nicht in Abrede gesellt werden, und daher keines Beweises bedürfen. Auch die Umstände, die im Vorfeld der späteren Konkurseröffnung die "Manipulation" der Geschäftsführer beeinflusst hätten, waren - wie bereits oben aufgezeigt - nicht näher zu erforschen. Die Frage der Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes kann nur durch Vorlage geeigneter Unterlagen aus der Buchhaltung des Unternehmens bzw. einer Aufstellung der fälligen Verbindlichkeiten sowie des Ausmaßes ihrer Abdeckung beurteilt werden (dazu diente insbesondere Punkt 3 des Vorhaltes), nicht aber durch die bloße Aussage des einschreitenden Rechtsvertreters. Darüber hinaus hat sich bereits aus dem Vorbringen des Berufungswerberin selbst mit dem Hinweis auf die geleisteten Barzahlungen an die Lieferanten und die Vorlage des Kassajournals die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes unzweifelhaft ergeben, sodass es zu dieser Frage keines weiteren Beweisverfahrens mehr bedurfte. Hinsichtlich der Frage, ob in der Berufung wirksam die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Vorhalt vom 5.9.2007 und die dort zitierte Judikatur verwiesen. Da dieser Antrag gemäß § 284 Abs. 1 Zif. 1 BAO nur in der Berufung, im Vorlageantrag oder in einer Beitrittserklärung gestellt werden kann, konnte er in der Stellungnahme vom 3.10.2007 nicht nachgeholt werden. Es trifft auch nicht zu, dass das Parteiengehör nur dann gewahrt würde, wenn die Parteien tatsächlich mündlich von der Behörde angehört werden. Das Parteiengehör ist zwar in einer förmlichen Weise zu gewähren, damit der Partei dieser Verfahrensschritt deutlich bewusst wird. Dies kann aber selbstverständlich auch schriftlich in Form eines Vorhaltes erfolgen (Ritz, BAO³, § 115 Tz 19 mit Hinweis auf VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106). Im Übrigen vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung etwa auch die Ansicht, dass Feststellungen in einer Berufungsvorentscheidung insoweit als Vorhalt anzusehen sind, durch den auch das Parteiengehör gewahrt ist (z.B. VwGH 26.2.2004, 2004/16/0034 mit Hinweis auf Stoll, BAO, 2713). Zum Antrag auf "formelle Einvernahme der beiden ehemaligen Geschäftsführer" wird noch bemerkt, dass eine Vernehmung des Abgabenpflichtigen (hier: des Haftungspflichtigen) im eigenen Verfahren als Zeuge ausgeschlossen ist (Ritz, BAO³, § 115 Tz 19 mit Hinweis auf VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106). Zusammenfassend war daher im gegenständlichen Fall aus den angeführten Gründen von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und damit von einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO auszugehen. Da nicht dargelegt wurden, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, waren die uneinbringlichen Abgaben der Berufungswerberin zur Gänze vorzuschreiben. Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer wurde bereits oben auf die Nichtbeachtung der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG hingewiesen. Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Die Berufungswerberin ist 46 Jahre alt (geb. 27.11.1960) und daher noch geraume Zeit erwerbsfähig. Weiters ist sie laut den Feststellungen des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid Inhaberin des Einzelunternehmens Fest & Gast. Es kann daher nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben bei ihr zur Gänze bzw. auf Dauer uneinbringlich wären. In der Stellungnahme vom 7.2.2006 wurden zwar an Vermögenswerten nur ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät und ein DVD-Rekorder (welche im gemeinsamen Eigentum mit R stünden) angeführt, und darauf hingewiesen, dass die Anlagegüter des Einzelunternehmens zum Betrieb des Cateringunternehmens unerlässlich wären. Die Geltendmachung der Haftung kann aber auch dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177; 14.12.2006, 2006/14/0044). Es ist auch keineswegs so, dass die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Da im vorliegenden Fall beide Geschäftsführer für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Agenden verantwortlich waren, war auch die Heranziehung beider zur Haftung sachgerecht. Darüber hinaus dient die Geltendmachung der Haftung gegenüber mehreren potenziell Haftungspflichtigen auch der Steigerung des zu erwartenden Einbringungserfolges dieser Maßnahme. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände war die Heranziehung der Berufungswerberin zur Haftung daher zweckmäßig und sachgerecht. In der Stellungnahme vom 3.10.2007 wurde zwar ins Treffen geführt, dass die Berufungswerberin als Geschäftsführerin niemals ein Einkommen bezogen habe. Dieser Umstand vermag jedoch die für ihre Heranziehung zur Haftung sprechenden Gründe nicht zu überwiegen. Ein Teil der haftungsgegenständlichen Abgaben wurde bereits durch Umbuchung eines Guthabens in Höhe von 228,80 € vom persönlichen Abgabenkonto des R abgedeckt. Durch diese Zahlung vermindert sich die älteste haftungsgegenständliche Abgabe (Körperschaftsteuer 10-12/2004) von ursprünglich 397,50 € auf nunmehr 168,70 €. Da die beiden Geschäftsführer durch die Heranziehung zur Haftung zu Gesamtschuldnern wurden (§ 7 Abs. 1 BAO), dem Abgabengläubiger aber selbstverständlich auch bei Gesamtschuldverhältnissen nur einmal die Befriedigung seiner Abgabenansprüche zusteht, und durch die erwähnte Umbuchung des Guthabens ein Teil der haftungsgegenständlichen Abgabenschuld bereits getilgt wurde, war der Berufung insoweit stattzugeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 29. Oktober 2007

Normen und Schlagworte

GleichbehandlungsgebotNachweispflichtParteiengehör

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1044-L/06
Stammnummer
31213
Gültig
29.10.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF