Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1430-W/07
Gebühr für Verwaltungsgerichtshofbeschwerden ohne Anwaltsunterschrift
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1430-W/07vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des BW, Adr, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
14. März 2007 betreffend Gebühren und Erhöhung zu ErfNr.x,
St.Nr.x entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 21. Februar 2006, beim
Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 27. Februar 2006 und zu den Zahlen xxx
protokolliert, erhob Herr BW (der nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.)
Beschwerde gegen Bescheide der Vollzugskammer des Oberlandesgerichtes Linz vom
9. Februar 2006, Zlen. yyy in Angelegenheiten des Strafvollzuges.
Beide Beschwerdeverfahren wurden vom Verwaltungsgerichtshof
mit Beschluss vom 25. April 2006 eingestellt. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei der am 14. März
2006 an sie ergangenen Aufforderung vom 6. März 2006, die Mängel der
gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben,
nicht fristgerecht nachgekommen ist.
Mit Schreiben vom 10. März 2006 forderte der
Verwaltungsgerichtshof den Bw. auf die Eingabengebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 GebG in Höhe von 2 x € 180,- binnen drei Wochen durch
Bareinzahlung mittels Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Da der Bw. der
Aufforderung nicht nachgekommen war, übersandte der Verwaltungsgerichtshof
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien einen amtlichen
Befund über die Verkürzung der Gebühren.
In weiterer Folge setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheiden vom 14. März 2007
zu ErfNr.x für die beiden Beschwerden 1) die Gebühr
gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG mit € 360,00 und 2) die
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG mit 50% der
nicht entrichteten Gebühr = € 180,00 fest.
Dagegen erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung und
brachte im Wesentlichen vor, dass er mit Verfügung des VwGH vom 6.
März 2006 ua. aufgefordert worden sei, die Beschwerde gemäß
§ 24 Abs. 2 VwGG mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen.
Dies sei ihm als Inhaftierten auf Grund der Situation und finanziellen
Mittellosigkeit praktisch unmöglich gewesen. Die VwGH-Beschwerde sei sodann
formlos beseitigt worden, ohne dass er einer Mängelbehebung nachzukommen
gehabt hätte. Es werde die Aufhebung der Gebührenbescheide unter
Bedachtnahme auf die Inhaftierung sowie die Gesamtsituation beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Text der vom Bw. eingebrachten Eingabe ist eindeutig zu
entnehmen, dass er zwei Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat -
so hat es auch der Verwaltungsgerichtshof gesehen - und es ist der Schriftsatz
auch von ihm unterfertigt.
Nun bestimmt § 24 Abs. 3 VwGG, dass für Eingaben
einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
eine Eingabengebühr zu entrichten ist:
1. Die Gebührenpflicht besteht
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme
des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
.........
2. Die Gebühr beträgt 180 Euro. .........
4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a
im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesen
Zeitpunkten fällig. .........
5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks
durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. .........
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz
zuständig.
7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die
Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben
mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203
und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG ist, soferne eine
feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit
Bescheid festgesetzt wird, eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von
50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist
gemäß
§ 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die
Eingabengebühr zu entrichten.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen
derselben beim Gerichtshof zu verstehen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24
Abs. 3 VwGG erfüllt (VwGH 5.7.1999, 99/16/0182).
Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der
Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne
Einfluss. Die Nichteinhaltung von Formvorschriften - wie beispielsweise die
fehlende Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt - verhindert nicht, dass eine
Beschwerde iSd § 24 Abs. 3 VwGG vorliegt. Für die Gebührenpflicht
ist auch nicht relevant, ob eine Beschwerde fristgerecht oder verspätet
eingebracht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem
Erkenntnis vom 12. 12. 1988, 87/15/0057, festgestellt, dass eine Unterschrift
kein Merkmal einer Eingabe darstellt. Die Unterschrift ist in bestimmten
Fällen ein Kriterium, wie eine Eingabe zu erledigen ist, nicht aber, ob
überhaupt eine zu erledigende Eingabe vorliegt. Sind die sonstigen
Voraussetzungen gegeben, ist eine Eingabe auch dann gebührenpflichtig, wenn
die Unterschrift des Einschreiters fehlt.
Im vorliegenden Fall ist die Eingabe - auch eine Beschwerde
ist eine Eingabe - aber vom Einschreiter unterschrieben, lediglich die
anwaltliche Mitzeichnung fehlt. Die Eingabenqualität ist somit gegeben,
lediglich die Formerfordernisse sind nicht erfüllt.
Die gegenständlichen Beschwerden sind am 27. Februar
2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Somit ist die Gebührenschuld
zu diesem Zeitpunkt entstanden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, stellt
eine Gebühr in der nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe von S
2.500,00 (nunmehr € 180,00) keine Hürde im Sinne des Art. 25 und 26
EMRK dar, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten
des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu
bestreiten, gemäß
§§ 63 ff ZPO iVm §61 VwGG von ihrer
Verpflichtung zu Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können (VwGH
26.1.1999, 97/02/0519). Für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren
zu den Zahlen xxx wurde dem Bw. keine Verfahrenshilfe gewährt (nach der
Aktenlage hat der Bw. für die gegenständlichen Beschwerden auch keine
Anträge auf Verfahrenshilfe eingebracht), weshalb die Befreiung iSd
§§ 63 ff ZPO iVm §61 VwGG nicht zur Anwendung kommen kann. Die
Inhaftierung des Bw. sowie die Gesamtsituation des Bw. haben daher keine
Auswirkung auf die bereits im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerden
entstandene Gebührenschuld.
Werden mit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mehrere
Bescheide bekämpft, ist die Eingabengebühr gemäß
§ 24
Abs. 3 VwGG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG für jeden der
bekämpften Bescheide zu entrichten (siehe VwGH 18.7.2002,
2002/16/0158).
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben,
unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des
Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16. 3.
1987, 86/15/0114). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen
der Behörde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 12 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1430-W/07
- Stammnummer
- 31152
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF