Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0656-G/07
Bescheidadressierung im Konkurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0656-G/07vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, als Masseverwalter im Konkurs
des ER, vom 4. Juni 2007 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 25. Mai 2007 betreffend Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2002, 2003, 2006 und den Zeitraum
01-02/2007 entschieden:
Die Berufungen werden als
unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Gegen den oben genannten Abgabepflichtigen, Herrn RE, wurde
mit Beschluss vom 19.2.2007 der Konkurs eröffnet und der Berufungswerber
zum Masseverwalter bestellt. Im Zuge der in der Folge durchgeführten
Lohnsteuer-Prüfung erließ das Finanzamt die nunmehr angefochtenen
Bescheide. Die Bescheide wurden zugestellt an "Mag CH als Masseverwalter im
Konkurs RE".
In den dagegen erhobenen Berufungen bemängelt der
Masseverwalter, dass die Behörde I. Instanz - unbeschadet der Tatsache,
dass er (richtigerweise erst mit Beschluss des LG für ZRS. Graz vom
19.2.2007 zum Masseverwalter über das Vermögen des gs. Unternehmens
bestellt worden sei) nicht Arbeitgeber in den Jahren 2002, 2003, 2006 und bis
einschließlich zum Tag der Konkurseröffnung - sohin bis 19.2.2007 -
gewesen sein kann, die angefochtenen Haftungs- und Abgabenbescheide nicht gegen
den Gemeinschuldner, sondern gegen den Masseverwalter als Arbeitgeber erlassen
hätte. Zufolge der Tatsache, dass der Masseverwalter nicht als
Steuersubjekt und sohin wohl auch nicht als Adressat i.S.d. BAO in Frage kommen
würde, seien sämtliche vier angefochtenen Bescheide schon auf Grund
dieser Tatsache i.S.d. BAO als nichtig zu qualifizieren. Rechtsrichtigerweise
hätten die Bescheide gegen den Gemeinschuldner, Herrn RE, erlassen werden
müssen, da dieser - unbeschadet des eröffneten Konkursverfahrens - in
seiner Eigenschaft als Arbeitgeber für die im Rahmen der Prüfung
festgestellten und als Konkursforderung zu qualifizierenden Ansprüche zu
haften haben werde.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 23. Juli 2007 ergänzte
der Masseverwalter sein Vorbringen dahingehend, als Steuersubjekt in diesem
Fall, wie auch in sämtlichen anderen Konkursverfahren, stets der
Gemeinschuldner bleiben würde und daher dieser auch als Steuersubjekt
anzugeben sei und lediglich die Zustellung "zu Handen des Masseverwalters"
vorzunehmen sei. Aus der gerichtlichen Bestellung zum Masseverwalter könne
eine persönliche Haftung des Gerichtsorgans für rückständige
Abgabenschuldigkeiten des Gemeinschuldners wohl kaum begründet werden. Die
angefochtenen Bescheide seien daher entgegen den gesetzlichen Vorschriften
rechtswidrig erlassen worden, auch wenn sie ansonsten inhaltlich oder
betragsmäßig den Tatsachen entsprechen würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bescheidadressierung im
Konkurs in seinem Erkenntnis vom 2.3.2006, 2006/15/0087, Folgendes
ausgeführt:
Durch Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution
unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört
oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier
Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 der Konkursordnung - KO). Der
Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die
Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind -
gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002,
2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der
Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners,
soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die
Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem
Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert,
festzusetzen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061,
und vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023).
Der in dem oben zitierten Erkenntnis angefochtene Bescheid
wurde, so wie es der gegenständlich zum Masseverwalter bestellte
Berufungswerber begehrt, an den Gemeinschuldner, zu Handen des Masseverwalters,
zugestellt und konnte nach Ansicht des VwGH gegenüber dem Gemeinschuldner,
dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs.
1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen
werden. Die in dem oben zitierten Erkenntnis angefochtene Erledigung wäre
daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem
Masseverwalter zuzustellen gewesen (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom
18. September 2003, mwN).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass
eine an Herrn RE, z.H. Herrn Dr. CH, adressierte Erledigung nicht an den
Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet ist. Durch die
bloße Weiterleitung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an
den Masseverwalter wäre sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht
wirksam geworden (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 18. September 2003).
Das Finanzamt hat daher in rechtskonformer Weise
entsprechend der Judikatur des VwGH die angefochtenen Bescheide an den
Masseverwalter zugestellt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 18.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0656-G/07
- Stammnummer
- 31056
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF