Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0011-I/07
Kein Vorsteuerabzug für ein Feuerwehrfahrzeug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-I/07vom 12.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Gemeinde A , xx A ,
Straße, vom 30. November 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Innsbruck vom 27. Oktober 2006 betreffend Aufhebung des
Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2005 vom 30. Mai 2006
gemäß
§ 299 BAO sowie Umsatzsteuer für das Jahr 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Gemeinde A (Berufungswerberin, in der Folge kurz: Bw)
hat im Jahr 2005 von der Fa. M in G ein Tanklöschfahrzeug der Marke "L
Tanklöschfahrzeug TLF-A 1500 l" um den Preis von 175.015,59 €
netto angeschafft und die in der Rechnung vom 22. November 2005 ausgewiesene
Umsatzsteuer von 35.003,12 € zur Hälfte in der Höhe von
17.500 € als Vorsteuer geltend gemacht.
Bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung des
gegenständlichen Fahrzeuges hat die Bw dem Finanzamt in einem Schreiben vom
25. November 2005 mitgeteilt, dass sie das von ihr um 210.000 €
brutto für die Freiwillige Feuerwehr A angekaufte Tanklöschfahrzeug
für die Kanalreinigung sämtlicher Gemeindekanäle und für die
Reinigung und Wartung sämtlicher Wasserbehälter der Bw einsetzen werde
und entsprechend der unternehmerischen Nutzung, die nach ihren Aufzeichnungen
und Berechnungen 50 % betrage, den Vorsteuerabzug geltend mache.
Im Zuge einer im Jahr 2006 bei der Bw durchgeführten
Außenprüfung betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre
2003-2005, in der ua der Ankauf und die Nutzung des Tanklöschfahrzeuges
näher geprüft worden ist, erkannte die Prüferin den für
dieses Fahrzeug geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht an und führte dazu
in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 12. Oktober 2006 aus, im
Zuge der Betriebsprüfung habe sich herausgestellt, dass keine Berechnungen
und Aufzeichnungen vorliegen, sondern das Ausmaß der unternehmerischen
Nutzung lediglich geschätzt worden sei. Als Nachweis für die
Verwendung des o.a. Fahrzeuges für Kanalreinigungen sei ein Fahrtenbuch und
eine anhand von Einsatzberichten der Freiwilligen Feuerwehr erstellte Auflistung
vorgelegt worden. Aufgrund der technischen Voraussetzungen könne das
Tanklöschfahrzeug lediglich zur Durchspülung des Kanals, jedoch nicht
für Abpumpvorgänge verwendet werden. Diese würden von der
Stadtgemeinde B durchgeführt und in Rechnung gestellt (lt. Auskunft von Hr.
T ca. 1x jährlich). Im Protokoll über die Gemeinderatssitzung, in
welcher der Beschluss über die Anschaffung des Tanklöschfahrzeuges
gefasst worden sei, sei kein Hinweis ersichtlich, dass eine Verwendung des
Fahrzeuges auch für andere (unternehmerische) Zwecke geplant gewesen sei,
bzw. die Entscheidung zur Anschaffung beeinflusst habe. Es sei nicht nur die
Reihung der Angebote durch den Feuerwehrausschuss erfolgt, sondern dieser gab
durch seine einstimmige Kaufempfehlung vielmehr auch den Ausschlag für die
Anschaffung des TLF-A 1500 der Firma L.
Im vorliegenden Beobachtungszeitraum (11/2005-08/2006) sei
von der Bw eine Verwendung des Tanklöschfahrzeuges für
unternehmerische Zwecke im Ausmaß von 17,75 Stunden ermittelt worden.
Diesen stünden Notfalleinsätze im Ausmaß von 8,5 Stunden
gegenüber. Diese Stundenberechnungen basierten auf Einsatzberichten der
Freiwilligen Feuerwehr. Die Verwendung für Zwecke wie Kindertransporte zum
Schwimmkurs, Übungsfahrten, sonstige Übungen, Vorführungen,
Fahrten zu Reparaturzwecken etc. seien in die durchgeführte Berechnung
nicht aufgenommen worden; ebenfalls seien die Stehzeiten, welche dem
hoheitlichen Bereich zuzurechnen seien, außer Acht gelassen worden.
In der Stellungnahme der Bw zu den ihr schriftlich
mitgeteilten vorläufigen Prüfungsfeststellungen seien Aussagen
bezüglich Schlüsselverwahrung, Durchführung der Wartung, etc.
gemacht worden, obwohl diesbezüglich bei einer entsprechenden früheren
Befragung vor Ort, keine genauen Informationen geliefert werden konnten. Aus der
Zweckbestimmung des Fahrzeuges ergebe sich wohl, dass primär die
Feuerwehrleute über die Fahrzeugschlüssel bzw. die Schlüssel zur
Garage verfügen würden, sodass die Stillstandzeiten eindeutig dem
hoheitlichen Bereich zuzuordnen seien. Zusätzlich müsse das Fahrzeug
seiner primären Zweckbestimmung dem Hoheitsbereich zugeordnet werden.
Ein Vorsteuerabzug für die Anschaffung des
Tanklöschfahrzeuges stehe nur dann zu, wenn das Fahrzeug zu mehr als 10%
unternehmerischen Zwecken der Bw diene. Die vorgelegte, auf Einsatzberichten der
Freiwilligen Feuerwehr basierende Auflistung weiche (sowohl
stundenmäßig als auch terminlich) vielfach vom geführten
Fahrtenbuch ab, sodass die vorgelegten Unterlagen objektiv nicht geeignet seien,
das tatsächliche Ausmaß der Nutzung für unternehmerische Zwecke
zu belegen.
Darüber hinaus ergebe sich, insbesondere unter
Berücksichtigung der o.a. sonstigen Verwendungszwecke sowie der
Stillstandszeiten, jedenfalls eine Nutzung für unternehmerische Zwecke im
Ausmaß von weniger als 10%, sodass ein Vorsteuerabzug nicht zulässig
sei.
Das Finanzamt folgte der Ansicht der Prüferin, hob mit
Bescheid vom 27. Oktober 2006 den am 30. Mai 2006 erlassenen
Umsatzsteuerbescheid für 2005 gemäß
§ 299 BAO auf und
erließ gleichzeitig einen (neuen) Umsatzsteuerbescheid für 2005 in
dem es die insgesamt geltend gemachte Vorsteuer, entsprechend den Feststellungen
der Prüferin, um 17.500 € kürzte.
In der gegen den genannten Aufhebungs- und
Umsatzsteuerbescheid mit Schreiben vom 30. November 2006 eingebrachten
Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, aus den Zeitaufzeichnungen gehe
hervor, dass das Tanklöschfahrzeug für Zwecke der Feuerwehr und
für unternehmerische Zwecke der Bw genutzt werde. Insgesamt werde das
Fahrzeug seit seiner Anschaffung recht wenig benützt. Vergessen werden
dürfe nicht, dass teilweise Fahrten erledigt würden (z.B. Transporte
von Kindern zu einem Schwimmkurs) nur um das Fahrzeug zu bewegen und diese
Fahrten weder der hoheitlichen Nutzung der Feuerwehr noch der unternehmerischen
Nutzung der Bw zugeordnet werden könnten.
Die Stillstandszeiten seien aus folgendem Grund nicht dem
hoheitlichen Bereicht zuzuordnen: Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem
Erkenntnis vom 21.9 2005, Zl. 2002/13/0076, festgestellt, dass Stillstandszeiten
nicht einfach nur der Feuerwehr zugerechnet werden könnten, sondern dass
entscheidend sei, wer berechtigt und in der Lage sei, über das Fahrzeug
während der weitaus überwiegenden Stehzeiten zu verfügen. Dies
sei im gegenständlichen Fall die Bw.
Bei der Kontrolle der einzelnen Aufzeichnungen sei
festgestellt worden, dass diese teilweise mangelhaft seien. Es werde dafür
um Verständnis ersucht; zukünftig würden die Zeitaufzeichnungen
zeitnaher kontrolliert werden. Dies ändere aber nichts am vorliegenden
Sachverhalt. Die Bw habe an Feuerwehrfahrzeugen ein Rüstfahrzeug (Mercedes)
und das gegenständliche Tanklöschfahrzeug. Daraus ergebe sich, dass
das gegenständliche Fahrzeug für die Aufgaben der örtlichen
Feuerpolizei nicht jederzeit dringend erforderlich sei. Insgesamt sei auch
festzustellen, dass mögliche Verwendungen für die Bw die
möglichen Verwendungen für Feuerwehreinsätze (mit Ausnahme von
Übungen, Bewegungsfahrten, Besuch von Feuerwehrveranstaltungen) bei weiten
überwiegten.
Die Ablauforganisation im Falle eines Einsatzes zu
unternehmerischen Zwecken sei wie folgt:
Das
Fahrzeug stehe in der Garage.
In
der Gemeinde sei ein Schlüssel für die jederzeitige Verfügbarkeit
über das Fahrzeug vorhanden.
Der
Gemeindearbeiter rüste das Mehrzweckfahrzeug mit dem notwendigen Werkzeug
aus, informiere darüber den Bürgermeister und stelle als Fahrer das
Fahrzeug auf den Einsatzplatz, wo der Gemeindearbeiter die erforderlichen
Arbeiten durchführe. Die Feuerwehr werde nur informiert, dass das
Mehrzweckfahrzeug von der Bw verwendet werde.
Der
Gemeindearbeiter sei mit dem Fahrzeug vertraut und bediene auch alle
Zusatzgeräte wie Pumpen, Hochdruckanlage, Kanalspülgerät
usw.
Das
Fahrzeug werde vom Gemeindearbeiter geputzt, gewartet und wieder in die Garage
gestellt.
Die
jährliche Überprüfung gemäß KFG werde vom
Gemeindearbeiter organisiert bzw. durchgeführt.
Aus dieser Beschreibung sei die Bw der Ansicht, dass sie
über das gegenständliche Fahrzeug während der weitaus
überwiegenden Stehzeiten verfügen könne und auch tatsächlich
verfüge. Daher werde das Feuerwehrfahrzeug auf jeden Fall zu mehr als 10
Prozent für unternehmerische Zwecke genutzt, womit nach § 12 UStG der
Vorsteuerabzug zustehe.
Zur Bescheidbehebung gemäß
§ 299 BAO
führte die Bw aus, § 299 BAO gestatte Aufhebungen nur, wenn der
Bescheid sich als nicht richtig erweise. Die Aufhebung setzte die Gewissheit der
Rechtswidrigkeit voraus. Die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit setze
grundsätzlich die (vorherige) Klärung des entscheidungsrelevanten
Sachverhaltes voraus. Diese Klärung sei nicht erfolgt.
Das Finanzamt legte die gegenständliche Berufung ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Umsatzsteuerbescheid
für 2005
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994
ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Die Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind nach § 2 Abs. 3 leg.cit. nur im
Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß
§ 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der
Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im
Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets Wasserwerke, Schlachthöfe,
Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und
Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch
öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, abziehen.
Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von
Gegenständen gelten gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 1
lit. a UStG 1994 als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie
für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10%
unternehmerischen Zwecken dienen.
Nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (FeuerpolO) und
dem Landesfeuerwehrgesetz 2001 (LFG) haben die Gemeinden im Rahmen der
Hoheitsverwaltung die entsprechenden Maßnahmen zur Verhütung und
Bekämpfung von Bränden vorzunehmen. Zu diesem Zweck aber auch für
Rettungs- und Hilfsmaßnahmen in Katastrophenfällen und für
technische Hilfeleistungen (§ 1 Abs. 1 LFG) haben die Gemeinden,
in denen keine Berufsfeuerwehr einzurichten ist, für die Bildung
leistungsfähiger und den örtlichen Verhältnissen entsprechend
ausgerüsteter Freiwilliger Feuerwehren zu sorgen (§ 2 leg.cit).
Die Beschaffung und Erhaltung der für die Feuerwehren erforderlichen
Löschgeräte, Alarmierungseinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen,
Gerätehäuser und der sonstigen Ausrüstung ist nach § 26
Abs. 1 LFG Aufgabe der Gemeinde, die auch alle daraus anfallenden Kosten,
unbeschadet einer Beitragsleistung aus dem Landesfeuerwehrfonds, zu tragen hat.
Die Freiwilligen Feuerwehren sind nach § 1 Abs. 4 LFG - ebenso
wie die Gemeinden - Körperschaften des öffentlichen Rechts und werden
bei Erfüllung der in § 1 Abs. 1 LFG genannten Aufgaben
(Brandschutz, Katastrophenhilfe und technische Hilfsdienste) bei Ereignissen von
örtlicher Bedeutung als Hilfsorgane des Bürgermeisters und bei
überörtlichen Ereignissen als Hilfsorgane der
Bezirksverwaltungsbehörden bzw. der Landesregierung tätig
(§ 1 Abs. 2 LFG). Diese der öffentlichen Gewalt zuzuordnende
Tätigkeit ist nicht umsatzsteuerbar und ein Vorsteuerabzug ist daher nicht
möglich. Diese Regelung entspricht auch der 6. EG-Richtlinie, denn
nach Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-RL gelten Staaten, Länder, Gemeinden
und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer,
soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im
Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und ihre Behandlung für diese
Tätigkeiten als Nichtunternehmer zu keinen größeren
Wettbewerbsverzerrungen führt.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall, können
die der Bw in Rechnung gestellten Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung
von Fahrzeugen und Geräten für Zwecke der Feuerwehr nicht in Abzug
gebracht werden
(vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar
zur Mehrwertsteuer UStG 1994, § 2, Anm. 388/1). Hingegen können
Vorsteuern, die bei der Anschaffung von Gegenständen für einen Betrieb
gewerblicher Art anfallen, abgezogen werden.
Strittig ist somit, ob das streitgegenständliche
Feuerwehrfahrzeug zu mindestens 10% der Reinigung der Kanal- bzw. der
Trinkwasseranlagen dient, die als Betriebe gewerblicher Art dem
unternehmerischen Bereich der Bw zuzuordnen sind.
Nach den vorliegenden Unterlagen und Protokollen hat
bereits am 19. Dezember 2003 eine gemeinsame Besprechung zwischen dem
Landesfeuerwehrinspektor, dem Bezirksfeuerwehrinspektor, dem
Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Vertretern der Freiwilligen Feuerwehr A und
der Bw stattgefunden, bei der die Absicht bekundet worden ist, als
Nachfolgefahrzeug für das aus dem Jahr 1970 stammende Löschfahrzeug
"Opel Blitz", ein Tanklöschfahrzeug (TLF 1500) mit Allradantrieb und
Rahmenaufbau, Mannschaftskabine, sowie Lichtmast für die Freiwillige
Feuerwehr A anzuschaffen. In dieser Besprechung wurde auch ein Kostenrahmen
für das neue Fahrzeug festgelegt und eine Förderung aus dem
Landesfeuerwehrfonds in Aussicht gestellt. Daraufhin hat die Freiwillige
Feuerwehr A noch vor Jahresende 2003 mehrere Firmen zur Angebotslegung für
die Anschaffung eines Tanklöschfahrzeuges 1500 eingeladen. Nach den
vorliegenden Ausschreibungsunterlagen erfolgte die Ausschreibung des Fahrzeuges
allein nach feuerwehrtechnischen Kriterien. Nach Prüfung der Angebote und
eingehender Beratung sprach sich der Ausschuss der Freiwilligen Feuerwehr A in
der Sitzung vom 15. Februar 2004 einstimmig für den Ankauf des
streitgegenständlichen Tanklöschfahrzeuges aus und gab diese
Kaufempfehlung mit Schreiben vom 18. Februar 2004 an die Bw weiter, die den
Ankauf - entsprechend der Kaufempfehlung der Feuerwehr - in der
Gemeinderatssitzung vom 22. April 2004 beschlossen hat. Eine
unternehmerische Nutzung des Fahrzeuges für Zwecke der Bw ist damals
offensichtlich nicht in Betracht gezogen worden. Aus den vorgelegten Protokollen
des Gemeinderates geht unzweifelhaft hervor, dass der Ankauf des
Tanklöschfahrzeuges nur für die Freiwillige Feuerwehr A erfolgte. Mit
keinem Wort ist erwähnt, dass das Tanklöschfahrzeug auch für
unternehmerische Zwecke der Bw verwendet werden sollte. Auch die Wortmeldungen
der Gemeinderäte befassten sich nur mit Fragen, ob das Fahrzeug für
die Freiwillige Feuerwehr erforderlich und zweckmäßig sei.
Zum Ankauf dieses Löschfahrzeuges erhielt die Bw neben
einer Bedarfszuweisung der Tiroler Landesregierung - wie bereits vor dem Kauf in
Aussicht gestellt - Zuschüsse aus Mitteln des Landesfeuerwehrfonds in der
Höhe von insgesamt 42.000 €. Der Landesfeuerwehrfonds wird im
Wesentlichen aus Einnahmen des Landes aus der Feuerschutzsteuer gedeckt und
dient zur Förderung der Maßnahmen und der Einrichtungen für die
Brandbekämpfung und Brandverhütung. Im besonderen dient er zur
Gewährung von Beihilfen zu den von den Gemeinden für die
örtlichen Feuerwehren zu tragenden Aufwendungen. Die Gewährung von
Förderungsmitteln ist überdies nach § 26 Abs. 4 LFG nur
zulässig, wenn die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Richtlinien des
Landesfeuerwehrverbandes eingehalten werden.
Wie dazu eine Anfrage beim Landesfeuerwehrinspektorat
ergeben hat, wird die Anschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges durch eine Gemeinde
nur gefördert, wenn die Neuanschaffung für notwendig erachtet wird und
das Fahrzeug in seiner Bezeichnung und Ausführung der ÖNORM EN 1846,
den "Allgemeinen Baurichtlinien für Feuerwehrfahrzeuge" des
Landesfeuerwehrverbandes Tirol und den detaillierten Baurichtlinien für
einzelne Fahrzeugtypen des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes
entspricht. Die angeschafften Fahrzeuge werden vom Landesfeuerwehrinspektorat an
der Landesfeuerwehrschule abgenommen, das die Einhaltung der Normen und
Richtlinien kontrolliert. Erst nach positiver Abnahme des Fahrzeuges werden
Zuschüsse aus dem Landesfeuerwehrfonds gewährt.
Auch das streitgegenständliche Löschfahrzeug ist
am 7. Dezember 2005 in der Landesfeuerwehrschule in S daraufhin
überprüft worden, ob es den gesetzlichen Bestimmungen und den
angeführten Richtlinien entspricht.
Nach den Ausschreibungsunterlagen, der Fahrzeugbeschreibung
der Herstellerfirma und der vorliegenden Rechnung handelt es sich beim
angekauften Fahrzeug um ein typisches Tanklöschfahrzeug mit Fahrer- und
Mannschaftskabine, Gerätraum, Flutlichtmast, Pumpanlage und einem 1.500
Liter Löschwassertank mit einer entsprechenden
Hochdruck-Schnellangriffseinrichtung. Als Halterin des Fahrzeuges wird in der
Zulassungsbescheinigung die "Gemeinde A - Freiwillige Feuerwehr" ausgewiesen,
die Fahrzeugart wird mit "Spezialkraftwagen -Feuerwehrfahrzeug" umschrieben und
als Verwendungsbestimmung wird "ausschl. oder vorwiegend für die Feuerwehr"
angeführt. Entsprechend dieser Verwendungsbestimmung hat die Bw für
dieses Tanklöschfahrzeug auch die für Feuerwehrfahrzeuge vorgesehene
Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992 in
Anspruch genommen. Eine Sonderausstattung für Zwecke der Kanalreinigung
oder für sonstige unternehmerische Zwecke liegt nicht vor. Nach Auskunft
des Landesfeuerwehrinspektors wird aus dem Landesfeuerwehrfonds nur die
Anschaffung von Fahrzeugen und Gerätschaften gefördert, die
ausschließlich Zwecken der Feuerwehr dienen. Die Anschaffung von
Mehrzweckfahrzeugen, die neben Zwecken der Feuerwehr auch für kommunale
Zwecke eingesetzt werden, wird aus Mitteln des Landesfeuerwehrfonds nicht
gefördert.
Bezüglich des behaupteten Einsatzes des
gegenständlichen Fahrzeuges für die Kanalreinigung ist darauf hin zu
weisen, dass damit nur ein Durchspülen der Rohrleitungen möglich ist,
eine Kanalreinigung in der Regel aber in einer Kombination aus
Hochdruckspülung und Absaugung der Ablagerungen und
Reinigungsrückstände erfolgt. Der Leiter des Sachgebietes Siedlungs-
und Industriewasserwirtschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung gab dazu
befragt an, es gebe bezüglich der Reinigung der Kanalanlagen in den
Wasserrechtsbescheiden zwar keine konkreten Auflagen über die anzuwendenden
Reinigungsmethoden, dem Durchspülen durch die Feuerwehr stehe er aber
kritisch gegenüber, da ohne entsprechende Fachkenntnis eine sachgerechte
Reinigung nicht gewährleistet sei und der Schaden größer sein
könne als der Nutzen. In der Regel würden zur Kanalreinigung
Spezialfahrzeuge mit entsprechend geschultem Personal eingesetzt.
Größere Kommunen würden selbst über solche Spezialfahrzeuge
verfügen. In den kleineren Gemeinden werde die Kanalreinigung primär
von Kanalreinigungsfirmen durchgeführt, die über das nötige
Equipment und Spezialwissen verfügten, denn bei Problemen mit dem Abfluss
des Abwassers sei es meist auch nötig, die Ursachen festzustellen und den
Kanal z.B. mit einer Kamera zu inspizieren.
Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, ist die Bw Mitglied des
Abwasserverbandes Ber Talboden. Eine Anfrage beim Geschäftsführer des
Abwasserverbandes ergab, dass die Regionalsammelkanäle vom Verband
inspiziert, gewartet und gereinigt werden, was auch von der Bw bestätigt
wurde. Unter Pkt. 10-14 in der Vorhaltsbeantwortung vom 16. August 2007
führte die Bw aus, die Kanalanlage sei nach den Auflagen in den
Wasserrechtsbescheiden in ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustand zu
halten und regelmäßig zu warten. Mit dem Tanklöschfahrzeug werde
nur eine Schacht- und Kanalspülung des Ortsnetzes durchgeführt. Die
Kanalreinigung bzw. -spülung erfolgte bedarfsorientiert, jedoch mindestens
1x im Jahr. Die Kanalreinigung werde vom Gemeindearbeiter F. durchgeführt,
der einen Wasserwartkurs absolviert habe, selbst aktiver Feuerwehrmann sei und
daher das Tanklöschfahrzeug auch entsprechend bedienen könne. Für
die Reinigung und das Auspumpen der beiden Pumpstationen der
Abwasserbeseitigungsanlage werde die Stadtgemeinde B beauftragt, die über
ein entsprechendes Spezialfahrzeug verfüge.
Zur Verwendung des Tanklöschfahrzeuges zur Reinigung
der Hochbehälter bzw. Wasserkammern wurde in der Vorhaltsbeantwortung unter
Pkt. 15 ausgeführt, die Bw verfüge über eine gemeindeeigene
Trinkwasserversorgungsanlage, welche ausschließlich von ihr betrieben
werde. Die Wasserkammern der Hochbehälter 1 und 2 würden jährlich
einmal gereinigt. Der Hochbehälter 1 mittels der Hochdruckanlage des
Tanklöschfahrzeuges und der Hochbehälter 2 durch Eigendruck. Vor der
Reinigung werde die Wasserkammer vollständig entleert und
anschließend die Wände und der Boden der Kammer mit dem Hochdruckrohr
des Tanklöschfahrzeuges abgespritzt bzw. gereinigt. Vor der Anschaffung des
gegenständlichen Tanklöschfahrzeuges seien die Wasserkammern des
Hochbehälters 1 bzw. die Quellstuben mit einem handelsüblichen
Hochdruckreiniger gereinigt worden. Dieses Reinigungsgerät sei für
diesen Zweck ausgeliehen worden und für die Inbetriebnahme sei ein
Notstromaggregat erforderlich gewesen. Für die Reinigung hätten noch
zusätzlich Arbeitsbühnen in den Kammern aufgestellt werden
müssen. Diese Vorgangsweise sei arbeitsintensiv und auch kostenaufwendig
gewesen. Mit dem Hochdruckschlauch bzw. -rohr des Tanklöschfahrzeuges sei
das alles nicht mehr notwendig und die Arbeiten könnten schneller und mit
weniger Personalaufwand erledigt werden.
Vom Unabhängigen Finanzsenat wird nicht in Frage
gestellt, dass das gegenständliche Löschfahrzeug mit der eingebauten
Hochdruckanlage gelegentlich auch für Zwecke der Kanalreinigung und der
Reinigung der Hochbehälter bzw. Wasserkammern der gemeindeeigenen
Trinkwasserversorgungsanlage verwendet wird. Insgesamt ist das
Löschfahrzeug nach den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch bisher aber nur wenige
Stunden für diesen unternehmerischen Bereich der Bw eingesetzt worden. So
ist nach dem vorliegenden Fahrtenbuch das Tanklöschfahrzeug seit seiner
Anschaffung im November 2005 bis August 2007 bei einer Gesamteinsatzdauer von
270 Stunden nur 19,25 Stunden für unternehmerische Zwecke
verwendet worden und zwar 6,5 Std. für "Kanalprüfungen" und
12,75 Stunden zur Reinigung der Hochbehälter.
Selbst wenn man wie die Bw nur die Einsatzdauer für
die Zuordnung des Fahrzeuges zum hoheitlichen oder unternehmerischen Bereich
heranziehen würde, entspräche dies einer Nutzung für den
unternehmerischen Bereich von nur rd. 7% der Gesamteinsatzdauer und damit
weniger als 10%. Auch bei Heranzierung der gefahren Kilometer oder der Anzahl
der Fahrten ergäbe sich kein anderes Bild. Insgesamt sind bis August 2007
bei 97 Fahrten 3.087 km zurückgelegt worden, davon sind aber nur 7 Fahrten
bzw. 75 km dem unternehmerischen Bereich, nämlich der Kanal- und
Hochbehälterreinigung zuzuordnen. Entgegen der Ansicht der Bw sind auch
jene Fahrten, die nicht unmittelbar Brand- oder Katastropheneinsätzen der
Feuerwehr gedient haben (Übungs- und Kontrollfahrten, Übungen der
Feuerwehr), dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen, zumal auch diese Fahrten der
Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft gedient haben. Aber selbst wenn
einzelne Fahrten nicht unmittelbar Zwecken der Feuerwehr gedient haben, wie z.
B. der Transport von Schulkindern zu Schwimmkursen, so ist jedenfalls
unzweifelhaft, dass diese Fahrten in keinem Zusammenhang mit der
unternehmerischen Tätigkeit der Bw stehen.
Selbst wenn das Löschfahrzeug gelegentlich für
Zwecke der Kanalreinigung und der Reinigung der Wasserhochbehälter
verwendet wird, so vermag dies nicht die von der Bw vorgenommene Zuordnung des
Fahrzeuges zum Unternehmensbereich der Bw zu rechtfertigen.
Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall auch
bei einer Aufteilung nach Betriebsstunden oder gefahrenen Kilometern je nach
Verwendung für Zwecke der Feuerwehr und für unternehmerische Zwecke
der Wasserversorgung oder Kanalreinigung eine unternehmerische Nutzung von 10%
nicht erreicht wird, stellt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
diese Aufteilung kein geeignetes Kriterium dar, um eine Zuordnung zum
hoheitlichen oder unternehmerischen Bereich vornehmen zu können, da das
Tanklöschfahrzeug, das zur Brandbekämpfung und für
Katastropheneinsätze der Feuerwehr angeschafft worden ist,
naturgemäß nur äußerst selten zum Einsatz kommt.
Bei einem Feuerwehrfahrzeug muss die objektive
Möglichkeit gegeben sein, dieses im Einsatzfall möglichst schnell
verwenden zu können. Die jederzeitige Einsatzbereitschaft des
Feuerwehrfahrzeuges bzw. dessen ständige Bereitstellung für den
Einsatzfall stellt den wahren Verwendungszweck dar (VwGH 21.9.2005,
2002/13/0076). Für die Zuordnung des Feuerwehrfahrzeuges zum hoheitlichen
oder unternehmerischen Bereich ist daher in erster Linie auf die
Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug abzustellen und nicht auf
die im Nachhinein betrachtete tatsächliche Nutzung.
Die Verfügungsmacht über das Fahrzeug liegt aber
zweifelsfrei bei der örtlichen Feuerwehr, die als Körperschaft des
öffentlichen Rechts als eigenständige juristische Person anzusehen
ist. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Bw (in Erfüllung ihrer vom
Landesgesetzgeber übertragenen Verpflichtung, die erforderlichen
Löschgeräte und Ausrüstungsgegenstände der Freiwilligen
Feuerwehr zur Verfügung stellen) das gegenständliche Fahrzeug für
die Feuerwehr A angeschafft und ihr für ihre Zwecke überlassen.
Nach Angaben des Landesfeuerwehrinspektors müssen
Tanklöschfahrzeuge (wie auch die anderen Einsatzfahrzeuge) der Feuerwehren
rund um die Uhr für Brand-, Katastrophen- oder technische Einsätze zur
Verfügung stehen. Nach einer internen Richtlinie des
Landesfeuerwehrverbandes müssen Tanklöschfahrzeuge während der
Stehzeiten mit gefülltem Wassertank einsatzbereit im
Feuerwehrgerätehaus abgestellt sein, wobei die Fahrzeugsschlüssel
startbereit im Zündschloss stecken und den Verantwortlichen der Feuerwehr
jederzeit der Zutritt in das Gerätehaus möglich sein muss. Zur
Sicherstellung der Einsatzbereitschaft sind die Feuerwehrfahrzeuge vom
Gerätewart nach einer Checkliste periodisch zu überprüfen und
Übungsfahrten durchzuführen. Nach einer Anweisung an die
Alarmzentrale, muss sich nach einer Feuerwehralarmierung die betreffende
Feuerwehr in einer angemessenen Zeit von 4 Minuten als einsatzbereit
melden, ansonsten hat die Alarmzentrale eine nochmalige Alarmierung und eine
Zusatzalarmierung (Sirene oder Nachbarfeuerwehr) durchzuführen. Die
örtliche Feuerwehr muss jederzeit Bescheid wissen, wo sich das
Löschfahrzeug befindet. Durch einen Einsatz des Fahrzeuges für
gemeindeeigene Zwecke darf die Schlagkraft der Feuerwehr nicht
beeinträchtigt werden. Jene Feuerwehren die derzeit schon von der
"Integrierten Landesleitstelle" aus alarmiert würden, müssen der
Landesleitstelle melden, wenn ein Fahrzeug nicht einsatzbereit ist (z.B. weil es
sich in der Werkstatt befindet) oder wenn mit dem Fahrzeug eine Übungsfahrt
durchgeführt wird.
Die Bw bestätigte auf eine entsprechende Anfrage in
der Vorhaltsbeantwortung vom 16. August 2007, dass diese vom
Landesfeuerwehrverband vorgeschriebene Einsatzbereitschaft auch bei der
Freiwilligen Feuerwehr A gegeben ist.
Im Hinblick auf die jederzeit bestehende
Einsatzbereitschaft des Löschfahrzeuges für den Brand- oder
Katastrophenfall liegt die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug
unzweifelhaft bei der Feuerwehr und nicht bei der Kosten tragenden Bw, zumal die
Verwendung des Fahrzeuges für unternehmerische Zwecke ohne die
Einsatzbereitschaft für die Feuerwehr zu gefährden, nur im
äußerst eingeschränkten Maße in Frage kommt. Der Umstand,
dass auch im Gemeindeamt ein Schlüssel für das Fahrzeug aufliegt,
vermag an der Verfügungsmöglichkeit der Feuerwehr über das
Fahrzeug nichts zu ändern.
Allein die Einsatzzeiten des Fahrzeuges für dessen
Zuordnung zum hoheitlichen oder unternehmerischen Bereich der Bw heranzuziehen
und die typischen Stehzeiten außer Ansatz zu lassen, erachtet der
Unabhängige Finanzsenat nicht für sachgerecht. Dies ergibt sich schon
daraus, dass für ein Feuerwehrfahrzeug, das primär für Brand- und
Katastrophenfälle angeschafft wird, die erfahrungsgemäß nur
äußerst selten vorkommen, schon wesensmäßig aufgrund der
Verfügbarkeit in ständiger Bereitschaftsfunktion mit weitaus
überwiegenden Stehzeiten zu rechnen ist.
Eine indirekte Zuordnung der Stehzeiten zum hoheitlichen
und unternehmerischen Bereich nach dem Schlüssel der Einsatzstunden,
würde dem Wesen der der Bw im Rahmen der Hoheitsverwaltung obliegenden
Vorkehrungen für Brand- und Katastrophenfälle nicht gerecht, zumal das
Löschfahrzeug ja nicht in ständiger Alarmbereitschaft gehalten wird um
gelegentlich kleinere Verunreinigungen im Abwasserkanalnetz zu beseitigen oder
um die (in der Regel einmal jährlich) planmäßig vorgesehene
Reinigung der Wasserhochbehälter vorzunehmen, sondern um in Brand- und
Katastrophenfällen jederzeit möglicht schnell und wirksam eingreifen
zu können. Die Stehzeiten sind daher unzweifelhaft der Feuerwehr und nicht
der unternehmerischen Nutzung der Bw zuzuordnen.
Das strittige Löschfahrzeug, das für die
Freiwillige Feuerwehr angeschafft worden ist und zu diesem Zweck in
ständiger Einsatzbereitschaft gehalten wird, ist daher dem hoheitlichen
Bereich zuzuordnen. Ein Vorsteuerabzug ist somit ausgeschlossen, selbst wenn das
Fahrzeug gelegentlich zweckentfremdet für den unternehmerischen Bereich der
Gemeinde eingesetzt wird.
Aufhebungsbescheid
nach § 299 BAO
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz auf Antrag der Partei oder vom Amts wegen aufheben, wenn der Spruch des
Bescheides sich als nicht richtig erweist. Nach Abs. 2 leg.cit. ist mit dem
aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden. Nach Abs. 3 leg.cit. tritt durch die Aufhebung des aufhebenden
Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der
Aufhebung befunden hat.
§ 299 BAO gestattet Aufhebungen demnach nur dann,
wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides
ist dann nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz
entspricht (Ritz, BAO³, § 299 Tz 9f). Wie aus obiger Begründung
zu entnehmen ist, hat sich der aufgehobene Umsatzsteuerbescheid als unrichtig
erwiesen, weil die Vorsteuer für das Tanklöschfahrzeug zu Unrecht in
Abzug gebracht worden ist.
Der Einwand der Bw, wonach vor Aufhebung des
Umsatzsteuerbescheides 2005 vom 30. Mai 2006 der entscheidungsrelevante
Sachverhalt nicht geklärt worden sei, erweist sich als unberechtigt. Wie
den Prüfungsunterlagen (Arbeitsbogen) der Prüferin, der Niederschrift
über die Schlussbesprechung der Außenprüfung vom 12. Oktober
2006 und dem Prüfungsbericht vom 24. Oktober 2006 zu entnehmen ist, ist vom
Finanzamt hinreichend dargestellt und begründet worden, aus welchen
Gründen sich der aufgehobene Bescheid als rechtswidrig erwiesen hat.
Da die Rechtswidrigkeit nicht als geringfügig
anzusehen ist, hat das Finanzamt unter Bedachtnahme auf die Ermessensbestimmung
des § 20 BAO im Interesse der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung und der Rechtsrichtigkeit von Abgabenbescheiden zu Recht den
Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 30. Mai 2006 aufgehoben und durch den im
Spruch genannten Umsatzsteuerbescheid vom 27. Oktober 2007 ersetzt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 12. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-I/07
- Stammnummer
- 30911
- Gültig
- 12.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF