Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0577-I/06
1) Investitionszuwachsprämie für nachträglich eingebaute Personen- und Lastenlifte, für Investitionen im Hallenschwimmbad-, Wellness-, Fitness- und Kinobereich eines Hotels sowie für Waschtische in den Gästebädern; 2) Investitionszuwachsprämie für eine Verwaltungsstrafe wegen fehlender Baubewilligung (Hotelparkplatz)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0577-I/06vom 08.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die aus § 51 BewG abgeleitete Unterscheidung zwischen Gebäude und "Betriebsvorrichtungen" ist für den Bereich der Investitionszuwachsprämie nicht von Bedeutung. Ob Hallenschwimmbad, Kinderkino, Wellness- und Fitnessbereich sowie die Liftanlagen in einem Hotel bewertungsrechtlich als "Betriebsvorrichtungen" gelten, ist daher nicht entscheidend. Investitionen "in die Technik" (Hallenschwimmbecken samt Schwimmbadtechnik, Lüftungsanlagen im Wellness- und Kinobereich, Aufzüge), die nach der Verkehrsauffassung zum Gebäude zählen, sind nicht prämienbegünstigt.
Hochwertige Granitwaschtische (mit eingelassenen Waschbecken) in den Gästebädern eines Hotelbetriebes, die sich optisch als Teil einer modernen Badezimmereinrichtung darstellen, sind ungeachtet des funktionellen Zusammenhanges mit der Sanitärinstallation nicht mehr als Gebäudebestandteile anzusehen, sondern - vergleichbar mit sonstigen Einbaumöbeln - als selbständige Wirtschaftsgüter zu behandeln.
In der Regel verbietet es der Strafzweck, den Pönalcharakter der Strafe im Wege einer steuerlichen Entlastung - sei es auch nur im Wege der AfA - zumindest teilweise unwirksam zu machen. Erst recht nicht wird sich der Förderzweck der Investitionszuwachsprämie auf Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit betrieblichen Investitionen erstrecken. Hinsichtlich einer Verwaltungsstrafe nach § 55 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung für die ohne Baubewilligung erfolgte Errichtung eines befestigten Hotelparkplatzes ist der betriebliche Zusammenhang durch das unerlaubte Verhalten des Betriebsinhabers durchbrochen, wenn die baubehördliche Bewilligung (bzw. die vorangehende Umwidmung der betreffenden Grundparzellen) mangels Zustimmung der Wildbach- und Lawinenverbauung aus Gründen der Hochwassersicherheit nicht möglich war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes betreffend Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für die Jahre 2003 und 2004
entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Investitionszuwachsprämie für das Jahr
2003 wird als unbegründet abgewiesen. Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 wird teilweise
Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Investitionszuwachsprämien betragen:
Investitionszuwachs
des Jahres 2003 (unverändert): 161.314,66 €;
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 (unverändert):
16.131,47 €; Investitionszuwachs des Jahres 2004: 1,021.049,88
€; Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004: 102.104,99
€.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine Kommanditgesellschaft,
betreibt ein Hotel in X. Mit den Erklärungen der Einkünfte von
Personengesellschaften für 2003 und 2004 legte sie dem Finanzamt
Verzeichnisse (Formulare E 208e) vor, in denen sie
Investitionszuwachsprämien gemäß
§ 108e EStG 1988 in
Höhe von 18.727,89 € (für 2003) und 154.313,19 € (für
2004) beantragte. Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt mit
Bescheiden vom 10. Februar 2006 die Investitionszuwachsprämien mit
16.131,47 € (für 2003) und 97.871,61 € (für 2004) fest.
Begründend wurde auf den Prüfungsbericht verwiesen, in dem der
Prüfer unter anderem folgende Investitionen als nicht
prämienbegünstigt angesehen hatte (vgl. Tz 20 des
Prüfungsberichtes vom 30.1.2006 und Tz 11 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 11.1.2006):
[Grafik]
[Grafik]
Gegen die Kürzung der Investitionszuwachsprämie
für 2003 und 2004 (durch Reduzierung der Bemessungsgrundlagen um die oben
angeführten Positionen) richtet sich die Berufung. Begründend wurde
ausgeführt, die Wirtschaftsgüter, für welche die
Investitionszuwachsprämie zu Unrecht versagt worden sei, ließen sich
thematisch zu den Positionen Verwaltungsstrafe (5.500 €), Personen- und
Lastenaufzüge (56.803,60 €), Wellness-, Fitness-, Kinobereich und
Schwimmbadanlage (anteilige Planungskosten, anteilige Kosten der
Lüftungsanlage, Schwimmbecken, Kunstfelsen, Verfliesung, Wangentreppe;
zusammen 343.277,70 €) sowie Badezimmermöbel (Granitwaschtischplatten
mit Waschbecken und Mischern, zusammen 42.333,82 €) zusammenfassen. Mit der
Investitionszuwachsprämie habe der Gesetzgeber Investitionen "ankurbeln"
wollen, damit die Wirtschaft belebt werde. Dabei sollte die Anschaffung von
Wirtschaftsgütern mit nicht zu langer Lebensdauer begünstigt werden.
Gebäude sollten nicht gefördert werden, weil derart langfristige
Investitionen keine nachhaltige Wirtschaftsbelebung erzeugten. Das Gesetz
enthalte jedoch keinen Hinweis, ob Betriebsvorrichtungen, das seien
Vorrichtungen überwiegend technischer Natur, die einen eigenen
Nutzungszweck erfüllten, von der Begünstigung umfasst seien. Bei der
Investitionsprämie seien seinerzeit Betriebsvorrichtungen im Sinne des
Bewertungsgesetzes als begünstigungsfähig angesehen worden. Dies sei
seitens des BMF ursprünglich auch zur Investitionszuwachsprämie
vertreten worden. Die spätere enge Auslegung gehe am Zweck der Vorschrift
vorbei. Mittlerweile lägen auch bereits Entscheidungen des
unabhängigen Finanzsenates vor, die sich überwiegend am
einkommensteuerlichen Gebäudebegriff orientierten. Folge man den
ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers, sei jedoch dem
bewertungsrechtlichen Begriff der Vorzug zu geben. Die Verwaltungsstrafe vom 21.
Jänner 2004 sei der Errichtung eines Parkplatzes zuzuordnen: Das Hotel
befinde sich unmittelbar neben dem Almbach. Im Zuge behördlicher
Überprüfungen sei der Vorwurf erhoben worden, dass
Autoabstellplätze ungenügend gegen Hochwasser gesichert seien. Aus
diesem Grund habe der Geschäftsführer der Bw. "eine Bauverhandlung
abgeführt", in deren Rahmen eine Verbesserung der Parkplätze
bezüglich des Hochwasserschutzes genehmigt werden sollte. Auf Grund der
"hochgebirgsähnlichen Situation" in X sei das zeitliche Fenster für
derartige Baumaßnahmen eng. Aus Angst, nicht rechtzeitig mit der Umsetzung
der baulichen Maßnahmen fertig zu werden, sei mit den Baumaßnahmen
begonnen worden, ohne die entsprechende Bewilligung abzuwarten. Der
verfrühte Baubeginn sei schließlich mit einer Verwaltungsstrafe von
5.000 € zuzüglich 10 % Verfahrenskosten geahndet worden. Die
Bestrafung möge rechtens sein, die Rechtsbrechung sei jedoch
ausschließlich im betrieblichen Interesse (Schutz der Gäste) erfolgt.
Aus Sicht des Hochwassersommers 2005 könne dazu nur berichtet werden, dass
gerade die frühzeitig und ohne Genehmigung vorgenommenen
Schutzbaumaßnahmen geholfen hätten, erhebliche Sachschäden, wenn
nicht sogar Personenschäden abzuwenden. Die Investitionszuwachsprämie
stehe zu, sei doch die Strafe eindeutig dem Parkplatzbau zuzuordnen. Die
Judikatur über die Nichtabzugsfähigkeit von Strafen zur Anwendung zu
bringen, wenn es "um den Schutz unserer Devisen bringenden Gäste" gehe,
wäre kontraproduktiv und unbillig. Die Personen- und Lastenaufzüge
stellten Betriebsvorrichtungen dar. Daran ändere nichts, dass ein
eingebauter Lift nach herrschender Meinung einen Gebäudebestandteil bilde.
Für einen Hotelbetrieb einer entsprechenden Kategorie - wie hier ein
führendes Kinderhotel - sei es unerlässlich, eine Wellnessanlage mit
Beautyfarm, Hallenschwimmbad und sonstige Vorrichtungen (zB ein Kinderkino) zur
Verfügung zu stellen. Derartige Vorhaben stellten "Investitionen eigener
Art" dar. Vom wirtschaftlichen Zweck her handle es sich nicht um
Gebäudeinvestitionen, sondern um Investitionen in infrastrukturelle
Betriebsvorrichtungen. Gerade solche Investitionen, mit denen die heimische
Volkswirtschaft nachhaltig belebt werde, erfüllten den gesetzlich gewollten
Förderungszweck, weshalb die Gewährung der
Investitionszuwachsprämie beantragt werde. "Normale Waschtische" mit
Armaturen würden üblicherweise als Bestandteile der
Sanitärinstallation betrachtet und deshalb zum Gebäude gerechnet.
Früher habe der Preis eines Waschbeckens samt einfacher Armatur im
Verhältnis zum Preis der gesamten Sanitärinstallation nur eine
untergeordnete Rolle gespielt. Bei den Investitionen der Bw. handle es sich aber
nicht einfach um Waschbecken mit Armatur, sondern um Badezimmermöbel von
beträchtlichem Wert, der eine Aktivierung als eigene Wirtschaftsgüter
rechtfertige. Ungeachtet des Umstandes, dass die Waschtische mit zwei Schrauben
an der Wand befestigt und die Armaturen an den Wasserleitungen angeklemmt seien,
könne nicht von Gebäudebestandteilen gesprochen werden. Eine solche
historisch begründete Beurteilung stimme mit den Wertvorstellungen einer
modernen Verkehrsauffassung nicht mehr überein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 108e Abs. 1 und 2 EStG 1988 lauten:
(1) Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter
sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen:
- Gebäude.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter, die
gemäß
§ 13 abgesetzt werden.
- Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der
gewerblichen Personenbeförderung dienen.
- Wirtschaftsgüter, die nicht in einer
inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten
Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung
überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer
inländischen Betriebsstätte verwendet.
I)
Verwaltungsstrafe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 21.
Jänner 2004 wurde über den Geschäftsführer der Bw. (als
strafrechtlich Verantwortlichem) gemäß
§ 55 Abs. 1 lit. a der
Tiroler Bauordnung wegen Errichtung eines Parkplatzes ohne baurechtliche
Bewilligung eine Geldstrafe von 5.000 € nebst 500 €
Verfahrenskostenbeitrag verhängt. In der Bescheidbegründung wurde
ausgeführt, der Geschäftsführer der Bw. habe am 19. August 2003
um die Errichtung eines Parkplatzes auf den (derzeitigen) Grundparzellen x/1,
x/2 und x/3 angesucht. Eine Überprüfung habe ergeben, dass zumindest
bis 9. Dezember 2003 keine Baubewilligung erteilt worden war. Im Zuge eines
Lokalaugenscheines habe jedoch festgestellt werden müssen, dass der
Parkplatz bereits vorhanden war und grundsätzlich zur Benützung
geeignet wäre. In einer Stellungnahme habe der Geschäftsführer
der Bw. zu seiner Rechtfertigung zwar angegeben, dass die betreffenden
Grundparzellen schon seit einiger Zeit als Parkplatz benützt würden.
Auch habe er ins Treffen geführt, dass der Parkplatz auf Grund des
Hochwasserschutzes angehoben werden musste und bereits im Juli 2003 eine wasser-
und naturschutzrechtliche Einreichung bei der Bezirkshauptmannschaft erfolgt
sei. Unabhängig von den von der Wildbach- und Lawinenverbauung geforderten
Auflagen bedürfe es zur Errichtung eines derartigen Parkplatzes
zweifelsfrei einer baurechtlichen Bewilligung. Diese baurechtliche Bewilligung
sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Parkplatzes nicht vorgelegen.
Dem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren vor der
Bezirkshauptmannschaft war eine Aufsichtsbeschwerde vom 26. November 2003
vorangegangen, in der namens von "Betroffenen der Hochwasserkatastrophe vom 14.
Juni 2003" eine nicht bewilligte Bautätigkeit der Bw. im Gefahrenbereich
des Almbaches angezeigt worden war. Über Aufforderung der
Bezirkshauptmannschaft vom 15. Dezember 2003 hatte der Geschäftsführer
der Bw. mit Schreiben vom 11. Jänner 2004 zum Vorwurf einer
Verwaltungsübertretung nach § 55 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung
Stellung genommen und geltend gemacht, dass die Grundparzellen x/1, x/2 und x/3
von der Bw. bereits seit ca. zwölf Jahren als Parkflächen benützt
würden. Bei sämtlichen in der Zwischenzeit durchgeführten
Bauverhandlungen seien die erforderlichen Parkplätze "stets auf diesen
Parzellen eingezeichnet und nachgewiesen" worden. Bereits im Juli 2003 sei bei
der Bezirkshauptmannschaft ein "wasser- und naturschutzrechtliches
Einreichoperat" eines Ingenieurbüros vorhanden gewesen. Auf Grund des
Hochwasserereignisses im Sommer 2003 habe die Wildbach- und Lawinenverbauung die
bis dahin abgegebenen Stellungnahmen rückgängig gemacht und neue
Auflagen ("wie Gemeindebrückenerhöhung,
Fußgängerbrückenerhöhung, Schaffung eines Gerinnes etc")
gefordert. Nach dem Hochwasserereignis habe die Bw. einen an Gästeautos
entstandenen Schaden von ca. 15.000 € bezahlen müssen. Es sei daher
sehr logisch gewesen, im Zuge eines Hotelzubaues die Parkplätze zu
erhöhen. Die Baumaßnahme habe aus einer 115 cm hohen
Granitsteinschichtung (laut Vorgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung) mit
Betonabschlusskranz bestanden. Es habe sonst keine einzige Alternative für
die Schaffung von Parkplätzen gegeben.
Aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft sowie des
Gemeindeamtes X und den ergänzenden mündlichen Erläuterungen des
steuerlichen Vertreters der Bw. (vom 3. Juli 2007) ergibt sich im
Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben folgender Ablauf:
Beim Hotel der Bw. gab es nur wenige
Autoabstellplätze. Der im Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als
"Freiland" ausgewiesene Bereich der Grundparzellen x/1, x/2 und x/3
(Schotterflächen) wurde deshalb zusätzlich als Parkfläche
genutzt. Beim Hochwasser am 14. Juni 2003, als es durch den Bachaustritt bei der
nördlich des Hotels gelegenen Gemeindebrücke zu Überflutungen
kam, wurden auch einige Autos der Hotelgäste beschädigt. Am 19. August
2003 hat der Geschäftsführer der Bw. um die Bewilligung der Errichtung
eines Parkplatzes auf den Grundparzellen x/1, x/2 und x/3 angesucht. Im Bauakt
der Gemeinde X ist dieses Bauansuchen nicht mehr vorhanden; vermutlich wurde es
zurückgestellt, nachdem es damals mangels Zustimmung der Wildbach- und
Lawinenverbauung als nicht bewilligungsfähig eingestuft worden war
(telefonische Auskunft des Gemeindeamtes X vom 15. Juni 2007). Noch im Laufe des
Jahres 2003 hat die Bw. auf den genannten Grundparzellen einen befestigten
Parkplatz errichtet. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde X vom
27. Juni 2003 war der Geschäftsführer der Bw. darauf hingewiesen
worden, dass für den Parkplatz auf den Grundstücken Gp. x/1 und x/3
(gemeint: die damals vorhandene Schotterfläche - Auskunft des Gemeindeamtes
X) keine Bewilligung vorliege und die derzeitige Nutzung nicht gestattet sei.
Eine Nutzung bzw. Bewilligung als Parkplatz könne erst erfolgen, wenn die
dafür erforderliche Widmung vorhanden sei; im Raumordnungskonzept der
Gemeinde sei diese Fläche zwischenzeitlich berücksichtigt worden. Mit
weiterem Schreiben vom 5. Dezember 2003 des Bürgermeisters der Gemeinde X
wurde dem Geschäftsführer der Bw. nochmals mitgeteilt, dass "für
die geplante Errichtung von Parkplätzen im Bereich der Grundstücke Gp.
x/1 und x/3" eine Bewilligung der Baubehörde erforderlich sei. Diese
Bewilligung könne erst erteilt werden, wenn das geplante Projekt "von der
Wildbach- und Lawinenverbauung positiv erledigt wurde" und in weiterer Folge
eine entsprechende Flächenwidmung vorliege. Der Geschäftsführer
der Bw. möge zur Kenntnis nehmen, dass derzeit von der Baubehörde
keine Bewilligung für die Errichtung der betreffenden Parkplätze
erteilt werden könne und diese Grundflächen derzeit auch nicht als
Parkplatz genutzt werden dürften.
Im Verfahren betreffend wasser- und naturschutzrechtliche
Bewilligung hat der Forsttechnische Dienst für Wildbach- und
Lawinenverbauung am 18. November 2003 zum Parkplatzprojekt der Bw. dahin
Stellung genommen, dass aus Gründen des Hochwasserschutzes (näher
bezeichnete) Änderungen und Adaptierungen notwendig seien. Bereits im
Sommer sei dies mit dem Konsenswerber vor Ort besprochen und darauf hingewiesen
worden, dass ein neues (geändertes) Projekt vorzulegen sei. Bei einem
Lokalaugenschein am 18. November 2003 habe festgestellt werden müssen, dass
die Steinmauer, die den Parkplatz nach Südwesten hin begrenzen solle,
bereits errichtet worden sei, obwohl noch keine neue Planung vorgelegt worden
sei. Die Bezirkshauptmannschaft werde deshalb "dringend ersucht, die
durchgeführten Arbeiten wieder rückgängig machen zu lassen". In
seiner Stellungnahme vom 6. April 2004 hielt der Forsttechnische Dienst für
Wildbach- und Lawinenverbauung "hinsichtlich des öffentlichen Interesses
Hochwassersicherheit" nochmals fest, dass sich das Projekt in der gelben und
teilweise in der roten Gefahrenzone des Almbaches befinde. Zwecks Erreichung
einer "vertretbaren Sicherheit" für die abgestellten Fahrzeuge sei die
Anhebung des gesamten Parkplatzes um mindestens einen Meter vorgeschrieben
worden. Durch diese Anhebung sei es aber andererseits zu einer
Einschränkung des Durchflussprofils für den Katastrophenfall gekommen;
durch das gegenständliche Projekt werde ein Abfließen auf den
Grundparzellen x und x/3 verhindert bzw. stark eingeschränkt, sodass es zu
stärkeren Beeinträchtigungen auf anderen Parzellen kommen müsse.
Ursprünglich sei das vorliegende Projekt nicht als genehmigungsfähig
angesehen worden. Inzwischen sei das Projekt abgeändert worden. Von der
Gemeinde X sei mittlerweile in Übereinkunft mit dem Konsenswerber des
gegenständlichen Projekts mit dem Bau einer Brücke mit
vergrößertem Durchflussprofil begonnen worden. Zusammenfassend
bestünden gegen das gegenständliche Projekt aus Sicht des Schutzes vor
Naturgefahren keine prinzipiellen Bedenken. Die nun vorliegenden Unterlagen
seien für die Durchführung einer Verhandlung ausreichend. Diese
Verhandlung fand am 25. August 2004 statt. Mit Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft vom 28. Oktober 2004 wurde die wasser- und
naturschutzrechtliche Bewilligung für das Parkplatzprojekt erteilt.
Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde X vom 4.
August 2004 war die Umwidmung der im Flächenwidmungsplan als "Freiland"
ausgewiesenen Grundparzellen x/1 (Teilfläche), x/2 (neu) und x/3
(Teilfläche) in "Sonderfläche Parkplatz" beschlossen worden. Dieser
Beschluss wurde am 1. Oktober 2004 vom Amt der Tiroler Landesregierung
aufsichtsbehördlich genehmigt. Am 27. Jänner 2005 wurde bei der
Gemeinde X (neuerlich) ein Bauansuchen betreffend Errichtung eines Parkplatzes
für das Hotel der Bw. (auf den mittlerweile umgewidmeten Flächen)
eingereicht. Dazu gab der Forsttechnische Dienst für Wildbach- und
Lawinenverbauung am 28. Februar 2005 eine Stellungnahme ab, in deren "Befund" zu
lesen ist, der betreffende Parkplatz bestehe zum Großteil bereits und sei
unter Einbindung der gefertigten Dienststelle "wasserrechtlich und
naturschutzrechtlich verhandelt" worden. Das dem Bescheid vom 28. Oktober 2004
zu Grunde liegende Projekt sei vom Projektanten des Bauwerbers mit der
gefertigten Gebietsbauleitung bis zur Verhandlungsreife koordiniert und es seien
alle Aspekte im Hinblick auf Sicherheit vor Naturgefahren berücksichtigt
worden. Gegen die Erteilung der Baubewilligung bestünden keine Bedenken,
"wenn die Fertigstellung des Parkplatzes wie im Wasserrechtsbescheid vorgesehen"
verlaufe. Nach der Bauverhandlung am 31. März 2005 wurde dem Pkw-Parkplatz
mit Bescheid der Gemeinde X vom 20. Mai 2005 schließlich die
baubehördliche Bewilligung erteilt.
Nach Ansicht der Bw. sei die Verwaltungsstrafe Teil der
Herstellungskosten des Parkplatzes und gehe somit in die Bemessungsgrundlage
für die Investitionszuwachsprämie ein. Hingegen vertritt das Finanzamt
die Auffassung, dass von Strafen keine Investitionszuwachsprämie anerkannt
werden könne, da sie keine ungebrauchten körperlichen
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darstellten und (bis auf wenige
Ausnahmen) ertragsteuerlich nicht abzugsfähig seien (siehe die
Stellungnahme des Prüfers zur Berufung).
Geldstrafen, die dem Betriebsinhaber vorgeschrieben wurden,
sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. Sie stellen nur
ausnahmsweise "Betriebsvorfälle" dar, wenn ein so enger Zusammenhang der
strafbaren Handlung mit der Betriebssphäre besteht, dass die daraus
entspringenden Kosten und Strafen als durch den Betrieb veranlasst angesehen
werden müssen (siehe zB Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Tz 21 zu § 4 Abs. 4 allgemein; Tz 36 zu § 4 Abs. 4
allgemein, Stichwort "Geldstrafen"; Tz 5 zu § 20, Stichwort "Strafen und
Wertersätze"). Im Falle eines Baumeisters, der noch vor Erteilung der
Baubewilligung zu bauen begann, weil er nach dem Ergebnis der bereits
durchgeführten Bauverhandlung mit der baldigen Baubewilligung rechnen
konnte und sein Auftrag terminisiert war, hat der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 11. Mai 1962, Zl. 1316/60, eine Geldstrafe als Betriebsausgabe
anerkannt. Bei der Abgrenzung der Betriebssphäre vom Bereich der privaten
Lebensführung ist, wenn es um Geldstrafen geht, die durch eigenes
Verschulden des Betriebsinhabers ausgelöst worden sind, jedoch ein strenger
Maßstab anzulegen. In der Regel verbietet es der Strafzweck, den
Pönalcharakter der Strafe im Wege einer steuerlichen Entlastung - sei es
auch nur im Wege der AfA - zumindest teilweise unwirksam zu machen (siehe zB
VwGH 25.4.2001, 99/13/0221). Erst recht nicht wird sich der Förderzweck der
Investitionszuwachsprämie auf Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit
betrieblichen Investitionen erstrecken.
Im Berufungsfall ist es zwar einsichtig, dass die Bw. den
Hotelgästen Parkplätze in unmittelbarer Nähe des Hotelbetriebes
anbieten wollte; es mag auch durchaus zutreffen, dass - wie der steuerliche
Vertreter der Bw. vorbrachte - die Baubehörde die Nutzung der als
"Freiland" gewidmeten (Schotter-)Flächen für Parkzwecke lange Zeit
stillschweigend geduldet hatte. Mit dem Hochwasserereignis vom 14. Juni 2003
hatte sich die Situation aber offensichtlich geändert (siehe die oben
erwähnten Schreiben der Gemeinde X vom 27. Juni und vom 5. Dezember
2003). Danach hätte die Bw. diese teilweise in der gelben und teilweise in
der roten Gefahrenzone gelegenen Grundparzellen überhaupt nicht mehr als
Parkflächen nutzen dürfen. Ohne Zustimmung des Forsttechnischen
Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung konnte dem im August 2003
eingebrachten Bauansuchen der Bw. nicht entsprochen werden bzw. war auch eine
Umwidmung in eine "Sonderfläche Parkplatz" nicht möglich. Solange
bezüglich der Hochwassersicherheit (der im potentiellen
Überflutungsbereich des Almbaches gelegenen Grundstücke) Bedenken
bestanden, handelte es sich bei der fehlenden Baubewilligung - anders als im
Beschwerdefall zu VwGH-Zl. 1316/60 - nicht etwa nur um eine "Formalität".
Wenn der Geschäftsführer der Bw. dennoch auf eine Nutzung als
Parkflächen nicht verzichten wollte und deshalb - ohne Baubewilligung - zum
Schutz der Autos der Hotelgäste einen befestigten Parkplatz errichtete,
kann darin nicht bloß die Verletzung einer Ordnungsvorschrift - mit
geringem Grad des Verschuldens - gesehen werden. Damit ist aber hinsichtlich der
dabei in Kauf genommenen Verwaltungsstrafe der betriebliche Zusammenhang durch
das unerlaubte Verhalten durchbrochen.
Für die - demnach nicht der betrieblichen Sphäre
der Bw. zurechenbare - Verwaltungsstrafe stand in weiterer Folge auch eine
Investitionszuwachsprämie nicht zu.
II) Personen- und
Lastenaufzüge, Investitionen im Wellness-, Fitness-, Kinobereich und
Schwimmbadanlage:
Liftanlage, Hallenschwimmbad, Wellness- und Fitnessbereich
sowie Kinderkino stellen nach Ansicht der Bw. Betriebsvorrichtungen des Hotels
dar, die als solche nicht zum Gebäude zählen. Die Bw. habe (demnach
prämienbegünstigte) Investitionen "in die Technik" von (nicht
prämienbegünstigten) Gebäudeinvestitionen wie folgt abgegrenzt:
Bei den nachträglich eingebauten Personen- und
Lastenliften sei die Investitionszuwachsprämie nur für die
Aufzüge als solche (samt TÜV-Abnahme) beantragt worden; die
Aufwendungen für die Liftschächte seien dem Gebäude zugeordnet
worden. Das Hallenschwimmbecken (samt Kunstfelsen) sowie die aus einzelnen
Modulen zusammengesetzte Schwimmbadtechnik (wie Filteranlagen, Lüftung)
seien als Betriebsvorrichtung behandelt worden; die Verfliesung sei nur im
Bereich des Hallenschwimmbads der Betriebsvorrichtung zugeordnet worden. Die
Kosten einer maßgefertigten Wangentreppe seien ebenfalls der
Betriebsvorrichtung Schwimmbad- bzw. Wellnessbereich zugeordnet worden. Die
Kosten für die Lüftungsanlage seien nur insoweit als
prämienbegünstigt behandelt worden, als sie auf Schwimmbad-,
Wellness-, Fitness- und Kinobereich entfielen; die auf Hotelhalle und
Lokalerweiterung entfallenden Kosten der Lüftungsanlage seien dem
Gebäude zugeordnet worden. Die Planungskosten seien jeweils anteilig dem
begünstigten bzw. dem nicht begünstigten Bereich zugeordnet worden
(Auskünfte des steuerlichen Vertreters vom 3. Juli 2007).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.
September 2006, 2006/15/0156, bestätigte, ist die aus § 51 BewG
abgeleitete Unterscheidung zwischen Gebäude und "Betriebsvorrichtungen"
für den Bereich der Investitionszuwachsprämie nicht von Bedeutung. Aus
§ 1 Abs. 2 BewG ergibt sich nämlich, dass die Bestimmungen des zweiten
Teiles des BewG für die Investitionszuwachsprämie nicht anwendbar sind
(so auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 4 zu §
108e).
Ob (nicht prämienbegünstigte)
Gebäudeinvestitionen vorliegen, ist nach den Begriffsbestimmungen des
Einkommensteuerrechtes zu beurteilen. Maßgeblich ist danach die
Verkehrsauffassung. Ist ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart
verbunden, dass es nicht ohne Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort
versetzt werden kann, ist es als Teil des Gebäudes und als unbeweglich
anzusehen; damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage. Ist
eine Anlage auf Grund ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit
leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung
als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als
beweglich, somit nicht als Gebäude zu behandeln (Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 4 zu § 108e).
Die Bw. bestreitet nicht, dass die angeführten
Investitionen nach Maßgabe der einkommensteuerlichen Begriffsbestimmungen
zum Gebäude zählen. So lässt sich nach der Verkehrsauffassung
eine Liftanlage nicht in (bewegliche) Kabinen und gebäudezugehörige
Investitionen in die Liftschächte spalten, sondern stellt insgesamt einen
Bestandteil des Gebäudes dar. Ebenso ist eine Lüftungsanlage
(bestehend aus Zu- und Abluftgeräten, Schalldämpfern, Schaltteilen,
Blechkanälen, Gitterteilen, etc) einheitlich als Teil des Gebäudes zu
beurteilen und nicht bereichsbezogen in eigenständige Wirtschaftsgüter
und Gebäudebestandteile teilbar. Ein Hallenschwimmbecken mit angrenzender
Verfliesung samt (wenngleich in Modultechnik zusammengesetzter)
Schwimmbadtechnik wird - ebenso wie die erforderliche Verrohrung - mit dem
Einbau Bestandteil des Gebäudes. Treppen jeglicher Bauweise sind nach der
Verkehrsauffassung typische Gebäudebestandteile. Auch eine optisch
ansprechende, maßgefertigte Holzwendeltreppe kann daher nicht als ein
selbständiges Wirtschaftsgut angesehen werden.
Bei all diesen Investitionen (samt den dazugehörigen
Planungskosten) ist demnach die Zuerkennung einer Investitionszuwachsprämie
nach § 108e Abs. 2 erster Teilstrich EStG 1988 ausgeschlossen. Für
eine Betrachtungsweise, wie sie die Bw. angewendet wissen will, lässt das
Gesetz keinen Raum.
III)
Waschtische:
Die Bw. hat 28 Gästebäder mit neuen Waschtischen
(mit jeweils zwei in die Granitwaschtischplatte eingelassenen Waschbecken samt
Armaturen) ausgestattet. Wie ihr steuerlicher Vertreter am 3. Juli 2007
erläuterte, wurden die Waschtische auf (mit der Wand verschraubten)
Unterkonstruktionen lediglich aufgesetzt und mit Silikon abgedichtet. Für
die Unterkonstruktionen sei keine Investitionszuwachsprämie beantragt
worden. Bei den hochwertigen Granitwaschtischen selbst (samt Waschbecken und
Armaturen) handle es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild um
Badezimmermöbel. Dieses Vorbringen wurde durch Fotos dokumentiert. Danach
ist der Bw. - nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung - in diesem Punkt zu
folgen: Optisch stellen sich die Waschtische als Teil einer modernen
Badezimmereinrichtung dar. Sie sind daher ungeachtet des funktionellen
Zusammenhanges mit der Sanitärinstallation nicht mehr wie diese als
Gebäudebestandteil anzusehen, sondern - vergleichbar mit sonstigen
Einbaumöbeln, die der Raumeinrichtung dienen (VwGH 1.3.1983, 82/14/0156) -
als selbständige Wirtschaftsgüter zu behandeln.
Die Bemessungsgrundlage für die
Investitionszuwachsprämie 2004 (laut Prüfungsbericht: 978.716,06
€) erhöht sich somit um 42.333,82 € auf 1,021.049,88 €,
die Investitionszuwachsprämie 2004 beträgt 102.104,99 €.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 8. Oktober 2007
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
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Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 51 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
BetriebsvorrichtungBetriebsanlagePersonenliftLastenliftSchwimmbeckenLüftungsanlageSanitäranlageBadezimmermöbelGeldstrafeStrafe
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Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0577-I/06
- Stammnummer
- 30872
- Gültig
- 08.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF