Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0037-W/07
Verfügt der "Bescheid im gemäß §303 BAO wiederaufgenommenen Verfahren" auch die Wiederaufnahme des Gesellschaftssteuerverfahrens?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0037-W/07vom 02.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch "Cura" Treuhand-
und Revisionsgesellschaft m.b.h., 1060 Wien, Gumpendorferstraße 26,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien im gemäß
§ 303 BAO wiederaufgenommenen
Gesellschaftsteuerverfahren vom 5. März 2001, ErfNr.
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftssteuererklärungen (Kap11) je vom 5.
März 1997 zeigte die Bw dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien an, dass von ihr Genussrechte (Substanzgenussrechte sowie
obligationenrechtliche) im Nominale von je S 1,000.000,-- (das entspricht
€ 72.672,83) sohin im Wert von insgesamt S 2,000.000,-- (das
entspricht € 145.345,67) begeben wurden und ersuchte ihr die
diesbezügliche Gesellschaftsteuer vorzuschreiben.
Mit Bescheid vom 8. April 1997 erhob das Finanzamt unter
Hinweis auf die Anzeige vom 5. März 1997 für die Ausgabe von
Genussrechten Gesellschaftsteuer mit 1 % gemäß
§ 8 KVG von einer
Bemessungsgrundlage von S 2,000.000,-- = S 20.000,-- (entspricht
€ 1.453,46).
Mit Schreiben vom 17. März 2000 hielt das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Bw. vor, dass in der
Bilanz per 30.9.1999 ein Genussrechtskapital in Höhe von
S 24,000.000,-- aufscheine, laut Akt des Finanzamtes jedoch nur ein Betrag
S 2,000.000,-- angezeigt und versteuert worden war. Das Finanzamt ersuchte
daher um Bekanntgabe, ob die Differenz bereits angezeigt worden sei und um
Übersendung einer Fotokopie der Bilanzen der Wirtschaftsjahre 1995 bis
1998.
Auf Grund dieses Vorhaltes erteilte die Bw. dem Finanzamt
mit Schreiben vom 14.4.2000 (beim Finanzamt eingelangt am 20.4.2000) Auskunft,
der zu Folge das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien den
dem Berufungsverfahren zugrunde liegenden Bescheid vom 5. März 2001 mit dem
im Folgenden wiedergegebenen Inhalt erließ:
"Bescheid im gemäß
§ 303 wiederaufgenommenen Verfahren
Betrifft: Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer
inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber (§ 2
Z. 1 KVG) laut Abgabenerklärung vom 11.3.1997, 20.4.2000
Für das oben angeführte Rechtsgeschäft wird
die GESELLSCHAFTSSTEUER festgesetzt wie folgt: mit 1 % von der
Bemessungsgrundlage
|
in Höhe von ATS 121,000.000,--
|
S
|
1,210.000,--
|
an Gesellschaftsteuer bisher festgesetzt unter
StNr. 850/5231 Bescheid vom 8. April 1997
|
S
|
20.000,--
|
somit verbleibend zur Nachzahlung
|
S
|
1,190.000,--
Die festgesetzte Abgabe wird mit Ablauf eines Monats ab
Zustellung dieses Bescheides fällig.
Begründung
Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt
ermittelt: BMG = ATS 2,000.000,- mit Kap 11 am 11.3.1997 als
Begebung von Substanzgenussrechten und obligationenrechtlichen
Genussrechten + die mit Vorhaltsbeantwortung vom 20.4.2000 angezeigten
nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von ATS 96,000.000,-
und ATS 23,000.000,-.
In der dagegen gerichteten Berufung wird im Wesentlichen
vorgebracht, dass der Bescheid weder einen auf den Wiederaufnahmetatbestand
Bezug habenden Spruch enthalte noch seien in ihm die maßgeblichen
Wiederaufnahmegründe als Begründung ausgewiesen; demzufolge sei eine
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht wirksam zu stande gekommen und eine
Grundlage für die Erlassung eines neuen Sachbescheides nicht
gegeben.
In Bezug auf die Gesellschaftsteuer wendet sich die
Berufung gegen die Einbeziehung von Leistungen eines Nichtgesellschafters in die
Bemessungsgrundlage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a
und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen und
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 305 Abs. 1 steht die Entscheidung
über die Wiederaufnahme des Verfahrens der Abgabenbehörde zu, die den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat. ......
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch
Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den
im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu
schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits
abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozess, der durch einen
rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlußpunkt erreicht hat,
erneut in Gang bringen (vgl. VwGH 90/16/0003 1990/06/20).
§ 303 Abs. 4 BAO normiert drei erschöpfend
aufgezählte Wiederaufnahmegründe, d.h. dass es nur aus diesen
Gründen zu einer Wiederaufnahme kommen kann.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO hat jeder Bescheid
den Spruch, der über die Hauptfrage der in Verhandlung stehenden
Angelegenheit zu entscheiden hat, zu enthalten. Es bedarf daher im
Bescheidspruch der ausdrücklichen Feststellung jenes gesetzlichen
Tatbestandes, auf den ein die Wiederaufnahme eines rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahrens verfügender Bescheid gestützt wird (vgl.
VwGH 90/16/0003 1990/06/20).
Nach der Bestimmung des § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem
die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid
unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das
wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.
Die Begründung des Bescheides über die Wiederaufnahme des Verfahrens
hat die Wiederaufnahmegründe, also die Tatsachen und Beweise anzugeben, die
neu hervorgekommen sind. Weiters muss auch die Qualifikation dieser
Umstände als bedeutsam für den anders lautenden Spruch des neuen
Sachbescheides dargelegt werden. Neben diesen zwei Erfordernissen hat die
Begründung auch die für die Ermessensentscheidung maßgebenden
Umstände zu enthalten (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage. Tz. 3 zu
§ 307, Verlag ORAC). Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid
sind nach der angeführten Gesetzesbestimmung zwar miteinander zu verbinden,
es handelt sich jedoch rechtlich um zwei voneinander getrennte Bescheide, die
jeder für sich zu begründen sind und die auch jeder für sich
einer Berufung zugänglich sind (vgl. Ritz, a.a.O, Tz. 7 zu § 307). Im
Wiederaufnahmebescheid ist bzw. sind der Wiederaufnahmetatbestand bzw. die
-tatbestände und die Gründe für die gebotene Ermessensübung
darzulegen. Im neuen Sachbescheid müssen die konkreten Änderungen
gegenüber dem bisherigen Sachbescheid ausgeführt sein.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt einen
"Bescheid im wiederaufgenommenen Verfahren" erlassen, dessen Überschrift
eine Zitierung des "§ 303 BAO" enthält. Die Begründung hält
ausschließlich fest wie das Finanzamt die Bemessungsgrundlage für
diesen Bescheid ermittelte.
Soweit das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung
ausführt, es könne auch die Begründung des Bescheides als
Auslegungsbehelf herangezogen werden soferne der Spruch für sich alleine
Zweifel offenlässt und darauf basierend die Ansicht vertritt, es wäre
durch den in der Begründung angeführten Hinweis auf die mit
Vorhaltsbeantwortung bekanntgegebenen nicht rückzahlbaren Zuschüssen
eine wirksam zustande gekommene Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt
worden, so kann dem nicht zugestimmt werden.
Die Überschrift des angefochtenen Bescheides deutet
zwar darauf hin, dass das Finanzamt auch eine Wiederaufnahme verfügen und
nicht nur einen Sachbescheid erlassen wollte. Mit dem Spruch des angefochtenen
Bescheides (und nur dieser ist der Rechtskraft zugänglich) erfolgte jedoch
tatsächlich nur eine Abgabenfestsetzung und keine Verfügung einer
Wiederaufnahme. Nach § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im
Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit
und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlage) zu enthalten.
Alle diese für einen Abgabenbescheid relevanten Merkmale sind im
angefochtenen Bescheid enthalten. Es erfolgte ausdrücklich eine Festsetzung
der Gesellschaftssteuer mit S 1,210.000,--. Auch der Hinweis im Bescheid
"Die festgesetzte Abgabe wird ... fällig" spricht dafür, dass das
Finanzamt einen neuerlichen Sachbescheid erlassen hat. Dies ist allerdings nicht
zulässig solange der frühere Bescheid dem Rechtsbestand angehört.
Dem gegenständlichen Bescheid lässt sich in
keiner Weise entnehmen, dass hiermit auch die Wiederaufnahme erfolgen sollte. Es
kommt weder zum Ausdruck, dass eine Wiederaufnahme von amtswegen erfolgen sollte
noch welcher der drei in Betracht kommenden Tatbestände des § 303 Abs.
4 BAO im Beschwerdefall zur Anwendung gelangt ist. Genauso fehlt jegliche
Ermessensbegründung.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
läßt der Spruch des gegenständlichen Bescheides keine Zweifel
offen, dass es sich hierbei um einen (weiteren) reinen Sachbescheid
handelt.
Da die Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens der Abgabenbehörde zusteht, die den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat (§ 305 BAO) würde die Abänderung des
gegenständlichen "Bescheides im wiederaufgenommenen Verfahren" in einen
auch die Wiederaufnahme verfügenden durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz die durch die "Sache" des Rechtsmittelverfahrens begrenzte
Abänderungsbefugnis überschreiten (vgl. Ritz a.a.O, Tz 3zu
§ 307).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass im
gegenständlichen Fall das Finanzamt keine Wiederaufnahme des Verfahrens
verfügt und keine Aufhebung des früheren Bescheides vorgenommen hat
und sich somit der "Bescheid im gemäß
§ 303 BAO
wiederaufgenommenen Verfahren" als rechtswidrig erweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 305 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0037-W/07
- Stammnummer
- 30790
- Gültig
- 02.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF