Findok · Richtlinien
VB-0310
2. Einfuhr aus Drittstaaten
überholte Fassung (bis 14.01.2011)RichtlinieBMF-010311/0006-IV/8/2010gilt ab 01.07.2009
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2009 bis 14.01.2011.
Wortlaut laut Findok
2. Einfuhr aus Drittstaaten
2.1. Anwendungszeitpunkt
(1) Die im Abschnitt 1 genannten Waren unterliegen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einer Kontrolle in Bezug auf Vermarktungsnormen. Diese Einfuhrkontrolle muss spätestens in dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Waren:
1.bei Obst und Gemüse (ausgenommen Bananen) bevor die Waren dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oderangemeldet werden,
2.zwecks Abfertigungbei allen anderen Waren zum aktiven Veredelungsverkehr oderbevor die Waren vom Zollamt
3.zwecks Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung
zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder
zwecks Abfertigung zum aktiven Veredelungsverkehr oder
zwecks Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung
gestelltüberlassen werden.
(2) Der Anmelder hat die Möglichkeit, die Einfuhrkontrolle auch dann durchführen zu lassen, wenn die Waren zum Versandverfahren abgefertigt werden sollen. Die dabei ausgestellte Konformitätsbescheinigung bzw. Kontrollbescheinigung (Abschnitt 23.2.1.) gilt auch für das anschließende Zollverfahren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0006-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.07.2009 bis 14.01.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF