RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0310

2. Einfuhr aus Drittstaaten

überholte Fassung (bis 14.01.2011)RichtlinieBMF-010311/0006-IV/8/2010gilt ab 01.07.2009

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2009 bis 14.01.2011.

Wortlaut laut Findok

2. Einfuhr aus Drittstaaten 2.1. Anwendungszeitpunkt (1) Die im Abschnitt 1 genannten Waren unterliegen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einer Kontrolle in Bezug auf Vermarktungsnormen. Diese Einfuhrkontrolle muss spätestens in dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Waren: 1.bei Obst und Gemüse (ausgenommen Bananen) bevor die Waren dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oderangemeldet werden, 2.zwecks Abfertigungbei allen anderen Waren zum aktiven Veredelungsverkehr oderbevor die Waren vom Zollamt 3.zwecks Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Abfertigung zum aktiven Veredelungsverkehr oder zwecks Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung gestelltüberlassen werden. (2) Der Anmelder hat die Möglichkeit, die Einfuhrkontrolle auch dann durchführen zu lassen, wenn die Waren zum Versandverfahren abgefertigt werden sollen. Die dabei ausgestellte Konformitätsbescheinigung bzw. Kontrollbescheinigung (Abschnitt 23.2.1.) gilt auch für das anschließende Zollverfahren.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0006-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
3, 4, 5 (geltend: 18)
Gültig
01.07.2009 bis 14.01.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF