Findok · Richtlinien
VB-0310
2. Einfuhr aus Drittstaaten
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0085-IV/8/2013gilt ab 15.01.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.01.2011 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
2. Einfuhr aus Drittstaaten
2.1. Anwendungszeitpunkt
(1) Die imin Abschnitt 11.1. bis 1.6. genannten Waren unterliegen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einer Kontrolle in Bezug auf Vermarktungsnormen. Diese Einfuhrkontrolle muss erfolgen:
1.bei Obst und Gemüse (ausgenommen Bananen) Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1. oder 1.2.), bevor die Waren dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden,
2.bei allen anderen Waren allen anderen Waren (Abschnitt 1.3. bis 1.6.) bevor die Waren vom Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder
zwecks Abfertigung zum aktiven Veredelungsverkehr oder
zwecks Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung
überlassen werden.
(2) Der Anmelder hat die Möglichkeit, die Einfuhrkontrolle auch dann durchführen zu lassen, wenn die Waren zum Versandverfahren oder zu einem anderen Zollverfahren abgefertigt werden sollen. Die dabei ausgestellte Konformitätsbescheinigung bzw. Kontrollbescheinigung (Abschnitt 2.2.1.) gilt auch für das anschließende Zollverfahren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0085-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 18)
- Gültig
- 15.01.2011 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF