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Findok · Richtlinien

VB-0310

2. Einfuhr aus Drittstaaten

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0085-IV/8/2013gilt ab 15.01.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.01.2011 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

2. Einfuhr aus Drittstaaten 2.1. Anwendungszeitpunkt (1) Die imin Abschnitt 11.1. bis 1.6. genannten Waren unterliegen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einer Kontrolle in Bezug auf Vermarktungsnormen. Diese Einfuhrkontrolle muss erfolgen: 1.bei Obst und Gemüse (ausgenommen Bananen) Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1. oder 1.2.), bevor die Waren dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, 2.bei allen anderen Waren allen anderen Waren (Abschnitt 1.3. bis 1.6.) bevor die Waren vom Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Abfertigung zum aktiven Veredelungsverkehr oder zwecks Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung überlassen werden. (2) Der Anmelder hat die Möglichkeit, die Einfuhrkontrolle auch dann durchführen zu lassen, wenn die Waren zum Versandverfahren oder zu einem anderen Zollverfahren abgefertigt werden sollen. Die dabei ausgestellte Konformitätsbescheinigung bzw. Kontrollbescheinigung (Abschnitt 2.2.1.) gilt auch für das anschließende Zollverfahren.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0085-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 18)
Gültig
15.01.2011 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF