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Findok · Richtlinien

VB-0310

2. Einfuhr aus Drittstaaten

überholte Fassung (bis 19.02.2025)Richtlinie2023-0.493.341gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 19.02.2025.

Wortlaut laut Findok

2. Einfuhr aus Drittstaaten 2.1. Anwendungszeitpunkt (1) Die in Abschnitt 1.1. bis 1.6. genannten Waren unterliegen bei der Einfuhr in die Union einer Kontrolle in Bezug auf Vermarktungsnormen. Diese Einfuhrkontrolle muss erfolgen: 1.bei Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1. oder 1.2.), bevor die Waren dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, 2.bei allen anderen Waren (Abschnitt 1.3. bis 1.6.) bevor die Waren vom Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. (2) Der Anmelder hat die Möglichkeit, die Einfuhrkontrolle auch dann durchführen zu lassen, wenn die Waren zum Versandverfahren oder zu einem anderen Zollverfahren abgefertigt werden sollen. Die dabei ausgestellte Konformitätsbescheinigung bzw. Kontrollbescheinigung (Abschnitt 2.2.1.) gilt auch für das anschließende Zollverfahren.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.493.341
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
15, 16, 17 (geltend: 18)
Gültig
01.01.2021 bis 19.02.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF