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Findok · Richtlinien

VB-0310

2. Einfuhr aus Drittstaaten

überholte Fassung (bis 30.06.2009)RichtlinieBMF-010311/0034-IV/8/2008gilt ab 01.04.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.04.2008 bis 30.06.2009.

Wortlaut laut Findok

2. Einfuhr aus Drittstaaten 2.1. Anwendungszeitpunkt (1) Die im Abschnitt 1 genannten Waren unterliegen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einer Kontrolle in Bezug auf Vermarktungsnormen. Diese Einfuhrkontrolle muss spätestens in dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Waren 1.dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder 2.zwecks Abfertigung zum aktiven Veredelungsverkehr oder 3.zwecks Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung gestellt werden. (2) Der Anmelder hat die Möglichkeit, die Einfuhrkontrolle auch dann durchführen zu lassen, wenn die Waren zum Versandverfahren abgefertigt werden sollen. Die dabei ausgestellte Kontrollbescheinigung (Abschnitt 23.2.1.) gilt auch für das anschließende Zollverfahren.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0034-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 18)
Gültig
01.04.2008 bis 30.06.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF