Findok · Richtlinien
VB-0310
2. Einfuhr aus Drittstaaten
überholte Fassung (bis 30.06.2009)RichtlinieBMF-010311/0034-IV/8/2008gilt ab 01.04.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.04.2008 bis 30.06.2009.
Wortlaut laut Findok
2. Einfuhr aus Drittstaaten
2.1. Anwendungszeitpunkt
(1) Die im Abschnitt 1 genannten Waren unterliegen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einer Kontrolle in Bezug auf Vermarktungsnormen. Diese Einfuhrkontrolle muss spätestens in dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Waren
1.dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder
2.zwecks Abfertigung zum aktiven Veredelungsverkehr oder
3.zwecks Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung
gestellt werden.
(2) Der Anmelder hat die Möglichkeit, die Einfuhrkontrolle auch dann durchführen zu lassen, wenn die Waren zum Versandverfahren abgefertigt werden sollen. Die dabei ausgestellte Kontrollbescheinigung (Abschnitt 23.2.1.) gilt auch für das anschließende Zollverfahren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0034-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.04.2008 bis 30.06.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF