Findok · Richtlinien
VB-0310
3.3. Ausfuhrstellen
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0085-IV/8/2013gilt ab 01.01.2013
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2013 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
3.3. Ausfuhrstellen
(1) Die in Abschnitt 1.1., Abschnitt 1.2. und Abschnitt 1.5. genannten Waren dürfen nur bei zugelassenen Ausfuhrstellen zur Ausfuhr abgefertigt werden. Gemäß § 3 der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung sind grundsätzlich alle Zollämter (einschließlich aller zugeordneter Zollstellen) als Ausfuhrstellen zur Durchführung von Vermarktungsnormenkontrollen zugelassen. Im Hinblick auf die Möglichkeit, die Durchführung der Ausfuhrkontrollen auf einzelne, dem zuständigen Zollamt zugeordnete Zollstellen gemäß § 11 Abs. 3 der AVOG 2010 - DV einzuschränken (§ 3 Abs. 3 letzter Satz der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung), ergeben sich folgende Ausfuhrstellen:
Zollamt Wien;
Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt;
im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: Zollstellen Nickelsdorf, Flughafen Wien Güterabfertigung und Flughafen Wien Cargocenter Nord;
Zollamt Klagenfurt Villach;
Zollamt Linz Wels;
Zollamt Salzburg;
Zollamt Graz;
im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Freilager Hall;
Zollamt Feldkirch Wolfurt.
Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten durchgeführt werden, sofern bei der Ausfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird.
(2) Können die Waren bei der örtlich zuständigen Zollstelle nicht abgefertigt werden, weil diese nicht als Ausfuhrstelle zugelassen ist, können die Ausfuhrförmlichkeiten nach Artikel 791 Abs. 1 1. Anstricherster Teilstrich ZK-DVO auch bei der auf der Wegstrecke zur Außengrenze nächstgelegenen Zollstelle, die auch die Ausgangszollstelle sein kann, durchgeführt werden (siehe auch Arbeitsrichtlinie Ausfuhr, ZK-1610 Abschnitt 2.2.3. und ZK-1610 Anhang II).
(3) Die Ausfuhrkontrolle bei den im Abs. 1 angeführten Ausfuhrstellen ist durch besonders geschulte Kontrollorgane der in Abs. 1 angeführten Zollämter vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG iVm § 1 ZollR-DV 2004).
(4) Zur Abfertigung nicht zuständige Zollämter haben die Annahme der Anmeldung unter Hinweis auf die fehlende Konformitätsbescheinigung bzw. Kontrollbescheinigung und auf die Unzuständigkeit abzulehnen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0085-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 10, 11 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.01.2013 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF