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Findok · Richtlinien

VB-0310

3.3. Ausfuhrstellen

überholte Fassung (bis 31.12.2020)RichtlinieBMF-010311/0018-IV/8/2017gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.12.2020.

Wortlaut laut Findok

3.3. Ausfuhrstellen (1) Die in Abschnitt 1.1., Abschnitt 1.2. und Abschnitt 1.5. genannten Waren dürfen nur bei zugelassenen Ausfuhrstellen zur Ausfuhr abgefertigt werden. Gemäß § 3 der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung sind grundsätzlich alle Zollämter (einschließlich aller zugeordneter Zollstellen) als Ausfuhrstellen zur Durchführung von Vermarktungsnormenkontrollen zugelassen. Im Hinblick auf die Möglichkeit, die Durchführung der Ausfuhrkontrollen auf einzelne, dem zuständigen Zollamt zugeordnete Zollstellen gemäß § 11 Abs. 3 der AVOG 2010 - DV einzuschränken (§ 3 Abs. 3 letzter Satz der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung), ergeben sich folgende Ausfuhrstellen: Zollamt Wien; Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt; im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: Zollstellen Nickelsdorf, Flughafen Wien Güterabfertigung und Flughafen Wien Cargocenter Nord; Zollamt Klagenfurt Villach; Zollamt Linz Wels; Zollamt Salzburg; Zollamt Graz; im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Freilager Hall; Zollamt Feldkirch Wolfurt. Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten durchgeführt werden, sofern bei der Ausfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird. (2) Können die Waren bei der örtlich zuständigen Zollstelle nicht abgefertigt werden, weil diese nicht als Ausfuhrstelle zugelassen ist, können die Ausfuhrförmlichkeiten nach Artikel 791 Abs. 1 erster Teilstrich ZK-DVO auch bei der auf der Wegstrecke zur Außengrenze nächstgelegenen Zollstelle, die auch die Ausgangszollstelle sein kann, durchgeführt werden (siehe auch Arbeitsrichtlinie Ausfuhr, ZK-1610 Abschnitt 2.2.3. und ZK-1610 Anhang II). (32) Die Ausfuhrkontrolle bei den im Abs. 1 angeführten Ausfuhrstellen ist durch besonders geschulte Kontrollorgane der in Abs. 1 angeführten Zollämter vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG iVm § 1 ZollR-DV 2004). (43) Zur Abfertigung nicht zuständige Zollämter haben die Annahme der Anmeldung unter Hinweis auf die fehlende Konformitätsbescheinigung bzw. Kontrollbescheinigung und auf die Unzuständigkeit abzulehnen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0018-IV/8/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
12, 13, 14 (geltend: 18)
Gültig
01.05.2016 bis 31.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF