Findok · Richtlinien
VB-0310
3.3. Ausfuhrstellen
überholte Fassung (bis 03.07.2023)Richtlinie2021-0.870.975gilt ab 01.01.2021
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 03.07.2023.
Wortlaut laut Findok
3.3. Ausfuhrstellen
(1) Die in Abschnitt 1.1., Abschnitt 1.2. und Abschnitt 1.5. genannten Waren dürfen nur bei zugelassenen Ausfuhrstellen zur Ausfuhr abgefertigt werden. Gemäß § 3 der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung sind grundsätzlich alle Zollämter (Zollstellen einschließlich aller zugeordneter Zollstellen) als Ausfuhrstellen zur Durchführung von Vermarktungsnormenkontrollen zugelassen. Im HinblickDie Abfertigung kann auf die MöglichkeitAntrag auch an zugelassenen Warenorten durchgeführt werden, die Durchführungsofern bei der Ausfuhrkontrollen auf einzelne, dem zuständigen Zollamt zugeordnete Zollstellen gemäßAusfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck § 11 Abs. 3 der AVOG 2010 - DV einzuschränken (dadurch nicht vereitelt§ 3 Abs. 3 letzter Satz der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung), ergeben sich folgende Ausfuhrstellen: wird.
Zollamt Wien;
Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt;
im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: Zollstellen Nickelsdorf, Flughafen Wien Güterabfertigung und Flughafen Wien Cargocenter Nord;
Zollamt Klagenfurt Villach;
Zollamt Linz Wels;
Zollamt Salzburg;
Zollamt Graz;
im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Freilager Hall;
Zollamt Feldkirch Wolfurt.
Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten durchgeführt werden, sofern bei der Ausfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird.
(2) Die Ausfuhrkontrolle bei den im Abs. 1 angeführten Ausfuhrstellen ist durch besonders geschulte Kontrollorgane der in Abs. 1 angeführten ZollämterZollorgane vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG iVm § 1 ZollR-DV 2004).
(3) Zur Abfertigung nicht zuständige ZollämterZollstellen haben die Annahme der Anmeldung unter Hinweis auf die fehlende Konformitätsbescheinigung bzw. Kontrollbescheinigung und auf die Unzuständigkeit abzulehnen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.870.975
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 15, 16 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.01.2021 bis 03.07.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF