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Findok · Richtlinien

VB-0310

3.3. Ausfuhrstellen

geltende FassungRichtlinie2025-0.066.706gilt ab 20.02.2025

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Wortlaut laut Findok

3.3. Ausfuhrstellen (1) Die in Abschnitt 1.1., Abschnitt 1.2., Abschnitt 1.5. und Abschnitt 1.51.6. genannten Waren dürfen nur bei zugelassenen Ausfuhrstellen zur Ausfuhr abgefertigt werden. Gemäß § 3 der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung sind folgende Zollstellen als Ausfuhrstellen zur Durchführung von Vermarktungsnormenkontrollen zugelassen: 1.Wien, 2.Wien/Post, 3.St. Pölten, 4.Nickelsdorf, 5.Flughafen Wien, 6.Flughafen Wien Güterabfertigung, 7.Graz, 8.Leoben, 9.Spielfeld, 10.Bahnhof Villach-Süd, 11.Wels, 12.Suben, 13.Hall und 14.Wolfurt. Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten im Nahbereich der vorstehend angeführten Zollstellen durchgeführt werden, sofern bei der Ausfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird. (2) Die Ausfuhrkontrolle bei den im Abs. 1 angeführten Ausfuhrstellen ist durch besonders geschulte Zollorgane vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG iVm § 1 ZollR-DV 2004). (3) Zur Abfertigung nicht zuständige Zollstellen haben die Annahme der Anmeldung unter Hinweis auf die fehlende Konformitätsbescheinigung bzw. Kontrollbescheinigung und auf die Unzuständigkeit abzulehnen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.066.706
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
18 (geltend: 18)
Gültig
20.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF