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Findok · Richtlinien

VB-0310

2.4. Ausnahmen

geltende FassungRichtlinie2025-0.066.706gilt ab 20.02.2025

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Wortlaut laut Findok

2.4. Ausnahmen 2.4.1. Ausnahmen für Obst und Gemüse 2.4.1.1. Allgemeine Ausnahmen (1) Gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 34 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 5432023/20112429 bestehen Vermarktungsnormen für jene Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1. oder 1.2. undoder 1.21.6.), die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen. Daher unterliegen Erzeugnisse, die zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) eingeführt werden, nicht der Einfuhrkontrolle. (2) Von der Einfuhrkontrolle sind gemäß Artikel 45 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 5432023/20112429 ferner folgende Erzeugnisse ausgenommen, vorausgesetzt der Anmelder kann auf Verlangen glaubhaft nachweisen, dass die Erzeugnisse den nachstehend genannten Anforderungen, insbesondere hinsichtlich ihres Bestimmungszwecks, entsprechen: 1.Erzeugnisse, sofern siedie deutlich mit derdie Angabe "zur Verarbeitung bestimmt" oder "zur Tierfütterung bestimmt" oder einer synonyme Angabe gekennzeichnet sind,tragen und die zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder zur zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder für die Zubereitung von Erzeugnissen, die als Obst und Gemüse eingestuft und in Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, die einer Zubereitung unterzogen wurden, die über das in der geltenden spezifischen UNECE-Norm angegebene Zuschneiden hinausgeht, oder die im Sinne der allgemeinen Vermarktungsnorm nicht unversehrt sind und zum unmittelbaren Verzehr in frischem oder gekochtem Zustand zubereitet wurden, bestimmt sind oder zur Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind; Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind; 2.Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie "verzehrfertig" oder "küchenfertig vorbereitet" sind; 32.Erzeugnisse, die als essbare Sprossen vermarktet werden, die aus gekeimten Samen von Pflanzen bestehen. und als Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingestuft sind (3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7259" anzugeben. 2.4.1.2. Anerkannte Drittstaaten (1) Für die nachstehend angeführten Waren aus anerkannten Drittstaaten bestehen in Bezug auf die speziellen und allgemeinen Vermarktungsnormen (Abschnitt 1.1., Abschnitt 1.2.und Abschnitt 1.21.6.) Ausnahmen von der Einfuhrkontrolle: zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1., Abschnitt 1.2.und Abschnitt 1.21.6.) mit Ursprung in Indien, zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1., Abschnitt 1.2.und Abschnitt 1.21.6.) mit Ursprung in Israel (ausgenommen die seit 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete - das sind die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland), zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1., Abschnitt 1.2.und Abschnitt 1.21.6.) mit Ursprung in Kenia, zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1., Abschnitt 1.2.und Abschnitt 1.21.6.) mit Ursprung in Marokko, zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmte Äpfel, Birnen und Kiwifrüchte mit Ursprung in Neuseeland, zum Verbrauch in frischem oder getrocknetem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1., Abschnitt 1.2.und Abschnitt 1.21.6.) mit Ursprung in der Schweiz sowie mit Ursprung in der Union, das aus der Schweiz wieder in die Union eingeführt wird, zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1., Abschnitt 1.2.und Abschnitt 1.21.6.) mit Ursprung in Senegal, zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1., Abschnitt 1.2.und Abschnitt 1.21.6.) mit Ursprung in Südafrika, zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1., Abschnitt 1.2.und Abschnitt 1.21.6.) mit Ursprung in der Türkei, zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1., Abschnitt 1.2.und Abschnitt 1.21.6.) mit Ursprung im Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland. (2) Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass die Sendung von einer gültigen Kontrollbescheinigung begleitet ist (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7245"). Diese Kontrollbescheinigung muss im Original vorliegen und von einem befugten Kontrollorgan durch Anbringen von Stempel und Unterschrift ausgestellt worden sein. Muster der Kontrollbescheinigungen sowie eine Liste der amtlichen Behörden und Kontrollstellen sind (außer für das Vereinigte Königreich) im Amtsblatt Nr. C 111 vom 12. April 2014 veröffentlicht. Amtliche Behörde des Vereinigten Königreichs, unter deren Verantwortung diese Kontrollen durchgeführt werden, ist der Secretary of State for the Department for Environment,Food & Rural Affairs (Minister für Umwelt, Ernährung und ländliche Angelegenheiten). Kontrollstellen des Vereinigten Königreichs, die mit der Durchführung der Kontrollen als solche beauftragt sind, sind für für England und Wales das Horticulture Marketing Inspectorate (HMI, Aufsichtsbehörde für die Vermarktung von Gartenbauerzeugnissen) und für Schottland die Horticulture and Marketing Unit (HMU, Gartenbau- und Vermarktungsabteilung der schottischen Regierung). England und Wales das Horticulture Marketing Inspectorate (HMI, Aufsichtsbehörde für die Vermarktung von Gartenbauerzeugnissen) und für Schottland die Horticulture and Marketing Unit (HMU, Gartenbau- und Vermarktungsabteilung der schottischen Regierung). Das Original der Kontrollbescheinigung ist anlässlich der Zollabfertigung einzuziehen, zollamtlich zu bestätigen und gemeinsam mit den anderen Kontrollbescheinigungen monatlich gesammelt an das Bundesamt für Ernährungssicherheit, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, zu übermitteln. (3) Sendungen aus den oa. Drittstaaten, die nicht von einer gültigen Kontrollbescheinigung begleitet sind, unterliegen der Einfuhrkontrolle. Dies gilt ebenso, wenn Zweifel über die Echtheit der Kontrollbescheinigung bestehen. (4) Bei Sendungen, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, sind stichprobenartige Überwachungskontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen sind durch besonders geschulte Zollorgane bei den Einfuhrstellen (siehe Abschnitt 2.3.) durchzuführen. 2.4.2. Ausnahmen für Geflügelfleisch (1) Von der Einfuhrkontrolle ausgenommen ist 1.Geflügelfleisch (Abschnitt 1.3.), für das gemäß den Bestimmungen der Zollbefreiungsverordnung und des Abschnitts E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Eingangsabgabenfreiheit gewährt wird, und 2.Geflügelfleisch (Abschnitt 1.3.) in Großpackungen, das an Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe geliefert wird. (2) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7259" anzugeben. 2.4.3. Ausnahmen für Eier Von der Einfuhrkontrolle ausgenommen sind Eier (Abschnitt 1.4.), für die gemäß den Bestimmungen der Zollbefreiungsverordnung und des Abschnitts E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Eingangsabgabenfreiheit gewährt wird (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7259"). 2.4.4. Ausnahmen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel Von der Einfuhrkontrolle ausgenommen sind Bruteier und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.), für die gemäß den Bestimmungen der Zollbefreiungsverordnung und des Abschnitts E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Eingangsabgabenfreiheit gewährt wird (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7259"). 2.4.5. Ausnahmen für Bananen (1) Von der Einfuhrkontrolle ausgenommen sind 1.Bananen (Abschnitt 1.1.oder Abschnitt 1.6.), für die gemäß den Bestimmungen der Zollbefreiungsverordnung und des Abschnitts E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Eingangsabgabenfreiheit gewährt wird (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7259"), und 2.Bananen (Abschnitt 1.61.1.), wenn der Empfänger über eine Freistellungsbescheinigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7242") gemäß ArtikelArtikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 7 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 (Bescheinigung über die Freistellung von der Konformitätskontrolle bei Bananen) verfügt. Diese formlosen Bescheinigungen werden in den Mitgliedstaaten von den für die Kontrolle der Vermarktungsnormen zuständigen Stellen (Zentralstellen der Kontrolldienste) ausgestellt. Die Freistellungsbescheinigungen müssen bei der zollamtlichen Abfertigung vorliegen und ersetzen die Kontrollbescheinigungen für die Einfuhr. Die Bescheinigungen können auf bestimmte Marktbeteiligte (Erstimporteure) und Zollstellen lauten und mengenmäßig beschränkt oder unbeschränkt sein oder auf bestimmte Warenempfänger und Teilmengen ausgestellt sein (Teilbescheinigungen). Sofern solche Bescheinigungen auf eine bestimmte Sendung lauten oder mengenmäßig beschränkt sind, ist die tatsächlich abgefertigte Menge auf der Bescheinigung unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen.

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.066.706
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
18 (geltend: 18)
Gültig
20.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF