Findok · Richtlinien
VB-0310
2.4. Ausnahmen
überholte Fassung (bis 30.06.2009)RichtlinieBMF-010311/0034-IV/8/2008gilt ab 01.04.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.04.2008 bis 30.06.2009.
02.10.200701.04.200801.07.200904.09.200915.01.201113.07.201101.01.201201.01.201318.11.201301.05.201601.02.201701.01.202120.02.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
2.4. Ausnahmen
(1) Von der Einfuhrkontrolle ausgenommen sind Waren, für die gemäß den Bestimmungen der Zollbefreiungsverordnung und des Abschnitts E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Eingangsabgabenfreiheit gewährt wird (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7259").
(2) Von der Einfuhrkontrolle ausgenommen ist Geflügelfleisch in Großpackungen, das an Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe geliefert wird (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7259").
(3) Eingemaischtes, geschältes, tiefgefrorenes oder zerteiltes Obst und Gemüse unterliegt nicht der Einfuhrkontrolle (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7259").
(4) Bei Mostäpfeln, die lose geschüttet und ohne Zwischenlagen geliefert werden, wird auf die Einfuhrkontrolle verzichtet, wenn die Äpfel für Österreich bestimmt sind (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7259").
(54) Von der Einfuhrkontrolle ausgenommen sind Bananen, wenn der Empfänger über eine Freistellungsbescheinigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7242") gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 (Bescheinigung über die Freistellung von der Konformitätskontrolle bei Bananen) verfügt. Diese formlosen Bescheinigungen werden in den Mitgliedstaaten von den für die Kontrolle der Vermarktungsnormen zuständigen Stellen (Zentralstellen der Kontrolldienste) ausgestellt. Die Freistellungsbescheinigungen sind zur zollamtlichen Abfertigung vorzulegen und ersetzen die Kontrollbescheinigungen für die Einfuhr.
Die Bescheinigungen können auf bestimmte Marktbeteiligte (Erstimporteure) und Zollämter lauten und mengenmäßig beschränkt oder unbeschränkt sein oder auf bestimmte Warenempfänger und Teilmengen ausgestellt sein (Teilbescheinigungen). Sofern solche Bescheinigungen auf eine bestimmte Sendung lauten oder mengenmäßig beschränkt sind, ist die tatsächlich abgefertigte Menge auf der Bescheinigung unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen.
(65) Für die nachstehend angeführten Waren bestehen durch Verwaltungsübereinkommen festgelegte Ausnahmen von der Einfuhrkontrolle:
zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse - ausgenommen Bananen - mit Ursprung in Indien,
zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse - ausgenommen Bananen - mit Ursprung in Israel,
zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse - ausgenommen Bananen - mit Ursprung in Kenia,
zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse - ausgenommen Bananen - mit Ursprung in Marokko,
zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse - ausgenommen Bananen und Zitrusfrüchte - mit Ursprung in der Schweiz sowie mit Ursprung in der Gemeinschaft, das aus der Schweiz wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird,
zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse - ausgenommen Bananen - mit Ursprung in Südafrika.
Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass die Sendung von einer gültigen Kontrollbescheinigung ("Bescheinigung über die Einhaltung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingeführten Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse" - Muster siehe Anlage 4) begleitet ist (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7245"). Diese Kontrollbescheinigung muss im Original vorliegen und von einem befugten Kontrollorgan durch Anbringen von Stempel und Unterschrift ausgestellt worden sein (eine Liste der befugten Kontrollorgane samt Unterschriftsproben liegt bei den im Abschnitt 2.3. angeführten Einfuhrstellen auf). Das Original der Kontrollbescheinigung ist anlässlich der Zollabfertigung einzuziehen, zollamtlich zu bestätigen und gemeinsam mit den anderen Kontrollbescheinigungen monatlich gesammelt an das Bundesamt für Ernährungssicherheit, Gruppe Vermarktungs- und Qualitätsnormen, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, zu übermitteln.
Sendungen aus den oa. Drittstaaten, die nicht von einer gültigen Kontrollbescheinigung begleitet sind, unterliegen der Einfuhrkontrolle. Dies gilt ebenso, wenn Zweifel über die Echtheit der Kontrollbescheinigung bestehen.
Obst und Gemüse, das zur industriellen Be- oder Verarbeitung bestimmt ist, fällt nicht unter diese Ausnahmeregelung und unterliegt daher immer der Einfuhrkontrolle.
Bei Sendungen, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, sind stichprobenartige Überwachungskontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen werden bis auf weiteres ausschließlich von Kontrollorganen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, Gruppe Vermarktungs- und Qualitätsnormen, durchgeführt. Sollte daher zum Zeitpunkt der Zollabfertigung einer solchen Sendung ein Kontrollorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anwesend sein, so ist dieses über die Sendung in Kenntnis zu setzen. Spezifische Weisungen durch Kontrollorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bleiben davon unberührt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0034-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.04.2008 bis 30.06.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF