Findok · Richtlinien
VB-0310
2.4. Ausnahmen
überholte Fassung (bis 03.09.2009)RichtlinieBMF-010311/0107-IV/8/2008gilt ab 01.07.2009
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2009 bis 03.09.2009.
02.10.200701.04.200801.07.200904.09.200915.01.201113.07.201101.01.201201.01.201318.11.201301.05.201601.02.201701.01.202120.02.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
2.4. Ausnahmen
2.4.1. Ausnahmen für Obst und Gemüse (ausgenommen Bananen)
(1) VonGemäß Artikel 113a der Einfuhrkontrolle ausgenommen sind WarenVerordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 bestehen Vermarktungsnormen für jene Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, fürdie frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen. Daher unterliegen Erzeugnisse, die gemäß den Bestimmungen der Zollbefreiungsverordnung und des Abschnitts E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Eingangsabgabenfreiheit gewährt wird (zum persönlichen oder privaten Gebrauch (z. B. im Post- oder Reiseverkehr) eingeführt werden, nicht derDokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7259") Einfuhrkontrolle.
(2) Von der Einfuhrkontrolle ausgenommen ist Geflügelfleisch in Großpackungen, das an Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe geliefert wird (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7259").
(3) Eingemaischtes, geschältes, tiefgefrorenes oder zerteiltes Obst und Gemüse unterliegt nicht der Einfuhrkontrolle (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7259").
(42) Von der Einfuhrkontrolle ausgenommen sind Bananen, wenn der Empfänger über eine Freistellungsbescheinigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7242") gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95Verordnung (Bescheinigung über die Freistellung vonEG) Nr. 1580/2007 ferner folgende Erzeugnisse ausgenommen, vorausgesetzt der Konformitätskontrolle bei Bananen) verfügt. Diese formlosen Bescheinigungen werden in den Mitgliedstaaten vonAnmelder kann auf Verlangen glaubhaft nachweisen, dass die Erzeugnisse den für die Kontrolle der Vermarktungsnormen zuständigen Stellen (Zentralstellen der Kontrolldienste) ausgestellt. Die Freistellungsbescheinigungen sind zur zollamtlichen Abfertigung vorzulegen und ersetzen die Kontrollbescheinigungen für die Einfuhr.nachstehend genannten Anforderungen, insbesondere hinsichtlich ihres Bestimmungszwecks, entsprechen:
1.Erzeugnisse, sofern sie deutlich mit der Angabe "zur Verarbeitung bestimmt" oder "zur Tierfütterung bestimmt" oder einer synonyme Angabe gekennzeichnet sind, und die
zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder
zur Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind;
2.Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie "verzehrfertig" oder "küchenfertig vorbereitet" sind;
3.Erzeugnisse, die vom Erzeuger an Aufbereitungs- und Packstellen oder Lagereinrichtungen verkauft oder geliefert oder vom Betrieb des Erzeugers zu diesen Stellen bzw. Einrichtungen verbracht werden;
4.Erzeugnisse, die von Lagereinrichtungen zu Aufbereitungs- und Packstellen verbracht werden.
Die Bescheinigungen können auf bestimmte Marktbeteiligte (Erstimporteure3) und Zollämter lauten und mengenmäßig beschränktSofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 oder unbeschränkt sein oder auf bestimmte Warenempfänger und Teilmengen ausgestellt sein (Teilbescheinigungen)Abs. Sofern solche Bescheinigungen auf eine bestimmte Sendung lauten oder mengenmäßig beschränkt sind2 Anwendung findet, ist diebei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7259" anzugeben tatsächlich abgefertigte Menge auf der Bescheinigung unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen.
(54) Für die nachstehend angeführten Waren bestehen durch Verwaltungsübereinkommen festgelegteaus anerkannten Drittstaaten bestehen Ausnahmen von der Einfuhrkontrolle:
zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse - ausgenommen Bananen - mit Ursprung in Indien,
zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse - ausgenommen Bananen - mit Ursprung in Israel,
zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse - ausgenommen Bananen - mit Ursprung in Kenia,
zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse - ausgenommen Bananen - mit Ursprung in Marokko,
zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmte Äpfel, Birnen und Kiwifrüchte mit Ursprung in Neuseeland,
zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse - ausgenommen Bananen und Zitrusfrüchte - mit Ursprung in der Schweiz sowie mit Ursprung in der Gemeinschaft, das aus der Schweiz wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird,
zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse - ausgenommen Bananen - mit Ursprung in SüdafrikaSenegal.,
zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse - ausgenommen Bananen - mit Ursprung in Südafrika,
zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse - ausgenommen Bananen - mit Ursprung in der Türkei.
Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass die Sendung von einer gültigen Kontrollbescheinigung ("Bescheinigung über die Einhaltung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingeführten Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse" - Muster siehe Anlage 46) begleitet ist (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7245"). Diese Kontrollbescheinigung muss im Original vorliegen und von einem befugten Kontrollorgan durch Anbringen von Stempel und Unterschrift ausgestellt worden sein (eine Liste der befugten Kontrollorgane samt Unterschriftsproben liegt bei den im Abschnitt 2.3. angeführten Einfuhrstellen auf). Das Original der Kontrollbescheinigung ist anlässlich der Zollabfertigung einzuziehen, zollamtlich zu bestätigen und gemeinsam mit den anderen Kontrollbescheinigungen monatlich gesammelt an das Bundesamt für Ernährungssicherheit, Gruppe Vermarktungs- und Qualitätsnormen, 12261220 Wien, Spargelfeldstraße 191, zu übermitteln.
Sendungen aus den oa. Drittstaaten, die nicht von einer gültigen Kontrollbescheinigung begleitet sind, unterliegen der Einfuhrkontrolle. Dies gilt ebenso, wenn Zweifel über die Echtheit der Kontrollbescheinigung bestehen.
Obst und Gemüse, das zur industriellen Be- oder Verarbeitung bestimmt ist, fällt nicht unter diese Ausnahmeregelung und unterliegt daher immer der Einfuhrkontrolle.
Bei Sendungen, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, sind stichprobenartige Überwachungskontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen werden bis auf weiteres ausschließlich von Kontrollorganen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, Gruppe Vermarktungs- und Qualitätsnormen, durchgeführt. Sollte daher zum Zeitpunkt der Zollabfertigung einer solchen Sendung ein Kontrollorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anwesend sein, so ist dieses über die Sendung in Kenntnis zu setzen. Spezifische Weisungen durch Kontrollorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bleiben davon unberührt.
2.4.2. Ausnahmen für Geflügelfleisch
(1) Von der Einfuhrkontrolle ausgenommen ist
1.Geflügelfleisch, für das gemäß den Bestimmungen der Zollbefreiungsverordnung und des Abschnitts E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Eingangsabgabenfreiheit gewährt wird, und
2.Geflügelfleisch in Großpackungen, das an Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe geliefert wird.
(2) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7259" anzugeben.
2.4.3. Ausnahmen für Eier
Von der Einfuhrkontrolle ausgenommen sind Eier, für die gemäß den Bestimmungen der Zollbefreiungsverordnung und des Abschnitts E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Eingangsabgabenfreiheit gewährt wird (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7259").
2.4.4. Ausnahmen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Von der Einfuhrkontrolle ausgenommen sind Bruteier und Küken von Hausgeflügel, für die gemäß den Bestimmungen der Zollbefreiungsverordnung und des Abschnitts E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Eingangsabgabenfreiheit gewährt wird (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7259").
2.4.5. Ausnahmen für Bananen
(1) Von der Einfuhrkontrolle ausgenommen sind
1.Bananen, für die gemäß den Bestimmungen der Zollbefreiungsverordnung und des Abschnitts E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Eingangsabgabenfreiheit gewährt wird (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7259"), und
2.Bananen, wenn der Empfänger über eine Freistellungsbescheinigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7242") gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 (Bescheinigung über die Freistellung von der Konformitätskontrolle bei Bananen) verfügt. Diese formlosen Bescheinigungen werden in den Mitgliedstaaten von den für die Kontrolle der Vermarktungsnormen zuständigen Stellen (Zentralstellen der Kontrolldienste) ausgestellt. Die Freistellungsbescheinigungen sind zur zollamtlichen Abfertigung vorzulegen und ersetzen die Kontrollbescheinigungen für die Einfuhr. Die Bescheinigungen können auf bestimmte Marktbeteiligte (Erstimporteure) und Zollämter lauten und mengenmäßig beschränkt oder unbeschränkt sein oder auf bestimmte Warenempfänger und Teilmengen ausgestellt sein (Teilbescheinigungen). Sofern solche Bescheinigungen auf eine bestimmte Sendung lauten oder mengenmäßig beschränkt sind, ist die tatsächlich abgefertigte Menge auf der Bescheinigung unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0107-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.07.2009 bis 03.09.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF