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Findok · Richtlinien

VB-0310

2.4. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 19.02.2025)Richtlinie2023-0.493.341gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 19.02.2025.

Wortlaut laut Findok

2.4. Ausnahmen 2.4.1. Ausnahmen für Obst und Gemüse 2.4.1.1. Allgemeine Ausnahmen (1) Gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 bestehen Vermarktungsnormen für jene Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1. und 1.2.), die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen. Daher unterliegen Erzeugnisse, die zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) eingeführt werden, nicht der Einfuhrkontrolle. (2) Von der Einfuhrkontrolle sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 ferner folgende Erzeugnisse ausgenommen, vorausgesetzt der Anmelder kann auf Verlangen glaubhaft nachweisen, dass die Erzeugnisse den nachstehend genannten Anforderungen, insbesondere hinsichtlich ihres Bestimmungszwecks, entsprechen: 1.Erzeugnisse, sofern sie deutlich mit der Angabe "zur Verarbeitung bestimmt" oder "zur Tierfütterung bestimmt" oder einer synonyme Angabe gekennzeichnet sind, und die zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder zur Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind; 2.Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie "verzehrfertig" oder "küchenfertig vorbereitet" sind; 3.Erzeugnisse, die als essbare Sprossen vermarktet werden, die aus gekeimten Samen von Pflanzen bestehen. (3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7259" anzugeben. 2.4.1.2. Anerkannte Drittstaaten (1) Für die nachstehend angeführten Waren aus anerkannten Drittstaaten bestehen in Bezug auf die speziellen und allgemeinenVermarktungsnormen (Abschnitt 1.1. und Abschnitt 1.2.) Ausnahmen von der Einfuhrkontrolle: zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1. und Abschnitt 1.2.) mit Ursprung in Indien, zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1. und Abschnitt 1.2.) mit Ursprung in Israel (ausgenommen die seit 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete - das sind die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland), zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1. und Abschnitt 1.2.) mit Ursprung in Kenia, zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1. und Abschnitt 1.2.) mit Ursprung in Marokko, zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmte Äpfel, Birnen und Kiwifrüchte mit Ursprung in Neuseeland, zum Verbrauch in frischem oder getrocknetem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1. und Abschnitt 1.2.) mit Ursprung in der Schweiz sowie mit Ursprung in der Union, das aus der Schweiz wieder in die Union eingeführt wird, zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1. und Abschnitt 1.2.) mit Ursprung in Senegal, zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1. und Abschnitt 1.2.) mit Ursprung in Südafrika, zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1. und Abschnitt 1.2.) mit Ursprung in der Türkei., zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1. und Abschnitt 1.2.) mit Ursprung im Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland. (2) Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass die Sendung von einer gültigen Kontrollbescheinigung begleitet ist (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7245"). Diese Kontrollbescheinigung muss im Original vorliegen und von einem befugten Kontrollorgan durch Anbringen von Stempel und Unterschrift ausgestellt worden sein. Muster der Kontrollbescheinigungen sowie eine Liste der amtlichen Behörden und Kontrollstellen sind (außer für das Vereinigte Königreich) im Amtsblatt Nr. C 154111 vom 712. Juli 2009April 2014 veröffentlicht. Das OriginalAmtliche Behörde des Vereinigten Königreichs, unter deren Verantwortung diese Kontrollen durchgeführt werden, ist der Kontrollbescheinigung ist anlässlich der Zollabfertigung einzuziehenSecretary of State for the Department for Environment, zollamtlich zu bestätigenFood & Rural Affairs (Minister für Umwelt, Ernährung und gemeinsamländliche Angelegenheiten). Kontrollstellen des Vereinigten Königreichs, die mit den anderen Kontrollbescheinigungen monatlich gesammelt an das Bundesamt für Ernährungssicherheitder Durchführung der Kontrollen als solche beauftragt sind, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, zu übermitteln.sind für England und Wales das Horticulture Marketing Inspectorate (HMI, Aufsichtsbehörde für die Vermarktung von Gartenbauerzeugnissen) und für Schottland die Horticulture and Marketing Unit (HMU, Gartenbau- und Vermarktungsabteilung der schottischen Regierung). Das Original der Kontrollbescheinigung ist anlässlich der Zollabfertigung einzuziehen, zollamtlich zu bestätigen und gemeinsam mit den anderen Kontrollbescheinigungen monatlich gesammelt an das Bundesamt für Ernährungssicherheit, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, zu übermitteln. (3) Sendungen aus den oa. Drittstaaten, die nicht von einer gültigen Kontrollbescheinigung begleitet sind, unterliegen der Einfuhrkontrolle. Dies gilt ebenso, wenn Zweifel über die Echtheit der Kontrollbescheinigung bestehen. (4) Bei Sendungen, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, sind stichprobenartige Überwachungskontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen sind durch besonders geschulte Zollorgane bei den Einfuhrstellen (siehe Abschnitt 2.3.) durchzuführen. 2.4.2. Ausnahmen für Geflügelfleisch (1) Von der Einfuhrkontrolle ausgenommen ist 1.Geflügelfleisch (Abschnitt 1.3.), für das gemäß den Bestimmungen der Zollbefreiungsverordnung und des Abschnitts E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Eingangsabgabenfreiheit gewährt wird, und 2.Geflügelfleisch (Abschnitt 1.3.) in Großpackungen, das an Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe geliefert wird. (2) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7259" anzugeben. 2.4.3. Ausnahmen für Eier Von der Einfuhrkontrolle ausgenommen sind Eier (Abschnitt 1.4.), für die gemäß den Bestimmungen der Zollbefreiungsverordnung und des Abschnitts E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Eingangsabgabenfreiheit gewährt wird (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7259"). 2.4.4. Ausnahmen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel Von der Einfuhrkontrolle ausgenommen sind Bruteier und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.), für die gemäß den Bestimmungen der Zollbefreiungsverordnung und des Abschnitts E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Eingangsabgabenfreiheit gewährt wird (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7259"). 2.4.5. Ausnahmen für Bananen (1) Von der Einfuhrkontrolle ausgenommen sind 1.Bananen (Abschnitt 1.6.), für die gemäß den Bestimmungen der Zollbefreiungsverordnung und des Abschnitts E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Eingangsabgabenfreiheit gewährt wird (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7259"), und 2.Bananen (Abschnitt 1.6.), wenn der Empfänger über eine Freistellungsbescheinigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7242") gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 (Bescheinigung über die Freistellung von der Konformitätskontrolle bei Bananen) verfügt. Diese formlosen Bescheinigungen werden in den Mitgliedstaaten von den für die Kontrolle der Vermarktungsnormen zuständigen Stellen (Zentralstellen der Kontrolldienste) ausgestellt. Die Freistellungsbescheinigungen müssen bei der zollamtlichen Abfertigung vorliegen und ersetzen die Kontrollbescheinigungen für die Einfuhr. Die Bescheinigungen können auf bestimmte Marktbeteiligte (Erstimporteure) und ZollämterZollstellen lauten und mengenmäßig beschränkt oder unbeschränkt sein oder auf bestimmte Warenempfänger und Teilmengen ausgestellt sein (Teilbescheinigungen). Sofern solche Bescheinigungen auf eine bestimmte Sendung lauten oder mengenmäßig beschränkt sind, ist die tatsächlich abgefertigte Menge auf der Bescheinigung unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.493.341
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
15, 16, 17 (geltend: 18)
Gültig
01.01.2021 bis 19.02.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF