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Findok · Richtlinien

VB-0310

3.4. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 12.07.2011)RichtlinieBMF-010311/0027-IV/8/2011gilt ab 15.01.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.01.2011 bis 12.07.2011.

Wortlaut laut Findok

3.23.4. Ausnahmen 3.4.1. Ausnahmen für Obst und Gemüse (1) Gemäß Artikel 113a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 bestehen Vermarktungsnormen für jene Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen. Daher unterliegen Erzeugnisse, die zum persönlichen oder privaten Gebrauch (z. B.zB im Post- oder Reiseverkehr) ausgeführt werden, nicht der Ausfuhrkontrolle. (2) Von der Ausfuhrkontrolle sind gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ferner folgende Erzeugnisse ausgenommen, vorausgesetzt der Anmelder kann auf Verlangen glaubhaft nachweisen, dass die Erzeugnisse den nachstehend genannten Anforderungen, insbesondere hinsichtlich ihres Bestimmungszwecks, entsprechen: 1.Erzeugnisse, sofern sie deutlich mit der Angabe "zur Verarbeitung bestimmt" oder "zur Tierfütterung bestimmt" oder einer synonyme Angabe gekennzeichnet sind, und die zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder zur Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind; 2.Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie "verzehrfertig" oder "küchenfertig vorbereitet" sind;. 3.Erzeugnisse, die vom Erzeuger an Aufbereitungs- und Packstellen oder Lagereinrichtungen verkauft oder geliefert oder vom Betrieb des Erzeugers zu diesen Stellen bzw. Einrichtungen verbracht werden; 4.Erzeugnisse, die von Lagereinrichtungen zu Aufbereitungs- und Packstellen verbracht werden. (3) Von der Ausfuhrkontrolle befreit sind ferner Unternehmen, denen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß § 6a Abs. 5 bis Abs. 8 der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle die Ermächtigung zur selbstständigen Ausfuhrkontrolle erteilt wurde. (4) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7259" anzugeben. 3.4.2. Ausnahmen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (2) Bananen, Hühnereier, Bruteier, GeflügelfleischAusnahmen von der Ausfuhrkontrolle bestehen bei Bruteiern und Küken von Hausgeflügel unterliegen(Abschnitt 1.5. nicht) keine der Ausfuhrkontrolle. Auf Antrag kann jedoch auch in diesem Fall eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0027-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
6, 7 (geltend: 18)
Gültig
15.01.2011 bis 12.07.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF